Projekt Diskussion:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Beratungszimmer
Änderung der Geschäftsordnung
Vorgangsnummern
In die GO sollte eine Regelung der Kennzeichnung der Vorgänge aufgenommen werden.
für Verfahrensanträge
Antragssteller-Vorgangsart+Nummer-Monat+Tag/Seite/Ziffer Bsp.: DoN-AE1-0131/V/1
- Antragssteller: Kürzel oder Initialien des beantragenden Organs oder Kamels
- Vorgangsart: Antrag auf Entscheidung - AE; Antrag auf Überprüfung - AÜ; Revision - R
- Nummer: fortlaufend innerhalb der jeweiligen Vorgangsart
- Monat + Tag: in der Form MMTT
- die 4 Punkte ergeben die Verfahrensnummer (DoN-AE1-0131)
- Seite: Seitenbezeichnung auf der das Formular erstellt wird; Vorgangsseite - V; Verhandlungssaal - VS
- Ziffer: Nr. des Bearbeitungsschrittes; fortlaufend innerhalb der Verfahrensnummer
ab Ziffer 2 (also der ersten Reaktion auf einen Vorgang) sollte die Vorgangsnummer wie folgt erweitert werden: .../Organ-Bearbeiter-Vorgangsart-Monat+Tag Bsp.: DoN-AE1-0131/V/2/SuRI-DoN-Anm-0131
- Organ: falls im Namen eines Organs gehandelt wird; Kürzel oder Initialien
- Bearbeiter: Kürzel oder Initialien
- Vorgangsart: Anmerkung - Anm; Gutachten - GA ...
- Monat + Tag: s.o.
für Interne Vorgänge
schlage ich folgende Kennzeichnung vor: I/Verfahren-Vorgangsart-Ziffer-Monat+Tag Bsp.: I/R1-Anm-1-0131
§ 7 I 3 SuRIGO
... und von diesem in einem Gutachten im Verhandlungssaal begründet.
§ 15 SuRIGO
(1) Die Verhandlung erfolgt grundsätzlich mittels der entsprechenden Vorlagen.
(2) Bei Bedarf kann eine sandförmchenlose Verhandlung einberufen werden. Hierzu sind die Verfahrensbeteiligte und eventuelle Zeugen zu laden. Eine sandförmchenlose Verhandlung muss mindestens einen Zeitraum von 40 Stunden dauern. Die zur Verhandlung geladenen Kamele müssen erscheinen.
(3) Der berichterstattende Revisor erstellt ein Gutachten im Verhandlungssaal. Auf dieser Grundlage findet eine Diskussion der Revisoren statt. Zeugenvernehmungen und Beweiserhebung bedürfen eines Antragees.
(4) Auf Antrag, spätestens nach drei Tagen seit dem Eröffnungsguitachten wird über den Vorgang entschieden. Hierzu ist ein weiteres Gutachten auf Grundlage des Eröffnungsgutachtens und der anschließenden Verhandlung zu erstellen.
(5) Ton- und Bildaufnahmen sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden zulässig.