Hilfe:Entscheidungshilfe für das Hochladen von Bildern

aus Kamelopedia, der wüsten Enzyklopädie
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Regeln für das Hochladen von Bildern

Im Folgenden werden Lizenzen aufgeteilt in "freie", darunter fallen:
CC/by, CC/by-nc, CC/by-nc-sa, CC/by-sa, GFDL, LGPL, GGPL, LAL, CC/by-nc-nd, CC/by-nd, CC/by-sa+GFDL, frei, geschützt, CC/zero, by, ! Lizenz wählen !, gemeinfrei oder PD (Gemeinfreies)
und "geschützte":
Das sind alle anderen. Darunter insbesondere "Copyrighted", also die, die mit dem hohen ©, "Fair use" usw., gekennzeichnet sind.

Nicht hochgeladen werden dürfen
  • Geschützte Bilder
  • Teile von geschützten Bildern
  • Screenshots von geschützten Werken
  • Selbstgeschossenes, das urheberrechtlich geschützte Werke abbildet.
Nicht hochgeladen werden dürfen
  • Bilder oder Teile davon ohne Quellenangabe (bei eigenen Werken ist die Quelle als "selbst" zu definieren)
  • Bilder deren Lizenz eine Bearbeitung verbieten (Kamelobeschränkung)
  • Bilder die gegen Persönlichkeitsrechte (Recht auf das eigene Bild) verstoßen
  • Bilder die zwar von dir sind, du diese aber nicht unter einer der folgenden Lizenzen freigeben willst:
    CC/by, CC/by-nc, CC/by-nc-sa, CC/by-sa, GFDL, LGPL, GGPL, LAL, CC/by-nc-nd, CC/by-nd, CC/by-sa+GFDL, frei, geschützt, CC/zero, by, ! Lizenz wählen !, gemeinfrei oder PD (Gemeinfreies)
Unter Umständen erlaubt sind Bilder, die aus geschützten Werken entstanden sind, aber einen eigenen Werkcharakter haben ("Freie Benutzung":

Bildparodien oder Collagen, die eindeutig ein selbständiges Werk darstellen.

ABER nicht alles was irgendwie lustig ist, ist automatisch eine Parodie! Und nicht alles was geklebt wurde, fällt automatisch unter "Freie Benutzung". Siehe nebige Hilfe zur Eigenüberprüfung.

Um für Andere nachvollziehbar zu machen, dass es sich bei Deinem Bild um Deine eigene Schöpfung handelt, ist es wichtig, dass Du beim Hochladen die Bezugswerke angibst (Welches Werk / welche Werke hast Du für Dein Bild verwendet oder durch den Kakao gezogen?).

Hilfen zur Eigenüberprüfung
  • UrhG §24 (Freie Benutzung)
  • Wikipedia: Bearbeitung (Urheberrecht) - Abgrenzung und Beispiele: Die freie Benutung
  • Faustformel:
    Bei einem eigenen Werk, das sich auf geschützte Fremdwerke bezieht, sollte mindestens eine der folgenden beiden Fragenomplexe uneingeschränkt und klar mit „Ja“ beantwortet werden können:
    • Hat das neu entstandene Bild klar erkennbar einen selbstständigen sich von allen Bezugswerken (Quellen) unterscheidenden Werkcharakter? (Sind Deine Handschrift als weitergestaltender Künstlers, Deine Bearbeitungen das Vordergründige in dem Werk? Tritt der Charakter des verwendeten Werkes bei der Neuschöpfung in den Hintergrund?) – Fallbeispiel 1
    • Ist innerhalb des Bildes der Kontext klar erkennbar ein anderer als im Bezugswerk? (Ist ein anderer Sinnzusammenhang als im Bezugswerk und eine andere Zweckdienlicheit der Bildaussage ersichtlich?)
Bei einer Bildparodie, die von der Ähnlichkeit zum Bezugswerk lebt, kann es vorkommen, dass nur der 2. Fragenkomplex mit „Ja“ beantwortet werden kann – auch das wäre legtim. Kann mindestens ein oder können sogar beide Fragenkomplexe mit klarem Ja beantwortet werden, handelt es sich vermutlich um ein eigenes rechtlich geschütztes Werk. Bei Antwort „Nein“ oder „Jein“ auf beide Fragenkomplexe bitte nicht hochladen.

Die Hilfen zur Eigenüberprüfung sollen Dir eine Unterstützung sein, sie sind nicht als Garant zu verstehen, dass Dein Werk über jeden Zweifel erhaben ist.

Ausdrücklich erlaubt sind
  • Bilder oder Bildteile die diese Lizenzen verwenden:
    CC/by, CC/by-nc, CC/by-nc-sa, CC/by-sa, GFDL, LGPL, GGPL, LAL, CC/by-nc-nd, CC/by-nd, CC/by-sa+GFDL, frei, geschützt, CC/zero, by, ! Lizenz wählen !, gemeinfrei oder PD (Gemeinfreies)
  • Selbst erstellte/gemalte/gepinselte Bilder und Grafiken (Eigene Werke, nicht nur einfach Abgedingstes), die unter einer der oben aufgeführten Lizenzen hochgeladen werden.
  • Selbst fotografierte Bilder, sofern sie keine geschützten Werke abbilden.
  • geschützte Bilder, sofern eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt (Scan oder E-mail auf die Diskussionsseite des Bildes kleben),
    das Werk unter einer der genannten freien Lizenzen zu veröffentlichen.
  • Screenshots, die keine Abbildungen geschützter Software oder Betriebssysteme enthalten.
  • Panoramafreiheit
  • Achtung Persönlichkeitsrechte: Bilder, auf denen real existierende Personen dargestellt werden (vor allem Fotos, u.U. aber auch Zeichnungen usw.), müssen zudem auch das Recht am eigenen Bild beachten und sollten diese Vorlage verwenden.

Negative Folgen bei Verstoß gegen die Regeln

Mögliche rechtliche Folgen trägt in jedem Fall der/die HochladerIn.
Gelöscht/begraben werden alle Bilder, die gegen die Negativ-Regel verstoßen.

Positive Folgen bei Einhaltung der Regeln

Wir können noch viele Jahre unbekümmert die Wüste mit Dung füllen.


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Fallbeispiel 1

– Eigenüberprüfung (Ist mein Werk ein eigenes rechtlich geschütztes Werk?) mit Hilfe der oben genannten Faustformel anhand dieser Beispiele

Vorab sei gesagt, dass die in den Beispielen genannten „Äpfel“ (die beiden Comicmagazine / das Heftcover) zwar durchaus auch Obst sind, aber nicht ganz das Gleiche sind wie „Birnen“ (ein Kamelo-Bild), denn das Werk "Heft" oder das Werk "Heftcover" ist ungleich komplexer als ein Bild in der Kamelo, denn es sind dabei gleich mehrere Werke im Spiel, etwa Heftname, Logo, Untertitel, Coverbild etc. - ganz grob vergleichbar mit der Kamelo als Gesamtwerk (auch wenn diese im Gegensatz zu den Beispielen keinen kommerziellen Zweck verfolgt).

  • „Isterix“-Hefte erschienen 1989, danach gab es - vielleicht dank Isterix - die letzten Konkretisierungen im UrhG, die nun genau solche Entscheidungsfragen erleichtern sollen. Der Grund der versuchten Verdonnerung lautete übrigens „kann mit dem Warenzeichen ‚Asterix‘ verwechselt werden“. In zweiter Instanz (LG München) wurden die Isterix-Verzapfer freigesprochen.
    Ich vermute, dass die Verdonnerung der Verzapfer auch in erster Instanz heute nicht mehr durchkommen würde, aber dennoch würde Isterix durch die Eigenüberprüfung rasseln. Rein zeichnerisch ist „Isterix“ eine Asterix-Parodie - die reinen Karrikaturen wären damit nach dem UrhG schützenswert. Spätestens beim Hefttitel "Isterix" würde ich als Verzapfer aber kalte Füße bekommen, denn er ist 1. der Verkaufsname (das im Unterschied zu unseren Werken in der Kamelo, denn der Heftname ist ein eigenes geschützes Werk) und 2. ist er das, was man bei dem Werk "Heft" als allererstes und allerdeutlichsten erfasst – der Blickfang, und das zentrale Element, das den Charakter des Werkes "Heft" dominiert. „Tritt der Charakter des Bezugswerkes bei der Neuschöpfung in den Hintergrund?“ - Diese Frage bekäme bei meiner Eigenprüfung als Verzapfer des Heftes deshalb kein klares Ja.
    Auch die 2. Frage „Ist eine andere Zweckdienlichkeit klar erkennbar?“ könnte ich angesichts des mit dem Bezugswerk gemeinsamen Hauptinteresses, Absatz zu machen mit einer bekannten Heftserie (da fast gleichlautender Titel) für mich folglich auch nicht klar bejahen. Das zentrale Element – der Titel – ist dafür zu nah am Bezugswerk (ähnlich der Plagiatschriftzüge Locoste oder Purma), die Parodie (anderer Kontext als Bezugswerk) wäre mir als Verzapfer angesichts des dominanten Titels nicht mehr augenscheinlich genug, um mich über alle Zweifel erhaben zu lassen – ich würde kalte Füße bekommen. Soviel zur Eigenüberprüfung. Zwar wäre eine Verdonnerung in ähnlichen Fällen heute wohl auch in erster Instanz nicht mehr so ohne Weiteres möglich (die Ähnlichkeit des Werkes "Titel" würde vermutlich als Stilmittel der Parodie des mit ihm untrennbar verbundenen Gesamtwerkes "Heft" anerkannt werden - solche Kompliziertheiten haben wir in der Kamelo nicht), aber ich würde als Heftverzapfer nicht ohne Not einen kommerziellen Interessenskonflikt mit dem Ehapa-Konzern heraufbeschwören wollen. Wir aber haben es bei unserer Eigenüberprüfung mit dem einzelnen Werk "Bild" zu tun und nicht mit einem ganzen Werkverbund aus (Verkaufs)Name, Cover und Inhalt.
  • Beim „Schutzheiligen der Wildschweinjäger“ geht es um Politikerparodie (Kontext anders als beim Bezugswerk). Was die Überprüfungsfragen angeht, würde ich bei Frage 1 (Eigener Werkcharakter?) und Frage 2 (Anderer Kontext, Sinn und Zweck erkennbar?) jedoch dann kalte Füße bekommen, falls die Figuren und ihre typisierenden Merkmale (Charakter, Mimik, Gesten, typische Handlungen) den Originalen stark ähneln würden (laut Cover scheint das fast so). Außerdem würde ich es fernab von Recht und Gesetz aus Prinzip ungerecht finden, Figuren 1:1 zu wiederholen (es sieht fast aus, als ob das hier der Fall ist, ist bei dem Minifoto aber schlecht zu erkennen). Was die Kamelo angeht, wären wir mit Hilfe der Eigenüberprüfungsfragen imstande, Plagiate zu verhindern – und zwar losgelöst vom Studium einzelner Rechtsfälle.
  • Spiegelcover: Da hat sich der Spiegel an Dreistigkeit und Frechheit selbst überboten: Beide Fragen zur Selbstprüfung können klar verneint werden, weder tritt das Bezugswerk "Bunte-Coverfoto" angesichts der eigenen Handschrift in den Hintergrund (es ist immernoch das gleiche Foto und die gleiche zentrale Szenerie, nur von einem Bottich eingerahmt) noch ist eine andere Zweckdienlichkeit der Bildaussage erkennbar (zum Bezugswerk synonyme Titelgestaltung zu synonymen Thema). Der Eigenüberprüfung folgend wäre die Verdonnerung absehbar gewesen. --8-D 21:10, 14. Jul. 2009 (NNZ)