Fürsorgerischer Lebensentzug: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine [[Person]] gegen ihren Willen in einer [[Sarg|„geeigneten Kiste“]] untergebracht werden. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem [[Gesetz]] [[Wahn|Geisteskrankheit]], [[Geist]]esschwäche, [[Sucht]]erkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist, im Zweifel kann dies auch eine nachgewiesene, von der [[Volksmeinung]] abweichende Einstellung sein. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im [[Regel]]fall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten, denen (aus welchen Gründen auch immer) das finale Wohlergehen der Zielperson sehr am Herzen liegt und die über entsprechende [[Kontakt]]e verfügen, damit das Sorgenkind nunmehr in Frieden ruhen möge. | Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine [[Person]] gegen ihren Willen in einer [[Sarg|„geeigneten Kiste“]] untergebracht werden. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem [[Gesetz]] [[Wahn|Geisteskrankheit]], [[Geist]]esschwäche, [[Sucht]]erkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist, im Zweifel kann dies auch eine nachgewiesene, von der [[Volksmeinung]] abweichende Einstellung sein. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im [[Regel]]fall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten, denen (aus welchen Gründen auch immer) das finale Wohlergehen der Zielperson sehr am Herzen liegt und die über entsprechende [[Kontakt]]e verfügen, damit das Sorgenkind nunmehr in Frieden ruhen möge. | ||
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− | Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt. Der [[Mord|Abgelebte]] bzw. dessen Angehörige haben zudem das [[Recht]] | + | Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt. Der [[Mord|Abgelebte]] bzw. dessen Angehörige haben zudem das [[Recht]] gegen Entrichtung eines kleinen Obolus beim zuständigen [[Gericht]] Beschwerde einzulegen. |
Trotzdem bleibt ein FLE eine massive <s>Beendigung</s> Einschränkung der persönlichen [[Recht]]e und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig <s>verhindern</s> beeinträchtigen. | Trotzdem bleibt ein FLE eine massive <s>Beendigung</s> Einschränkung der persönlichen [[Recht]]e und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig <s>verhindern</s> beeinträchtigen. | ||
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Version vom 16. September 2010, 14:05 Uhr
Fürsorgerischer Lebensentzug (abgekürzt FLE) ist ein recht rechter Begriff aus der Schweiz. Diese Nation befleißigt sich in letzter Zeit sehr intensiv, den Anschluss an europäische Rechtsnormen nicht zu verpassen. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und ist die konsequente Fortentwicklung und Anpassung des heimischen Rechtssystems an geltendes UN-Recht sowie ein beherzter Rückgriff auf ein in den 30er Jahren praktiziertes Brauntum des Dritten Scheichs.
Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine Person gegen ihren Willen in einer „geeigneten Kiste“ untergebracht werden. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist, im Zweifel kann dies auch eine nachgewiesene, von der Volksmeinung abweichende Einstellung sein. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten, denen (aus welchen Gründen auch immer) das finale Wohlergehen der Zielperson sehr am Herzen liegt und die über entsprechende Kontakte verfügen, damit das Sorgenkind nunmehr in Frieden ruhen möge.
Die Einweisung – meist in die archiklinische „Entzugsanstalt“ – erfolgt häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit. Es wird nach Ende der akuten Phase (Bändigung) versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen Lebens-Entzug oder einer Ablebens-Therapie zu bewegen. Leistet die Zielperson Widerstand, kann sie aufgrund einer anderen Rechtsnorm sofort an Ort und Stelle dem Erdboden gleichgemacht werden, weil weniger drakonische Maßnahmen dem gesetzlich festgeschriebenen Kostenvermeidungsgebot widersprechen. Dabei spielt hier nicht nur ein allfälliges öffentliches Interesse (in ZGB 397a als "Belastung für ihre Umgebung" umschrieben), sondern auch das Wohl der vom FLE betroffenen Personen selbst eine Rolle (vergl. Bild links).
Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FLE klar reglementiert und eine mustergültige Vorbereitung auf ein „Sozialverträgliches Frühableben“. Weiterungen des FLE sind aufgrund von Wirtschaftlichkeitsaspekten geboten. Einer Europäisierung dieser „Schweizer Spezialität” werden gerade durch diverse Gesetzgebungen die Wege geebnet. Mancherorts muss die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt oder die Bezeugung eines staatskonformen Mitbürgers. Es muss aber immer jemand sein, der nicht allzu offensichtlich mit der Institution zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird. Das wäre unzulässiger Wettbewerb und eine mögliche Benachteiligung anderer Institutionen.
Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt. Der Abgelebte bzw. dessen Angehörige haben zudem das Recht gegen Entrichtung eines kleinen Obolus beim zuständigen Gericht Beschwerde einzulegen.
Trotzdem bleibt ein FLE eine massive Beendigung Einschränkung der persönlichen Rechte und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig verhindern beeinträchtigen.
Siehe vielleicht: Lebensberechtigungsschein | Rentnerschwemme | Selbstmord leicht und schön gemacht
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen! |
Basiert auf „Fürsorgerischer_Freiheitsentzug“ aus der Wikipedia; Lizenz: CC-by-SA, GFDL; Autorenliste. |