Projekt:Bürokratenspiel/3. Runde/Organe/Superrevisionsinstanz/Beschlüsse

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Wichtiger Hinweis:

Runde 3 ist beendet und wurde geschlossen. Gewonnen hat kein Kamel.


Die Beschlüsse der Superrevisionsinstanz werden an dieser Stelle in ungekürzter Form veröffentlicht.
Für die Zitierung wird folgende Form vorgeschlagen: SuRIB, [Vorgangsnummer] vom [Datum], [Absatz-Nr.].
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung der Instanz.

Nr. 1 vom 5. Februar 2007: Rüge des Spielleiters

BESCHLUSS


Beschluss SuRI-R2-0201/B/5/SuRI-DoN-B-0205 der Superrevisionsinstanz vom 5. Februar 2007 über den Antrag SuRI-R2-0201/VS/2/SuRI-Mmb-0202 auf Rüge des Spielleiters nach § 8.3 (c) SR

Die Superrevisionsinstanz hat folgendes beschlossen:
  1. Der Spielleiter ist gem. § 8.3 (c) SR zu rügen.
  2. Die Genehmigung nicht beantragter Vorgänge stellt einen Verstoß gegen § 0 SR dar.
  3. § 3 (a) 1 SR bezieht sich lediglich auf die äußere Form.
  4. Die Rangfolge der Ordnungsmaßnahmen, in absteigender Folge ist:
  • Ausschluß
  • Verwarnung
  • Rüge
  • Mecklenburgvorpommerung
  1. Eine organinterne Revision mit dem Ziel der Beseitigung eines Regelverstoßes ist von grundlegender Bedeutung.
  2. Eine Rückverweisung eines Vorgangs an den Spielleiter zur erneuten Entscheidung als Ersatz für eine Ordnungsmaßnahme ist im Sinne einer geringeren Maßnahme ist bereits unter den gegebenen Regeln möglich.
  3. Soweit keine anderweitige Regelung vorliegt kann nur eine Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gründe

I. Die Revision über den angegebenen Vorgang sowie der Antrag auf Ordnungsmaßnahmen sind zulässig.
II. Die Revision sowie der Antrag auf die Ordnungsmaßnahme sind begründet.

1. Das Verhalten des Spielleiters war äußerst fragwürdig, da er etwas genehmigt hat, was gar nicht beantragt war. Zwar ist zu vermuten, dass bei dem fälschlich genehmigten Antrag ein Ausfüllfehler aufgrund leichter Fahrlässigkeit im Zusammenspiel mit grober Fahrlässigkeit aufgrund des Nichtbenutzens der Vorschaufunktion vorlag und die letztlich genehmigten Seiten wohl auch beantragt werden sollten. Dies ist bei der Beurteilung der Genehmigung als solche allerdings nicht relevant. Hier geht es alleine um einen Antrag auf eine Vorgangsnummer und eine hierauf gerichtete Genehmigung von Seiten für die Abkürzungsaufsicht gem. § 13 SR. Laut eigener Angabe handelte der Spielleiter vorsätzlich.
Der Hinweis des Berichterstatters Revisor Mambres, der Spielleiter sei selbst Mitglied des beantragenden Organs, wodurch der Verdacht der - wohl eher - Begünstigung vorliege, ist nicht außer Acht zu lassen. Auch wenn hierfür derzeit wohl keine Beweise vorliegen, spielt diese Tatsache beim Rechtfertigungsversuch des Spielleiters eine entscheidende Rolle. Denn zurecht entkräftet der Berichterstatter den Einwand der Dringlichkeit des Spielleiter, da dieser als Mitglied der Abkürzungsaufsicht den Antrag ohne substanziellen Zeitverlust hätte ablehnen und erneut ohne Fehler vorbringen und genehmigen können.
2. Zudem verstieß das Verhalten des Spielleiters gegen die Regeln des Bürokratenspiels, da das genehmigen eines nicht beantragten Vorgangs einen Verstoß gegen § 0 SR darstellt. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Regelungshistorie des Paragraphen, welcher aus § 2 (b) alte Fassung hervor ging.
3. Die beantragte Ordnungsmaßnahme ist für das Verhalten des Spielleiters angemessen.
Eine eindeutige Rangfolge der Ordnungsmittel geht aus den Regeln zwar bislang nicht hervor. Eine solche ergibt sich aber aus der folgenden Überlegung.
§ 14 (c) SR sieht die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung, Rüge und Mecklenburgvorpommerung gegenüber dem Ausschluß nach Absatz (b) für minderschwere Fälle vor. D.h. ein Ausschluß stellt die schärfste Maßnahme dar. Ein Ausschluß nach § 14 (b) SR steht der Ordnungsmaßnahme der §§ 8.3 (c) 2, 5 (a) 1 SR gleich.
§ 8.3 (c) 1 zählt die übrigen Maßnahmen lediglich auf. § 14 (c) sieht die Mecklenburgvorpommerung für mittelschwere Fälle vor, wobei allerdings nicht klar hervor geht, ob diese über oder unter den minderschweren Fällen liegen. Die Reihenfolge auf der Beschlussseite des Spielleiters ordnet die Maßnahmen des § 14 (c) in absteigender Reihenfolge an.
Im Interesse einer einheitlichen Systematik ergibt sich hieraus folgende Maßnahmenrangfolge, in absteigender Folge:
  • Ausschluß
  • Verwarnung
  • Rüge
  • Mecklenburgvorpommerung
Die hier beantragte Ordnungsmaßnahme einer Rüge ist für das hier vorliegende Verhalten des Spielleiters nicht zu hoch angesetzt. Unter Berücksichtigung des Vorsatztes wäre sogar eine Verwarnung denkbar.
Eine zusätzliche Rückverweisung des Vorgangs an den Spielleiter zur erneuten Entscheidung ist nicht möglich. Ein diesbezüglicher Antrag auf Regeländerung ist noch anhängig. Zwar ist grundsätzlich eine organinterne Revision mit dem Ziel der Beseitigung des Regelverstoßes von elementarer Bedeutung. Als Ersatz für eine Ordnungsmaßnahme im Sinne einer geringeren Maßnahme muß dies bereits unter den gegebenen Regeln möglich sein. Da im vorliegenden Fall dann jedoch zwei Maßnahmen vorlägen, ist dies mit den momentan gültigen Spielregeln nicht vereinbar.
4. Milderungsgründe sind - insbesondere, da der Einwand der Dringlichkeit nicht greift (s.o.) - nicht ersichtlich.


Der Beschluss ist gemäß § 7 I, 15, 12 II SuRIGO wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: SuRIGO, Abstimmung

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Doppelnull Präsident der Superrevisionsinstanz 20:28, 5. Feb 2007 (CET)

Bemerkungen: Revisoren:
Doppelnull (Präsident der Superrevisionsinstanz)
Mambres
Mambres als Abgeordneter für den Aufsichtsrat


Rechtsbehelfsbelehrung: Rechtsmittel sind zulässig, soweit sie von den Spielregeln oder der SuRIGO vorgesehen sind.