Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Spielleiter: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | :(b) Wurde eine Entscheidung über einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden nicht angefochten, so kann der Spielleiter den Vorgang für abgeschlossen erklären und damit eine spätere Anfechtung ausschließen. |
Version vom 29. Oktober 2007, 20:00 Uhr
Bürokratenspiel ▪
Aktuelle Spielzüge ▪
Vorlagen ▪
Spielregeln ▪
Rahmenregeln ▪
Organe ▪
Spielleiter ▪
Vorgänge (allgemein)
Anträge an den Spielleiter ▪
Verunglimpfung des Spielleiters ▪
Der Spielleiter
Willkommen im Regierungsitz des Spielleiters!
- Anträge können hier gestellt werden.
- Die Besetzung der Position ist hier eingetragen.
- Verunglimpfungen des Spielleiters können hier vorgenommen werden.
Geschäftsordnung des Spielleiters (GOSP)
Der Spielleiter arbeitet nach folgender Geschäftsordnung, erlassen durch die einstimmige Abstimmung in Vorgang Nr. 6 (SP):
§ 1 Aufgabe
- (a) Der Spielleiter erfüllt die ihm durch die Spielregeln übertragenen Aufgaben.
- (b) Weiterhin ist er das Ziel von Verunglimpfungen, mit denen frustrierte Kamele Aggressionen abbauen können.
- (c) Der Spielleiter berichtet der Öffentlichkeit wöchentlich über seine Tätigkeit.
§ 2 Anträge
- (a) Anträge an den Spielleiter können auf beliebigen Seiten des Bürokratenspiels eingereicht werden.
- (b) Der Spielleiter bestätigt umgehend den Eingang des Antrags unter Verwendung der Vorlage „in Bearbeitung“.
- (c) Dabei führt er in seiner Eingangsbestätigung neben der voraussichtlichen Bearbeitungsdauer weitere wichtige Angaben auf, die er eigenständig ermittelt. Dies umfasst mindestens
- (i) das prozentuale Verhältnis von Antragstext zu Antragsbegründung, gemessen an der Anzahl der Wörter,
- (ii) die verbleibende Zeit bis zum voraussichtlichen Spielende in Tagen,
- (iii) die seit der letzten Antragsstellung an den Spielleiter verstrichene Zeit in Minuten.
- (d) Ablehnungen oder Zurückweisungen von Anträgen sowie Ungültigkeitserklärungen von Vorgängen werden vom Spielleiter in Reimen von jeweils mindestens vier Zeilen begründet.
§ 3 Geschäftsordnung
- (a) Diese Geschäftsordnung kann nur auf Antrag geändert werden, wenn der Antrag von einer Mehrheit der Mitglieder der Spielleitung angenommen und vom Aufsichtsrat genehmigt wird.
- (b) Im Falle von offensichtlichen Verstößen des Spielleiters gegen diese Geschäftsordnung gilt sein Recht zum Ergreifen von Ordnungsmaßnahmen gegen den Spielleiter nach § 14 (c) der Spielregeln als gemäß § 11 delegiert an jedes beliebige antragsberechtigte Kamel.
§ 4 Rechtsmittel
- (a) Wird eine Entscheidung des Spielleiters angefochten, so hat er über den Vorgang unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente neu zu entscheiden.
- (b) Wurde eine Entscheidung über einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden nicht angefochten, so kann der Spielleiter den Vorgang für abgeschlossen erklären und damit eine spätere Anfechtung ausschließen.