Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung

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Version vom 27. August 2006, 21:22 Uhr von Wolfgang (Diskussion | Beiträge) (→‎Artikel C. Entscheidungen des Aufsichtsrats.: Art. C.2 Abs. 4 und Art. C.5 Abs. 2 an Regeländerung angepasst)
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Der Aufsichtsrat hat sich durch Beschluss Nr. 3 vom 16. Juli 2006 über eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats gemäß § 8 Buchst. a, Buchst. b der Regeln folgende Geschäftsordnung gegeben:

Geschäftsordnung des Aufsichtsrats (GeschO-AR)

Artikel A. Mitglieder des Aufsichtsrats.

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus seinen Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen aus Molekülen. Nicht aus Molekülen bestehende Entitäten sind als Mitglieder des Aufsichtsrats nicht zuzulassen.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen die Amtsbezeichnung „Mitgliedin des Aufsichtsrats“ oder wahlweise „Aufsichtsratsmitgliedin“. Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann statt dessen oder zusätzlich auch die Amtsbezeichnung „Vorsitzende des Aufsichtsrats“ oder wahlweise hierzu „Aufsichtsratsvorsitzende“ führen. Die Amtsbezeichnungen können auch in der männlichen Form geführt werden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind zur Führung der Amtsbezeichnungen auch außerhalb der Führung der Amtsgeschäfte befugt. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Eindruck vermieden wird, es handle sich um ein amtliches Tätigwerden. Der Eindruck einer feiernden Behörde ist in jedem Fall zu vermeiden.

Artikel A.1. Vorsitzender des Aufsichtsrats.

(1) Der Vorsitz des Aufsichtsrats wird von seinen Mitgliedern abwechselndd gemäß dem Turnus geführt, der sich aus Anhang 1 dieser Geschäftsordnung ergibt.

(2) Der Vorsitzende kann zeitweise oder permanent den Vorsitz nach eigenem Ermessen an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates delegieren.

(3) Inhaber des ersten Sitzes des Aufsichtsrats im Sinne der Regeln ist das Mitglied des Aufsichtsrats mit dem höchsten Dienstalter.

Artikel A.2. Dienstalter.

(1) Das Dienstalter der Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des letzten Eintritts des jeweiligen Mitglieds in den Aufsichtsrat.

(2) Das Jubiläumsdienstalter bleibt hiervon unberührt. Es ist auf Antrag durch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehenden Bescheid von der Jubiläumsdienstalterfestsetzungsstelle gesondert festzusetzen. Bis zu deren Einrichtung verbleibt es bei der allgemeinen Regelung.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien in absteigender Reihenfolge des Dienstalters aufzuführen. Gleiches gilt für die Auflistung auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat, soweit eine solche vorgenommen wird.

(4) Sollte der Dienstälteste des Aufsichtsrats das 175. Lebensjahr vollendet haben, wird ihm das nächstjüngere Aufsichtsratsmitglied als Zivildienstleistender zugewiesen. Ein eventuell beantragter und genehmigter Rollstuhl ist jedoch nur bedingt als Dienstwagen steuerlich abzugsfähig.

Artikel A.3. Untergremien und Einzelposten innerhalb des Aufsichtsrats.

(1) 1Das dienstälteste Mitglied des Aufsichtsrats ist zugleich Senior Chief Administrator Of Permanent Gender Specific Distortions. 2Der Senior Chief Administrator Of Permanent Gender Specific Distortions verteilt in eigener Zuständigkeit die eingehende Post, solange diese noch nicht anderweitig in Bearbeitung genommen wurde.

(2) 1Das dienstjüngste Mitglied des Aufsichtsrats ist zugleich Junior Chief Administrator for Central Committee Supervision and Communications. 2Seine Aufgaben ergeben sich aus Artikel D Absatz 7.

(3) 1Der Ferienausschuss, der ein nicht ständiges Untergremium des Aufsichtsrats bildet, wird eingerichtet, wenn mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats an der Ausübung des Amtes für eine nicht unerhebliche Zeit vorübergehend verhindert ist. 2Eine solche Verhinderung soll in der Regel, wenn sie noch nicht eingetreten ist, für die Zukunft nur festgestellt werden, wenn das Mitglied eine Verhinderung für einen Zeitraum von mehr als 36 Stunden glaubhaft öffentlich angekündigt hat. 3Ist eine Verhinderung bereits eingetreten, so stützt das Mitglied, das den Ferienausschuss einberuft, seine Feststellungen auf eine auf den eigenen Ermittlungen beruhende pflichtgemäße Prognose.

1Mitglieder des Ferienausschusses sind die nicht an der Amtsausübung verhinderten Mitglieder des Aufsichtsrats. 2Vorsitzender des Ferienausschusses ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung das sonst dienstälteste Mitglied des Aufsichtsrats, das dem Ferienausschuss angehört. 3Eine Liste der Mitglieder ist mit der Einberufung des Ferienausschusses zu veröffentlichen. 4Der Ferienausschuss hat unverzüglich die gegenseitige Vertretung der Einzelposten innerhalb des Aufsichtsrats mindestens für die Zeit seines Bestehens zu regeln, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

1Die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats gehen zeitweise auf den Ferienausschuss über, sobald der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung das sonst dienstälteste Mitglied, das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 feststellt und den Ferienausschuss hierauf gestützt einberuft. 2Ausgenommen von der Übertragung ist die Wahl des Abgeordneten der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. a der Regeln. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die sich auf den Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden oder Mitglieder beziehen, für den Ferienausschuss und dessen Vorsitzenden oder Mitglieder sinngemäß. 4Für die Bestimmung von Mehrheiten oder Quoren verringert sich die Anzahl der erforderlichen Stimmen im gleichen Verhältnis, in dem die Anzahl der Mitglieder des Ferienausschusses zur regelmäßigen Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats steht. 5Besteht der Ferienausschuss nur aus einem Mitglied, so bedarf das Zustandekommen einer Entscheidung nicht des in Artikel C Absatz 3 vorgesehenen Verfahrens.

1Der Ferienausschuss endet, sobald er sich durch eine wirksame Entscheidung auflöst. 2Er endet auch, sobald das Mitglied des Aufsichtsrats, dessen Verhinderung als Grund für seine Einrichtung benannt worden ist, dem Ausschuss gegenüber dessen Auflösung verlangt. 3Tritt vor dem Ende des Ferienausschusses eine weitere Verhinderung ein, so hat sich der Ferienausschuss aufzulösen und es ist ein neuer Ferienausschuss zu bilden; es ist nicht zulässig, in sinngemäßer Anwendung dieses Absatzes einen Ferienausschuss als Untergremium des Ferienausschusses zu bilden.

Artikel A.4. Niederlegung des Amtes.

(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, auch zur Unzeit, durch eine öffentliche Erklärung, die keine Bedingungen oder Einschränkungen enthält, von seinem Amt zurücktreten.

(2) Der Nachfolger des zurückgetretenen Mitglieds wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Rücktritt oder Verhinderung durch das sonst dienstälteste Mitglied, aus dem Kreis der Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können, bestimmt. Die Bestimmung wird wirksam, wenn ihr nicht binnen 12 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom Spielleiter oder von dem zum Nachfolger bestimmten Spielteilnehmer an gleicher Stelle widersprochen wird. Nimmt der zum Nachfolger Bestimmte ausdrücklich die Wahl an und simmt der Spielleiter zu, so wird die Bestimmung mit der Bekanntgabe der späteren dieser beiden Erklärungen wirksam.

(3) Wird fristgerecht ein gültiger Widerspruch eingelegt oder wird binnen 24 Stunden nach der Veröffentlichung der Rücktrittserklärung keine Bestimmung eines Nachfolgers veröffentlicht, so wird das Verfahren nach Absatz 2 wiederholt, wobei an die Stelle des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter, bei dessen Fehlen das erstgeführte Mitglied des Zentralrats, und an die Stelle des Spielleiters der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Fehlen das sonst dienstälteste Mitglied, tritt. Bei nochmaligem fristgerechtem Widerspruch oder fehlender Bekanntgabe eines Nachfolgers binnen 48 Stunden nach dem Rücktritt wird das Verfahren nach Absatz 2 erneut wiederholt, wobei an die Stelle des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Spielleiter und an die Stelle des Spielleiters der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter tritt. Bei fristgerechtem Widerspruch oder fehlender Bekanntgabe eines Nachfolgers binnen 60 Stunden nach dem Rücktritt findet § 4 Buchst. b Satz 2 der Regeln entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Neuwahlregeln eine Wahl allein durch den Spielleiter nicht vorsehen dürfen.

Artikel B. Anträge an den Aufsichtsrat.

(1) Anträge an den Aufsichtsrat sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Schriftliche Anträge müssen unter Angabe der laufenden Nummer nebst dem Datum der Antragstellung auf der vom Aufsichtsrat eingerichteten Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge gestellt werden.

(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Aufsichtsrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.

(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.

(5) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln erfolgen. Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen. Das Recht auf einen Neuantrag bleibt hiervon unberührt.

Artikel B.1. Archiv.

(1) Frühestens zwei Wochen nach der entgültigen Bearbeitung eines Antrags wir dieser an das Archiv überstellt. Das Archiv befindet sich auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge/Archiv. Anträge im Archiv werden nur zur Einsicht freigegeben. Das Hinzufügen von Kommentaren, weiteren Anträgen etc. ist nicht möglich und kann nur durch einen Neuantrag unter Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Anträge eine Berücksichtigung finden.

(2) Die Archivierung abschließend behandelter Anträge wird von Amts wegen vorgenommen. Zur Archivierung ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats in eigener Zuständigkeit befugt, soweit nicht im Einzelfall der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine abweichende Anweisung erteilt.

Artikel B.2. Allgemeine Verfahrensvorschriften.

Ist eine Frist

1. auf Grund dieser Geschäftsordnung oder
2. auf Grund einer Entscheidung
a) des Aufsichtsrats oder
b) eines Unterorgans des Aufsichtsrats oder
c) eines vom Aufsichtsrat oder dessen Unterorganen eingerichteten Organs oder
d) eines vom Aufsichtsrat oder dessen Unterorganen mit Aufgaben versehenen Organs im Rahmen dieser Aufgaben oder
3. sonst auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung

zu berechnen, so gilt für die Berechnung von nach Sekunden, Minuten oder Stunden bemessenen Fristen der Grundsatz der Naturalkomputation, für andere Fristen derjenige der Zivilkomputation, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Artikel C. Entscheidungen des Aufsichtsrats.

(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Aufsichtsrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.

(2) Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. Finderlohn wird nicht gewährt.

(3) Entscheidungen des Aufsichtsrats kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Beschlussfassung, durch Konsularentscheid, durch Notverordnung oder durch Eingebung des Heiligen Geistes zustande. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Beschlussfassung zulässig, soweit nicht nach den Regeln die Stimme eines Mitglieds ausreichend ist.

Artikel C.1. Beschlussfassung.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet grundsätzlich durch Beschlussfassung.

(2) Das Verfahren der Beschlussfassung wird dadurch eingeleitet, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats gerichteten Beschlussvorschlag zur Abstimmung stellt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats richtet seine Vorschläge an das Mitglied mit dem sonst höchsten Dienstalter. Dem Beschlussvorschlag kann eine Diskussion vorausgehen, insbesondere zum Zweck der Formulierung eines Beschlussvorschlags. Der endgültige Beschlussvorschlag muss einen ausformulierten Entwurf des zur Abstimmung gestellten Beschlusses enthalten.

(3) Über den Beschlussvorschlag wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.

(3a) Wird eine Vorlage von dem Mitglied des Aufsichtsrats, das die Abstimmung herbeiführt, als eilbedürftig bezeichnet, so kann dieses Mitglied eine Frist von nicht weniger als 84 Minuten bestimmen, nach deren Ablauf keine gültigen Stimmen mehr abgegeben werden können. In diesem Fall wird die jeweils erforderliche Mehrheit an der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die keine Enthaltungen sind, bemessen.

(4) Ein Beschluss ist zustande gekommen, sobald sein Zustandekommen von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.

(5) Ein Beschluss ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.

Artikel C.2. Konsularentscheid.

(1) In Fällen des gewöhnlichen, laufenden oder gewöhnlich laufenden Geschäftsgangs ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur alleinigen Entscheidung befugt.

(2) Eine solche Entscheidung wird erst wirksam, wenn ihr nicht binnen einer Frist von 75 Minuten von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats widersprochen wird (Vetorecht). Hierauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Ist eine gesonderte Bekanntgabe der Entscheidung veranlasst, so soll diese erst nach Ablauf der Frist erfolgen. Im Einzelfall kann in der Entscheidung wegen Eilbedürftigkeit eine angemessene kürzere oder wegen gesteigerter Bedeutung eine längere Frist bestimmt werden, die jedoch 13,5 Minuten nicht unter- und sechs Tage nicht übersteigen darf. Auf eine solche abweichende Frist ist besonders hinzuweisen.

(3) Entscheidungen, die auf diese Weise zustande kommen, gelten als Entscheidungen des Aufsichtsrats.

(4) Die alleinige Befugnis jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds zur Bewilligung der Antragsberechtigung nach § 2 Buchst. d der Regeln bleibt von dieser Regelung unberührt. Derartige Entscheidungen gelten nicht als Entscheidungen des Aufsichtsrats, sondern als Entscheidungen des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrats als insoweit in den Spielregeln vorgesehenem Einzelposten innerhalb des Aufsichtsrats. Sie sind entsprechend zu zeichnen.

Artikel C.3. Notverordnung.

Liegt nach Auffassung eines Aufsichtsratsmitglieds ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann das Mitglied durch eine wörtlich als „Notverordnung“ bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die es für erforderlich hält. Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen. Die Notverordnung ist von dem erlassenden Mitglied in die Entscheidungssammlung nach Artikel C.5 Absatz 2 aufzunehmen und wird frühestens mit Aufnahme in die Sammlung wirksam. Sie ist außerdem von dem erlassenden Mitglied dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. Sie gilt als Entscheidung des Aufsichtsrats.

Artikel C.4. Eingebung des Heiligen Geistes.

Kommt eine Entscheidung durch Eingebung des Heiligen Geistes zustande, so gilt diese als Entscheidung des Aufsichtsrats. Ihre Formulierung obliegt dem Mitglied des Aufsichtsrats, dem die Eingebung widerfahren ist, bei kollektiven Eingebungen dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Formulierung ist unantastbar und als heilig zu verehren; über ihre Auslegung entscheidet gemäß § 6 Buchst. a der Regeln auf Antrag der Spielleiter. Entscheidungen nach diesem Artikel sind, sobald sie formuliert wurden, dem Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter anzuzeigen und bei der Regierung von Molwanien (Depositar) zu hinterlegen.

Artikel C.5. Bekanntgabe und Sammlung der Entscheidungen.

(1) Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen von einem Mitglied des Aufsichtsrats in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats kann jedoch nach seinem freien Ermessen bestimmen, dass die Bekanntgabe abweichend hiervon durch Anschlag einer Heftnotiz am Kühlschrank der Cafeteria des Aufsichtsrats erfolgt. Wird das Zustandekommen einer Entscheidung des Aufsichtsrats an der hiernach für die Bekanntgabe der Entscheidung vorgesehenen Stelle durch entsprechenden abschließenden Vermerk eines Mitglieds des Aufsichtsrats festgestellt, so gilt die Bekanntgabe mit der Feststellung als erfolgt, soweit sich nicht aus den Umständen ein anderes ergibt. Eine zusätzliche Bekanntgabe an den Betroffenen, insbesondere durch Verwendung eines Antragsablehnungsformulars, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats freigestellt, insbesondere zu dem Zweck, den Antragsteller noch tiefgreifender abzuwatschen.

(2) Alle Entscheidungen des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder, soweit sie für den Aufsichtsrat handeln, insbesondere im Rahmen von § 2 Buchst. d der Regeln, sind auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Entscheidungen in Form einer geordneten Linksammlung vorzuhalten, mit Ausnahme der Entscheidungen nach Artikel C.2 Absätze 1 bis 3, die jedoch bei einer möglichen über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung nach billigem Ermessen eingestellt werden können. Zur Einrichtung und Fortschreibung der Liste ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats befugt. Beschlüsse gemäß Artikel C.1 sind in der Linkliste fortlaufend zu nummerieren und mit dem Datum ihres Zustandekommens zu versehen. Verlagert ein Aufsichtsratsmitglied eine Entscheidung gemäß Artikel B.1 ins Archiv, so ist der Link auf diese Entscheidung in der Entscheidungssammlung vom selben Mitglied, hilfsweise von einem anderen Mitglied, umgehend entsprechend anzupassen.

Artikel D. Von den Regeln vorgesehene besondere Entscheidungen.

(1) 1Das einstimmige Veto des Aufsichtsrats gemäß § 3 Buchst. b der Regeln gegen eine Regeländerung bedarf keiner vorhergehenden Entscheidung des Gremiums, sondern kann auch dadurch zustande kommen, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrats an der Stelle der Entscheidung des Zentralrats der Paragraphenreiter jeweils für sich ihr Veto erklären. 2Eine vorherige interne Aussprache bleibt unbenommen.

(2) 1Den die Zusammensetzung des Zentralrats der Paragraphenreiter betreffenden Entscheidungen gemäß § 4 der Regeln soll in der Regel eine regelkonforme Anhörung des Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter und regelmäßig auch seiner anderen Mitglieder vorangehen. 2Hiervon kann jedoch insbesondere abgesehen werden, wenn der Spielleiter den Aufsichtsrat zu einer bestimmten Maßnahme nach § 4 der Regeln aufgefordert hat.

(3) 1Die Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. a der Regeln erfolgt völlig unbürokratisch auf formlosen Antrag eines Mitglieds des Aufsichtsrats im Konsensverfahren in der Cafeteria des Aufsichtsrats. 2Gewählt werden können alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können. 3Ergibt sich kein Konsens, so kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats den Spielleiter um Vermittlung bitten. 4Lehnt der Spielleiter eine (weitere) Mitwirkung am Wahlverfahren ab, so tritt an seine Stelle als Vermittler der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter. 5Lehnt auch dieser ab, so ist er ohne weitere Anhörung gemäß § 4 Buchst. a der Regeln durch einen willigen Spielteilnehmer auszutauschen. 6Der Vermittler kann verfügen, dass ein von der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmter Spielteilnehmer gewählt sein soll. 7Das Nähere regelt der Vermittler. 8Kommt auch eine solche Wahl nicht zustande, so ist das weitere Vorgehen mangels einer Eigebung des Heiligen Geistes durch Notverordnung zu regeln. 9Ist innerhalb von zehn Tagen nach dem erstmaligen Auftreten eines Vermittlers kein Abgeordneter des Aufsichtsrats bestimmt, so endet das Amt aller Mitglieder des Aufsichtsrats nach Feststellung durch den Vermittler.

(4) 1Die Zusammenfassung des Berichts der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. b der Regeln obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. 2Dieser kann die Aufgabe einem anderen Mitglied mit dessen Zustimmung allgemein oder im Einzelfall übertragen. 3Eine Rückübertragung kann durch den Vorsitzenden oder das beauftragte Mitglied nach Anhörung der jeweils anderen Seite erfolgen.

(5) 1Der Antrag auf Absetzung des Spielleiters gemäß § 7 Buchst. a der Regeln ist vorzugenehmigen und an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiterzuleiten, wenn er den formalen Anforderungen genügt. 2Eine inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat findet vorbehaltlich einer abweichenden Auslegung von § 7 Buchst. a der Regeln durch den Spielleiter gemäß § 6 Buchst. a der Regeln nicht statt.

(6) 1Anträge auf Aufnahme in das laufende Spiel gemäß § 9 Buchst. a der Regeln werden durch Verfügung eines Mitglieds des Aufsichtsrats ungeprüft an den Zentralrat der Paragraphenreiter weitergeleitet. 2Ein solcher Antrag kann jedoch mit einer Anmerkung versehen werden, insbesondere wenn er nach Auffassung des weiterleitenden Mitglieds offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. 3Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann in seiner Entscheidung auf die Anmerkung Bezug nehmen.

(7) 1Anträge nach den Absätzen 5 und 6 sowie andere Anträge, die nach geltenden Bestimmungen über den Aufsichtsrat an den Zentralrat der Paragraphenreiter zu richten sind, sind von dem Mitglied, das die Weiterleitung vorgenommen hat, hilfsweise vom Junior Chief Administrator for Central Committee Supervision and Communications oder einem anderen Aufsichtsratsmitglied, mit dem Datum der Weiterleitung in einer auf der Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Entscheidungen zu führenden Liste zu vermerken. 2Der Junior Chief Administrator for Central Committee Supervision and Communications führt diese Liste fort und überwacht anhand der Liste den Bearbeitungsstand der vom Aufsichtsrat weitergeleiteten Anträge; die Liste soll über den jeweils dem Aufsichtsrat bekannten Bearbeitungsstand Auskunft geben. 3Der Junior Chief Administrator for Central Committee Supervision and Communications wirkt bei Bedarf durch in der Liste zu dokumentierende, rechtzeitige Nachfragen beim Zentralrat auf die Bearbeitung innerhalb einer angemessenen Frist hin. 4In geeigneten Fällen kann er den Innenrevisionsdienst gemäß § 4 a der Regeln um Amtshilfe bitten. 5Einträge sind erst nach abschließender Behandlung durch den Zentralrat aus der Liste zu streichen.

Für Anträge, die nach geltenden Bestimmungen über den Aufsichtsrat an ein anderes Gremium als den Zentralrat der Paragraphenreiter oder an einen in den Regeln oder in einer auf Grund der Regeln ergangenen Vorschrift vorgesehenen Posten zu richten sind, sowie in Fällen, in denen ein Gremium oder Posten dem Aufsichtsrat auf Grund der Regeln oder einer Geschäftsordnung zu berichten hat, gilt Unterabsatz 1 sinngemäß.

(8) Für das Delegationsrecht des Aufsichtsrats sowie seiner Untergremien und Unterposten gemäß § 14 der Regeln gelten folgende Regelungen:

  1. Die Entscheidung über eine Delegation von Aufgaben oder Befugnissen erfolgt in Anwendung von § 14 Buchst. d Satz (i) der Regeln einstimmig. Sie soll auch die Berichtspflicht des Delegierten regeln, sofern hierüber keine gesonderte Regelung getroffen wird.
  2. Für das Vetorecht gegen Entscheidungen von Delegierten gemäß § 14 Buchst. d Satz (ii) und Buchst. e Satz (i) der Regeln gilt eine abweichende Frist von 36 Stunden, sofern nicht im Einzelfall eine nähere Regelung der Delegation eine andere Regelung vorsieht. Eine längere Frist als drei Tage soll nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bestimmt werden.
  3. Die Genehmigung von das Vetorecht einschränkenden Maßnahmen gemäß § 14 Buchst. g der Regeln erfordert, wenn nicht der Delegierer ein Unterposten ist, einen einstimmigen Beschluss des Gremiums gemäß Artikel C.1.
  4. Der Delegierte hat in allen auf der Delegation beruhenden Entscheidungen mit Außenwirkung auf die Entscheidung Bezug zu nehmen, mit der die Delegation erfolgt ist, und auf diesen Absatz der Geschäftsordnung hinzuweisen. Über diese Verpflichtung ist er mit der Verkündung der Entscheidung über die Delegation besonders zu belehren.
  5. Eine Delegation durch den Ferienausschuss (Artikel A.3 Absatz 3) stellt im Zweifel keine Delegation von Aufgaben oder Befugnissen eines Untergremiums, sondern eine Delegation von Aufgaben oder Befugnissen des Aufsichtsrats in Anwendung des gemäß § 8 Buchst. b der Regeln zeitweise auf den Ferienausschuss übergegangenen Delegationsrechts des Aufsichtsrats dar. Als Delegierer gilt in diesem Fall der Aufsichtsrat. Eine ausdrückliche abweichende Bestimmung bleibt dem Ferienausschuss unbenommen, soll jedoch nur in begründeten Fällen erfolgen.

Artikel E. Unterseiten des Aufsichtsrats.

(1) Die Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle des Aufsichtsrats.

(2) Im Rahmen der entsprechenden Genehmigung des Spielleiters gemäß § 9a der Regeln ist in Anwendung von § 8 Buchst. b der Regeln bis zu einer anderweitigen Regelung durch den Aufsichtsrat zunächst jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Einrichtung der genehmigten Seiten in eigener Zuständigkeit befugt.

Artikel E.1. Hausordnung.

(1) Die Bearbeitung der Unterseiten des Aufsichtsrats ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorbehalten. Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich der Aufsichtsrat eine jederzeitige Rückgängigmachung vor.

(2) In der Cafeteria des Aufsichtsrats herrscht Rauch- und Rauschverbot. Weitergehende Regelungen können in einer vom Aufsichtsrat erlassenen Kantinenordnung vorgesehen werden. Bei Bedarf ist für die Toiletten der Cafeteria eine Bedürfnisanstaltenbenutzungsordnung zu erlassen. Beschwerden über die Cafeteria, insbesondere über die dort angebotenen Speisen und Getränke, sind nur über den Antragsweg gemäß Artikel B möglich.

(3) Für die Öffnungszeiten des Aufsichtsrats gilt eine gesonderte Regelung gemäß § 8 Buchst. a der Regeln. Die jeweils geltenden Öffnungszeiten und ihre Rechtsgrundlage sind auf der Unterseite des Aufsichtsrats zu veröffentlichen.

Artikel F. Änderung der Geschäftsordnung.

(1) Diese Geschäftsordnung kann im Verfahren nach Artikel C oder gemäß der Vorschrift des Absatzes 2 geändert werden. Wird die Geschäftsordnung im Verfahren nach Artikel C geändert, soll bei der entsprechenden Anpassung der Seite in der Versionsgeschichte auf die der Änderung zu Grunde liegende Entscheidung Bezug genommen werden.

(2) Bearbeitet ein Mitglied des Aufsichtsrats die Seite Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung, so wird auch hierdurch, soweit nicht diese Regelung selbst bearbeitet wird, im Umfang der Seitenbearbeitung die Geschäftsordnung wirksam geändert.

(3) Edit wars sind zu vermeiden. Unvermeidbare edit wars sind unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, auszutragen.

Artikel F.1. Entsteinerungsklausel.

Auch die auf Entscheidungen gemäß Artikel C beruhenden Teile dieser Geschäftsordnung können auf Grund der Ermächtigung des Artikels F Absatz 2 durch Seitenbearbeitung geändert werden.

Artikel G. Schlussbestimmungen.

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses über ihren Erlass in Kraft.

(2) Sie tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Volk von Rostock am Dom in freier Selbstbestimmung eine Geschäftsordnung für den gesamten Aufsichtsrat beschließt.

Anhang 1. Turnus für den Vorsitz des Aufsichtsrats.

Den Vorsitz des Aufsichtsrats führt an Wochentagen, deren Bezeichnung endet mit den Buchstaben

  • a bis g: das Mitglied des Aufsichtsrats Wolfgang;
  • h bis z: das Mitglied des Aufsichtsrats Atreju.

Dies gilt jedoch nur in Monaten, deren Bezeichnung mit den Buchstaben a bis g endet. Sollte die Bezeichnung des Monates mit den Buchstaben h bis z enden, führt den Vorsitz des Aufsichtsrats an Wochentagen, deren Bezeichnung endet mit den Buchstaben

  • a bis g: das Mitglied des Aufsichtsrats Atreju;
  • h bis z: das Mitglied des Aufsichtsrats Wolfgang.

Die vorgenannte Regelung ist verbindlich für alle Jahre, deren Quersumme durch den Faktor 2 ohne Restwert teilbar ist. Für Jahre, deren Quersumme durch den Faktor 2 ohne Restwert nicht teilbar ist, wird jeweils täglich per Dekret (nach Artikel C.4) oder duch einfaches Würfeln mit einem sechzehnaugigen, staatlich geprüften und dafür zugelassenen Würfel der Vorsitzende des Aufsichtsrates bestimmt.

Für die Zwecke dieses Anhangs ist auf Uhrzeit und Datum am Sitz der Rechtsantragstelle des Aufsichtsrats abzustellen.

Anhang 2. Öffnungszeiten des Aufsichtsrats und Rufbereitschaft.

Die Öffnungszeiten des Aufsichtsrates sind gemäß Nr. II des Beschlusses Nr. 1 des Aufsichtsrats vom 15. Juli 2006 über die Beantragung einer Unterseite des Aufsichtsrats und zur Regelung anderer Fragen wie folgt geregelt:

Der Aufsichtsrat ist Montag bis Mittwoch jeweils von 9:45 Uhr bis 10:30 Uhr und Donnerstags von 13:30 Uhr bis 14:00 Uhr (Spätöffnung für Erwerbstätige) geöffnet. Während der Öffnungszeiten werden nur regelkonforme Anträge bearbeitet. Außerhalb der Öffnungszeiten können nicht regelkonforme Anträge nicht bearbeitet werden. Wegen gleitender Arbeitszeit erreichen Sie uns am besten online oder in der Cafeteria des Aufsichtsrats.

Um den Regelungen gemäß Artikel C.2; und insbesondere den Artikeln C.3 sowie C.4 gerecht zu werden, sind die Mitglieder des Aufsichtsrates auf freiwilliger Basis per Rufbereitschaft auf dem normalen Antragsweg erreichbar. Die Rufbereitschaft ist eine freiwillige Einrichtung des Aufsichtsrates, deren Dienstleistung keinerlei besondere Rechte dem Antragssteller einräumt.