Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge

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Nr. 1 vom 16. Juli 2006: Aenderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Antrag

Adressat: Aufsichtsrat


Antragsgegenstand:

Aenderung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat möge folgende Aenderung der Geschaeftsordnung beschließen:

Artikel A.1. Vorsitzender des Aufsichtsrats
(1) Vorsitzender und Inhaber des ersten Sitzes des Aufsichtsrats im Sinne der Regeln ist das Mitglied des Aufsichtsrats mit dem höchsten Dienstalter.
(2) Der Vorsitzende kann zeitweise oder permanent den Vorsitz nach eigenem Ermessen an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates delegieren.


Begründung:

Im Zuge einer Vereinfachung der Amtsgeschaefte sollte der Vorsitzende den Vorsitz delegieren koennen um einer Handlungsunfaehigkeit durch laengere Abwesenheit vorzubeugen. Weiterhin soll eine Eigendynamik innerhalb des Aufsichtsrates ermoeglicht werden, um so neue Ideen und Zielsetzungen zu foerdern.

Unterschrift, Datum: Mitglied des Aufsichtsrats --Kindchen Atreju 19:00, 16. Jul 2006 (CEST)

Anlagen: Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung in der Fassung von 16:42, 16. Jul 2006



Jaja.gif --Kindchen Atreju 19:00, 16. Jul 2006 (CEST)

Jaja.gif -- Wolfgang 19:24, 16. Jul 2006 (CEST) (Ich schlage für zeitweise Delegationen die Formulierung „Nummer Zwo, Sie haben die Brücke!“ vor. Es ist davon auszugehen, dass § 11 Buchst. a der Regeln auch auf den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats Anwendung findet, wobei diesbezügliche Ahndungen wohl von der vorherigen Herstellung ausreichender Publizität abhängig gemacht werden sollten.)

Angenommen. Beschluss zustande gekommen am 16. Juli 2006. -- Wolfgang 19:24, 16. Jul 2006 (CEST)

Nr. 2 vom 16. Juli 2006

  • Ohne Angabe von Gründen stelle ich den Antrag, daß diese Seite im Font "Webdings" betrachtet werden muß. C 80.133 PO 19.204 21:13, 16. Jul 2006 (CEST)

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Der Antrag wurde nicht unter Verwendung des von Art. B Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats vorgeschriebenen Formulars gestellt.


Ausführendes Organ: Der Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mitglied des Aufsichtsrats Wolfgang 21:42, 16. Jul 2006 (CEST)


Bemerkungen: Diese Entscheidung wird gemäß Art. C.2 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung erst wirksam, wenn ihr nicht binnen einer Frist von 75 Minuten von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats widersprochen wird.



Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß § 6 Buchst. a bzw. § 6 Buchst. b der Regeln verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Einspruch gegen die Ablehnung unter Berufung auf §6 Buchstabe b: Eine Ablehung allein wegen eines Formfehlers verstößt gegen das Grundgesetz (Artikel 1 a - irgendwas mit "Würde" und "unantastbar"). Der Ablehner ist bei Ablehnung verpflichtet, auf den korrekten Rechtsweg hinzuweisen. C 80.133 PO 19.204 22:50, 16. Jul 2006 (CEST)

Abgelehnt.png

Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.

Begründung: Der Einspruch wurde eingelegt, bevor die Entscheidung, gegen die er sich richtet, wirksam geworden ist. Nachdem die Entscheidung zwischenzeitlich wirksam geworden ist, stellt sich die Frage, ob der Einspruch nachträglich zulässig geworden sein kann. Diese kann jedoch im Ergebnis offen bleiben, da der Einspruch jedenfalls nicht der statthafte Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung des Aufsichtsrats und bereits aus diesem Grund unzulässig ist. In den Regeln ist allein der Antrag auf Regelauslegung durch den Spielleiter gemäß § 6 Buchst. a der Regeln als Rechtsbehelf vorgesehen, über den der Antragsteller in der gehörigen Form belehrt wurde.


Ausführendes Organ: Der Aufsichtsrat

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mitglied des Aufsichtsrats Wolfgang 23:09, 16. Jul 2006 (CEST)


Bemerkungen: Diese Entscheidung wird gemäß Art. C.2 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung erst wirksam, wenn ihr nicht binnen einer Frist von 75 Minuten von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats widersprochen wird.



Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß § 6 Buchst. a bzw. § 6 Buchst. b der Regeln verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.