Wahlwerbungsunterlassungsgesetz (WUG)
Version vom 19. August 2004, 17:19 Uhr von 212.94.243.218 (Diskussion)
Jedem Kamel ist es nach § 1 WUG Abs.1 Ziff. 1 untersagt, Wahlwerbung zu betreiben. Dies gilt insbesondere auch für angehende Kameltreiber, die versuchen, mit Wahlsprüchen wie:"Wählt mich" andere Kamele von sich zu überzeugen.
Beschwerden hierüber bitte ich an der Kameltreiberzulassungsstelle ab zu geben.