Projekt:Bürokratenspiel/5. Runde/Organe/Spielleiter/Geschäftsordnung

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§ 1: Funktion des Spielleiters

(a) Der Spielleiter bildet eines der drei Hauptorgane.
(b) Der Spielleiter ist nach § 13 der Regeln für die Genehmigung neuer Seiten, die von Organen gewünscht werden, innerhalb des Bürokratenspieles zuständig.
(c) Der Spielleiter ist nach § 14 der Regeln für die Auslegung der Spielregeln und die Exekutive gegen Regelbrecher zuständig.

§ 2: Besetzung des Organes

(a) Die maximale Besetzungszahl des Organes beträgt ein (1) Kamel.
(b) Weiteres ist in den Abschnitten § 2 (b)-(c) und im Paragrafen 5 der Spielregeln festgelegt.

§ 3: Den Spielleiter adressierende und sich auf diese beziehende Vorgänge

(a) Der Spielleiter hat eine eigene Vorgangsseite.
(b) Alle Vorgänge, die an den Spielleiter in seiner Funktion als solcher gerichtet sind, werden von dem Organe erst bearbeitet, wenn sie geschäftsordnungskonform auf der hierfür vorgesehenen Vorgangsseite des Spielleiters aufgeführt werden.
(c) Nicht zu bearbeitende Vorgänge werden als ungültig gekennzeichnet.
(d) Jeder Vorgang, der sich unmittelbar auf Vorgänge nach Abschnitt (a) bezieht und den Spielleiter zum Gegenstande, Adressaten und/oder Autoren hat, muss ebenfalls auf der Vorgangsseite des Spielleiters eingereicht werden, sofern noch ein klarer Bezug zum Spielleiter in seiner Funktion nach § 1 ersichtlich ist.
(e) Jeder Vorgang auf der Vorgangsseite des Spielleiters ist mit einer Vorgansnummer zu versehen, die sich nach Abschnitt (f) richtet.
(f) Kennzeichnung der Vorgänge:

  1. Der erste und, sofern vorhanden, die beiden letzten Zeichen im Namen des Verfassers
  2. Die Quersumme der zum Zeitpunkte des Verfassens des Vorganges aktuellen Kalenderwoche
  3. Das chemische Zeichen des Elements, dessen mittlere Atommasse in der Periodentafel der Elemente als nächsthöhere zu der desjenigen, dessen chemisches Zeichen im letzten gültigen Vorgange in der Vorgangsnummer geschrieben ist, angegeben wird
  4. Die Anzahl der bisher auf der Vorgangsseite des Spielleiters vorhandenen gültigen Vorgänge
Die obigen Angaben müssen in der Reihenfolge 4-2-3-1 geschrieben werden, sonntags und mittwochs durch Semikolons, sonst durch Bindestriche getrennt.

§ 4: GOSPELSANG

(a) Alle Zeitangaben richten sich nach Gregorianischem Kalender und Mitteleuropäischer Sommerzeit.
(b) Sollte eine Entscheidung gefällt werden, die nicht der GOSPELSANG entspricht, so ist innerhalb von drei Tagen eine Anfechtung einzureichen.
(c) Abschnitt (b) wirkt sich nicht auf die Abschnitte § 2 (b) und (c) aus.
(d) Alle Angaben von Abschnitten, Unterpunkten oder Paragrafen in der GOSPELSANG referieren, sofern nicht anders angegeben, zu Abschnitten, Unterpunkten oder Paragrafen innerhalb desselben Paragrafen, desselben Abschnitts bzw. derselben Geschäftsordnung.
(e) Alle Referenzen zu Bürokraten, Kamelen, Spielern u.Ä. sind als das weibliche Geschlecht einbeziehend zu sehen.
(f) Die Abkürzung GOSPELSANG hat feminines Genus.
(g) Weitere Änderungen an der GOSPELSANG sind nur durch ein legales Mitglied des Spielleiterorganes erlaubt. Dieses muss die Änderungen an anderer Stelle unter Verwendung einer Vorlage einsehbar machen.
(h) Abschnitt (g) bezieht sich nicht auf Abschnitt (g) selbst; dieser ist unveränderlich.
--gez.: Spielleiter Tiertrampel 10:22, 10. Mär 2008 (CET)