Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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(b) Der Vorsitzende des AR kann Untergremien des AR ins Leben rufen und diese auch auflösen. Mitglieder des AR können hierbei gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des AR mit einem einfachen Veto widerrufen. Im Falle eines Vetos ist eine Abstimmung innerhalb des AR über die getroffene Entscheidung durchzuführen. Sollte diese Abstimmung mit einem Unentschieden enden, so kann ein Vermittlungsausschuß zur weiteren Entscheidungsfindung angerufen werden.
 
(b) Der Vorsitzende des AR kann Untergremien des AR ins Leben rufen und diese auch auflösen. Mitglieder des AR können hierbei gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des AR mit einem einfachen Veto widerrufen. Im Falle eines Vetos ist eine Abstimmung innerhalb des AR über die getroffene Entscheidung durchzuführen. Sollte diese Abstimmung mit einem Unentschieden enden, so kann ein Vermittlungsausschuß zur weiteren Entscheidungsfindung angerufen werden.
  
(c) Jedes Aufsichtsratmitglied kann seine Tätigkeit im Aufsichtsrat jederzeit niederlegen.
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(c) Jedes Aufsichtsratmitglied kann seine Tätigkeit im Aufsichtsrat jederzeit niederlegen. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist es gestattet, Mitglieder des AR oder von Unterorganen zu entfernen, sofern er dies für nötig empfindet und ein entsprechender Antrag zur Entfernung dieses Mitglieds vom Zentralrat der Paragraphenreiter bearbeitet wurde.
  
 
(d) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt. Das neue Aufsichtsratmitglied tritt dabei in die Funktionen seines Vorgängers ein. Ausgenommen hiervon ist nur der Vorsitz, der auf den Stellvertreter des Vorsitzenden übergeht.
 
(d) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt. Das neue Aufsichtsratmitglied tritt dabei in die Funktionen seines Vorgängers ein. Ausgenommen hiervon ist nur der Vorsitz, der auf den Stellvertreter des Vorsitzenden übergeht.
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(c) Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Aufsichtsrates einstimmig angenommen werden.
 
(c) Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Aufsichtsrates einstimmig angenommen werden.
  
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(d) Wenn § 7 (c) ausser Kraft ist, treten die Änderungen sofort in Kraft.
  
 
==§ 8 Mobiler Aufsichtsrat==
 
==§ 8 Mobiler Aufsichtsrat==
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==§ 9 Weitere Bestimmungen==
 
==§ 9 Weitere Bestimmungen==
  
(a) Sofern ein Antrag des Aufsichtsrates oder eines beliebigen Mitglieds des Aufsichtsrates auf einer beliebigen Seite abgelehnt wird, muss zuerst ein Ablehnungsantrag auf der Vorgangsseite des Aufsichtsrates oder des Mobilen Aufsichtsrates gestellt werden. Erst nachdem dieser genehmigt wurde, ist der Antrag abzulehnen.
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(a) Der Aufsichtsrat behält sich vor, weitere Stellen für Unterorgane des Aufsichtsrates anzubieten. Sofern keine Regelung gegenteiliges vorschreibt, darf sich jedes Kamel selbstständig in freie Stellen dieser Unterorgane hineinwählen. Diese Mitglieder gelten nicht als Mitglieder des Aufsichtsrates, wohl aber als Mitglieder des entsprechenden Unterorgans.
  
(b) Der Aufsichtsrat behält sich vor, weitere Stellen für Unterorgane des Aufsichtsrates anzubieten. Sofern keine Regelung gegenteiliges vorschreibt, darf sich jedes Kamel selbstständig in diese Unterorgane hineinwählen. Diese Mitglieder gelten nicht als Mitglieder des Aufsichtsrates, wohl aber als Mitglieder des entsprechenden Unterorgans.
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(b) Nur Mitgliedern des Aufsichtsrates ist es gestattet, neue Regelungen in die Geschäftsordnung aufzunehmen, zu entfernen, oder ausser Kraft zu setzen.
  
(c) Nur Mitgliedern des Aufsichtsrates ist es gestattet, neue Regelungen in die Geschäftsordnung aufzunehmen, zu entfernen, oder ausser Kraft zu setzen.
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(c) Es ist keinen Mitgliedern ausserhalb des Aufsichtsrates gestattet, neue Regelungen in die Geschäftsordnung aufzunehmen, zu entfernen, oder ausser Kraft zu setzen.
 
 
(d) Es ist keinen Mitgliedern ausserhalb des Aufsichtsrates gestattet, neue Regelungen in die Geschäftsordnung aufzunehmen, zu entfernen, oder ausser Kraft zu setzen.
 
  
  

Aktuelle Version vom 13. Januar 2008, 21:41 Uhr

BürokratenspielAktuelle SpielzügeVorlagenSpielregelnRahmenregelnOrganeAufsichtsratMobiler AufsichtsratVorgänge (allgemein)
Geschäftsordnung (GOA) (Aufsichtsrat)Antragsordnung (AOA) (Aufsichtsrat)Widerspruchsordnung (WOA) (Aufsichtsrat)
Vorgänge (Aufsichtsrat)Vorgänge (Mobiler Aufsichtsrat)Bekanntmachungen (Aufsichtsrat)Sitzungssaal 11a (Aufsichtsrat)

Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GOA)[<small>bearbeiten</small>]

§ 1 Aufgabe[<small>bearbeiten</small>]

Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Zentralrates der Paragraphenreiter und verwaltet die Antragstellungsbefugnisse der am Spiel teilnehmenden Kamele.

§ 2 Organisationsstruktur[<small>bearbeiten</small>]

(a) Die Leitung des Aufsichtsrates (nachfolgend "AR" genannt) obliegt dem Vorsitzenden.

(b) Der Vorsitz über den mobilen Aufsichtsrat obliegt dem Aufsichtsratsmitglied, welches derzeit nicht amtierender Vorsitzender des Aufsichtsrates ist.

§ 3 Vorsitz[<small>bearbeiten</small>]

(a) Der Vorsitz des Aufsichtsrates führt ein Mitglied des Aufsichtsrates, wobei im Rotationsprinzip ("rollierendes System") der Vorsitz wechselt.

(b) Der Vorsitz wechselt zum Beginn einer jeden Kalenderwoche in der Nacht von Sonntag auf Montag um Mitternacht.

(c) Das Rotationsprinzip ist wie folgt zu gestalten:

  1. Zu Beginn einer Periode übernimmt das dienstälteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
  2. Gemäss § 3, Punkt (b) wechselt der Vorsitz an das dienstjüngere Mitglied des Aufsichtsrates.
  3. Gemäss § 3, Punkt (b) wechselt dann nachfolgend an das jeweils dienstjüngerere Mitglied des Aufsichtsrates.
  4. Sollte kein dienstjüngeres Mitglied des Aufsichtsrates mehr vorhanden sein, so ist wieder beim dienstältesten Mitglied des Aufsichtsrates zu beginnen.

(d) Stimmdelegationen, sowie -substitutionen gelten entsprechend und sind auf den Vorsitz des Aufsichtsrates anzuwenden.

(e) Der Vorsitz kann von derzeit amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates per Beschuss und/oder Verfügung und/oder Anweisung an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates übertragen werden. Nach Ende der im Beschuss und/oder der Verfügung und/oder Anweisung genannten Zeitspanne beginnt das Rotationsprinzip an der Stelle, wo sie per ursprünglichen Beschuss und/oder Verfügung und/oder Anweisung unterbrochen wurde.

§ 4 Tätigkeit[<small>bearbeiten</small>]

(a) Der Vorsitzende des AR verteilt die Zuständigkeiten des AR unter den einzelnen Mitgliedern des AR.

(b) Der Vorsitzende des AR kann Untergremien des AR ins Leben rufen und diese auch auflösen. Mitglieder des AR können hierbei gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des AR mit einem einfachen Veto widerrufen. Im Falle eines Vetos ist eine Abstimmung innerhalb des AR über die getroffene Entscheidung durchzuführen. Sollte diese Abstimmung mit einem Unentschieden enden, so kann ein Vermittlungsausschuß zur weiteren Entscheidungsfindung angerufen werden.

(c) Jedes Aufsichtsratmitglied kann seine Tätigkeit im Aufsichtsrat jederzeit niederlegen. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats ist es gestattet, Mitglieder des AR oder von Unterorganen zu entfernen, sofern er dies für nötig empfindet und ein entsprechender Antrag zur Entfernung dieses Mitglieds vom Zentralrat der Paragraphenreiter bearbeitet wurde.

(d) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt. Das neue Aufsichtsratmitglied tritt dabei in die Funktionen seines Vorgängers ein. Ausgenommen hiervon ist nur der Vorsitz, der auf den Stellvertreter des Vorsitzenden übergeht.

§ 5 Vorgangsbearbeitung[<small>bearbeiten</small>]

(a) Anträge an den Aufsichtsrat und vergleichbare Vorgänge werden nur bearbeitet, wenn sie den Anforderungen an Form und Inhalt genügen. Das nähere regelt eine Antragsordnung.

(b) Widersprüche und Anfechtungen sind nur innerhalb der vorgesehenen Zeiträume und auf den dafür vorgesehenen Wegen zulässig. Das nähere regelt eine Widerspruchsordnung.

§ 6 Abstimmungen[<small>bearbeiten</small>]

(a) Bei Abstimmungen innerhalb des AR sind nur Mitglieder des AR stimmberechtigt.

(b) Kamele, welche einem Untergremium des AR angehoeren können in besonderen Fällen stimmberechtigt werden. Die Stimmberechtigung wird auf Antrag und Abstimmung der Mitglieder des AR erteilt oder verweigert.

(c) Sollten Kamele - welche dem AR oder deren Untergremien zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht angehoeren - sich an solchen Abstimmungen beteiligen, so werden deren Stimmen nicht gezählt. Die Abstimmung ist auch in einem solchen Falle als gültig anzusehen, sofern die unberechtigten Stimmen nicht gezählt werden.

§ 7 Arbeitsgrundlagen[<small>bearbeiten</small>]

(a) Die Arbeit des Aufsichtsrates folgt dieser Geschäftsordnung und den in ihr benannten ergänzenden Verordnungen.

(b) Änderungen an der Geschäftsordnung und anderen Verordnungen des Aufsichtsrates sowie ihrer Anlagen fallen in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates.

(c) Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Aufsichtsrates einstimmig angenommen werden.

(d) Wenn § 7 (c) ausser Kraft ist, treten die Änderungen sofort in Kraft.

§ 8 Mobiler Aufsichtsrat[<small>bearbeiten</small>]

(a) Der mobile Aufsichtsrat ist an jedem Montag, Mittwoch und Freitag erreichbar.

(b) Anträge an den mobilen Aufsichtsrat können über dessen Vorgangsseite gestellt werden.

(c) Fuer den mobilen Aufsichtsrat ist die GOA, AOA und WOA bindend.

(d) Anträge, die bereits über den mobilen Aufsichtsrat eingebracht wurden können nicht erneut über die Vorgangsseite des Aufsichtsrates eingereicht werden. Sollte dies jedoch der Fall sein, so werden beide Anträge wegen Formfehler abgewiesen bzw. nachträglich fuer ungültig erklärt.

§ 9 Weitere Bestimmungen[<small>bearbeiten</small>]

(a) Der Aufsichtsrat behält sich vor, weitere Stellen für Unterorgane des Aufsichtsrates anzubieten. Sofern keine Regelung gegenteiliges vorschreibt, darf sich jedes Kamel selbstständig in freie Stellen dieser Unterorgane hineinwählen. Diese Mitglieder gelten nicht als Mitglieder des Aufsichtsrates, wohl aber als Mitglieder des entsprechenden Unterorgans.

(b) Nur Mitgliedern des Aufsichtsrates ist es gestattet, neue Regelungen in die Geschäftsordnung aufzunehmen, zu entfernen, oder ausser Kraft zu setzen.

(c) Es ist keinen Mitgliedern ausserhalb des Aufsichtsrates gestattet, neue Regelungen in die Geschäftsordnung aufzunehmen, zu entfernen, oder ausser Kraft zu setzen.


Abstimmung
Abstimmung über: Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GOA)

 

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Zustimmung--Kindchen Atreju 11:09, 24. Sep 2007 (CEST)
2. Stimme Jaja.gif Gefällt mir --JANNiS 20:43, 25. Sep 2007 (CEST)


Ergebnis der Abstimmung: Einstimmig angenommen.

Bemerkungen: Es wird empfohlen, die GOA sofort einzuführen.

Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: JANNiS 20:43, 25. Sep 2007 (CEST)

BESCHLUSS


Beschluss AR-AUR-39-DI-3.1 Aufischtsrat vom 25. September 2007 über

das Inkrafttreten der Antragsordnung des Aufsichtsrates

Der Beschluss ist gemäß Abstimmung wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Siehe vorangestellet Abstimmung des Aufsichtsrates

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: --Kindchen Atreju 20:57, 25. Sep 2007 (CEST)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.