Projekt:Bürokratenspiel/5. Runde/Organe/Spielleiter/Vorgänge
§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!
Bürokratenspiel ▪
Aktuelle Spielzüge ▪
Vorlagen ▪
Regeln ▪
Rahmenregeln ▪
Organe ▪
Vorgänge ▪
Spielkommentar
• Der Spielleiter • Geschäftsordnung
Vorgänge (Spielleiter)
Diese Runde wurde für Beendet erklärt, da die Spielleiterposition mehr als 9 Tage unbesetzt war. Bitte nichts mehr ändern!
Akte Nr. 1: Beschluss zur GOSPELSANG-Änderung (begonnen: 12.03.2008)[<small>bearbeiten</small>]
Beschluss 0;2;H;Tel des Spielleiters vom 12. März 2008 über die GOSPELSANG
- Der Spielleiter bekräftigt die Gültigkeit der von ihm verfassten Geschäftsordnung und ändert folgende Punkte:
- Das „Abschnitt (a)“ in § 3 (d) zu „Abschnitt (b)“
- § 3 (f) durch Ergänzung des folgenden Satzes: „Alle Zahlen in Vorgangsnummern sind nach dem Dezimalsystem in modernen in Europa verwendeten arabischen Ziffern zu schreiben, das des Wasserstoffes als das im ersten Vorgange zu verwendende chemische Element.“
- Ergänzung des § 3 durch Abschnitt (g): „(g) Jeder in Abschnitt (b) beschriebene Vorgang, der nicht als Abschnitt (d) folgend anzusehen ist, öffnet eine neue Akte. Diese ist durch eine neue Ebene-1-Überschrift zu betiteln, die mit «Akte Nr.» beginnt, worauf eine Zahl (Anzahl der bisher auf der Vorgangsseite des Spielleiters existenten Akten)+1 folgt, dann ein Doppelpunkt, eine knappe Zusammenfassung des Grundes der Öffnung der Akte und am Ende in Klammern «begonnen:» und das zu Beginn der Akte gültige Datum.“
- § 4 durch Ergänzung des Abschnittes (i): „(i) Sieht der Zentralrat der Paragraphenreiter in der GOSPELSANG eine Stelle, die den Regeln widerspricht und/oder der Ordnung im Wege steht und/oder eine deutliche ungerechtfertigte Diskriminierung bestimmter Kamele und/oder kamelähnlicher Tiere mit sich zieht, so hat er (meint: der Aufsichtsrat) eine Anweisung an den Spielleiter zu erteilen, die von drei dem Zentralrate der Paragraphenreiter angehörigen Kamelen unterzeichnet ist. Möglich hierfür ist die Benutzung einer konkret hierfür gemachten Abstimmung. Die Anweisung soll zum Inhalte haben, die Geschäftsordnung so, wie sie vor dem Entstehen der im ersten Satze dieses Abschnittes erwähnten Stelle war, wiederherzustellen. Dieser Anweisung hat der Spielleiter sofort Folge zu leisten. Sollte der Aufsichtsrat weniger als drei Mitglieder haben, so ist eine so große Zahl an Kamelen aus einem anderen Hauptorgane, das nicht der Spielleiter ist, im Sinne dieses Abschnittes als dem Zentralrate der Paragraphenreiter zugehörig anzusehen.“
- § 4 (h); Unterschiede sind kursiv gedruckt: „(h) Abschnitt (g) bezieht sich nicht auf Abschnitt (g) selbst
oderund Abschnitt (i); diese sind durch den Spielleiter unveränderlich.“
Der Beschluss ist gemäß § 4 (g) der GOSPELSANG wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: --nicht erforderlich--
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Tiertrampel 17:23, 12. Mär 2008 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 1;2;He;Tel
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 0;2;H;Tel
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Zu obigem Vorgange wird Folgendes nachgetragen:
§ 3 wird durch Abschnitt (h) ergänzt:
„(h) Zur Sprache:
- Die Sprache, in der die Vorgänge auf der Vorgangsseite des Spielleiters geschrieben werden sollen, ist neuhochdeutsch. Nach Zustimmung des Spielleiters werden auch Vorgänge in anderen Sprachen bearbeitet.
- Der Spielleiter bearbeitet keine Vorgänge mit mehr als drei Zeichensetzungs-, Grammatik- und/oder Rechtschreibfehlern.“
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Tiertrampel 20:09, 12. Mär 2008 (CET)
Siehe auch: Sprache
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 11-3-Mg-Tel
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 0;2;H;Tel
Hiermit wird folgendes angemerkt:
§ 4 (h) wird gestrichen. Aufgrund eines Fehlers wird das Wort „Aufsichtsrat“ in § 4 (i) an zwei Stellen durch den Ausdruck „Zentralrat der Paragraphenreiter“ ersetzt. Diese Stellen befinden sich in der Klammer im ersten Satze und im letzten Satze. Darüber hinaus wird die Klammer (meint: der Zentralrat der Paragraphenreiter) ersatzlos gestrichen. § 4 (h) wird in seiner vorigen Form wieder eingesetzt.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Tiertrampel 11:10 OEWZ, 18. Mrz 2008 GK (SSDDTA)
Siehe auch: Maschinengewehr.
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 12;4;Al;Tel
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 11-3-Mg-Tel
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Die Geschäftsordnung, wie sie in obiger Anmerkung als abgeändert gekennzeichnet wurde, erscheint mir höchst mangelhaft. Der § 4 wird deshalb zu § 5 , bleibt aber ansonsten identisch. Vor ihm wird ein § 4 eingefügt:
§ 4: Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Spielleiters
(a) Jeder Einwand gegen eine Entscheidung des Spielleiters ist vor dem vierten Sonnenaufgang nach der Entscheidung auf der Vorgangsseite des Spielleiters vorzutragen.
(b) Die Einwände haben unter Verwendung der Anfechtungsvorlage vorgebracht zu werden.
(c) Jeder Vorwand muss einen Begründungstext mit mindestens 100 Zeichen enthalten, in denen der Buchstabe Ä viermal, der Buchstabe Ö dreimal und der Buchstabe E fünfmal vorzukommen hat.
(d) Sieht ein Kamel sich nicht in der Lage, alle in Abschnitt (c) gestellten Konditionen einzuhalten, so kann es anstelle einer der diesen diejenige wählen, dass der Buchstabe W zweimal vorkommen muss, oder, falls zwei nicht erfüllt werden können, der Buchstabe Q dreimal.
(e) Der Spielleiter bearbeitet die Anfechtung spätestens nach zweiundachtzig Stunden.
(f) Werden die Abschnitte (a)-(d) nicht eingehalten, so entfällt Abschnitt (e) in Bezug auf den gegen diese vier Abschnitte verstoßenden Vorgang.
(g) § 5 (b) ist als diesen Paragrafen ergänzend anzusehen.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Tiertrampel 15:09, 26. Mär 2008 (CET)
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 16;8;Cl;Tel
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 12;4;Al;Tel
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Der in Mitteilung 12;4;Al;Tel als neu eingeführt gekennzeichnete Paragraph wird bis auf den Titel gestrichen und durch folgenden Text ersetzt:
(a) Jeder Einwand gegen eine Entscheidung des Spielleiters oder das Fehlen einer nach der GOSPELSANG vonseiten des Spielleiters zu fällenden Entscheidung kann von einem beliebigen Kamele angefochten werden, das die Qualifikationen erfüllt, alle Schritte der Anfechtung auszuführen.
Im Folgenden werden diese beiden Fälle unter „Entscheidung“ zusammengefasst.
(b) Ein Antrag auf die Erlaubnis auf eine Anfechtung nach Abschnitt (a) hat in den auf die anzufechtende Entscheidung unmittelbar folgenden zweiundsiebzig Stunden zu geschehen, spätestens aber um 12.30 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit am ersten Donnerstage nach der Entscheidung.
(c) Für eine Anfechtung muss kamel einen Antrag stellen, der an den amtierenden Spielleiter gerichtet ist und verdeutlicht, dass (a) das beantragende Kamel eine Spielleiterentscheidung anfechten möchte, (b) diese Anfechtung nicht unbegründet ist (Nachweis des Fehlers vonseiten des Spielleiters) und (b) der Antragsteller die Anfechtung unter keinen Umständen zum Quälen von kamelähnlichen Tieren zu missbrauchen im Sinne hat.
(d) Jeder Antrag auf eine Anfechtungserlaubnis eröffnet eine neue Akte nach § 3 (g). Hierbei muss in der Aktenüberschrift deutlich gekennzeichnet sein, auf welche Spielleiterentscheidung sich die Anfechtung beziehen soll. Im Sinne des ersten Satzes dieses Abschnittes greift der Relativsatz des ersten Satzes in § 3 (g) nicht.
(e) Der Spielleiter muss den Antrag nach Abschnitt (c) nach spätestens hundert Stunden bearbeiten, wobei zu beachten gilt, dass 16:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit am auf diesen Antrag folgenden Sonntage der letzte Zeitpunkt hierfür ist. Abschnitt (a) kann auch hier gegen ihn verwendet werden.
(f) Sobald der Spielleiter den Antrag auf eine Anfechtung genehmigt hat, darf das diesen Antrag gestellt habende Kamel seine Anfechtung wohlformuliert vorbringen. Es werden keine sprachlichen Fehlgriffe noch Rechtschreib-, Grammatik- oder Zeichensetzungsfehler geduldet noch darf ein chemisches Zeichen für ein Alkalimetall, Erdalkalimetall oder Edelgas in der Anfechtungsnummer vorkommen. Mit iergegen verstoßenden Anfechtungen ist nach § 3 (c) als mit nicht zu bearbeitenden zu verfahren. Ferner gilt § 3 uneingeschränkt.
(g) Nachdem ein außenstehendes Kamel, das weder der Spielleiter noch der Anfechter noch ein Kamel, welches einen Vorgang (falls vorhanden) verfasst hat, auf den der Spielleiter sich in seiner Entscheidung bezieht/beziehen sollte, ist, anhand der entsprechenden Vorlage (Feststellung) die Korrektheit der Anfechtung festgestellt hat, bearbeitet der Spielleiter die Anfechtung, indem er sie zur Kenntnis nimmt und entweder (a) seiner Fehler behebt oder (b) mitteilt, dass er nicht mit der Sichtweise des Anfechtenden übereinstimmt. Es kann wie immer auch bei dieser Spielleiterentscheidung nach Abschnitt (a) verfahren werden.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Tiertrampel 20:22, 23. Apr. 2008 (CEST)
Siehe auch: Die doch etwas unbürokratisch schwierig zu erfüllende Version vom 26.03.2008
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 18-10-K-Tel
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: die GOSPELSANG
Hiermit wird folgendes angemerkt:
§ 2 der Geschäftsordnung des spielleitenden Organes wird folgendermaßen abgeändert:
§ 2: Besetzung des Organes und Absetzung des im Organe befindlichen Kamels
(a) Die maximale Besetzungszahl des Organes beträgt ein (1) Kamel.
(b) Näheres ist in den Spielregeln (§§ 2 (a)-(c), 5) festgelegt.
(c) Zusätzlich zu § 5 muss der Spielleiter sich selbst von seinem Posten absetzen, wenn eine Woche ohne spielrelevante Änderungen an den Seiten des Bürokratenspieles verstrichen ist. In diesem Falle kann der Posten frühestens nach fünf Tagen neu besetzt werden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Tiertrampel 08:54, 9. Mai 2008 (CEST)
Siehe auch: § 15 (e) Spielregeln
Akte Nr. 2: Antrag auf verbindliche Regelauslegung (begonnen: 13.03.2008)[<small>bearbeiten</small>]
EILT!
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 2;2;Li;JJ*
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich verbindliche Regelauslegung zu §9 (f) / §2 (b).
Begründung:
§9 (f) der Spielregeln besagt, dass der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung eines Sitzes regeln darf, sofern eine Neubesetzung nicht durch eine Spielregel oder Geschäftsordnung geregelt ist. §2 (b) legt jedoch fest, dass sich ein beliebiges Kamel einen Posten in den §2 (a) festgelegten Organen einnehmen kann, sofern dieser frei ist und keine abweichende Regel existiert.
Welche dieser Regeln greift nun für die Neubesetzung des Zentralrates?
Man könnte argumentieren, §2 (b) greife nicht, da die davon abweichende Regel §9 (f) existiert. Man könnte ebenso argumentieren, §9 (f) greife nicht, da der Vorgang durch die Regel §2 (b) geregelt wird.
Greift nun keine der beiden Regeln? Ist der Zentralrat nicht wiederbesetzbar? Oder greift in diesem Falle §2 (b), solange der Spielleiter nichts gegensätzliches vorschreibt, weil in §9 (f) das Wort "kann" verwendet wird?
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Der Antrag 2;2;Li;JJ* wird für ungültig erklärt.
Begründung:
falsche Vorgangsnummer
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 10:25, 14. Mär 2008 (CET)
Bemerkungen: Gestern war Donnerstag. Die Nummer dieses Vorganges ist 4-2-B-Tel.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Akte Nr. 3: Beschwerde über die Nicht-Erreichbarkeit des Spielleiters (begonnen: 13.03.2008)[<small>bearbeiten</small>]
Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 3;2;Be;JJ*
Beschwerdegrund: Der Spielleiter wird in Kürze nicht mehr erreichbar sein!
Genauere Angaben:
Wie man bei Wikimedia ersehen kann, können gemäß aktueller Geschäftsordnung höchstens 117 gültige Vorgänge an den Spielleiter gerichtet werden. Dies bedeutet, dass die Verfügbarkeit des Spielleiters äußerst (!) eingeschränkt ist, da dieses Limit bereits in Kürze erreicht sein wird (allein schon wegen der Beschwerden). Ein dauerhaft erreichbarer Spielleiter muss gewährleistet sein!
Unterschrift, Datum: J* 00:05, 14. Mär 2008 (CET)
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Die Beschwerde «3;2;Be;JJ*» wird für ungültig erklärt.
Begründung:
falsche Vorgangsnummer
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 10:25, 14. Mär 2008 (CET)
Bemerkungen: Heute ist Freitag. Die Nummer dieses Vorganges ist 5-2-C-Tel.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Akte Nr. 4: Antrag auf verbindliche Regelauslegung (begonnen: 14.03.2008)[<small>bearbeiten</small>]
EILT!
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 6-2-N-JJ*
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich verbindliche Regelauslegung zu §9 (f) / §2 (b).
Begründung:
§9 (f) der Spielregeln besagt, dass der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung eines Sitzes regeln darf, sofern eine Neubesetzung nicht durch eine Spielregel oder Geschäftsordnung geregelt ist. §2 (b) legt jedoch fest, dass sich ein beliebiges Kamel einen Posten in den §2 (a) festgelegten Organen einnehmen kann, sofern dieser frei ist und keine abweichende Regel existiert.
Welche dieser Regeln greift nun für die Neubesetzung des Zentralrates?
Man könnte argumentieren, §2 (b) greife nicht, da die davon abweichende Regel §9 (f) existiert. Man könnte ebenso argumentieren, §9 (f) greife nicht, da der Vorgang durch die Regel §2 (b) geregelt wird.
Greift nun keine der beiden Regeln? Ist der Zentralrat nicht wiederbesetzbar? Oder greift in diesem Falle §2 (b), solange der Spielleiter nichts gegensätzliches vorschreibt, weil in §9 (f) das Wort "kann" verwendet wird?
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Beschluss 8-2-F-Tel des Spielleiters vom 14.03.2008 über die Gewichtung der §§ 2 (b) und 9 (f) im Bezuge zueinander
- Im Falle der Hauptorgane greift § 2 (b), da die Erlaubnis für den Spielleiter, laut § 9 (f) eine Neuregelung zu bestimmen, nicht direkt laut § 2(b) von diesem „abweich[t]“. Konkreter: Der Spielleiter hat die Möglichkeit, die Regel, die nach § 2 (b) eine Alternative zur Selbstwahl wäre, zu bestimmen; sofern er dies jedoch nicht macht, steht zwar immer noch § 9 (f), dieser ist aber nicht eine direkte Regel zur Besetzung selbst, die erst vom Spielleiter gegeben werden muss.
Der Beschluss ist gemäß § 14 (a) wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: §§ 2 (b), 9 (f)
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Tiertrampel 15:54, 14. Mär 2008 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Akte Nr. 5: Beschwerde über die Nicht-Erreichbarkeit des Spielleiters (begonnen: 14.03.2008)[<small>bearbeiten</small>]
Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 7-2-O-JJ*
Beschwerdegrund: Der Spielleiter wird in Kürze nicht mehr erreichbar sein!
Genauere Angaben:
Wie man bei Wikimedia ersehen kann, können gemäß aktueller Geschäftsordnung höchstens 117 gültige Vorgänge an den Spielleiter gerichtet werden. Dies bedeutet, dass die Verfügbarkeit des Spielleiters äußerst (!) eingeschränkt ist, da dieses Limit bereits in Kürze erreicht sein wird (allein schon wegen der Beschwerden). Ein dauerhaft erreichbarer Spielleiter muss gewährleistet sein!
Unterschrift, Datum: J* 10:35, 14. Mär 2008 (CET)
IN BEARBEITUNG
Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.
Zuständiger Sachbearbeiter: Spielleiter
Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsfrist beträgt 1-10 Tage.
Bemerkungen: Die Nummer dieses Vorganges ist 9-2-Ne-Tel. Der Bearbeiter möchte darauf hinweisen, dass diese Lücke beim Verfassen der Geschäftsordnung nur durch die mit Sicherheit einmalige Verschlampung eines Aktenordners kurz vor der Verabschiedung der GOSPELSANG entstanden ist und baldestmöglich gefüllt werden wird. Der Spielleiter dankt für die Aufmerksamkeit!
Datum, Unterschrift: Tiertrampel 16:06, 14. Mär 2008 (CET)
Fortschrittsanzeige:Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 10-3-Na-Tel
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 7-2-O-JJ*
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Die GOSPELSANG wird abgeändert. Die Änderung lautet wie folgt: § 3 (f) [...] Die obigen Angaben müssen in der Reihenfolge 4-2-3-1 geschrieben werden, sonntags und mittwochs durch Semikolons, sonst durch Bindestriche getrennt. Alle Zahlen in Vorgangsnummern sind nach dem Dezimalsystem in modernen in Europa verwendeten arabischen Ziffern zu schreiben, das des Wasserstoffes als das im ersten Vorgange zu verwendende chemische Element.
Ist das Symbol des Elements mit der höchsten Atommasse unter den bekannten schon vergeben, so ist eine kurze Abhandlung über Gut und Böse an seiner Stelle einzufügen. Diese darf in keiner anderen Vorgangsnummer wiederholt werden.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Tiertrampel 10:57 OEWZ, 18.03.2008 GK (SSDDTA)
Siehe auch: 5
Akte Nr. 6: Antrag auf Ordnungsmaßnahmen (begonnen: 1.04.2008)[<small>bearbeiten</small>]
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 13-5-Si-JJ*
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
ich beantrage mindestens eine Ordnungsmaßnahme gemäß §14 (c) der Spielregeln gegen das Kamel NervenSäge.
Begründung:
Wie Anlage I zu entnehmen ist, hat das oben genannte Kamel am 29. Mär 2008 um 22:56 die Hauptseite des Bürokratenspiels nicht nur ohne jegliche Legitimation der Spielregeln bearbeitet, sondern auch, und das muss in besonderem Maße hervorgehoben werden, durch die Verwendung einer nicht standardkonformen Schriftgröße der Grundregel §0, welche besagt, dass alles seine Ordnung haben muss, zuwider gehandelt. Der Unterzeichner dieses Antrags ist daher geneigt, mindestens eine der Zuwiderhandlung gerecht werdende Ordnungsmaßnahme gegen das oben genannte Kamel beim Spielleiter zu beantragen, was er hiermit auch tut.
Anlagen: Anlage I: Versionsgeschichte der Hauptseite des Bürokratenspiels
Vorgangsnummer/Zeichen: 14-6-P-Tel
Thema des Gutachtens: Antrag Nummer 13-5-Si-JJ*
Kurzzusammenfassung: Der Antrag erscheint nicht gänzlich verkehrt, hat aber noch Mängel aufzuweisen.
Bearbeitendes Organ: Der Spielleiter
Ausführlicher Gutachtentext:
Der Antragsteller möchte „Ordnungsmaßnahmen gemäß §14 (c)“ gegen das Kamel Nervensäge, welches weder antragsberechtigt noch nicht angebunden ist, vom Spielleiter eingesetzt sehen. In seiner Begründung bezieht er sich auf die Tat, die dieses Kamel am neunundzwanzigsten des letzten Monats mutwillig und ohne offizielle Erlaubnis an der Hauptseite des ganzen Bürokratenspiels begangen hat. Dies hatte zur Folge, dass für ganze vierunddreißig Minuten die Rahmenregeln inexistent waren. Ferner war der Satz nicht vorhanden, in dem Folgendes steht: „Bitte lies Dir zunächst einmal diese Seite durch, bevor Du mitspielst.“
Ohne diesen Satz wäre das ganze Spiel bald von lauter Kamelen überrannt worden, die nicht einmal die Rahmenregeln kennen und womöglich auch keine Lust haben, sich die Spielregeln genauer durchzulesen; sie hätten spielexterne Seiten im Rahmen des Bürokratenspiels verändert (was in besagten vierunddreißig Minuten auch vollkommen regelkonform war) und andere, nicht auszudenkende Greueltaten begangen. Vieles andere ließe sich noch aufzählen, beispielsweise die Wegkürzung des den § 0 zusammenfassenden Satzes „Bitte sei ein engstirniger Korinthenkacker.“
Dies möchte ich nicht weiter diskutieren, eine Tabelle der gelöschten Teile des Bürokratenspieles reicht aus:
allgemeine Eistiegsübersicht für das Bürokratenspiel
Hää?
Spielrunden
Übersicht
«siehe auch»
«siehe auch in die wahnsinnig weite Wüste (www)»
Einordnung in die Kategorie Bürokratenspiel
Einordnung in die Kategorie Projekt
Einordnung in die Kategorie Spiel
An Stelle all dieser Sachen wurde nur ein einziges Wort hinterlassen, das zwar groß, aber nicht sehr bürokratisch war.
Dieser Vorfall lässt den Kamelbürokraten zwar über Verbesserungen der Regeln nachdenken, die ein möglichst bürokratisches Vorgehen mit einem Höchstmaß an Absicherung vonseiten der nicht aktiv an einer drastischen Änderung einer allgemeinen Seite des Spieles beteiligten Organe garantieren würden, und verstößt auch klar gegen § 0; dennoch war es eine einzelne Aktion, die ein Vorgehen mit mehreren, wie beantragt, Ordnungsmaßnahmen nicht rechtfertigt und nur gegen den großzügig interpretablen § 0 verstößt. Der Spielleiter möchte sich nur auf eine beschränken, zumindest vorerst. Da der Antragsteller mehrere für nötig hielt, wird er (der Spielleiter) jedoch auf Zustimmung durch Abänderung des Antrags warten.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Tiertrampel 16:29, 1. Apr. 2008 (CEST)
Anlagen: die von Kamel Ameise (ordnungskonform?) abgeänderte Hauptseite des Spieles
Aktenzeichen: 16-7-Cl-Tel
Verwarnt wird hiermit: Nervensäge
Gegenstand der Verwarnung:
Durch seine unerlaubte Abänderung der Hauptseite des Bürokratenspieles mit Verlust der Rahmenregeln zur Folge hat Kamel:Nervensäge gezeigt, dass es keinen Respekt vor der Ordnung hat, die auf ebenjener Seite basiert. Es verstößt also gegen § 0.
– Diese Verwarnung erfolgt gemäß Beschluss von Spielleiter Tiertrampel vom 1. April (nach J*s Anpassung des Antrags 3-5-Si-JJ*, ohne schriftlichen Nachweis) –
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 18:21, 17. Apr. 2008 (CEST)
Siehe auch: obiges Gutachten 14-6-P-Tel
Akte Nr. 7: Antrag auf Ordnungsmaßnahme (begonnen: 11.04.08)[<small>bearbeiten</small>]
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 15-6-P-tta
Antragsgegenstand:
Ordnungsmaßnahme aus Vorfall vom 17:20 am 10.04.08
Begründung:
Euer Ehren Spielleiter,
hiermit beantrage ich eine Ordungsmaßnahme gegen Mambres wegen wiederholten unerlaubten Antragsstellen. Der letzte Vorfall von 10.04.08 hat er eine Anfechtung gemacht, obwohl er dafür nicht berechtigt ist. Laut § 10 (d) ist nur ein Hauptorgan dazu berechtigt. Außerdem ist er nicht in der Lage, Anträge zu stellen, da er keinen Antrag auf ein Antragsstellungsrecht hat. Deshalb bitte ich, Euer Ehren, Mambres mit einer Ordnungsmaßnahme zu belegen. Wenn dies wegen den Regeln nicht möglich ist, bitte ich einen Kameltreiber über sein Vorgehen zu informieren.
Anlagen: Akte Vorgänge vom 10.04.08
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Da Gutachten 14-6-P-Tel schon das chemische Zeichen P im Aktenzeichen gebraucht, ist dieser Vorgang (namentlich 15-6-P-tta) nach § 3 Absätze (b), (c), (e) und (f) GOSPELSANG als ungültig zu kennzeichnen. Der Antrag ist darüber hinaus wegen der folgenden Punkte nach § 3 (h) GOSPELSANG nicht bearbeitungsqualifiziert:
- Die Formulierung Ordnungsmaßnahme aus Vorfall erscheint dem Unterzeichner aufgrund der Präposition sprachlich bedenklich
- Das Wort Ordungsmaßnahme findet sich in keinem deutschen Wörterbuche.
- Wiederholten unerlaubten Antragstellen ist kein korrekter Genitiv.
- Im Satze Der letzte Vorfall von 10.04.08 hat er eine Anfechtung gemacht [...] finden sich zwei Subjekte, ohne dass irgendetwas dies rechtfertigen könnte.
- Den Regeln ist beileibe in keinem Kasus, in dem ein Bezugswort zur Prä-/Postposition „wegen“ stehen kann.
Ausführendes Organ: Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 18:10, 17. Apr. 2008 (CEST)
Bemerkungen: Der Unterzeichner möchte sich für die Bearbeitungsdauer entschuldigen und wundert sich, mit welcher Berechtigung denn ein Kameltreiber nur um des Kameltreiberseins willen etwas im Bürokratenspiele ausrichten könne und wen er informieren solle. Kameltreiber sind laut Spielregeln nicht vorhanden.
Diese Ungültigkeitserklärung trägt die Nummer 15-7-S-Tel.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Akte Nr. 8: Antrag auf verbindliche Regelauslegung (begonnen: 25.04.2008)[<small>bearbeiten</small>]
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 16-8-Cl-Tta
Antragsgegenstand:
Antrag auf verbindliche Regelauslegung
Begründung:
Euer Ehren, hiermit beantrage eine verbindliche Regelauslegung der GO ZPR!. Im Genaueren handelt es sich um den § 3 e und den § 2. Da aufgrund eines Fehlers meinerseits der Vorgang angefochten wurde, müsste jetzt auf Grund einer fehlerhaften Abstimmung eine Abstimmung eingeleitet werden. Da aber die Abstimmung noch läuft stellt sich mir die Frage, ob hierzu eine extra Abstimmung nötig ist. Außerdem bitte ich um eine verbindliche Antwort, ob es sich um einen Vorgang handelt, wenn die Abstimmung gleichzeitig mit dem Antrag gespeichert wird.
Anlagen: GO ZPR!
Der Adressat erklärt sich als nicht zuständig für diesen Vorgang.
Ausführendes Organ: Der Spielleiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 16:56, 27. Apr. 2008 (CEST)
Bemerkungen: Der § 14 (a) bezieht sich explizit auf die Spielregeln, die u.a. nach § 4 und § 9 (f) implizit keine Geschäftsordnungen beinhalten. Die Vorgangsnummer dieses Vorganges ist 17-8-Ar-Tel.
Rechtsmittelbelehrung: Es gelten § 14 (a)-(c) (Ziffer (b) ist in diesem Falle irrelevant) der Spielregeln und § 3 der GOSPELSANG.