Empfängnisvergütung
Ursprünglich im Kamelreich eingeführter Unkostenbeitrag, welcher bei spezifischer Dienstleistung ausbezahlt wird. Wie bei vielen anderen Errungenschaften des Kamelreiches beanspruchen die Menschen auch in diesem Punkt die Uhrheberrechte für sich.
Den Empfänger der Empfängnisvergütung nennt man bei diesem Prozedere den Absender. Der Vermittler hingegen wird als Abnehmer bezeichnet.
Geschichte
Der erste dokumentierte Fall einer erfolgreichen Empfängnisvergütung geschah um das Jahr 30 nach Jesus Camelus in der Wüste Gobi. Die Aufzeichnungen beziehen sich auf ein junges Karawanen-Mitglied, welches gegen einen halben Höcker Wasser einer Kumpanin ihren lang gehegten Kinderwunsch erfüllte. Nachdem Wasser in der Wüste Mangelware ist und man dort auch nicht sehr viel sinnvolleres tun kann als herumzurammeln setzte sich diese Art des Lebenserhalt bald als Mode in den meisten anderen Karawanen im Kamelreich durch. So mancher Geschichtsforscher wagt sogar die Vermutung, dass Jesus Camelus selbst eines der ersten so entstandenen Jungtiere sein könnte. Die camelische Glaubensbewegung zeigt sich von solchen Behauptungen allerdings empört.
Moderne Empfängnisvergütung
In heutiger Zeit, haben sich viele Kliniken auf die professionelle Empfängnisvergütung spezialisiert. So ist es nicht verwunderlich, dass der technische Fortschritt vor diesem Zweig der Medizin auch nicht halt macht. Findige Köpfe entsinnen immer neue Methoden, um das Prozedere zu beschleunigen und so die anfallenden Nebenkosten zu minimieren. Seit Ende der 90er Jahre können moderne und gestresste Kamele auf den sicheren und anonymen Einsatz des automatisierten Empfängnisvergüters "Selfman 3000" vertrauen. Die Erfindung dieses technischen Wunderwerks brachte der bekannten Erfinderin Daniela Drüsendieb auf Anhieb den Innovationspreis sowie ihre Ernennung zu einem Amt welches sie noch heute inne hat: Als erste Frau nimmt sie den Posten des Ministers für Empfängnisvergütung und Finanzen ein.
Skizze des "Selfman 3000"
Berechnungsschema für die Auszahlung der Empfängnisvergütung
Grundlage für eine Auszahlung stellt eine ordnungsgemäße Besamung laut §27a Abs.14 des Allgemeinen Empfängnisvergütungsgesetzes dar. Sollten die Kontroll- und Abnahmevorschriften der Paragraphen §29 bis §32 nicht zur Anwendung gekommen sein, so hat der Absender keinen Anspruch auf Vergütung, der Abnehmer muß allerdings eine Konventionalstrafe an die Empfängnisverhütungs-Innung entrichten. Sind jedoch alle Anforderungen, einschließlich der Paragraphen §77a, §52b und $23µ erfüllt, so kommt folgende Berechnungsgrundlage zur Anwendung:
<math>e=(m/k)*(t^2/2)</math>
- e = Endbetrag der Empfängnisvergütung
- m = Menge der abgenommenen Körperflüssigkeit in ml
- k = Kaulquappen-Konzentration der Flüssigkeit
- t = Börsenwert der Flüssigkeit in Teuro