Datei Diskussion:Schilda-Wald.jpg
Das Schild: 1052-33 (nur mit Parkschein) ergibt nur Sinn mit dem Schild 314 (Parkplatz) aber nicht mit 286 (eingeschränktes Haltverbot) oder 290 (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone). Aus dieser Konstellation kann abgelesen werden, dass das Haltverbot an dieser Stelle offensichtlich dann und nur nur gilt, wenn ein Parkschein erworben und ausgelegt wurde.
Formal hätte hier das Schild 290 (eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) solitär aufgestellt werden müssen. Der innerhalb dieser Zone befindliche Parkplatz hätte als solcher ausgewiesen mit den gezeigten Zusatzschildern eingeschränkt werden können. So jedoch schließen sich die Schilder gegenseitig aus. ≡c.w. 21:03, 8. Jun. 2011 (NNZ)