Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Sprachkontrollinstanz/Geschäftsordnung

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WARNUNG! Diese Geschäftsordnung befindet sich noch im Aufbau und ist deshalb noch nicht rechtskräftig!
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Geschäftsordnung der Sprachkontrollinstanz

A. Mitglieder

1) Die Sprachkontrollinstanz umfasst maximal zwei Mitglieder.

2) Solange ein Posten nicht besetzt ist, darf sich ein beliebiges Kamel selbst hineinwählen.

B. Anträge an die Sprachkontrollinstanz

B.1 Allgemeine Regelungen

1) Anträge an die Sprachkontrollinstanz sind auf deren Vorgangsseite zu stellen, sofern diese Seite bereits durch einen Mitarbeiter derselbigen angelegt wurde.

2) Zur Antragstellung ist ein amtliches Formular zu verwenden.

3) Der Antrag ist mit einer formvollendeten Anrede, die mindestens einen Nebensatz enthält oder andere grammatikalisch raffinierte oder zumindest beeindruckende Konstruktionen beinhaltet, einzuleiten.

4) Die Absätze 1) bis 3) gelten für andere Verwaltungsakte entsprechend.

B.2 Anträge auf Änderung des Abkürzungsverzeichnisses und/oder der Sprachempfehlungsrichtlinien

1) Ein Antrag auf Änderung des Abkürzungsverzeichnisses und/oder der Sprachempfehlungsrichtlinien kann von einem beliebigen Mitglied der Sprachkontrollinstanz genehmigt werden.

B.3 Anträge auf Erteilung einer Ordnungsmassnahme

1) Verstösse gegen § 19+2 können der Sprachkontrollinstanz per Antrag gemeldet werden.

2) Der beanstandete Vorgang ist im Antrag zu verlinken. Im Antrag muss der fehlerhafte Abschnitt zitiert und durch Kursivschrift hervorgehoben werden. Enthält der beanstandete Vorgang mehrere Verstösse, so ist für jeden ein separater Antrag auf Ordnungsmassnahme zu stellen.

3) Der Antrag muss eine Begründung enthalten, die klar darlegt, gegen welche grammatikalische oder orthographische Regel des Dudens der zitierte Abschnitt verstösst.

B.4 Akten- und Vorgangsnummer

1) Die erste Aktennummer sowie die erste Vorgangsnummer einer Akte ist immer 1.

2) Die Vorgangsnummer ist nach der Aktennummer zu schreiben und von dieser mit einem Semikolon abzutrennen.

3) Wenn ein neuer Antrag gestellt wird, ist dieser mit einer neuen Aktennummer zu versehen.

4) Wenn ein neuer Vorgang vorgenommen wird, ist dieser mit einer neuen Vorgangsnummer und der Aktennummer des letzten zulässigen Vorgangs zu versehen. Anträge sind hiervon nicht betroffen.

5) Die Aktennummer einer Akte erhält man durch Multiplikation der höchsten, gültigen Aktennummer der vorherigen Akten mit der Zahl Pi (auf 6 Nachkommastellen gerundet anzugeben).

6) Die Vorgangsnummer eines Vorgangs erhält man durch Addition von 1 zur letzten gültigen vorherigen Vorgangsnummer bzw. 2 falls die letzte gültige vorherige Vorgangsnummer durch 5 teilbar ist.

C. Rechtsmittel

1) Rechtsmittel können gegen eine Entscheidung der Sprachkontrollinstanz innerhalb von drei Tagen nach deren Bekanntgabe durch Anfechtung eingelegt werden.

2) Die Anfechtung ist ausreichend zu begründen.

D. Änderungen der Geschäftsordnung und Inkrafttreten

1) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der einstimmigen Annahme durch die Mitglieder der Sprachkontrollinstanz.

2) Die Geschäftsordnung tritt in Kraft, sobald sie von den Mitgliedern der Sprachkontrollinstanz einstimmig angenommern wird.