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§ 0 Grundsatzregel

Alles muss seine Ordnung haben. Diese zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allen spielerischen Handelns.

§ 1 Spielaufbau und Teilnehmer

(a) [Nicht nur Kamele zulassen.]
(b) [evtl.] Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.
(c) Spielteilnehmer ist, wer sich auf der Startseite der Spielrunde als solcher einträgt.
(d) Im Bürokratenspiel können Organe geschaffen und aufgelöst werden. Näheres regeln ... .
(e) Jeder Spielteilnehmer darf Mitglied eines Organs oder mehrerer Organe werden, sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung Anderweitiges festlegt. Wenn nicht anders geregelt, geschehen Beitritt und Austritt durch einen selbstständigen Vorgang des Teilnehmers.

§ 2 Vorgänge

(a) Hauptinhalt des Spieles sind Verwaltungsakte, die sogenannten Vorgänge. Vorgänge haben generell in nicht formloser Form zu erfolgen. Zugelassen sind ausschließlich die auf der Vorlagenseite des Bürokratenspiels aufgeführten Formulare und Stempel in ordnungsgemäß ausgefülltem Zustand.
(b) Jeder Vorgang hat eine eindeutige Vorgangsnummer zu tragen. Genaueres kann die Geschäftsordnung des adressierten Organs festlegen.
(c) Jeder Spielteilnehmer ist zu jeder Zeit berechtigt, ordnungsgemäße und regelgerechte Vorgänge auszuführen; eine Ausnahme ist das Stellen von Anträgen. Zunächst ist dem Teilnehmer nur der Antrag auf Stellen von Anträgen an den Aufsichtsrat erlaubt; wird dieser genehmigt, so ist dem Teilnehmer jeder weitere Antrag gestattet.
(d) Jedes Organ ist befugt, Anträge zu stellen. Dies geschieht ohne Berücksichtigung von (c).
(e) Sobald auf einen Vorgang Bezug genommen oder er durch einen Stempel vom Adressaten markiert wird, darf er nicht mehr verändert werden.
(f) Jeder Vorgang kann durch einen entsprechenden Stempel zurückgezogen werden, soweit keine Regelung Anderweitiges vorsieht.

§ 3 Organe

§ 3.1 Haupt- und weitere Organe

(a) Zu Anfang der Spielrunde existieren die drei Hauptorgane: der Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, der Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, und der Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen.
(b) Ein Spielteilnehmer darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der Hauptorgane sein.
(c) Es können jederzeit weitere Organe gegründet werden. Dazu ist ein Antrag auf Hinzufügung eines entsprechenden Regeltextes unter § 3.4.x notwendig, wobei x eine fortlaufende Nummer darstellt. Es gilt § 4.
(d) Die Organseite der Spielrunde ist ständig aktuell zu halten. Es ist eine vollständige Mitgliederliste inklusive aller organinternen Ämter zu führen. Hierbei ist jedes Organ für den eigenen Abschnitt der Organseite zuständig.

§ 3.2 Unterorgane

(a) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.
(b) Die Einrichtung eines Unterorgans muss durch die Geschäftsordnung des einrichtenden Organs geregelt sein. Die Geschäftsordnung des einrichtenden Organs muss die personelle Zusammensetzung des Unterorgans sowie die übertragenen Aufgaben und Befugnisse klar regeln.
(c) Alle Spielregeln, die Organe betreffen, sind auch auf Unterorgane anzuwenden, sofern die Spielregel dies nicht ausdrücklich ausschließt. Dies gilt auch für die Bildung von Unterorganen gemäß Absatz (a).

§ 3.3 Geschäftsordnungen

(e) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderläuft. Die enthaltenen Regelungen müssen unmittelbar oder mittelbar das Organ betreffen.
(i) Zur Inkraftsetzung einer Geschäftsordnung ist ein einstimmiger Beschluss aller Mitglieder des Organs erforderlich, sofern eine zuvor gültige Geschäftsordnung keine abweichende Bestimmung erhält.
(j) Der Spielleiter ist befugt, eine Geschäftsordnung außer Kraft zu setzen, wenn sie gegen die gültigen Spielregeln verstößt.
(k) Eine Geschäftordnung behält auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung des betreffenden Organs ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern oder stark erschweren.

§ 3.4 Regelungen zu den einzelnen Organen

§ 3.4.1 Spielleiter

(a) Der Spielleiter ist oberster Repräsentant des Bürokratenspiels. Als Wächter über die Ordnung hat er sein Amt besonders gewissenhaft auszuführen.
(b) Der Spielleiter ist befugt, den Zentralrat der Paragraphenreiter unter Angabe stichhaltiger Gründe aufzulösen. Die Neubesetzung regelt § 3.3 (c).
(c) Ist der Aufsichtsrat aufgelöst, so regelt der Spielleiter die Neubesetzung. Ist kein Spielleiter im Amte oder wird er nicht innerhalb von zwei Tagen aktiv, so ist Selbsteinwahl in den Aufsichtsrat gemäß § 1 (e) möglich.
(d) Verstößt ein Spielteilnehmer gegen die Spielregeln, so kann der Spielleiter ihn verwarnen, in schwereren Fällen rügen, in besonders schweren Fällen aus einem Organ ausschließen oder mecklenburgvorpommern.

§ 3.4.2 Zentralrat der Paragraphenreiter

(a) Der Zentralrat der Paragraphenreiter ist das oberste bürokratische Komitee. Er sollte auf eine angemessene Bürokratisierung des Spieles achten.
(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder den Aufsichtsrat auflösen. Die Neubesetzung regelt § 3.1 (c).
(c) Wurde der Spielleiter seines Amtes enthoben, so regelt der Zentralrat der Paragraphenreiter die Neubesetzung. Genaueres kann in dessen Geschäftsordnung festgelegt werden.

§ 3.4.3 Aufsichtsrat

(a) Der Aufsichtsrat ist das oberste Kontrollgremium des Spieles. Er sollte die Arbeit aller Organe genauestens überwachen, soweit gültige Regelungen dies zulassen.
(b) Der Aufsichtsrat kann im Bedenkenfalle oder auf entsprechenden Antrag den Spielleiter durch Mehrheitsbeschluss seines Amtes entheben. Die Neuwahl regelt § 3.2 (c)
(c) Ist der Zentralrat der Paragraphenreiter aufgelöst, so regelt der Aufsichtsrat die Neubesetzung. Genaueres kann in dessen Geschäftsordnung festgelegt werden.
(d) Jedes Aufsichtsratsmitglied ist befugt, über Anträge auf Stellen von Anträgen zu entscheiden.

§ 4 Regeländerungen

(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags an den Zentralrat der Paragraphenreiter, über den dieser per Mehrheitsbeschluss entscheidet.
(b) Der Aufsichtsrat darf binnen zwei Tagen mit einfacher Mehrheit ein Veto gegen die Annahme eines solchen Antrags einlegen.
(c) Anträge auf Regeländerung können dem Aufsichtsrat auch vorab zur Freigabe vorgelegt werden. Für einen freigegebenen Antrag entfällt die Veto-Regelung gemäß (b).
(d) Die Regeländerung tritt nach ihrer Annahme gemäß (a) in Kraft, sobald feststeht, dass der Aufsichtsrat kein rechtsgültiges Veto einlegt. Der Spielleiter sollte den Regeltext unverzüglich in die Regelseite eingliedern.
(e) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.

§ 5 Untätigkeit

(a) Ein Kamel, welches über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit für ein Organ, in welchem es Mitglied ist, geleistet hat, kann als untätig angesehen werden. Dies gilt auch, falls das fragliche Kamel in diesem Zeitraum seine Aufgaben nach §14 zwar an ein anderes Kamel delegiert hat, jedoch der Delegationsnehmer über einen Zeitraum von mehr als 9 Tagen keine Arbeit im Rahmen der Delegation übernommen hat.
(b) Jedes nach §3 antragsberechtigte Kamel kann die Untätigkeit nach Absatz (a) öffentlich feststellen. Sobald die Untätigkeit eines Kamels öffentlich festgestellt und die Korrektheit der Aussage von einem beliebigen anderen Kamel bestätigt wurde, ist das untätige Kamel dazu verpflichtet, seine Arbeit für das betreffende Organ binnen 3 Tagen wieder aufzunehmen.
(c) Lässt das untätige Kamel die Frist in Absatz (b) verstreichen, so handelt es fahrlässig untätig und darf es von einem beliebigen nach §3 antragsberechtigten Kamel seines Postens enthoben und durch ein anderes Kamel ersetzt werden, sofern das Ersatzkamel dem zustimmt.
(d) Eine Maßnahme nach Absatz (c) kann das betroffene Kamel binnen 36 Stunden bei einem der Hauptorgane anfechten. Diese können dann ggf. die Ersetzung rückgängig machen. Eventuell vom zwischenzeitlichen Ersatzkamel bearbeitete Vorgänge behalten ihre Gültigkeit.
(e) Der Spielleiter darf nach eigenem Ermessen von untätig gewordenen Kamelen Stellungnahmen und Berichte zu ihrer Untätigkeit einfordern. Der Aufsichtsrat darf mit einfacher Mehrheit untätig gewordene Kamele verwarnen. Der Zentralrat der Paragraphenreiger darf mit Zweidrittelmehrheit fahrlässig untätig gewordene Kamele verwarnen oder rügen und eine öffentliche Entschuldigung einfordern. Der Spielleiter darf fahrlässig untätig gewordene Kamele in besonders schwerwiegenden Fällen, in Wiederholungsfällen, oder bei Ausbleiben einer angemahnten öffentlichen Entschuldigung rügen oder mecklenburgvorpommern.

§ 6 Delegationsrecht

(a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.
(b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.
(c) Entscheidungen, die ein Organ bzw. Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ bzw. Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.

§ 7 Anlegen neuer Seiten

Möchte ein Spielteilnehmer oder ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als uneingeschränkt genehmigt, sofern dadurch keine Rahmenregel verletzt wird.

§ 8 Fug

...

§ 9 Unfug

(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Vorgängen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit „Euer Ehren“ anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.
(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.
(c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.
(d) Das Töten von Spitzmäusen ist zu unterlassen.

§ 10 Ende der Runde

...