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Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GOA)

§ 1 Aufgabe

Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Zentralrates der Paragraphenreiter und verwaltet die Antragstellungsbefugnisse der am Spiel teilnehmenden Kamele.

§ 2 Organisationsstruktur

(a) Die Leitung des AR obliegt dem Vorsitzenden.

(b) Die Wahrnehmung der Aufgaben des AR erfolgt durch die folgenden Referate:

   1. Referat I Zulassungsangelegenheiten
   2. Referat II Auflösungsangelegenheiten
   3. Referat III Regeländerungssachen
   4. Referat IV Rundensiegerernennung
   5. Referat Z Organisation und Verwaltung

(c) Jedes Referat wird durch einen Direktor geführt.

§ 3 Vorsitz

(a) Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt.

(b) Der Vorsitzende benennt nach seiner Wahl einen Stellvertreter.

(c) Scheidet der Vorsitzende aus seinem Amt im Aufsichtsrat aus, so übernimmt sein Stellvertreter den Vorsitz.

§ 4 Tätigkeit

(a) Der Vorsitzende ernennt und entlässt die Direktoren der einzelnen Referate. Hierbei ist auf eine geeignete Arbeitsverteilung zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates zu achten.

(b) Jeder Direktor benennt nach eigenem Ermessen einen anderen Mitarbeiter des Aufsichtsrates als Stellvertreter.

(c) Jedes Aufsichtsratmitglied kann seine Tätigkeit im Aufsichtsrat jederzeit niederlegen.

(d) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt. Das neue Aufsichtsratmitglied tritt dabei in die Funktionen seines Vorgängers ein. Ausgenommen hiervon ist nur der Vorsitz, der auf den Stellvertreter des Vorsitzenden übergeht.

§ 5 Vorgangsbearbeitung

(a) Anträge an den Aufsichtsrat und vergleichbare Vorgänge werden nur bearbeitet, wenn sie den Anforderungen an Form und Inhalt genügen. Das nähere regelt eine Antragsordnung.

(b) Widersprüche und Anfechtungen sind nur innerhalb der vorgesehenen Zeiträume und auf den dafür vorgesehenen Wegen zulässig. Das nähere regelt eine Widerspruchsordnung.

§ 6 Arbeitsgrundlagen

(a) Die Arbeit des Aufsichtsrates folgt dieser Geschäftsordnung und den in ihr benannten ergänzenden Verordnungen.

(b) Änderungen an der Geschäftsordnung und anderen Verordnungen des Aufsichtsrates sowie ihrer Anlagen fallen in die Zuständigkeit des Referates Z.

(c) Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Aufsichtsrates einstimmig angenommen werden.

Antragsordnung des Aufsichtsrates (AOA)

§ 1 Form der Anträge

(a) Alle Anträge sind unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Antragsvorlage zu stellen.

(b) Verwaltungsvorgänge, die keine Anträge sind, müssen die entsprechenden für diese Vorgänge vorgesehenen Vorlagen verwenden. Sofern keine geeignete Vorlage existiert, kann eine geeignete Vorlage entworfen und vom Spielleiter genehmigt werden.

(c) Im weiteren gelten die Bestimmungen für Anträge auch für alle vergleichbaren Verwaltungsvorgänge analog.

§ 2 Antragsteller

(a) Anträge nach § 3b der Spielregeln können von jedem Kamel ohne weitere Voraussetzungen gestellt werden.

(b) Alle weiteren Anträge dürfen erst gestellt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ein Antrag nach § 3b der Spielregeln genehmigt wurde.

(c) Amtsträger von Organen dürfen unabhängig von § 2b im Namen ihrer Organe auch dann Anträge stellen, wenn vom betreffenden Organ ein Antrag auf das Stellen von Anträgen gestellt und dieser genehmigt wurde. Die Hauptorgane sind auch ohne gesonderten Antrag antragstellungsbefugt.

§ 3 Adressat

(a) Alle Anträge sind an das zuständige Referat des Aufsichtsrates zu stellen.

(b) Alle Anträge sind mit einer Anrede des zuständigen Direktors mit voller Referatsbezeichnung einzuleiten (Beispiel: "Sehr geehrter Herr Direktor des Referates Organisation und Verwaltung"). Anträge an den Vorsitzenden sind gemäß der Spielregeln mit "Euer Ehren" einzuleiten, sofern der Vorsitzende in seiner Funktion als Vorsitzender angesprochen wird.

(c) Anträge, für die das adressierte Referat nicht zuständig ist, werden nicht bearbeitet.

(d) In Zweifelsfällen kann beim Referat Z eine Anfrage über die Zuständigkeit gestellt werden.

§ 4 Kennzeichnung

(a) Alle Anträge müssen durch eine ordnungsgemäße Vorgangsnummer gekennzeichnet werden.

(b) Ordnungsgemäße Vorgangsnummern setzen sich aus den folgenden Bestandteilen, durch Schrägstriche getrennt, zusammen:

 1. Die Zeichenfolge "AR" für den Aufsichtsrat,
 2. die Referatsnummer, oder "V" für den Vorsitzenden,
 3. die vom Aufsichtsrat vergebene dreistellige Zulassungsnummer des Antragstellers, ersatzweise für Organe das dreistellige Organkennzeichen gemäß Anlage 1, oder "000" für Anträge nach § 3b der Spielregeln,
 4. den Tag der Antragstellung, angegeben durch die zweistellige Angabe der laufenden Kalenderwoche, gefolgt von einem Bindestrich und den ersten beiden Buchstaben des Wochentages,
 5. eine fortlaufende Nummer für alle Anträge des Antragstellers an diesem Tag, gefolgt von einem Punkt und einer fortlaufenden Nummer für alle Bearbeitungsschritte innerhalb des Vorgangs.

(c) Sofern für die Tätigkeit des Antragstellers erforderlich, kann zusätzlich ein eigenes Aktenzeichen verwendet werden.

§ 5 Zustellung

(a) Alle Anträge sind auf der jeweiligen Antragsseite des zuständigen Refererates bzw. des Vorsitzenden einzureichen.

(b) Sofern entsprechende Seiten noch nicht durch den Spielleiter genehmigt wurden, können Anträge ersatzweise auf der Allgemeinen Antragsseite gestellt werden.

§ 6 Bearbeitung

Vorgänge werden vom Direktor des zuständigen Referates (bzw. vom Vorsitzenden) oder seinem jeweiligen Vertreter eigenverantwortlich bearbeitet, sofern die Spielregeln oder die GOA nicht eine Entscheidung durch den gesamten Aufsichtsrat vorschreiben.

Widerspruchsordnung des Aufsichtsrates (WOA)

§ 1 Zulässigkeit

Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des Aufsichtsrates betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.

§ 2 Fristen

Der Widerspruch ist spätestens bis zum zweiten Sonnenaufgang nach Veröffentlichung der Entscheidung durch den Aufsichtsrat einzulegen.

§ 3 Begründung

(a) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.

(b) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.

§ 4 Entscheidung

(a) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates getroffen wurde, so entscheidet ein anderes Aufsichtsratsmitglied über den Widerspruch.

(b) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten Aufsichtsrat gemeinschaftlich gefällte Entscheidung oder gegen eine Entscheidung nach § 4a, so entscheidet der Spielleiter über den Widerspruch.

(c) In eindeutigen Fällen kann bei der Entscheidung nach § 4a ein erneuter Widerspruch ausgeschlossen werden. Dies ist mit der Entscheidung zu verkünden.

(d) Die angefochtene Entscheidung gilt in jedem Fall bis zur Entscheidung über den Widerspruch fort.