Wahlwerbungsunterlassungsgesetz (WUG)

aus Kamelopedia, der wüsten Enzyklopädie
Version vom 19. August 2004, 17:19 Uhr von 212.94.243.218 (Diskussion)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Jedem Kamel ist es nach § 1 WUG Abs.1 Ziff. 1 untersagt, Wahlwerbung zu betreiben. Dies gilt insbesondere auch für angehende Kameltreiber, die versuchen, mit Wahlsprüchen wie:"Wählt mich" andere Kamele von sich zu überzeugen.

Beschwerden hierüber bitte ich an der Kameltreiberzulassungsstelle ab zu geben.