Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Widerspruchsordnung
Widerspruchsordnung des Aufsichtsrates (WOA)
§ 1 Zulässigkeit
Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des Aufsichtsrates betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.
§ 2 Fristen
Der Widerspruch ist spätestens bis zum zweiten Sonnenaufgang nach Veröffentlichung der Entscheidung durch den Aufsichtsrat einzulegen.
§ 3 Begründung
(a) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.
(b) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.
§ 4 Entscheidung
(a) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates getroffen wurde, so entscheidet ein anderes Aufsichtsratsmitglied über den Widerspruch.
(b) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten Aufsichtsrat gemeinschaftlich gefällte Entscheidung oder gegen eine Entscheidung nach § 4a, so entscheidet der Spielleiter über den Widerspruch.
(c) In eindeutigen Fällen kann bei der Entscheidung nach § 4a ein erneuter Widerspruch ausgeschlossen werden. Dies ist mit der Entscheidung zu verkünden.
(d) Die angefochtene Entscheidung gilt in jedem Fall bis zur Entscheidung über den Widerspruch fort.
Ausführendes Organ: Aufsichtsrat
Stimmabgaben 1. Stimme Zustimmung--Kindchen Atreju 11:09, 24. Sep 2007 (CEST) 2. Stimme Einverstanden --JANNiS 21:38, 24. Sep 2007 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Einstimmig angenommen.
Bemerkungen: Es wird empfohlen, die WOA sofort einzuführen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: JANNiS 21:38, 24. Sep 2007 (CEST)
Beschluss AR-AUR-39-DI-2.1 Aufischtsrat vom 25. September 2007 über
- das Inkrafttreten der Widerspruchsordnung des Aufsichtsrates
Der Beschluss ist gemäß Abstimmung wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Siehe vorangestellet Abstimmung des Aufsichtsrates
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Kindchen Atreju 09:09, 25. Sep 2007 (CEST)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.