Mängelrübe
Die Mängelrübe ist keine spezielle Rübenart, sondern eine fehlerhafte Rübe. Eine Mängelrübe darf aber nur dann als solche bezeichnet werden, wenn sie käuflich erworben wurde. Ein Kamelkopf von außerordentlicher Hässlichkeit ist im Übrigen keine Mängelrübe, jedenfalls nicht wenn es im gesetzlichen Kontext betrachtet wird.
Die rechtliche Grundlage für die Definition der Mängelrübe bildet grundsätzlich der § 377 des KGB (Kamelgesetzbuches). Dieser besagt:
- Nach Rübenkauf hat das Kamel die Rübe so schnell wie möglich zu verspeisen. Fällt es danach innerhalb von nicht mehr als einer Stunde tot um, so muss es unverzüglich eine Anzeige gegen den Verkäufer erstatten. Sein Geschaft vorher noch zu verrichten bzw. abzuliefern gilt im Allgemeinen als tunlich.
- Erstattet der Rübenkäufer keine Anzeige, so darf er sich über seinen Tod auch nicht beschweren. Eine Ausnahme stellt es dar, wenn er seinen Tod bisher einfach noch nicht erkennen konnte.
- Fällt ihm sein Tod erst später auf, so darf es die Anzeige ganz schnell nach der Erkenntnis über seinen eigenen Tod noch erstatten. Andernfalls siehe Absatz 2, Satz 1 KGB.
- Um seine Rechte zu behalten, reicht es für das tote Kamel aus, die Anzeige zu Protokoll gegeben zu haben. Danach kann es sich in Ruhe beerdigen lassen.
- Hat der Verkäufer das Produkt absichtlich vergiftet, so kann er sich nicht auf dieses Gesetz berufen und bekommt noch gleich vor der Beerdigung des Käufers mächtig eins auf die Rübe.
Nicht zu verwechseln ist die Mängelrübe mit der Rübenpflicht. Diese besagt nämlich lediglich, dass jedes lebende Kamel in Deutschland auch eine Rübe haben muss. Das soll es davor bewahren, kopflos zu handeln. Auch kann man ihm die bei schlimmen Vergehen wie z.B. die Parkerrichtung im Parkverbot ganz gut abreißen.