Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung

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Entwurf einer Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat sich durch Beschluss Nr. ... vom ... über eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats gemäß § 8 Buchst. a der Regeln folgende Geschäftsordnung gegeben:

Artikel A. Mitglieder des Aufsichtsrats.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen aus Molekülen. Nicht aus Molekülen bestehende Entitäten sind als Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zuzulassen.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen die Amtsbezeichnung „Mitgliedin des Aufsichtsrats“ oder wahlweise „Aufsichtsratsmitgliedin“. Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann statt dessen oder zusätzlich auch die Amtsbezeichnung „Vorsitzende des Aufsichtsrats“ oder wahlweise hierzu „Aufsichtsratsvorsitzende“ führen. Die Amtsbezeichnungen können auch in der männlichen Form geführt werden.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind zur Führung der Amtsbezeichnungen auch außerhalb der Führung der Amtsgeschäfte befugt. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Eindruck vermieden wird, es handle sich um ein amtliches Tätigwerden. Der Eindruck einer feiernden Behörde ist in jedem Fall zu vermeiden.
Artikel A.1. Vorsitzender des Aufsichtsrats.
Vorsitzender und Erstes Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne der Regeln ist das Mitglied des Aufsichtsrats mit dem höchsten Dienstalter.
Artikel A.2. Dienstalter.
(1) Das Dienstalter der Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des letzten Eintritts des jeweiligen Mitglieds in den Aufsichtsrat.
(2) Das Jubiläumsdienstalter bleibt hiervon unberührt. Es ist auf Antrag durch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Bescheid von der Jubiläumsdienstalterfestsetzungsstelle gesondert festzusetzen. Bis zu deren Einrichtung verbleibt es bei der allgemeinen Regelung.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien in absteigender Reihenfolge des Dienstalters aufzuführen. Gleiches gilt für die Auflistung auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat, soweit eine solche vorgenommen wird.
Artikel B. Anträge an den Aufsichtsrat.
(1) Anträge an den Aufsichtsrat sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.
(2) Schriftliche Anträge müssen unter Angabe der laufenden Nummer nebst dem Datum der Antragsstellung auf der vom Aufsichtsrat eingerichteten Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge gestellt werden.
(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Aufsichtsrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.
(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.
(5) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln erfolgen. Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen. Das Recht auf einen Neuantrag bleibt hiervon unberührt.
Artikel B.1. Archiv.
(1) Spätestens zwei Wochen nach der entgültigen Bearbeitung eines Antrags wir dieser an das Archiv überstellt. Das Archiv befindet sich auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge/Archiv. Anträge im Archiv werden nur zur Einsicht freigegeben. Das Hinzufügen von Kommentaren, weiteren Anträgen etc. ist nicht möglich und kann nur durch einen Neuantrag unter Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge eine Berücksichtigung finden.
(2) Die Archivierung abschließend behandelter Anträge wird von Amts wegen vorgenommen. Zur Archivierung ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats in eigener Zuständigkeit befugt, soweit nicht im Einzelfall der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine abweichende Anweisung erteilt.
Artikel C. Entscheidungen des Aufsichtsrats.
(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Aufsichtsrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
(2) Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. Finderlohn wird nicht gewährt.
(3) Entscheidungen des Aufsichtsrats kommen, soweit nicht die Regeln etwas anderes bestimmen, durch Beschlussfassung, durch Konsularentscheid, durch Notverordnung oder durch Eingebung des Heiligen Geistes zustande.
Artikel C.1. Beschlussfassung.
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet grundsätzlich durch Beschlussfassung.
(2) Das Verfahren der Beschlussfassung wird dadurch eingeleitet, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats gerichteten Beschlussvorschlag zur Abstimmung stellt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats richtet seine Vorschläge an das Mitglied mit dem nächstniedrigeren Dienstalter. Dem Beschlussvorschlag kann eine Diskussion vorausgehen, insbesondere zum Zweck der Formulierung eines Beschlussvorschlags. Der endgültige Beschlussvorschlag muss einen ausformulierten Entwurf des zur Abstimmung gestellten Beschlusses enthalten.
(3) Über den Beschlussvorschlag wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.
(4) Ein Beschluss ist zustande gekommen, sobald sein Zustandekommen von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
(5) Ein Beschluss ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
Artikel C.2. Konsularentscheid.
(1) In Fällen des gewöhnlichen, laufenden oder gewöhnlich laufenden Geschäftsgangs ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur alleinigen Entscheidung befugt.
(2) Eine solche Entscheidung wird erst wirksam, wenn ihr nicht binnen einer Frist von 75 Minuten von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats widersprochen wird (Vetorecht). Hierauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Ist eine gesonderte Bekanntgabe der Entscheidung veranlasst, so soll diese erst nach Ablauf der Frist erfolgen. Im Einzelfall kann in der Entscheidung wegen Eilbedürftigkeit eine angemessene kürzere oder wegen gesteigerter Bedeutung eine längere Frist bestimmt werden, die jedoch 13,5 Minuten nicht unter- und sechs Tage nicht übersteigen darf. Auf eine solche abweichende Frist ist besonders hinzuweisen.
(3) Entscheidungen, die auf diese Weise zustande kommen, gelten als Entscheidungen des Aufsichtsrats.
Artikel C.5. Bekanntgabe und Sammlung der Entscheidungen.
(1) Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann jedoch nach seinem freien Ermessen bestimmen, dass die Bekanntgabe abweichend hiervon durch Anschlag einer Heftnotiz am Kühlschrank der Cafeteria des Aufsichtsrats erfolgt. Wird das Zustandekommen einer Entscheidung des Aufsichtsrats an der hiernach für die Bekanntgabe der Entscheidung vorgesehenen Stelle durch entsprechenden abschließenden Vermerk eines Mitglieds des Aufsichtsrats festgestellt, so gilt die Bekanntgabe als erfolgt, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. Eine zusätzliche Bekanntgabe an den Betroffenen, insbesondere durch Verwendung eines Antragsablehnungsformulars, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats freigestellt, insbesondere zu dem Zweck, den Antragsteller noch tiefgreifender abzuwatschen.
(2) Alle Entscheidungen des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder, soweit sie für den Aufsichtsrat handeln, insbesondere im Rahmen von § 2 Buchst. b der Regeln, sind auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Entscheidungen in Form einer Linksammlung vorzuhalten. Zur Einrichtung und Fortschreibung der Liste ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats befugt. Verlagert ein Aufsichtsratsmitglied eine Entscheidung gemäß Artikel B.1 ins Archiv, so ist der Link auf diese Entscheidung in der Entscheidungssammlung vom selben Mitglied, hilfsweise von einem anderen Mitglied, umgehend entsprechend anzupassen.

(wird fortgesetzt)