Hilfe Diskussion:Entscheidungshilfe für das Hochladen von Bildern

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Rechtliche Bezüge

Der Verweis auf §23 UrhG ist hier falsch, da es darin um die Um-/Weitergestaltung eines Werkes geht, das ein Anderer geschaffen hat. Also ich male der echten Monalisa den Schnurrbart und setze ihr die "red nose" auf oder ich nehme die Baupläne von Teherani und baue mir ein "Dockland" (würg) in den Garten oder ich nehme das Drehbuch von "Terminator XCVIII" und drehe damit einen Film. Bei unseren Zwecken aber geht es nicht darum, ein Originalwerk zu verändern.

Mein irrtümlicher Verweis auf §3 UrhG ist ebenfalls nicht gegeben, denn der bezieht sich in Wahrheit ebenfalls auf die eigene Bearbeitung an einem Fremdwerk. Es geht darum, dass die eigene Bearbeitung an dem Gesamtwerk ebenfalls urheberrechtlich geschützt ist. Es geht hierin aber nicht um die (z.B. satirische) Neuschöpfung eines Werkes, deshalb kann der Bezug auf §3 ebenfalls entfernt werden. Da habe ich mich inzwischen noch mal schlau gemacht.

Richtungweisend für uns ist vor allem §24 UrhG, in dem es um Neuschöpfungen auf Grundlage eines fremden Werkes geht (freie Benutzung). --8-D 08:55, 15. Jul. 2009 (NNZ)

Beispiele für Freie Benutzung

Die Fallbeispiele mit den Heftcovern würde ich nicht reinbringen, denn wir haben es hier mit Bildern zu tun - die Beispiele sind viel zu komplex und es ist auch viel zuviel Text, den sich kein Kamel durchliest. Ich würde da auf cw zählen und auf sein klares und plausibles Beispiel. Je deutlicher und glasklarer ein Beispiel, desto mehr weiß der Nutzer was gemeint ist. --8-D 10:15, 15. Jul. 2009 (NNZ)

Um auch hier die Sinnlosigkeit zu demonstrieren

Erlaubt sind: geschützte Bilder, sofern eine Erlaubnis des Rechteinhabers vorliegt
(Scan oder E-mail auf die Diskussionsseite des Bildes kleben),
das Werk unter einer der genannten freien Lizenzen zu veröffentlichen.
Wo ist also das Problem? - - Luzifers Freund 11:00, 15. Jul. 2009 (NNZ)

Die gleiche Frage hast Du nur einige Minuten zuvor im Forum gestellt [1].
Da dort bereits geantwortet wurde, habe ich sie auf dieser Seite gestrichen.
Das ist keine Zensur (nur um das vorweg zu nehmen), sonder einfach nur der Versuch, die Übersicht zu erhalten.
Hier gehts's zur selben Frage im Forum --BoTeule 13:05, 15. Jul. 2009 (NNZ)
. Nein Teule, die Frage ist nicht beantwortet. Wenn einerseits gegen die Regel angegangen wird, dass Parodien aus geschützem Material nicht erlaubt sind, aber andererseits es für die Gesetzesgrenzenaustester völlig OK ist, dass geschützte Bilder/Teile mit Genehmigung eingestellt werden dürfen, sehe ich einen Widerspruch. Der ist nicht nachzuvollziehen. Jedenfalls noch nicht ... - - Luzifers Freund 17:25, 15. Jul. 2009 (NNZ)

Frage

Vorne auf der Projektseite steht "Unter Umständen" ... Kann mir das einer juristisch stichfest erklären, unter welchem Umständen das erlaubt ist und wer das entscheidet? - - Luzifers Freund 17:27, 15. Jul. 2009 (NNZ)

Eben nicht, das macht es ja so schwierig, aber das war eher eine rhetorische Frage, oder? Kameloid 17:32, 15. Jul. 2009 (NNZ)

Kleinkram

@8-D: vielschichtig <-> nicht eindeutig. Wenn die Rechtslage vielschichtig wäre, dann wäre sie zwar kompliziert, aber doch eindeutig, was ja im vorliegenden Fall sicher nicht so ist. Ich finde man sollte die Leser klar darauf aufmerksam machen, dass es eben nicht eindeutig feststellbar ist. Kameloid 18:30, 15. Jul. 2009 (NNZ)

Da Gesetzte eine Abstraktion darstellen, liegt es in der Natur der Sache, dass es Situationen gibt, in denen die korrekte Einordnung aus mehreren Blickwinkeln betrachtet werden muss (bei gerichtlichen Entscheidungsfindungen egal welcher Art wird deshalb grundsätzlich so vorgegangen). Um sich zu orientieren helfen dem Laien manchmal dann so Faustregeln wie die genannte. Ich würde es halt als vielschichtig bezeichnen, weil die gesetzlichen Bestimmungen selbst finde ich schon eindeutig – sofern Gesetze widersprüchlich sind oder nicht alles abdecken, werden sie über kurz oder lang vom Gesetzgeber modifiziert, das UrhG ist recht aktuell. Die für unsere Zwecke entscheidungsrelevanten Kernaussagen des UrhG scheinen mir so, wie sie da stehen, doch durchaus plausibel und zusammen mit der Eigenentscheidungshilfe auch gut handhabbar. Siehst Du das anders? --8-D 19:11, 15. Jul. 2009 (NNZ)
Hmmm, dann such mir doch mal den Artikel heraus, der was von "Parodie" sagt, oder die genauere Bedeutung von "verblassen", "selbständiges Werk", "innerer Abstand", sorry aber so Weichgespültes wie im Bezug auf die Ausnahmen im UrhG ist wohl eher einmalig, denke ich. Das ist nicht vielschichtig, das ist nebulös! Kameloid 19:56, 15. Jul. 2009 (NNZ)