Hilfe:Entscheidungshilfe für das Hochladen von Bildern
Regeln für das Hochladen von Bildern
Im Folgenden werden Lizenzen aufgeteilt in:
- "freie", durch die Bilder ohne Erlaubniseinholung verbreitet werden dürfen Hier eine Übersicht und
- "geschützte": Das sind alle anderen. Darunter insbesondere "Copyrighted", also die, die mit dem hohen ©, "Fair use" usw., gekennzeichnet sind.
Mit diesen Bildern... | ...darfst du das machen: | Zu beachten gibts dazu: |
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gar nix. | gar nix. |
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gar nix. |
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gar nix. | gar nix. |
eigene Bilder, z.B. Bildparodien und Collagen, die aus geschützten Werken entstanden sind, aber einen eigenen Werkcharakter haben ("Freie Benutzung"): Hierzu gibt es relativ einfach anzuwendende Regeln - siehe rechts. Im Zweifel frag andere Kamele - es entscheidet die Herdenmeinung und der gesunde Kamelverstand. Um für andere nachvollziehbar zu machen, dass es sich bei Deinem Bild um Deine eigene Schöpfung handelt, ist es notwendig, dass Du beim Hochladen die Bezugswerke angibst (Welches Werk / welche Werke hast Du für Dein Bild verwendet oder durch den Kakao gezogen?). Die rechts stehenden Entscheidungshilfen geben dir und den dich beratenden Kamelen eine gute Entscheidungsgrundlage. Aber: Daß wir mit dieser Entscheidung in jedem Fall richtig liegen, kann leider keiner garantieren. Letztlich verantwortlich (auch juristisch) bist DU als Hochlader. Um potentiellen Schaden von dir selbst und der Wüste abzuwenden, sei bitte gewissenhaft bei der Eigenüberprüfung, und halte einen gewissen "Sicherheitsabstand" ein zu dem, was vielleicht unter Umständen gerade noch vertretbar wäre... |
Darfst du unter gewissen Umständen (siehe rechts) hochladen. |
Maßgebliche Paragraphen: UrhG §24 (Freie Benutzung) und UrhG §23 (unfreie Bearbeitung)
Bei einer Bildparodie auf das verwendete Werk, die von der Ähnlichkeit zum Bezugswerk lebt, kann es vorkommen, dass nur der 2. Fragenkomplex mit „Ja“ beantwortet werden kann – auch das wäre legtim, solange Deine antithematischen Behandlung des Originals (Parodisierung) deutlich erkennbar ist. Kann mindestens einer der Fragenkomplexe mit klarem Ja beantwortet werden, kann man davon ausgehen, dass es sich auch im rechtlichen Sinne um Dein eigenes Werk handelt. Bei Antwort „Nein“ oder „Jein“ auf beide Fragenkomplexe bitte nicht hochladen. Siehe auch: Abgrenzung und Beispiele für freie Benutzung |
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Kannst du bedenkenlos hochladen. |
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Fallbeispiel 1
Das nebige Bild basiert unter anderem auf diesem geschützten Pressefoto und einem möglicherweise geschütztem Bild eines Mammuts.
Das neu entstandene Bild hat klar erkennbar einen selbstständigen sich von den Bezugswerken unterscheidenden Werkcharakter. Die Handschrift der weitergestaltenden Künstler, ihre Bearbeitungen sind das Vordergründige in dem Werk. Der Charakter aller verwendeten Werke tritt bei der Neuschöpfung in den Hintergrund.
Fallbeispiel 2
Das nebige Bild basiert auf einem Motiv einer Anti-Aids-Werbekampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, das sich in diesem Wechselbild befindet. Der Schriftzug "Gemeinsame Sache" wurde durch die Sprechblase "Wo bleiben die Pflaumen?" ersetzt. Das Logo "Gib Aids keine Chance" wurde geändert in "Gib Mus eine Chance" und der geschützte Sloagan "mach's mit" wurde durch "mach mit" ersetzt.
Fragenkomplex 1 kann hier nicht gänzlich bejaht werden, denn der Charakter des verwendeten Werkes tritt bei der Neuschöpfung nicht recht in den Hintergrund, vielmehr schimmert er noch deutlich durch, was hier auch beabsichtigt ist, da es sich um eine Parodie eines gängigen Motives der Kampagne handelt, die ohne diesen Bezug gar nicht möglich wäre.
Fragenkomplex 2 hingegen kann klar bejaht werden:
Innerhalb des Bildes ist der Kontext klar erkennbar ein anderer als im Bezugswerk. Es ist ein anderer Sinnzusammenhang als im Bezugswerk und eine andere Zweckdienlicheit der Bildaussage ersichtlich (vorher Schutz gegen Aids durch Kondome, jetzt Vermissen der "Pflaumen" zwecks "Mus"). Damit ist das neue Werk klar erkennbar eine Parodie auf das verwendete Werk, und ist damit eine freie Benutzung, auch wenn der Fragenkomplex 1 nicht bejaht werden kann. Wichtig: Das Ziel der Parodie muß in diesem Fall das verwedendete Werk sein.