Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Antragsordnung

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Antragsordnung des Aufsichtsrates (AOA)[<small>bearbeiten</small>]

§ 1 Form der Anträge[<small>bearbeiten</small>]

(a) Alle Anträge sind unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Antragsvorlage zu stellen.

(b) Verwaltungsvorgänge, die keine Anträge sind, müssen die entsprechenden für diese Vorgänge vorgesehenen Vorlagen verwenden. Sofern keine geeignete Vorlage existiert, kann eine geeignete Vorlage entworfen und vom Spielleiter genehmigt werden.

(c) Im weiteren gelten die Bestimmungen für Anträge auch für alle vergleichbaren Verwaltungsvorgänge analog.

§ 2 Antragsteller[<small>bearbeiten</small>]

(a) Anträge nach § 3b der Spielregeln können von jedem Kamel ohne weitere Voraussetzungen gestellt werden.

(b) Alle weiteren Anträge dürfen erst gestellt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ein Antrag nach § 3b der Spielregeln genehmigt wurde.

(c) Amtsträger von Organen dürfen unabhängig von § 2b im Namen ihrer Organe auch dann Anträge stellen, wenn vom betreffenden Organ ein Antrag auf das Stellen von Anträgen gestellt und dieser genehmigt wurde. Die Hauptorgane sind auch ohne gesonderten Antrag antragstellungsbefugt.

§ 3 Adressat[<small>bearbeiten</small>]

(a) Alle Anträge sind an den Aufsichtsrat als Ganzes zu stellen.


§ 4 Kennzeichnung[<small>bearbeiten</small>]

(a) Alle Anträge müssen durch eine ordnungsgemäße Vorgangsnummer gekennzeichnet werden.

(b) Ordnungsgemäße Vorgangsnummern setzen sich aus den folgenden Bestandteilen, durch Schrägstriche getrennt, zusammen:

  1. Die Zeichenfolge "AR" für den Aufsichtsrat,
  2. die vom Aufsichtsrat vergebene dreistellige Zulassungsnummer des Antragstellers, ersatzweise für Organe das dreistellige Organkennzeichen gemäß Anlage 1, oder "000" für Anträge nach § 3b der Spielregeln,
  3. den Tag der Antragstellung, angegeben durch die zweistellige Angabe der laufenden Kalenderwoche, gefolgt von einem Bindestrich und den ersten beiden Buchstaben des Wochentages,
  4. eine fortlaufende Nummer für alle Anträge des Antragstellers an diesem Tag, gefolgt von einem Punkt und einer fortlaufenden Nummer für alle Bearbeitungsschritte innerhalb des Vorgangs.

(c) Sofern für die Tätigkeit des Antragstellers erforderlich, kann zusätzlich ein eigenes Aktenzeichen verwendet werden.

§ 5 Zustellung[<small>bearbeiten</small>]

(a) Alle Anträge sind entweder auf der Antragsseite des Aufsichtsrates oder über die Vorgangsseite des mobilen Aufsichtsrates unter Beachtung der AOA einzureichen.

(b) Sofern entsprechende Seiten noch nicht durch den Spielleiter genehmigt wurden, können Anträge ersatzweise auf der Allgemeinen Antragsseite gestellt werden.

§ 6 Bearbeitung[<small>bearbeiten</small>]

Vorgänge werden vom Aufsichtsrat oder eines seiner Untergremien eigenverantwortlich bearbeitet, sofern die Spielregeln oder die GOA nicht eine Entscheidung durch den gesamten Aufsichtsrat vorschreiben.

Anlage I: Organkennzeichen[<small>bearbeiten</small>]

Organ Organkennzeichen
Spielleiter SLR
Zentralrat der Paragraphenreiter ZPR
Aufsichtsrat AUR
Rundensiegerernennungskonferenz REK
Abstimmung
Abstimmung über: Antragsordnung des Aufsichtsrates (AOA)

 

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Zustimmung--Kindchen Atreju 11:09, 24. Sep 2007 (CEST)
2. Stimme Jaja.gif Einverstanden --JANNiS 21:35, 24. Sep 2007 (CEST)


Ergebnis der Abstimmung: Einstimmig angenommen.

Bemerkungen: Es wird empfohlen, die AOA sofort einzuführen.

Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: JANNiS 21:35, 24. Sep 2007 (CEST)


BESCHLUSS


Beschluss AR-AUR-39-DI-1.1 Aufischtsrat vom 25. September 2007 über

das Inkrafttreten der Antragsordnung des Aufsichtsrates

Der Beschluss ist gemäß Abstimmung wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Siehe vorangestellet Abstimmung des Aufsichtsrates

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Kindchen Atreju 09:07, 25. Sep 2007 (CEST)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.