Fürsorgerischer Lebensentzug: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine [[Person]] gegen ihren Willen in einer [[Sarg|„geeigneten Kiste“]] untergebracht werden. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem [[Gesetz]] [[Wahn|Geisteskrankheit]], [[Geist]]esschwäche, [[Sucht]]erkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist, im Zweifel kann dies auch eine nachgewiesene, von der [[Volksmeinung]] abweichende Einstellung sein. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im [[Regel]]fall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten die (aus welchen Gründen auch immer) | + | Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine [[Person]] gegen ihren Willen in einer [[Sarg|„geeigneten Kiste“]] untergebracht werden. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem [[Gesetz]] [[Wahn|Geisteskrankheit]], [[Geist]]esschwäche, [[Sucht]]erkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist, im Zweifel kann dies auch eine nachgewiesene, von der [[Volksmeinung]] abweichende Einstellung sein. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im [[Regel]]fall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten, die es (aus welchen Gründen auch immer) auf die Zielperson abgesehen haben und über entsprechende [[Kontakt]]e verfügen. |
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Die Einweisung – meist in eine [http://www.albertmartin.de/latein/?q=archiclinicus archiklinische] [[Irrenhaus|Anstalt]] – erfolgt häufig in einer Mischung aus [[Druck]] und Freiwilligkeit. Es wird nach [[Ende]] der akuten [[Gefahr]] versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen ''Lebens-Entzug'' oder einer ''[[Ableben]]s-[[Therapie]]'' zu bewegen. Leistet die Zielperson [[Widerstand]], kann sie aufgrund einer anderen Rechtsnorm sofort an [[Ort]] und Stelle dem [[Erdboden]] gleichgemacht werden, weil drakonischere [[Maßnahme]]n dem gesetzlich festgeschriebenen Kostenvermeidungsgebot widersprechen. | Die Einweisung – meist in eine [http://www.albertmartin.de/latein/?q=archiclinicus archiklinische] [[Irrenhaus|Anstalt]] – erfolgt häufig in einer Mischung aus [[Druck]] und Freiwilligkeit. Es wird nach [[Ende]] der akuten [[Gefahr]] versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen ''Lebens-Entzug'' oder einer ''[[Ableben]]s-[[Therapie]]'' zu bewegen. Leistet die Zielperson [[Widerstand]], kann sie aufgrund einer anderen Rechtsnorm sofort an [[Ort]] und Stelle dem [[Erdboden]] gleichgemacht werden, weil drakonischere [[Maßnahme]]n dem gesetzlich festgeschriebenen Kostenvermeidungsgebot widersprechen. | ||
− | Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der ''FLE'' klar reglementiert und eine mustergültige Vorbereitung auf ein „[[Sozialverträgliches Frühableben]]“. Weiterungen des ''FLE'' sind aufgrund von [[Wirtschaft]]lichkeitsaspekten geboten | + | Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der ''FLE'' klar reglementiert und eine mustergültige Vorbereitung auf ein „[[Sozialverträgliches Frühableben]]“. Weiterungen des ''FLE'' sind aufgrund von [[Wirtschaft]]lichkeitsaspekten geboten. Einer Europäisierung dieser „Schweizer Spezialität” werden gerade durch diverse Gesetzgebungen die Wege geebnet. Mancherorts muss die [[Existenz]] der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt oder die Bezeugung eines [[staat]]skonformen Mitbürgers. Es muss aber immer jemand sein, der nicht mit der [[Friedhof|Institution]] zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird, weil dies für einen unzulässigen Wettbewerb sprechen würde. |
− | Der ''FLE'' muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt oder dieser [[Mord|abgelebt]] ist. Aufhebungen kommen in der Praxis allerdings nicht mehr vor. Diese bzw. deren Angehörige haben das [[Recht]], gegen Entrichtung eines kleinen Obolus, beim zuständigen [[Gericht]] Beschwerde einzulegen. Trotzdem bleibt ein FLE eine massive <s>Beendigung</s> Einschränkung der persönlichen [[Recht]]e und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig beeinträchtigen. | + | Der ''FLE'' muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt oder dieser [[Mord|abgelebt]] ist. Aufhebungen kommen in der Praxis allerdings nicht mehr vor. Diese bzw. deren Angehörige haben das [[Recht]], gegen Entrichtung eines kleinen Obolus, beim zuständigen [[Gericht]] Beschwerde einzulegen. Trotzdem bleibt ein FLE eine massive <s>Beendigung</s> Einschränkung der persönlichen [[Recht]]e und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig <s>verhindern</s> beeinträchtigen. |
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Version vom 8. April 2010, 15:15 Uhr
Fürsorgerischer Lebensentzug (abgekürzt FLE) ist ein recht rechter Begriff aus der Schweiz. Diese Nation befleißigt sich in letzter Zeit sehr intensiv den Anschluss an europäische Rechtsnormen nicht zu verpassen. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch und ist die konsequente Fortentwicklung und Anpassung des heimischen Rechtssystems an geltendes UN-Recht sowie ein beherzter Rückgriff auf ein in den 30er Jahren beim Dritten Scheich praktiziertes Brauntum.
Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine Person gegen ihren Willen in einer „geeigneten Kiste“ untergebracht werden. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist, im Zweifel kann dies auch eine nachgewiesene, von der Volksmeinung abweichende Einstellung sein. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten, die es (aus welchen Gründen auch immer) auf die Zielperson abgesehen haben und über entsprechende Kontakte verfügen.
Die Einweisung – meist in eine archiklinische Anstalt – erfolgt häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit. Es wird nach Ende der akuten Gefahr versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen Lebens-Entzug oder einer Ablebens-Therapie zu bewegen. Leistet die Zielperson Widerstand, kann sie aufgrund einer anderen Rechtsnorm sofort an Ort und Stelle dem Erdboden gleichgemacht werden, weil drakonischere Maßnahmen dem gesetzlich festgeschriebenen Kostenvermeidungsgebot widersprechen.
Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FLE klar reglementiert und eine mustergültige Vorbereitung auf ein „Sozialverträgliches Frühableben“. Weiterungen des FLE sind aufgrund von Wirtschaftlichkeitsaspekten geboten. Einer Europäisierung dieser „Schweizer Spezialität” werden gerade durch diverse Gesetzgebungen die Wege geebnet. Mancherorts muss die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt oder die Bezeugung eines staatskonformen Mitbürgers. Es muss aber immer jemand sein, der nicht mit der Institution zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird, weil dies für einen unzulässigen Wettbewerb sprechen würde.
Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt oder dieser abgelebt ist. Aufhebungen kommen in der Praxis allerdings nicht mehr vor. Diese bzw. deren Angehörige haben das Recht, gegen Entrichtung eines kleinen Obolus, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzulegen. Trotzdem bleibt ein FLE eine massive Beendigung Einschränkung der persönlichen Rechte und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig verhindern beeinträchtigen.
Siehe vielleicht: Lebensberechtigungsschein | Rentnerschwemme | Selbstmord leicht und schön gemacht
Basiert auf „Fürsorgerischer_Freiheitsentzug“ aus der Wikipedia; Lizenz: CC-by-SA, GFDL; Autorenliste. |
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