Projekt:Bürokratenspiel/2. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Geschäftsordnung

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Zentralrat §§ Anträge an den Zentralrat §§ Vorschläge für neue Organe §§ Geschäftsordnung §§ Zentralratsoase

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Wichtiger Hinweis:

Runde 2 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.

Die Geschäftsordnung des Zentralrats der Paragraphenreiter befindet sich noch im Aufbau und ist somit noch nicht rechtskräftig!

Geschäftsordnung des Zentralrats der Paragraphenreiter (ZdPGO)
Vom Datum


Präambel

(1) Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor den Spielteilnehmern, von dem Willen beseelt, als bürokratisches Glied in einem kameligen Spiel zu dienen, hat sich der Zentralrat der Paragraphenreiter in Übereinstimmung mit §9 Absatz b der Spielregeln und getragen von der Überzeugung, dass eine erfolgreiche Arbeit des Zentralrats die vertrauensvolle Zusammenarbeit all seiner Mitglieder erfordert, diese Geschäftsordnung gegeben.

(2) Aufgabe dieser Geschäftsordnung ist die Regelung der Organisation, der Koordinierung und des Geschäftsbetriebes im Zentralrat der Paragraphenreiter.

(3) 1Diese Geschäftsordnung trifft Regelungen im Rahmen der Rahmenregeln des Bürokratenspiels und der Spielregeln. 2In allen Fragen, in denen diese Geschäftsordnung keine Regelung trifft, gelten die übergeordneten Bestimmungen unmittelbar.

Artikel A. Allgemeine Bestimmungen

Artikel A.1. Beginn und Ende der Zentralratstagung

1Die Tagung des Zentralrats der Paragraphenreiter beginnt mit dessen vollständiger Besetzung gemäß § 2 Absatz a Spielregeln oder mit der abgeschlossenen Neuwahl gemäß § 6 Absatz b Satz 2 Spielregeln und endet mit dem Ende der Spielrunde oder der Auflösung gemäß § 6 Absatz b Satz 1 Spielregeln. 2Durch die Ersetzung eines Mitglieds des Zentralrats der Paragraphenreiter nach § 6 Absatz a Spielregeln endet die Tagung nicht.

Artikel A.2. Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter

(1) 1Der Zentralrat der Paragraphenreiter besteht aus seinen Mitgliedern in der Anzahl von drei. 2Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind Kamele oder kamelartige Tiere. 3Anderen Lebensformen bleibt die Mitgliedschaft verwehrt.

(2) 1Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter führen die Amtsbezeichnung "Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter (MdZdP)" oder wahlweise "Zentralreiter". 2Für internationale Amtsgeschäfte ist auch die englische Bezeichnung "Pivotal Equestrian of Paragraphs (PEP)" zulässig. 3Der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter kann statt dessen oder zusätzlich auch die Amtsbezeichnung "Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter" oder wahlweise hierzu "Zentralratsvorsitzender" führen. 4Die englische Bezeichnung lautet "President of the Pivotal Equestrians (PoPE)". 5Die Amtsbezeichnungen können auch in der weiblichen oder neutralen Form geführt werden.

(3) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind zur Führung der Amtsbezeichnungen außerhalb des Bürokratenspiels nicht befugt.

(4) Die Zentralreiter sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträgen und Weisungen nicht gebunden.

(5) 1Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter arbeiten ehrenamtlich. 2Folglich dürfen insbesondere keine Schreib- oder sonstige Gebühren erhoben werden. 3Diese Regelung gilt nicht für Bestechungsgelder.

(6) 1Jedes Zentralratsmitglied darf von seinem Amt als Zentralreiter zurücktreten. 2Der Vorsitzende bestimmt, wie die vakante Stelle zu besetzen ist.

Artikel A.3. Inkompatibilität

1Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat angehören oder Spielleiter sein. 2Wird ein Mitglied des Zentralrates in den Aufsichtsrat oder auf den Posten des Spielleiters gewählt, so muss es dem Vorsitzenden des Zentralrats in angemessener Frist mitteilen, welches der beiden Ämter es niederlegt. 3Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um den Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter, so hat dieser die Mitteilung gegenüber dem Zentralrat abzugeben.

Artikel A.4. Beschlussfähigkeit

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist ein vollständig besetzter Zentralrat der Paragraphenreiter erforderlich.

(2) Die Zentralreiter müssen im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein.

(3) 1Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht von einem Zentralreiter bezweifelt wird. 2Bestehen begründete Zweifel, entscheidet hierüber ein Ausschuss.

Artikel B. Organe und Einrichtungen des Zentralrats der Paragraphenreiter

Artikel B.1. Vorsitzender des Zentralrats der Paragraphenreiter

(1) 1Der Vorsitz des Zentralrats wird von einem seiner Mitglieder geführt. 2Der Vorsitzende ist auf der Seite Übersichtsseite mit den Organen und auf der Gremiumsseite des Zentralrats ausreichend zu kennzeichnen.

(2) Der Vorsitzende kann zeitweise oder permanent den Vorsitz nach eigenem Ermessen an ein anderes Mitglied des Zentralrats delegieren.

(3) 1Der erste Vorsitzende wird von den Mitgliedern gewählt. 2Erlangt niemand eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wird der Vorsitzende vom Spielleiter bestimmt.

(4) 1Verlässt der Vorsitzende den Zentralrat, so kann er zuvor einen Nachfolger bestimmen. 2Tut er dies nicht, so wird der Nachfolger wie in Absatz 3 beschrieben gewählt.

(5) Der Vorsitzende kann seine Rotation per Verordnung regeln.

Artikel B.2. Alterspräsident

(1) Das Mitglied, welches sich als erstes in den Zentralrat der Paragraphenreiter gewählt hat bzw. als erstes hineingewählt wurde, ist Alterspräsident des Zentralrats.

(2) Bei gleichzeitiger Wahl mehrerer Personen durch ein Gremium richtet sich die Reihenfolge nach der Reihenfolge der Auflistung durch das wählende Gremium.

(3) Wird der Alterspräsident zum Vorsitzenden des Zentralrats, übernimmt das in der Altersreihenfolge nächste Mitglied das Amt des Alterspräsidenten.

(4) Die Mitglieder des Zentralrats der Paragraphenreiter sind in den Auflistungen der Gremienseiten in absteigender chronologischer Reihenfolge aufzuführen.

Artikel B.3. Ferienausschuss

(1) 1Der Ferienausschuss, der ein nicht ständiges Untergremium des Zentralrats bildet, wird eingerichtet, wenn mindestens zwei Mitglieder des Zentralrats an der Ausübung des Amtes für eine nicht unerhebliche Zeit vorübergehend verhindert sind. 2Eine solche Verhinderung soll in der Regel, wenn sie noch nicht eingetreten ist, für die Zukunft nur festgestellt werden, wenn die Mitglieder eine Verhinderung für einen Zeitraum von mehr als 36 Stunden glaubhaft öffentlich angekündigt haben. 3Ist eine Verhinderung bereits eingetreten, so stützt das Mitglied, das den Ferienausschuss einberuft, seine Feststellungen auf eine auf den eigenen Ermittlungen beruhende pflichtgemäße Prognose.

(2) 1Mitglieder des Ferienausschusses sind die nicht an der Amtsausübung verhinderten Mitglieder des Zentralrats. 2Vorsitzender des Ferienausschusses ist der Vorsitzende des Zentralrats oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. 3Hat der Vorsitzende des Zentralrats keinen Stellvertreter bestimmt, so wird der Vorsitzende des Ferienausschusses wie in Artikel B.1. Absatz 3 von den Mitgliedern des Ferienauschusses gewählt. 4Eine Liste der Mitglieder ist mit der Einberufung des Ferienausschusses zu veröffentlichen. 5Der Ferienausschuss hat unverzüglich die gegenseitige Vertretung der Einzelposten innerhalb des Zentralrats mindestens für die Zeit seines Bestehens zu regeln, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

(3) 1Die Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats gehen zeitweise auf den Ferienausschuss über, sobald der Ferienausschuss einberufen und der Vorsitzende des Ferienausschusses das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellt. 2Ausgenommen von der Übertragung ist die Wahl des Abgeordneten der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 16 Absatz a Spielregeln. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, die sich auf den Zentralrat, dessen Mitglieder oder dessen Vorsitzenden beziehen, für den Ferienausschuss und dessen Mitglieder und Vorsitzenden sinngemäß. 4Für die Bestimmung von Mehrheiten oder Quoren verringert sich die Anzahl der erforderlichen Stimmen im gleichen Verhältnis, in dem die Anzahl der Mitglieder des Ferienausschusses zur regelmäßigen Anzahl der Mitglieder des Zentralrats steht.

(4) 1Der Ferienausschuss endet, sobald er sich durch eine wirksame Entscheidung auflöst. 2Er endet auch, sobald genügend Mitglieder des Zentralrats, deren Verhinderung als Grund für seine Einrichtung benannt worden ist, gemeinsam oder einzeln dem Ausschuss gegenüber dessen Auflösung verlangen. 3Tritt vor dem Ende des Ferienausschusses eine weitere Verhinderung ein, so hat sich der Ferienausschuss aufzulösen und es ist ein neuer Ferienausschuss zu bilden. 4Mit der Auflösung des Ferienausschusses gehen die Aufgaben und Befugnisse wieder an den Zentralrat über.

(5) Es ist dem Ferienausschuss untersagt, in sinngemäßer Anwendung dieses Absatzes einen Ferienausschuss als Untergremium des Ferienausschusses zu bilden.

Artikel C. Anträge und Entscheidungen

Artikel C.1. Anträge an den Zentralrat der Paragraphenreiter

(1) 1Anträge an den Zentralrat sind nur in schriftlicher Form möglich. 2Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Schriftliche Anträge müssen unterschrieben und unter Angabe des Datums der Antragstellung vorbehaltlich anderer Regelungen für spezielle Anträge auf der vom Zentralrat eingerichteten Antragsseite gestellt werden.

(3) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Zentralrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.

(4) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.

(5) 1Solange ein Antrag vom Zentralrat der Paragraphenreiter noch nicht bearbeitet wurde, darf der Antragsteller am Antrag Korrekturen vornehmen. 2Anträge können bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. 3Zurückgezogene Anträge können erneut gestellt werden.

(6) 1Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln oder unveränderlichen Rahmenregeln erfolgen. 2Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen.

(7) Wenn und so weit der Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag abgelehnt hat, kann ein neuer Antrag, falls er den gleichen Inhalt hat, während der gleichen Zentralratstagung nur auf Verlangen der Mehrheit des Zentralrats oder nach Ablauf von 7,9165 Tagen wieder eingebracht werden.

(8) Ein neuer Antrag, der die Aufhebung eines Beschlusses verlangt, durch den ein Antrag angenommen wurde, ist vor Ablauf von 333 Stunden nach In-Kraft-Treten dieses Beschlusses nicht zulässig.

(9) Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Zentralrats der Paragraphenreiter fallende Angelegenheiten betreffen, können vom Vorsitzenden zurückgewiesen werden.

Artikel C.2. Entscheidungen des Zentralrats

(1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Zentralrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) 1Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. 2Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. 3Ansprüche auf Finderlohn sind ausgeschlossen.

(3) 1Entscheidungen des Zentralrats der Paragraphenreiter kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Abstimmung, in Ausnahmefällen auch durch Notverordnung zustande. 2Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Abstimmung zulässig.

(4) 1Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen von einem Zentralratsmitglied in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. 2Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren seinen Ausgang genommen hat.

(5) 1Über Anträge auf Regeländerung entscheidet der Zentralrat der Paragraphenreiter mit Zwei-Drittel-Mehrheit. 2Bei der Entscheidung können auch Änderungsvorschläge, die entsprechend Artikel C.2. Absatz 2 vorgebracht wurden, berücksichtigt werden. 3Vor einer Abstimmung ist der genaue Abstimmungsinhalt klarzustellen. 4Wird der Antrag auf Regeländerung angenommen, ist dies zusammen mit dem Regelungstext in einem Beschluss zu veröffentlichen und dem Spielleiter mitzuteilen.

Artikel C.3. Entscheidungsfindung durch Abstimmung

(1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter entscheidet grundsätzlich durch Abstimmung.

(2) 1Über die dem Zentralrat vorgelegten Begehren wird offen abgestimmt. 2Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. 3Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. 4Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.

(3) 1Eine Vorlage wird angenommen, sobald ihr Zustandekommen von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. 2Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.

(4) 1Eine Vorlage ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Zentralrats festgestellt worden ist. 2Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen unter Berücksichtigung von Absatz 2 Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.

Artikel C.4. Formale Abstimmungsregeln

(1) Abstimmungen erfolgen mittels Abstimmungsvorlage.

(2) 1Soweit nicht die Rahmenregeln, die Spielregeln oder die Geschäftsordnung anderes bestimmen, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen „Ja"- und „Nein"-Stimmen, Stimmengleichheit verneint die Frage. 2Ist ein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben, so ist dies in der Abstimmung kenntlich zu machen.

Artikel C.5. Notverordnung

(1) Liegt nach Auffassung eines Zentralreiters ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann das Mitglied durch eine wörtlich als „Notverordnung" bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Zentralrats auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die es für erforderlich hält.

(2) 1Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. 2Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen.

(3) 1Die Notverordnung ist von dem erlassenden Mitglied dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. 2Sie gilt als Entscheidung des Zentralrats.

(4) 1Ist ein Zentralreiter der Meinung, dass eine von einem anderen Mitglied beschlossene Notverordnung unrechtmäßig war, so ist dies dem Vorsitzenden des Zentralrats mittels des ordentlichen Beschwerdeformulars vorzubringen. 2Dieser entscheidet verbindlich, möglichst nach Beratung mit dem Zentralrat und seinen Mitgliedern, ob dem Spielleiter ein Antrag gemäß §14 Absatz b oder c Spielregeln zu stellen ist. 3Auch eine Aufhebung der in der Notverordnung getroffenen Maßnahmen für die Zukunft, bei Vorliegen von wichtigen Gründen auch für die Vergangenheit, ist dem Vorsitzenden gestattet, allerdings ist auf die Interessen der vom Entscheid der Notverordnung betroffenen Organe oder Spielteilnehmer Rücksicht zu nehmen.

Artikel D. Von den Regeln vorgesehene besondere Entscheidungen

Artikel D.1. Anträge auf Änderung der Spielregeln

(1) 1Jedes Kamel, das nach § 3 Absätze b oder c Spielregeln antragsbefugt ist, kann gemäß Artikel C.1. einen Antrag auf Änderung der Spielregeln stellen. 2Anträge auf Regeländerungen haben auf der allgemeinen Antragsseite zu erfolgen.

(2) Solange der Zentralrat über einen gestellten Antrag auf Änderung der Spielregeln noch nicht entschieden hat, hat jedes antragsbefugte Kamel das Recht, diesem Regeländerungsantrag Anmerkungen anbeizustellen.

(3) 1Jedes Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter kann einen Antrag auf Regeländerung bei offensichtlichen Formfehlern wirksam zurückweisen. 2Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. 3Der Zentralrat der Paragraphenreiter entscheidet darüber mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

Artikel D.2. Neuwahl des Spielleiters

(1) 1Nach der Absetzung des Spielleiters durch den Aufsichtsrat gem. § 5 Absatz a können dem Vorsitzenden Kandidaten vorgeschlagen werden. 2Dazu ist jedes Kamel berechtigt. 3Der Vorsitzende hat eine Liste mit allen vorgeschlagenen Kandidaten an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.

(2) 1Nach Ablauf von zwei Tagen können keine weiteren Kandidaten mehr vorgeschlagen werden. 2Der Nachfolger des Spielleiters wird durch Abstimmung gewählt. 3Jedes Zentralratsmitglied ist stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme. 4Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.

(3) 1Gewählt ist der Kandidat mit den meisten Stimmen. 2Nimmt er die Wahl nicht an oder kommt es zu Stimmengleichheit, so werden Neuwahlen abgehalten gemäss der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen. 3Wählbar sind dann jedoch nur diejenigen Kandidaten, die im ersten Wahlgang Stimmen erhalten haben.

(4) 1Steht nach dem zweiten Wahlgang wegen Stimmengleichheit erneut kein Kandidat fest, so bestimmt der Vorsitzende einen der Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben, zum neuen Spielleiter. 2Nimmt der gewählte Kandidat die Wahl nicht an, so ist mit dem Aufsichtsrat das weitere Vorgehen zu besprechen.

Artikel D.3. Amtsenthebung von Aufsichtsratmitgliedern

(1) 1Die Amtsenthebung eines Aufsichtsratmitgliedes gemäss § 7 Satz 1 muss dem Zentralrat per Antrag vorgebracht werden. 2Dem Antrag muss eine ausführliche Begründung beigelegt werden.

(2) 1Der Zentralrat kann einen solchen Antrag nur nach ausführlicher Beratung annehmen. 2Vertreter anderer Hauptorgane können zur Beratung herangezogen werden.

(3) 1Nimmt der Zentralrat der Paragraphenreiter den Antrag an, so ist die Entscheidung dem Spielleiter mitzuteilen. 2Dieser richtet gem. § 7 Satz 2 Neuwahlen aus.

Artikel D.4. Dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution

(1) 1Über an den Zentralrat gerichtete Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution nach §10 Absatz a Spielregeln wird durch Abstimmung entschieden. 2Wird der Antrag mit einfacher Mehrheit angenommen, so benennt der Vorsitzende den oder die stimmberechtigten Vertreter.

(2) 1Gegen die benannten Vertreter kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe Einsprache erhoben werden durch ein Zentralratsmitglied oder durch den Antragsteller. 2In diesem Fall wählt der Zentralrat den oder die Vertreter, wobei jedes Zentralratsmitglied stimmberechtigt ist mit genau so vielen Stimmen, wie Vertreter gewählt werden müssen. 3Wählbar ist jedes antragsberechtigte Kamel. 4In schwerwiegenden Fällen (siehe §10 Absatz b Spielregeln) ist stattdessen jedes Organ wählbar.

(3) 1Gewählt sind diejenigen Kamele bzw. Organe mit den meisten Stimmen. 2Im Falle von Stimmengleichheit benennt der Vorsitzende die gewählten Vertreter unter denjenigen Kandidaten, die am meisten Stimmen erhalten haben.

(4) 1Haben nicht genügend Kamele bzw. Organe Stimmen erhalten, so gelten alle Kandidaten, die Stimmen erhalten haben, als gewählt. 2Zur Bestimmung der fehlenden Vertreter für die dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution werden nochmals Wahlen gemäss der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen abgehalten. 3Bereits in einem vorherigen Wahlgang auf Grund desselben Antrages auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution gewählte Kamele oder Organe sind nicht mehr wählbar.

Artikel D.5. Schaffung neuer Organe

(1) 1Anträge auf Aufnahme in das laufende Spiel nach §12 Absatz a werden vom Zentralrat geprüft. 2Der Antrag muss mit den Stimmen von mindestens zwei Kamelen angenommen werden.

(2) 1Positiv beschiedene Anträge werden an den Aufsichtsrat weitergeleitet. 2Dem Antrag kann ein Entwurf für die Regeländerung beigelegt werden.

(3) 1Die Schaffung neuer Gremien nach §12 Absatz d Spielregeln erfolgt auf der dafür vorgesehenen Unterseite Gremienvorschläge. 2Neue Gremien können per Antrag auf der Gremienseite eingebracht werden. 3Vorschläge von Nicht-Zentralratsmitgliedern können vom Vorsitzenden ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.

(4) 1Ein Gremiumsvorschlag gilt mit zwei Stimmen als angenommen. 2Die genehmigten Gremien sind auf der allgemeinen Antragsseite unter Verlinkung zu deren finalen Fassung ihres Regeltextes anzukündigen. 3Erhebt der Aufsichtsrat nach Ablauf von zwei Tagen kein Veto, ist §8 wie vorgeschlagen um den Regeltext für das neue Gremium zu ergänzen.

Artikel E. Vertretung und Delegation

Artikel E.1. Übertragungsrecht

Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann einzelne oder mehrere seiner Aufgaben, Teilaufgaben und Rechte gemäß § 11 Spielregeln sowie die Vertretung seiner Interessen in anderen Gremien, Konferenzen, Kommissionen oder Ausschüssen entsprechend § 11 Spielregeln an beliebige andere Kamele oder Gruppen von Kamelen innerhalb und außerhalb des Zentralrates aufgrund übergeordneter Regelungen oder eigenem Ermessen übertragen.

Artikel E.2. Abgeordneter für die Rundensiegerernennungskonferenz

(1) 1Gemäß § 16 Absatz a Spielregeln wählt der Zentralrat der Paragraphenreiter einen Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz. 2Der Abgeordnete führt die Bezeichnung „Gesandter des Zentralrats der Paragraphenreiter für die Rundensiegerernennungskonferenz (GRSEK-ZdP)".

(2) 1Der Abgeordnete vertritt die Interessen des Zentralrats der Paragraphenreiter in der Rundensiegerernennungskonferenz und ist an die Aufträge und Weisungen des Zentralrats gebunden. 2Er hat dem Zentralrat in vorgegebenen Abständen Bericht zu erstatten.

Artikel E.3. Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz

(1) 1Der Vorsitzende leitet die Wahlen ein. 2Der Beginn der Wahlen ist allen Mitgliedern des Zentralrats ausreichend anzuzeigen. 3Kandidaten nominieren sich selbst, indem sie sich auf der vom Vorsitzenden bereitgestellten Liste eintragen.

(2) Wählbar sind alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können.

(3) 1Nach Ablauf von drei Tagen nach Wahlbeginn können keine weiteren Anwärter mehr in die Liste eingetragen werden. 2Nun können die Stimmberechtigten ihre Stimmen abgeben. 3Der Vorsitzende oder ein beliebiges anderes Mitglied des Zentralrats stellt Mittel zur Stimmabgabe (Formulare, Stimmzettel oder Ähnliches) bereit.

(4) 1Stimmberechtigt ist jedes Zentralratsmitglied mit jeweils genau einer Stimme. 2Stimmenthaltungen sind möglich.

(5) 1Nach weiteren zwei Tagen, oder falls bereits alle Stimmen abgegeben wurden schon früher, zählt der Vorsitzende die abgegebenen Stimmen aus. 2Hat ein Kandidat eine Stimmenmehrheit erhalten, so wird dieser der Abgeordnete des Zentralrats für die Rundensiegerernennungskonferenz, sofern er die Wahl annimmt.

(6) 1Lehnt der gewählte Kandidat die Wahl ab oder hat niemand die Mehrheit der Stimmen erhalten, so sind Neuwahlen gemäß der in diesem Artikel beschriebenen Weisungen abzuhalten. 2Steht auch danach kein Abgeordneter fest, so wird der Zentralratsvorsitzende zum Abgeordneten bestimmt.

Artikel F. Zentralratsgebäude und Hausrecht

Artikel F.1. Unterseiten des Zentralrats der Paragraphenreiter

(1) 1Die Seite Bürokratenspiel/2. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle des Zentralrats. 2Auf Unterseiten des Zentralrats angebrachte Hinweise sind als den Zentralrat der Paragraphenreiter betreffende Regeln gemäss § 9 Absatz b Spielregeln aufzufassen und entsprechend zu befolgen.

(2) 1Die Bearbeitung der Unterseiten des Zentralrats ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Mitgliedern des Zentralrats vorbehalten. 2Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich der Zentralrat eine jederzeitige Rückgängigmachung vor.

(3) Das Betreten des Sitzungsraums ist nur Zentralratsmitgliedern gestattet.

Artikel F.2. Öffnungszeiten des Zentralrats

(1) 1Der Zentralrat der Paragraphenreiter beschließt über eine Öffnungszeitenverordnung, welche die Öffnungszeiten des Zentralratsgebäudes für die Öffentlichkeit bestimmt. 2Bei der Festlegung der Öffnungszeiten sind die geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts sowie die Kamelrechte und die Grundsätze der Bürgernähe gegeneinander abzuwägen.

(2) An nationalen und internationalen Feiertagen, Gedenktagen und Aktionstagen bleibt der Zentralrat ganztägig geschlossen.

(3) 1Während der Öffnungszeiten werden nur regelkonforme Anträge bearbeitet. 2Außerhalb der Öffnungszeiten können nicht regelkonforme Anträge nicht bearbeitet werden.

Artikel F.3. Ordnungsmaßnahmen

(1) Ein Kamel, das ungehörige Ausführungen macht oder eine grobe Störung der Ordnung verursacht, ist vom Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter zur Ordnung zu rufen und im Wiederholungsfall zu verwarnen.

(2) 1Gegen diesen Beschluß kann Widerspruch eingelegt werden. 2Der Zentralrat der Paragraphenreiter entscheidet darüber mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

(3) Einen besonders schweren Verstoß nach Absatz 1 kann der Vorsitzende dem Spielleiter anzeigen.

Artikel G. Änderung der Geschäftsordnung

(1) 1Jedes Kamel, auch Nicht-Zentralratsmitglieder, darf Änderungsvorschläge der Geschäftsordnung dem Zentralrat per Antrag vorbringen. 2Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung von Nicht-Zentralratsmitgliedern können ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden.

(2) 1Der Zentralrat entscheidet wie in Artikel C. beschrieben über die Änderung. 2Wird über die Änderung abgestimmt, dann gilt sie als angenommen, wenn mindestens zwei Kamele zustimmen. 3Die neu formulierte Geschäftsordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 4Die der Änderung zugrunde liegende Entscheidung ist in der Versionsgeschichte der Geschäftsordnungsseite zu vermerken.

(3) 1Sollte die Geschäftsordnung geändert werden, so hat der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter dafür sorge zu tragen, dass die Änderung auf der Gremiumsseite oder einer ihrer dafür vorgesehenen Unterseiten veröffentlicht wird. 2Er kann diese Aufgabe auch an einen anderen Zentralreiter übertragen.

(4) 1Eine Änderung der Geschäftsordnung kann auch erfolgen, indem ein Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter die jeweils aktuelle Geschäftsordnung auf deren Seite bearbeitet. 2Die Änderung wird wirksam, wenn ihr kein Zentralreiter innerhalb von 24 Stunden widerspricht. 3Änderungen nach diesem Absatz sind innerhalb der Geschäftsordnung rot hervorzuheben. 4Bis zur Wirksamkeit der Änderung ist eine etwaig durch diese Änderung ersetzte oder wegfallende Regelung entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Eine Änderung an der Geschäftsordnung ist im Verordnungstitel durch den Zusatz „Zuletzt geändert durch (Beschluss/Edit) vom (Datum)" zu kennzeichnen.

Artikel H. Schlussbestimmungen

Artikel H.1. Auslegung der Geschäftsordnung

1Über auftauchende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende. 2Solche Zweifel gelten als gegeben, wenn ein Zentralreiter sie behauptet. 3Widersprechen zwei Zentralreiter, so entscheidet der Zentralrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit. 4Kommt innerhalb von 1500 Minuten keine Einigung zustande, dann ist die betreffende Regelung bis zur Klärung ungültig. 5Sie ist in der Geschäftsordnung durchzustreichen.

Artikel H.2. Verstöße gegen die Geschäftsordnung

1Über Beschwerden bezüglich Verstößen von Mitgliedern des Zentralrats der Paragraphenreiter oder einem seiner Unterorgane gegen diese Geschäftsordnung entscheidet der Zentralrat. 2Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch beim Spielleiter eingelegt werden. 3Dieser entscheidet in letzter Instanz.

Artikel H.3. Salvatorische Klausel

1Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit den Spielregeln oder den unveränderlichen Rahmenregeln im Widerspruch stehen, oder sich anderweitig als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht berührt. 2An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der bürokratischen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die der Zentralrat mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. 3Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.

Artikel H.4. Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch den Zentralrat der Paragraphenreiter in Kraft.

(2) Sie tritt außer Kraft, sobald sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird oder die aktuelle Runde des Bürokratenspiels endet, was von alledem zuerst kommt.