Datei Diskussion:Blow Up 2.jpg
ROSTKLÄRUNG: URV?
Bevor die Montage versenkt wird:
Die freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ihrerseits meint eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. Auch in diesem Fall kann das Ergebnis der freien Benutzung unter urheberrechtlichen Begriffen ohne Rückgriff auf die Vorschriften über die Bearbeitung als eigenständiges Werk beurteilt werden.
--> Schranken des Urheberrechts.
Abstimmung: Kann in Rede stehende Montage als eigenständiges Werk (s. oben) gelten?
Hier gibt's nix abzustimmen: Fremde Bilder dürfen (…) dann im Rahmen einer Collage verwendet werden, wenn die Collage selbst ein so großes Maß an Individualität besitzt, dass die verwendeten Bestandteile dahinter weitgehend verblassen. [1]
Trifft auf umseitiges Werk ja nun mehr als zu, da sollte man sich nicht kirre machen. --Nachteule (Diskussion) 20:30, 1. Feb. 2014 (NNZ)
- Ich bin keine Jurist, aber wenn ich sehe, was auf dieser Seite über die BGH-Urteile vom 20.03.2003 (Az. I ZR 117/00 Gies-Adler) und vom 13.04.2000 (Az. I ZR 282/97) zu lesen ist, dann halte ich Teules Auffassung nicht für abwegig. Aber wir als Laien können dieses Thema sicherlich nicht abschließend beurteilen. Gruß --Bug (Diskussion) 21:47, 1. Feb. 2014 (NNZ)