Projekt:Bürokratenspiel/6. Runde/Regeln

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§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!

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Wichtiger Hinweis:

Runde 6 ist beendet und wurde geschlossen.


§ 0 Grundsatzregel[<small>bearbeiten</small>]

Alles muss seine Ordnung haben.

§ 1 Teilnehmer[<small>bearbeiten</small>]

(a) Jedes Kamel darf am Spiel teilnehmen.

(b) Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.

§ 2 Hauptorgane[<small>bearbeiten</small>]

(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt.

(b) Solange eine in Absatz (a) genannte Position nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen), sofern keine abweichende gültige Regelung für eine Neubesetzung getroffen wurde.

(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der drei Hauptorgane sein.

§ 3 Anträge[<small>bearbeiten</small>]

(a) Das Stellen von Anträgen hat in nicht formloser Form zu erfolgen. Das gilt auch für andere Verwaltungsakte sowie Mitteilungen und Hinweise.

(b) Jedes Kamel, egal ob Mitglied eines Organs oder nicht, darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen. Dieser kann von einem beliebigen Mitglied des Aufsichtsrates genehmigt werden. Wird der Antrag nicht binnen zwei Tagen bearbeitet, so gilt er automatisch als genehmigt.

(c) Erst nachdem der Antrag auf Stellen von Anträgen genehmigt wurde, ist das Kamel befugt, weitere Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen.

§ 4 Regeländerungen[<small>bearbeiten</small>]

(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags. Entsprechende Anträge können mit den Stimmen von zwei Kamelen im Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen werden.

(b) Der Aufsichtsrat darf jedoch binnen zwei Tagen ein einstimmiges Veto gegen die Annahme einlegen. Nach Ablauf der Frist tritt die Regeländerung in Kraft.

§ 5 Spielleiter[<small>bearbeiten</small>]

(a) Der Spielleiter kann von seinem Posten abgesetzt werden. Hierzu ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Aufsichtsrat muss den Antrag einstimmig genehmigen.

(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter richtet in diesem Fall Neuwahlen für das Amt des Spielleiters aus und entscheidet über deren genauen Ablauf und Modalitäten.

§ 6 Zentralrat der Paragraphenreiter[<small>bearbeiten</small>]

Der Aufsichtsrat darf mit den Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. In diesem Fall richtet der Spielleiter Neuwahlen gemäß alleine von ihm zu bestimmender Neuwahlregeln aus.

§ 7 Aufsichtsrat[<small>bearbeiten</small>]

Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder ein Mitglied des Aufsichtsrates seines Postens entheben. Anschließend wird die freigewordene Stelle im Aufsichtsrat durch den Spielleiter gemäß von ihm festzulegenden Konditionen neu besetzt.

§ 8 Weitere Organe[<small>bearbeiten</small>]

§ 8a Geheimniskrämerei[<small>bearbeiten</small>]
Abschnitt A - Das Organ und seine Mitglieder
(a) Die Geheimniskrämerei ist ein selbstständiges Organ und hat drei Mitglieder. Jedes Mitglied hat genau einen Posten.
(b) Der erste Posten ist der des Obergeheimnishüters. Der Obergeheimnishüter ist der Vorsitzende der Geheimniskrämerei.
(c) Der zweite Posten ist der des Sonderregelkontrolleurs.
(d) Der dritte Posten ist der des Höflichkeitsüberwachers.
Abschnitt B - Besetzungsbestimmungen
(e) Möchte ein Kamel einen Posten in der Geheimniskrämerei erhalten, wenn diese sich im komplett unbesetzten Zustand befindet, so ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen, in welchem der gewünschte Posten genannt wird.
(f) Der Aufsichtsrat kann binnen 48 Stunden über einen Antrag gemäß (e) entscheiden, nach Ablauf der Frist gilt er als angenommen.
(g) Wenn für alle drei Posten ein aktueller genehmigter Antrag gemäß (e) und (f) vorliegt, und erst dann, kommt es zur Bildung bzw. Neubildung des Organs.
(h) Möchte ein Kamel einen Posten in der Geheimniskrämerei erhalten, wenn dieser, aber nicht alle Posten unbesetzt sind, so ist an die Geheimniskrämerei ein entsprechender Antrag zu stellen, in welchem der gewünschte Posten genannt wird.
(i) Die Geheimniskrämerei entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
Abschnitt C - Ausscheidungs- und Auflösungsbestimmungen
(j) Jedes Mitglied der Geheimniskrämerei kann aus dieser jederzeit austreten.
(k) Mit einfacher Mehrheit kann die Geheimniskrämerei eines seiner Mitglieder entlassen. Gemäß § 14 (b) kann außerdem der Spielleiter Mitglieder des Organs verweisen.
(l) Auf einen entsprechenden Antrag hin kann der Zentralrat der Paragraphenreiter die Geheimniskrämerei auflösen. Sie ist dann bis zur Erfüllung von (g) unbesetzt.
Abschnitt D - Funktion und Aufgaben
(m) Die folgenden Absätze (n) bis (r) benennen die Aufgaben der Geheimniskrämerei. Dazu ist jeweils angegeben, welcher Posten vorrangig zuständig ist. Die anderen Mitglieder dürfen diese Aufgaben ebenfalls wahrnehmen, der zuständige Posten hat aber das endgültige Entscheidungsrecht über Fälle seines Aufgabengebiets.
(n) Wahrung von Geheimnissen aller Art, insbesondere des Geheimnisses von Sinn und Zweck der Bürokratie - Obergeheimnishüter
(o) Kontrolle der Einhaltung von §§ 1 (a) und (b) sowie 18 (b), (c) und (d) - Sonderregelkontrolleur
(p) Wahrung strengster Höflichkeit im Spiel - Höflichkeitsüberwacher
(q) Vollstreckung von Ordnungsstrafen in den Kellerräumen - Höflichkeitsüberwacher mit Inkrafttreten von § 18 (c) gestrichen
(r) Bereitstellung von Formblättern und Aktenvorlagen sowie auf Anfrage Auskunfterteilung über Akten- und Antragsordnung - Obergeheimnishüter
Abschnitt E - Befugnisse
(s) Der Obergeheimniskrämer hat gemäß (b) in Verbindung mit § 17 (b) das Recht, Kamele zu verwarnen. Er muss dieses Recht nutzen, wenn ein Mitglied der Geheimniskrämerei in seinem Aufgabengebiet einen Verstoß wahrnimmt, ihm dies mitteilt und begründeterweise um die Verwarnung des verstoßenden Kamels bittet.
§8 b) Weltherrschaftsübernahmekommando[<small>bearbeiten</small>]
Abschnitt A - das Organ und seine Mitglieder
(1) Das Weltherrschaftsübernahmekommando ist ein eigenständiges Organ, jedoch kein Hauptorgan.
(2) Das Organ hat bis zu 2 Mitglieder. Die Posten können analog zu §2 (b) besetzt werden, sofern der Zentralrat nicht voll besetzt ist.
(3) Das Organ kann mit mindestens einfacher Mehrheit einen dritten Posten schaffen oder auflösen.
(4) Alle Mitglieder des Weltherrschaftsübernahmekommandos müssen aus selbigem austreten, sofern der Zentralrat vollständig besetzt ist.
Abschnitt B - Aufgaben des Organs
(1) Das Weltherrschaftsübernahmekommando entwirft Weltherrschaftsübernahmepläne, die es entweder veröffentlicht oder auf einer internen Seite geheimhält. Weiteres regelt, sofern vorhanden, die Geschäftsordnung.
(2) Hat der Zentralrat weniger aktive, also weder untätige noch fahrlässig untätige Mitglieder, als Stimmen für eine erfolgreiche Antragsannahme nach § 4 (a) erforderlich wären, so ist das Weltherrschaftsübernahmekommando befugt, Anträge nach § 4 (a) zu bearbeiten und zu genehmigen.

§ 9 Organe und Unterorgane[<small>bearbeiten</small>]

(a) Sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Kamel gleichzeitig Mitglied mehrerer Organe sein.

(b) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung und sonstige dieses Organ betreffende Regeln beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderlaufen. Dabei müssen die Organe auch Regelungen treffen, wie Rechtsmittel gegen eigene Entscheidungen eingelegt und bearbeitet werden.

(c) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.

(d) Geschäftordnungen behalten auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung von Organen ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern.

(e) Die Auflistung der Mitglieder der Organe ist ständig aktuell zu halten. Hierbei sind der Vorsitzende sowie organeigene Ämter und Aufgaben der Mitglieder kenntlich zu machen. Zuständig sind die jeweiligen Organe.

(f) Wird ein Sitz in einem Organ vakant, ohne dass eine Spielregel oder eine Geschäftsordnung seine Neubesetzung regelt, so kann der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung des Postens bestimmen.

§ 10 Untätigkeit[<small>bearbeiten</small>]

(a) Ein Kamel, welches über einen Zeitraum von mehr als 7 Tagen keine Arbeit für ein Organ, in welchem es Mitglied ist, geleistet hat, kann als untätig angesehen werden. Dies gilt auch, falls das fragliche Kamel in diesem Zeitraum seine Aufgaben nach §11 zwar an ein anderes Kamel delegiert hat, jedoch der Delegationsnehmer über einen Zeitraum von mehr als 5 Werktagen keine Arbeit im Rahmen der Delegation übernommen hat.

(b) Jedes nach §3 antragsberechtigte Kamel kann die Untätigkeit nach Absatz (a) öffentlich feststellen. Sobald die Untätigkeit eines Kamels öffentlich festgestellt und die Korrektheit der Aussage von einem beliebigen anderen Kamel bestätigt wurde, ist das untätige Kamel dazu verpflichtet, seine Arbeit für das betreffende Organ binnen 2 Tagen wieder aufzunehmen.

(c) Lässt das untätige Kamel die Frist in Absatz (b) verstreichen, so handelt es fahrlässig untätig und darf es von einem beliebigen nach §3 antragsberechtigten Kamel seines Postens enthoben und durch ein anderes Kamel ersetzt werden.

(d) Eine Maßnahme nach Absatz (c) kann das betroffene Kamel binnen 36 Stunden bei einem der Hauptorgane anfechten. Diese können dann ggf. die Ersetzung rückgängig machen. Eventuell vom zwischenzeitlichen Ersatzkamel bearbeitete Vorgänge behalten ihre Gültigkeit.

(e) Der Spielleiter darf nach eigenem Ermessen von untätig gewordenen Kamelen Stellungnahmen und Berichte zu ihrer Untätigkeit einfordern. Der Aufsichtsrat darf mit einfacher Mehrheit untätig gewordene Kamele verwarnen. Der Zentralrat der Paragraphenreiger darf mit Zweidrittelmehrheit fahrlässig untätig gewordene Kamele verwarnen oder rügen und eine öffentliche Entschuldigung einfordern. Der Spielleiter darf fahrlässig untätig gewordene Kamele in besonders schwerwiegenden Fällen, in Wiederholungsfällen, oder bei Ausbleiben einer angemahnten öffentlichen Entschuldigung mecklenburgvorpommern.

§ 11 Delegationsrecht[<small>bearbeiten</small>]

(a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.

(b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.

(c) Entscheidungen, die ein Organ oder Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ oder Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.

§ 12 Erweiterung des Spieles[<small>bearbeiten</small>]

(a) Wenn ein Kamel am Spiel teilnehmen möchte, jedoch bereits alle vorgesehenen Organe vollbesetzt sind, dann kann dieses Kamel beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf Aufnahme in das laufende Spiel stellen. Der Antragstext soll eine Begründung enthalten, welche Vorschläge für mögliche zukünftige Aufgaben nennt.

(b) Wird der Antrag durch ein Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter positiv beschieden, so hat der Aufsichtsrat, nachdem er offiziell auf den positiven Bescheid hingewiesen wurde, binnen fünf Tagen eine Änderung der Spielregeln auszuarbeiten, welche zum ausschließlichen oder überwiegenden Gegenstand eine Ausweitung der Personalkapazität des Spiels durch folgende Möglichkeiten zum Inhalt hat:

  1. Schaffung eines neuen Organs, oder
  2. Erweiterung der maximalen Personalkapazität eines bestehenden Organs, oder
  3. Aufteilung eines bestehenden Organs in zwei oder mehr klar voneinander abgegrenzte Organe

(c) Der Aufsichtsrat legt seine Ausarbeitung dem Spielleiter vor, welcher binnen 36 Stunden und entgegen § 4 die Spielregeln ändert, wobei er sich an der Ausarbeitung des Aufsichtsrates orientiert. Erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne keine Regeländerung durch den Spielleiter, so gilt der ursprüngliche Entwurf des Aufsichtsrates als angenommen.

(d) Lässt der Aufsichtsrat die Frist in Absatz (b) verstreichen, so darf das Spielaufnahme beantragt habende Kamel einen eigenen Regeländerungsvorschlag nach Absatz (b) beim Spielleiter gemäß Absatz (c) einreichen.

(e) Möglichst bald nach seiner vollzähligen Besetzung soll der Zentralrat der Paragraphenreiter Vorschläge für mindestens drei weitere Organe sowie deren Aufgaben, Befugnisse und die Bestimmung ihrer personellen Zusammensetzung ausarbeiten. Die Umsetzung soll zeitnah gemäß § 4 erfolgen. Der Aufsichtsrat kann solche Vorschläge nur mit ausführlicher Begründung ablehnen.

§ 13 Anlegen neuer Seiten[<small>bearbeiten</small>]

Möchte ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als genehmigt.

§ 14 Regelregeln[<small>bearbeiten</small>]

(a) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.

(b) Der Spielleiter kann ein Kamel aus einem Organ ausschließen, wenn er der Meinung ist, dass sich das entsprechende Kamel nicht an die Regeln gehalten hat. Gegen diese Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiter binnen drei Tagen oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Ausschluss wirksam.

(c) In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel auch verwarnen oder rügen oder, in mittelschweren Fällen, mecklenburgvorpommern.

§ 15 Ende der Runde[<small>bearbeiten</small>]

(a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, nachdem alle Hauptorgane voll besetzt sind oder waren.

(b) Der Spielleiter muss die aktuelle Runde beenden, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Zusammenwirken von Spielregeln und der Zusammensetzung der einzelnen Organe (vakante Positionen) keine weitere Regeländerung mehr erlaubt.

(c) Wird die laufende Spielrunde beendet, so lautet das Spielergebnis, dass kein Kamel gewonnen hat, es sei denn, dass die Rundensiegerernennungskonferenz explizit ein bestimmtes Kamel zum Rundensieger ernannt hat und diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist.

(d) Der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.

(e) Wird der Posten des Spielleiters vakant und anschließend über mindestens neun Tage hinweg nicht neu besetzt, so kann die Spielrunde von jedem Kamel jederzeit als vorzeitig beendet erklärt werden. In diesem Fall lautet das Spielergebnis, dass alle Kamele verloren haben.

§ 16 Rundensiegerernennungskonferenz[<small>bearbeiten</small>]

(a) Der Spielleiter ruft auf Antrag von mindestens zwei Kamelen Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz aus. Jedes Organ kann binnen sieben Tagen nach erfolgtem Wahlaufruf einen Abgeordneten wählen.

(b) Nach Ablauf der Frist wird die Rundensiegerernennungskonferenz geschaffen. In diesem Organ treten alle Abgeordneten zusammen und beraten, wie der Sieger der laufenden Runde ermittelt werden soll. Die anschließende Umsetzung der Siegerermittlung muss sichergestellt werden.

(c) Während der Beratungsphase hat die Rundensiegerernennungskonferenz in regelmäßigen Abständen den drei Hauptorganen einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

(d) Gegen die Entscheidung der Rundensiegerernennungskonferenz können die Hauptorgane jeweils mit einfacher Mehrheit binnen einer Woche Beschwerde einlegen. In diesem Fall muss die Rundensiegerernennungskonferenz zwei Ersatzkandidaten benennen, sich anschließend auflösen und neu gewählt werden. Die neue Rundensiegerernennungskonferenz entscheidet dann über die drei Kandidaten.

§ 17 Fug[<small>bearbeiten</small>]

(a) Von den folgenden Regelungen (b) bis (d) bleiben § 10 (e) sowie § 14 (c) unangetastet.
(b) Verwarnungen dürfen durch Mitglieder von Hauptorganen sowie durch Vorsitzende anderer Organe gegenüber beliebigen Kamelen bei ausreichendem Grunde ausgesprochen werden.
(c) Rügen dürfen durch Mitglieder von Hauptorganen gegenüber beliebigen Kamelen bei ausreichendem Grunde ausgesprochen werden.
(d) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von Hauptorganen dürfen bei ausreichendem Grunde Kamele mecklenburgvorpommern, die bereits mindestens eine gültige Verwarnung und/oder Rüge erhalten haben.
(e) Das verwarnte, gerügte oder gemecklenburgvorpommerte Kamel darf innerhalb von 52 Stunden nach dem Ausspruch beim Aufsichtsrat und/oder beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf Annullierung der Strafe stellen. Bei mehrheitlichem entsprechendem Beschluss bis 52 Stunden nach dem Aufhebungsantrag wird die Strafe annulliert. Sollten sich die beiden Organe widersprechen, so entscheidet der Spielleiter über die Annullierung.
(f) Die Änderungen sind so lange gültig bis:
(f.1)der Aufsichtsrat laut Regel §4 (b) die Änderungen ablehnt
(f.2)die Runde noch läuft
(g)Es sind keine Rechtsmittel gegen die Erweiterungen möglich(außer des rechtlichen Vetorechts nach §4 des Aufsichtsrates und anderen (salvatorische Klausel))

§ 18 Unfug[<small>bearbeiten</small>]

(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Diskussionen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit „Euer Ehren“ anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.

(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.

(c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.

(d) Das Töten von Spitzmäusen ist zu unterlassen.

Verbindliche Regelauslegungen durch den Spielleiter[<small>bearbeiten</small>]

1. Beschluss SL-06-01 vom 05. und 06.10.2008:

a) Einen Antrag auf Regeländerung gemäß § 4 (a) stellen zu dürfen, erfordert die Erfüllung des § 3 (c).
b) Einen Antrag auf Absetzung des Spielleiters gemäß § 5 (a) stellen zu dürfen, erfordert die Erfüllung des § 3 (c).
c) Einen Antrag auf Erweiterung des Spieles gemäß § 12 (a) stellen zu dürfen, erfordert nicht die Erfüllung des § 3 (c). Dieser Antrag ersetzt den Antrag auf Stellen von Anträgen und übernimmt dessen Funktion.
d) Einen Antrag auf verbindliche Regelauslegung gemäß § 14 (a) stellen zu dürfen, erfordert die Erfüllung des § 3 (c).
e) Einen Antrag auf Annullierung der Strafe gemäß § 17 (e) stellen zu dürfen, erfordert die Erfüllung des § 3 (c).

2. Spielleiterbekanntmachung #1 vom 6.10.2008:

a) §§ 17 (f) und (g) der Spielregeln besitzen keine Aussage und sind daher unwirksam.