Projekt:Bürokratenspiel/9. Runde/Organe/Spielleiter/Geschäftsordnung

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Spielleiter-Geschäftsordnung und -Leitlinie (SpieGeL)

Artikel 1: Allgemeines

§ 1: Der Spielleiter ist ein Hauptorgan gemäß Spielregeln.

§ 2: Der Spielleiter besteht aus einem Mitglied, das zugleich Vorsitzender des Spielleiters ist.

§ 3: Der Vorsitzende des Spielleiters darf ebenfalls als Spielleiter bezeichnet werden, soweit hieraus keine Gefahr einer Verwechselung von Organ und Amt hervorgeht.

Artikel 2: Haupttätigkeit des Spielleiters

§ 1: Haupttätigkeiten des Spielleiters sind diejenigen Tätigkeiten des Spielleiters, für die er gemäß der Spielregeln zuständig ist.

§ 2: Soweit nicht die Spielregeln für eine bestimmte Tätigkeit etwas anderes vorschreiben, kann der Spielleiter im Rahmen der Haupttätigkeiten sowohl auf Antrag, als auch von Amts wegen ohne vorherige Beantragung tätig werden.

Artikel 3: Nebentätigkeiten des Spielleiters

§ 1: Auf Antrag kann der Spielleiter auch andere Tätigkeiten übernehmen, soweit dies wieder gegen die Spielregeln noch gegen diese SpieGeL verstößt.

§ 2: Im Rahmen das § 1 darf der Spielleiter keine Tätigkeit durchführen, die zu den Haupttätigkeiten eines anderen Organs gehört, es sei denn die Durchführung durch das zuständige Organ ist ausnahmsweise nicht möglich, was im Antrag hinreichend zu begründen ist.

§ 3:Die Einschränkungen des § 2 gelten nicht, wenn das zuständige Organ der ausnahmsweisen Bearbeitung der Angelegenheit zugestimmt hat oder die Geschäftsordnung des Organs eine Bearbeitung durch den Spielleiter explizit gestattet.

§ 4: Ein Anspruch auf Durchführung einer Nebentätigkeit durch den Spielleiter besteht nicht; Anträge gemäß § 1 können durch den Spielleiter ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Artikel 4: Durchführung

§ 1: Anträge an den Spielleiter sind ausschließlich auf der eigenen Vorgangsseite des Spielleiters einzureichen. Dies gilt auch für andere, direkt an den Spielleiter gerichtete Vorgänge. Sollte die Vorgangsseite des Spielleiters ausnahmsweise nicht zur Verfügung stehen, so dürfen an den Spielleiter gerichtete Anträge und andere Vorgänge ausnahmsweise auf der Allgemeinen Vorgangsseite eingereicht werden.

§ 2: Der Spielleiter ist berechtigt durch Beschluss einen Aktenplan anzulegen, sowie einen bestehenden Aktenplan abzuändern oder aufzuheben. Der zur Zeit gültige Aktenplan ist zu veröffentlichen.

§ 3: Für jedes auf der Vorgangsseite des Spielleiters eingereichte eigenständige Anliegen ist eine eigene Akte (Zwischenüberschrift) mit einer sinnvollen Bezeichnung anzulegen.

§ 4: Jede Akte hat ein einmaliges Aktenzeichen zu tragen, das sich wie folgt zusammensetzt:

(a) Der das Aktenplankennzeichen für diejenige Kategorie des Aktenplans, in die der Inhalt der Akte (bzw. des Vorgangs, für den die Akte angelegt wird) am besten passt, gefolgt von einem Strich (-),
(b) einer Zahl, die für die erste Akte des jeweiligen Jahres in der jeweiligen Kategorie des Aktenplans ist und sich für jede weiter Akte der gleichen Kategorie des gleichen Jahres um 1 erhöht, gefolgt von einem Schrägstrich (/),
(c) der (vierstelligen) Jahreszahl

§ 5: Ist zur Zeit kein gültiger Aktenplan vorhanden, so ist statt des Aktenplankennzeichens ein X zu verwenden.

§ 6: Der Spielleiter hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktennummern so abzuändern, dass sie dem Schema entsprechen.

§ 7: Der Spielleiter ist berechtigt, in keine oder in die falsche Akte eingeordnete Vorgänge in die richtige Akte einzordnen. Existiert die richtige Akte noch nicht, dann ist der Spielleiter berechtigt, sie anzulegen.

§ 8: Jeder Vorgang innerhalb einer Akte hat eine einmalige Vorgangsnummer zu tragen. Diese besteht aus dem Aktenzeichen der Akte gefolgt von einem Bindestrich und einer Zahl, die für den ersten Vorgang innerhalb einer Akte 1 beträgt und für jeden weiteren Vorgang um 1 erhöht wird. Diese Erhöhung gilt auch dann, wenn die vorherigen Vorgangsnummern innerhalb der Akte nicht diesem Schema entsprechen.

§ 9: Der Spielleiter hat das Recht, nicht dem Schema gemäß § 4 entsprechende Aktenzeichen abzuändern, indem er sie mit einem Präfix versieht, das aus der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich, einer Nummer und einem weiteren Bindestrich besteht. Dies gilt nicht, wenn die Vorgangsnummer bereits mit der Ziffer 0 gefolgt von einem Bindestrich besteht, es sei denn eine Änderung ist nötig, um zu verhindern, dass zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer tragen.

§ 10: Auf keinen Fall dürfen zwei oder mehr Vorgänge die gleiche Vorgangsnummer oder zwei oder mehr Akten die gleiche Aktennummer tragen.

§ 11: Unabhängig von §§ 6, 7 und 9 ist der Spielleiter berechtigt, Vorgänge, die die falsche Vorgangsnummer tragen oder in eine falsche oder eine mit falscher Aktennummer versehenen Akte eingestellt wurden, aus formalen Gründen ablehnen.

§ 12: Änderungen gemäß §§ 6, 7 und 9 dürfen in Übereinstimmung mit § 2 Abs. (f) Spielregeln nur in Form eines nicht-formlosen Beschlusses des Spielleiters durchgeführt werden, der auf den von der Änderung betroffenen Vorgang Bezug nimmt und die Änderungen beschreibt.

Artikel 5: Rechtsmittel

§ 1: Gegen die Entscheidungen des Spielleiters sind die Rechtsmittel der Beschwerde und der Anfechtung zulässig.

§ 2: Im Rahmen der Beschwerde hat ein jeder Spielteilnehmer die Möglichkeit, den Spielleiter auf schwerwiegende oder unbürokratische Fehler in seinen Entscheidungen hinzuweisen. Dieser hat dann die Möglichkeit, fehlerhafte Entscheidungen und Vorgänge zurückzuziehen. Eine Beschwerde muss hinreichend begründet werden.

§ 3: Im Rahmen der Anfechtung, die sowohl nach einer Beschwerde als auch ohne vorhergehende Beschwerde angewendet werden kann, kann ein von einem Beschluss oder anderen Vorgang direkt oder indirekt betroffener Spielteilnehmer gegen den entsprechenden Vorgang vorgehen. Der Spielleiter überprüft daraufhin die gesamte Angelegenheit erneut und entscheidet abschließend darüber.

Artikel 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1: Diese SpieGeL stellt die Geschäftsordung des Spielleiters gemäß § 3.3 Spielregeln da.

§ 2: Diese SpieGeL kann jederzeit durch Beschluss des Spielleiters geändert, ergänzt oder durch eine andere Geschäftsordnung ersetzt werden.

§ 3: Diese SpieGeL tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.