Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Spielleiter: Unterschied zwischen den Versionen

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== Geschäftsordnung des Spielleiters (GOSP) ==
 
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Der Spielleiter arbeitet nach folgender Geschäftsordnung, geändert am 13.12.2007 nach Genehmigung des Antrags beim Aufsichtsrat:
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Der Spielleiter arbeitet nach folgender Geschäftsordnung, geändert am 18.12.2007 nach Abstimmung des Spielleiters über den Antrag:
  
 
:(a) Der Spielleiter erfüllt die ihm durch die Spielregeln übertragenen Aufgaben.
 
:(a) Der Spielleiter erfüllt die ihm durch die Spielregeln übertragenen Aufgaben.
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§ 2 Anträge
 
§ 2 Anträge
  
:(a) Anträge an den Spielleiter müssen auf der Antragsseite des Spielleiters eingereicht werden.
 
:(b) Der Spielleiter bestätigt umgehend den Eingang des Antrags unter Verwendung der Vorlage „in Bearbeitung“.
 
:(c) Ablehnungen oder Zurückweisungen von Anträgen sowie Ungültigkeitserklärungen von Vorgängen werden vom Spielleiter ausreichend begründet
 
  
§ 3 Geschäftsordnung
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:(a) Alle Anträge müssen gemäß der Antragsordnung des Spielleiters auf seiner Antragsseite gestellt werden.
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:§ 3 Geschäftsordnung
  
 
:(a) Diese Geschäftsordnung kann nur auf Antrag geändert werden, wenn der Antrag von einer Mehrheit der Mitglieder der Spielleitung angenommen wird.
 
:(a) Diese Geschäftsordnung kann nur auf Antrag geändert werden, wenn der Antrag von einer Mehrheit der Mitglieder der Spielleitung angenommen wird.
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:(a) Wird eine Entscheidung des Spielleiters angefochten, so hat er über den Vorgang unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente neu zu entscheiden.
 
:(a) Wird eine Entscheidung des Spielleiters angefochten, so hat er über den Vorgang unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente neu zu entscheiden.
 
:(b) Wurde eine Entscheidung über einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden nicht angefochten, so kann der Spielleiter den Vorgang für abgeschlossen erklären und damit eine spätere Anfechtung ausschließen.
 
:(b) Wurde eine Entscheidung über einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden nicht angefochten, so kann der Spielleiter den Vorgang für abgeschlossen erklären und damit eine spätere Anfechtung ausschließen.
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==Antragsordnung des Spielleiters==
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''Diese Antragsordnung wurde am 18.12. 2007 vom Spielleiter genehmigt''
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§1: Sinn und Zweck
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:(1) Diese Antragsordnung des Spielleiters soll die Bearbeitung von Anträgen und Formsachen, die beim Spielleiter eingereicht werden, vereinfachen.
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:(2) Bei einem Verstoß gegen die Antragsordnung kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
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:(3) Absatz (2) gilt nicht für Anträge, die der Spielleiter selbst bei sich einreicht.
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§2: Umsetzung
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:(1) Alle Anträge müssen auf der Antragsseite des Spielleiters gestellt werden.
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:(2) Bei mehr als 2 Anträgen pro Woche hat der Spielleiter das Recht, eine Wartemarkenregelung gemäß § 4 dieser Antragsordnung einzuführen.
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§3: Kennzeichnung
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:(1) Alle Anträge müssen wie folgt gekennzeichnet sein:
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* Datum, durch Punkte getrennt, im Dezimalsystem
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* Nummer des Antrags seit Inkrafttreten der Antragsordnung im Dualsystem (Binärsystem)
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* Datum, an dem der Antragsteller die Befugnis zum Stellen von Anträgen erhalten hat, ohne Zeichen getrennt, im Dezimalsystem
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:(2) Die oben genannten Angaben müssen durch Rauten (#) getrennt sein.
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§4: Wartemarkenregelung
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:(1) Nachdem der Spielleiter durch eine Feststellung die Wartemarkenregelung eingesetzt hat, muss jeder Antragsteller über dem Antrag eine Wartemarke einfügen, die eine Zahl größer ist, als die Vorherige. Die erste Wartemarkennummer ist 34.
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:(2) Wartemarken werden der Reihe nach bearbeitet. Eine Ausnahme bilden Wartemarken mit Primzahlen. Diese werden bevorzugt behandelt.
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:(3) Die Wartemarkenregelung wird durch den Spielleiter durch eine Feststellung außer Kraft gesetzt.
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§5 Übergangsregelungen
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:(1) Anträge, die vor Verabschiedung der Antragsordnung gestellt wurden, sind nicht von ihr betroffen.

Aktuelle Version vom 18. Dezember 2007, 15:01 Uhr

BürokratenspielAktuelle SpielzügeVorlagenSpielregelnRahmenregelnOrganeSpielleiterVorgänge (allgemein)
Anträge an den SpielleiterVerunglimpfung des SpielleitersDer Spielleiter

Regierungssitz des Spielleiters

Willkommen im Regierungsitz des Spielleiters!

  • Anträge können hier gestellt werden.
  • Die Besetzung der Position ist hier eingetragen.
  • Verunglimpfungen des Spielleiters können hier vorgenommen werden.
  • Die wöchentlichen Arbeitsberichte gibt es in Zukunft hier

Geschäftsordnung des Spielleiters (GOSP)[<small>bearbeiten</small>]

Der Spielleiter arbeitet nach folgender Geschäftsordnung, geändert am 18.12.2007 nach Abstimmung des Spielleiters über den Antrag:

(a) Der Spielleiter erfüllt die ihm durch die Spielregeln übertragenen Aufgaben.
(b) Weiterhin ist er das Ziel von Verunglimpfungen, mit denen frustrierte Kamele Aggressionen abbauen können.
(c) Der Spielleiter berichtet der Öffentlichkeit wöchentlich über seine Tätigkeit.

§ 2 Anträge


(a) Alle Anträge müssen gemäß der Antragsordnung des Spielleiters auf seiner Antragsseite gestellt werden.
§ 3 Geschäftsordnung
(a) Diese Geschäftsordnung kann nur auf Antrag geändert werden, wenn der Antrag von einer Mehrheit der Mitglieder der Spielleitung angenommen wird.

§ 4 Rechtsmittel

(a) Wird eine Entscheidung des Spielleiters angefochten, so hat er über den Vorgang unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente neu zu entscheiden.
(b) Wurde eine Entscheidung über einen Zeitraum von mehr als 72 Stunden nicht angefochten, so kann der Spielleiter den Vorgang für abgeschlossen erklären und damit eine spätere Anfechtung ausschließen.

Antragsordnung des Spielleiters[<small>bearbeiten</small>]

Diese Antragsordnung wurde am 18.12. 2007 vom Spielleiter genehmigt

§1: Sinn und Zweck

(1) Diese Antragsordnung des Spielleiters soll die Bearbeitung von Anträgen und Formsachen, die beim Spielleiter eingereicht werden, vereinfachen.
(2) Bei einem Verstoß gegen die Antragsordnung kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
(3) Absatz (2) gilt nicht für Anträge, die der Spielleiter selbst bei sich einreicht.

§2: Umsetzung

(1) Alle Anträge müssen auf der Antragsseite des Spielleiters gestellt werden.
(2) Bei mehr als 2 Anträgen pro Woche hat der Spielleiter das Recht, eine Wartemarkenregelung gemäß § 4 dieser Antragsordnung einzuführen.

§3: Kennzeichnung

(1) Alle Anträge müssen wie folgt gekennzeichnet sein:
  • Datum, durch Punkte getrennt, im Dezimalsystem
  • Nummer des Antrags seit Inkrafttreten der Antragsordnung im Dualsystem (Binärsystem)
  • Datum, an dem der Antragsteller die Befugnis zum Stellen von Anträgen erhalten hat, ohne Zeichen getrennt, im Dezimalsystem
(2) Die oben genannten Angaben müssen durch Rauten (#) getrennt sein.

§4: Wartemarkenregelung

(1) Nachdem der Spielleiter durch eine Feststellung die Wartemarkenregelung eingesetzt hat, muss jeder Antragsteller über dem Antrag eine Wartemarke einfügen, die eine Zahl größer ist, als die Vorherige. Die erste Wartemarkennummer ist 34.
(2) Wartemarken werden der Reihe nach bearbeitet. Eine Ausnahme bilden Wartemarken mit Primzahlen. Diese werden bevorzugt behandelt.
(3) Die Wartemarkenregelung wird durch den Spielleiter durch eine Feststellung außer Kraft gesetzt.

§5 Übergangsregelungen

(1) Anträge, die vor Verabschiedung der Antragsordnung gestellt wurden, sind nicht von ihr betroffen.