Projekt:Bürokratenspiel/5. Runde/Organe/Spielleiter/Vorgänge: Unterschied zwischen den Versionen
J* (Diskussion | Beiträge) (Gratulation zu dieser herrlich bürokratischen Geschäftsordnung - nächster Versuch) |
(→Akte Nr. 4: Antrag auf verbindliche Regelauslegung (begonnen: 14.03.2008): danke für das Kompliment) |
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Greift nun keine der beiden Regeln? Ist der Zentralrat nicht wiederbesetzbar? Oder greift in diesem Falle §2 (b), solange der Spielleiter nichts gegensätzliches vorschreibt, weil in §9 (f) das Wort "kann" verwendet wird?|[[Kamel:J*|J*]] 10:35, 14. Mär 2008 (CET)}} | Greift nun keine der beiden Regeln? Ist der Zentralrat nicht wiederbesetzbar? Oder greift in diesem Falle §2 (b), solange der Spielleiter nichts gegensätzliches vorschreibt, weil in §9 (f) das Wort "kann" verwendet wird?|[[Kamel:J*|J*]] 10:35, 14. Mär 2008 (CET)}} | ||
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+ | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/Beschluss|8-2-F-Tel|des Spielleiters|14.03.2008|über die Gewichtung der §§ 2 (b) und 9 (f) im Bezuge zueinander|Im Falle der Hauptorgane greift § 2 (b), da die Erlaubnis für den Spielleiter, laut § 9 (f) eine Neuregelung zu bestimmen, nicht direkt laut § 2(b) von diesem „abweich<nowiki>[t]</nowiki>“. Konkreter: Der Spielleiter hat die Möglichkeit, die Regel, die nach § 2 (b) eine Alternative zur Selbstwahl wäre, zu bestimmen; sofern er dies jedoch nicht macht, steht zwar immer noch § 9 (f), dieser ist aber nicht eine direkte Regel zur Besetzung selbst, die erst vom Spielleiter gegeben werden muss.|grundlage=§ 14 (a)|§§ 2 (b), 9 (f)|[[Kamel:Tiertrampel|Tiertrampel]] 15:54, 14. Mär 2008 (CET)}} | ||
=Akte Nr. 5: Beschwerde über die Nicht-Erreichbarkeit des Spielleiters (begonnen: 14.03.2008)= | =Akte Nr. 5: Beschwerde über die Nicht-Erreichbarkeit des Spielleiters (begonnen: 14.03.2008)= | ||
{{Bürokratenspiel/Vorlagen/Beschwerde|Spielleiter|7-2-O-JJ*|Der Spielleiter wird in Kürze nicht mehr erreichbar sein!|Wie man bei [http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/63/Periodic_table_%28german%29_4.svg Wikimedia] ersehen kann, können gemäß aktueller Geschäftsordnung höchstens 117 gültige Vorgänge an den Spielleiter gerichtet werden. Dies bedeutet, dass die Verfügbarkeit des Spielleiters äußerst (!) eingeschränkt ist, da dieses Limit bereits in Kürze erreicht sein wird (allein schon wegen der Beschwerden). Ein dauerhaft erreichbarer Spielleiter muss gewährleistet sein!|[[Kamel:J*|J*]] 10:35, 14. Mär 2008 (CET)}} | {{Bürokratenspiel/Vorlagen/Beschwerde|Spielleiter|7-2-O-JJ*|Der Spielleiter wird in Kürze nicht mehr erreichbar sein!|Wie man bei [http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/6/63/Periodic_table_%28german%29_4.svg Wikimedia] ersehen kann, können gemäß aktueller Geschäftsordnung höchstens 117 gültige Vorgänge an den Spielleiter gerichtet werden. Dies bedeutet, dass die Verfügbarkeit des Spielleiters äußerst (!) eingeschränkt ist, da dieses Limit bereits in Kürze erreicht sein wird (allein schon wegen der Beschwerden). Ein dauerhaft erreichbarer Spielleiter muss gewährleistet sein!|[[Kamel:J*|J*]] 10:35, 14. Mär 2008 (CET)}} |
Version vom 14. März 2008, 15:54 Uhr
§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!
Bürokratenspiel ▪
Aktuelle Spielzüge ▪
Vorlagen ▪
Regeln ▪
Rahmenregeln ▪
Organe ▪
Vorgänge ▪
Spielkommentar
• Der Spielleiter • Geschäftsordnung
Vorgänge (Spielleiter)
Diese Runde wurde für Beendet erklärt, da die Spielleiterposition mehr als 9 Tage unbesetzt war. Bitte nichts mehr ändern!
Akte Nr. 1: Beschluss zur GOSPELSANG-Änderung (begonnen: 12.03.2008)
Beschluss 0;2;H;Tel des Spielleiters vom 12. März 2008 über die GOSPELSANG
- Der Spielleiter bekräftigt die Gültigkeit der von ihm verfassten Geschäftsordnung und ändert folgende Punkte:
- Das „Abschnitt (a)“ in § 3 (d) zu „Abschnitt (b)“
- § 3 (f) durch Ergänzung des folgenden Satzes: „Alle Zahlen in Vorgangsnummern sind nach dem Dezimalsystem in modernen in Europa verwendeten arabischen Ziffern zu schreiben, das des Wasserstoffes als das im ersten Vorgange zu verwendende chemische Element.“
- Ergänzung des § 3 durch Abschnitt (g): „(g) Jeder in Abschnitt (b) beschriebene Vorgang, der nicht als Abschnitt (d) folgend anzusehen ist, öffnet eine neue Akte. Diese ist durch eine neue Ebene-1-Überschrift zu betiteln, die mit «Akte Nr.» beginnt, worauf eine Zahl (Anzahl der bisher auf der Vorgangsseite des Spielleiters existenten Akten)+1 folgt, dann ein Doppelpunkt, eine knappe Zusammenfassung des Grundes der Öffnung der Akte und am Ende in Klammern «begonnen:» und das zu Beginn der Akte gültige Datum.“
- § 4 durch Ergänzung des Abschnittes (i): „(i) Sieht der Zentralrat der Paragraphenreiter in der GOSPELSANG eine Stelle, die den Regeln widerspricht und/oder der Ordnung im Wege steht und/oder eine deutliche ungerechtfertigte Diskriminierung bestimmter Kamele und/oder kamelähnlicher Tiere mit sich zieht, so hat er (meint: der Aufsichtsrat) eine Anweisung an den Spielleiter zu erteilen, die von drei dem Zentralrate der Paragraphenreiter angehörigen Kamelen unterzeichnet ist. Möglich hierfür ist die Benutzung einer konkret hierfür gemachten Abstimmung. Die Anweisung soll zum Inhalte haben, die Geschäftsordnung so, wie sie vor dem Entstehen der im ersten Satze dieses Abschnittes erwähnten Stelle war, wiederherzustellen. Dieser Anweisung hat der Spielleiter sofort Folge zu leisten. Sollte der Aufsichtsrat weniger als drei Mitglieder haben, so ist eine so große Zahl an Kamelen aus einem anderen Hauptorgane, das nicht der Spielleiter ist, im Sinne dieses Abschnittes als dem Zentralrate der Paragraphenreiter zugehörig anzusehen.“
- § 4 (h); Unterschiede sind kursiv gedruckt: „(h) Abschnitt (g) bezieht sich nicht auf Abschnitt (g) selbst
oderund Abschnitt (i); diese sind durch den Spielleiter unveränderlich.“
Der Beschluss ist gemäß § 4 (g) der GOSPELSANG wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: --nicht erforderlich--
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Tiertrampel 17:23, 12. Mär 2008 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 1;2;He;Tel
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 0;2;H;Tel
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Zu obigem Vorgange wird Folgendes nachgetragen:
§ 3 wird durch Abschnitt (h) ergänzt:
„(h) Zur Sprache:
- Die Sprache, in der die Vorgänge auf der Vorgangsseite des Spielleiters geschrieben werden sollen, ist neuhochdeutsch. Nach Zustimmung des Spielleiters werden auch Vorgänge in anderen Sprachen bearbeitet.
- Der Spielleiter bearbeitet keine Vorgänge mit mehr als drei Zeichensetzungs-, Grammatik- und/oder Rechtschreibfehlern.“
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Tiertrampel 20:09, 12. Mär 2008 (CET)
Siehe auch: Sprache
Akte Nr. 2: Antrag auf verbindliche Regelauslegung (begonnen: 13.03.2008)
EILT!
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 2;2;Li;JJ*
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich verbindliche Regelauslegung zu §9 (f) / §2 (b).
Begründung:
§9 (f) der Spielregeln besagt, dass der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung eines Sitzes regeln darf, sofern eine Neubesetzung nicht durch eine Spielregel oder Geschäftsordnung geregelt ist. §2 (b) legt jedoch fest, dass sich ein beliebiges Kamel einen Posten in den §2 (a) festgelegten Organen einnehmen kann, sofern dieser frei ist und keine abweichende Regel existiert.
Welche dieser Regeln greift nun für die Neubesetzung des Zentralrates?
Man könnte argumentieren, §2 (b) greife nicht, da die davon abweichende Regel §9 (f) existiert. Man könnte ebenso argumentieren, §9 (f) greife nicht, da der Vorgang durch die Regel §2 (b) geregelt wird.
Greift nun keine der beiden Regeln? Ist der Zentralrat nicht wiederbesetzbar? Oder greift in diesem Falle §2 (b), solange der Spielleiter nichts gegensätzliches vorschreibt, weil in §9 (f) das Wort "kann" verwendet wird?
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Der Antrag 2;2;Li;JJ* wird für ungültig erklärt.
Begründung:
falsche Vorgangsnummer
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 10:25, 14. Mär 2008 (CET)
Bemerkungen: Gestern war Donnerstag. Die Nummer dieses Vorganges ist 4-2-B-Tel.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Akte Nr. 3: Beschwerde über die Nicht-Erreichbarkeit des Spielleiters (begonnen: 13.03.2008)
Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 3;2;Be;JJ*
Beschwerdegrund: Der Spielleiter wird in Kürze nicht mehr erreichbar sein!
Genauere Angaben:
Wie man bei Wikimedia ersehen kann, können gemäß aktueller Geschäftsordnung höchstens 117 gültige Vorgänge an den Spielleiter gerichtet werden. Dies bedeutet, dass die Verfügbarkeit des Spielleiters äußerst (!) eingeschränkt ist, da dieses Limit bereits in Kürze erreicht sein wird (allein schon wegen der Beschwerden). Ein dauerhaft erreichbarer Spielleiter muss gewährleistet sein!
Unterschrift, Datum: J* 00:05, 14. Mär 2008 (CET)
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Die Beschwerde «3;2;Be;JJ*» wird für ungültig erklärt.
Begründung:
falsche Vorgangsnummer
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 10:25, 14. Mär 2008 (CET)
Bemerkungen: Heute ist Freitag. Die Nummer dieses Vorganges ist 5-2-C-Tel.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Akte Nr. 4: Antrag auf verbindliche Regelauslegung (begonnen: 14.03.2008)
EILT!
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 6-2-N-JJ*
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich verbindliche Regelauslegung zu §9 (f) / §2 (b).
Begründung:
§9 (f) der Spielregeln besagt, dass der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung eines Sitzes regeln darf, sofern eine Neubesetzung nicht durch eine Spielregel oder Geschäftsordnung geregelt ist. §2 (b) legt jedoch fest, dass sich ein beliebiges Kamel einen Posten in den §2 (a) festgelegten Organen einnehmen kann, sofern dieser frei ist und keine abweichende Regel existiert.
Welche dieser Regeln greift nun für die Neubesetzung des Zentralrates?
Man könnte argumentieren, §2 (b) greife nicht, da die davon abweichende Regel §9 (f) existiert. Man könnte ebenso argumentieren, §9 (f) greife nicht, da der Vorgang durch die Regel §2 (b) geregelt wird.
Greift nun keine der beiden Regeln? Ist der Zentralrat nicht wiederbesetzbar? Oder greift in diesem Falle §2 (b), solange der Spielleiter nichts gegensätzliches vorschreibt, weil in §9 (f) das Wort "kann" verwendet wird?
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Beschluss 8-2-F-Tel des Spielleiters vom 14.03.2008 über die Gewichtung der §§ 2 (b) und 9 (f) im Bezuge zueinander
- Im Falle der Hauptorgane greift § 2 (b), da die Erlaubnis für den Spielleiter, laut § 9 (f) eine Neuregelung zu bestimmen, nicht direkt laut § 2(b) von diesem „abweich[t]“. Konkreter: Der Spielleiter hat die Möglichkeit, die Regel, die nach § 2 (b) eine Alternative zur Selbstwahl wäre, zu bestimmen; sofern er dies jedoch nicht macht, steht zwar immer noch § 9 (f), dieser ist aber nicht eine direkte Regel zur Besetzung selbst, die erst vom Spielleiter gegeben werden muss.
Der Beschluss ist gemäß § 14 (a) wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: §§ 2 (b), 9 (f)
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Tiertrampel 15:54, 14. Mär 2008 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Akte Nr. 5: Beschwerde über die Nicht-Erreichbarkeit des Spielleiters (begonnen: 14.03.2008)
Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 7-2-O-JJ*
Beschwerdegrund: Der Spielleiter wird in Kürze nicht mehr erreichbar sein!
Genauere Angaben:
Wie man bei Wikimedia ersehen kann, können gemäß aktueller Geschäftsordnung höchstens 117 gültige Vorgänge an den Spielleiter gerichtet werden. Dies bedeutet, dass die Verfügbarkeit des Spielleiters äußerst (!) eingeschränkt ist, da dieses Limit bereits in Kürze erreicht sein wird (allein schon wegen der Beschwerden). Ein dauerhaft erreichbarer Spielleiter muss gewährleistet sein!
Unterschrift, Datum: J* 10:35, 14. Mär 2008 (CET)