Datei Diskussion:Steiff.jpg

aus Kamelopedia, der wüsten Enzyklopädie
Version vom 25. Januar 2011, 13:52 Uhr von 8-D (Diskussion | Beiträge) (Rechtliche Hinweise)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

GaGA-Wahl (beendet; Ergebnis: pro)
Award anonimus.png
Dieser Beitrag wurde am 25. 11. 2010 der großen GaGA-Wahl-Kommission zur Beurteilung überstellt.
Kamelomini.png Pro: fand' das Ding schon immer genial ... --WiMu 20:34, 25. Nov. 2010 (NNZ)
Kamelomini.png Pro: Knopf am Rohr Face-grin.svg --Kamelokronf 13:47, 26. Nov. 2010 (NNZ)
Kamelomini.png Pro: kreatives Piercing... Gnome-face-smile.svg--TheTravelomedar 13:33, 28. Nov. 2010 (NNZ)
Kamelomini.png Pro: Wie lobe ich das jetzt unverfänglich? Na ja...also ich finds auf jeden Fall lustig :-) --Wanderdüne 21:08, 6. Dez. 2010 (NNZ)
Kamelomini.png Pro: Schöne Idee. Ungott Sig ungott.gif 12:37, 7. Dez. 2010 (NNZ)
Kamelomini.png Pro: Wie bereits weiter oben erwähnt macht das Zitat: "Knopf am Rohr" dieses Bild zu einem Gaga. Aber auch die saubere Verarbeitung fließt in die Bewertung mit ein.--Q 12:51, 7. Dez. 2010 (NNZ)
Kamelomini.png Pro: sehr gut gemacht --efce 20:23, 14. Dez. 2010 (NNZ)
Wiki doof.png
Wiki sagt:  Herzlichen Glückwunsch, ; ich habe mich übrigens auch gekringelt vor Lachen. Könnte bitte noch Jemand das GaGA-Bapperl vorne draufkleben?
Es war mir wie immer eine Freude, für die Herde zu arbeiten.

Rechtliche Hinweise[<small>bearbeiten</small>]

Urheberrecht (§§ 1 - 69g), Abschnitt 2 - Das Werk (§§ 2 - 6):
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. (Quelle)

§ 24 UrhG Freie Benutzung:
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. (Quelle)

Erläuterung zu Parodie und freier Benutzung (ebenfalls letztere Quelle):
Im Rahmen der Beurteilung besonderer Kunstformen, wie vor allem der Parodie, hat der BGH* besondere Abgrenzungskriterien entwickelt. Die Parodie zeichnet sich dadurch aus, dass die Charakterzüge des parodierten Werkes gerade nicht verblassen. Im Gegenteil, um ein Werk zu parodieren, kommt es gerade darauf an, dass das parodierte Werk deutlich erkennbar bleibt. Würden die Charakterzüge in der Parodie verblassen, so würde der Betrachter diese nicht verstehen können. Um ein anderes Werk künstlerisch durch den Kakao ziehen zu können, muss es erkennbar bleiben. Ein Verblassen der Charakterzüge ist der Parodie somit wesensfremd. (*= Bundesgerichtshof)

Siehe auch.png Siehe auch: Freie_Benutzung: Kriterien (Wikipedia)