Fürsorgerischer Lebensentzug: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Fürsorgerischer Lebensentzug''' (abgekürzt ''FLE'') ist ein ''recht rechter Begriff'' aus der [[Schweiz]]. Diese [[Nation]] befleißigt sich in letzter Zeit sehr intensiv den Anschluss an europäische Rechtsnormen nicht zu verpasen. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 397a ff. und ist die konsequente Fortentwicklung und Anpassung des ''heimischen'' Rechtssystems an geltendes [[Unrecht|UN-Recht]], sowie ein beherzter Rückgriff auf ein in den 30er Jahren beim [[Dritter Scheich|Dritten Scheich]] praktiziertes braunes [[Brauch]]tum.
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[[Datei:Knochenschrein.JPG|thumb|90px|Geeignete Unterbringung]]
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'''Fürsorgerischer Lebensentzug''' (abgekürzt ''FLE'') ist ein recht rechter Begriff aus der [[Schweiz]]. Diese [[Nation]] befleißigt sich in letzter Zeit sehr intensiv, den Anschluss an europäische Rechtsnormen nicht zu verpassen. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und ist die konsequente Fortentwicklung und Anpassung des heimischen Rechtssystems an geltendes [[Unrecht|UN-Recht]] sowie ein beherzter Rückgriff auf ein in den 30er Jahren praktiziertes [[Braun]]tum des [[Dritter Scheich|Dritten Scheichs]].
  
Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine [[Person]] gegen ihren Willen in einer [[Sarg|„geeigneten Kiste“]] untergebracht werden. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem [[Gesetz]] [[Wahn|Geisteskrankheit]], [[Geist]]esschwäche, [[Sucht]]erkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist, im Zweifel kann dies auch eine nachgewiesene, von der [[Volksmeinung]] abweichende Einstellung sein. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im [[Regel]]fall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten die (aus welchen Gründen auch immer) es auf die Zielperson abgesehen haben und über entsprechende [[Kontakt]]e verfügen.
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Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine [[Person]] gegen ihren Willen in einer [[Sarg|„geeigneten Kiste“]] untergebracht werden. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem [[Gesetz]] [[Wahn|Geisteskrankheit]], [[Geist]]esschwäche, [[Sucht]]erkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist, im Zweifel kann dies auch eine nachgewiesene, von der [[Volksmeinung]] abweichende Einstellung sein. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im [[Regel]]fall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten, denen (aus welchen Gründen auch immer) das finale Wohlergehen der Zielperson sehr am Herzen liegt und die über entsprechende [[Kontakt]]e verfügen, damit das Sorgenkind nunmehr in Frieden ruhen möge.
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[[Datei:Ablebenstherapie.JPG|thumb|left|250px|<u>'''Ablebenstherapie-Formen'''</u><br>'''Humaner Lebensentzug''' (Bildhintergrund):<br>Der Ablebeprozess findet auf sanfte Weise, d. h. auf eine für den Schützling nachvollziebare und miterlebbare Weise statt.<br>'''Inhumaner Lebensentzug''' (Vordergrund):<br>Das Ableben tritt viel zu plötzlich ein.]][[Datei:Volksfürsorge.png|thumb|200px|Im Mittelpunkt steht grundsätzlich das Wohl der hilfsbedürftigen Person]]
  
In der Praxis informiert oftmals die [[Polizei]] den [[oder]] die Vorsitzende der Vormundschaftsbehörde, da diese bei [[Amok]]läufen, misslungenen [[Selbstmord|Suizidversuchen]] oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist. Die [[Behörde]] zieht auch einen [[Arzt]] bei, nach Möglichkeit den [[Hausarzt]] der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung werden die Behörden oftmals über den [[Hausmeister|Blockwart]], den Gerichtsvollzieher oder sich stapelnde, nicht bezahlte [[Rechnung]]en auf den [[Delinquenten]] aufmerksam und streben dann gemeinsam eine ''korrekte'' [[Gefängnis|Verwahrung]] an.
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Die Einweisung – meist in die [http://www.albertmartin.de/latein/?q=archiclinicus archiklinische] „[[Irrenhaus|Entzugsanstalt]]“ – erfolgt häufig in einer Mischung aus [[Druck]] und Freiwilligkeit. Es wird nach [[Ende]] der akuten Phase ''(Bändigung)'' versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen Lebens-Entzug oder einer [[Ableben]]s-[[Therapie]] zu bewegen. Leistet die Zielperson [[Widerstand]], kann sie aufgrund einer anderen Rechtsnorm sofort an [[Ort]] und Stelle dem [[Erdboden]] gleichgemacht werden, weil weniger drakonische [[Maßnahme]]n dem gesetzlich festgeschriebenen Kostenvermeidungsgebot widersprechen. Dabei spielt hier nicht nur ein allfälliges öffentliches Interesse (in ZGB 397a als "Belastung für ihre Umgebung" umschrieben), sondern auch das Wohl der vom FLE betroffenen Personen selbst eine Rolle ''(vergl. Bild links)''.
  
Die Einweisung – meist in eine [http://www.albertmartin.de/latein/?q=archiclinicus archiklinische] [[Irrenhaus|Anstalt]] – erfolgt häufig in einer Mischung aus [[Druck]] und Freiwilligkeit. Es wird nach [[Ende]] der akuten [[Gefahr]] versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen ''Lebens-Entzug'' oder einer ''[[Ableben]]s-[[Therapie]]'' zu bewegen. Leistet die Zielperson [[Widerstand]], kann sie aufgrund einer anderen Rechtsnorm sofort an [[Ort]] und Stelle dem [[Erdboden]] gleichgemacht werden, weil drakonischere [[Maßnahme]]n dem gesetzlich festgeschriebenen Kostenvermeidungsgebot widersprechen.
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Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FLE klar reglementiert und eine mustergültige Vorbereitung auf ein „[[Sozialverträgliches Frühableben]]“. Weiterungen des FLE sind aufgrund von [[Wirtschaft]]lichkeitsaspekten geboten. Einer Europäisierung dieser „Schweizer Spezialität” werden gerade durch diverse Gesetzgebungen die Wege geebnet. Mancherorts muss die [[Existenz]] der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt oder die Bezeugung eines [[staat]]skonformen Mitbürgers. Es muss aber immer jemand sein, der nicht allzu offensichtlich mit der [[Friedhof|Institution]] zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird. Das wäre unzulässiger Wettbewerb und eine mögliche Benachteiligung anderer Institutionen.
  
Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der ''FLE'' klar reglementiert und eine mustergültige Vorbereitung auf ein „[[Sozialverträgliches Frühableben]]“. Weiterungen des ''FLE'' sind aufgrund von [[Wirtschaft]]lichkeitsaspekten geboten. [[Dung|Allerdungs]] können die [[Regel]]n kantonal leicht unterschiedlich sein. Einer Europäisierung dieser „Schweizer Spezialität” werden gerade durch diverse Gesetzgebungen die Wege geebnet. Mancherorts muss die [[Existenz]] der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt oder die Bezeugung eines [[staat]]skonformen Mitbürgers. Es muss aber immer jemand sein, der nicht mit der [[Friedhof|Institution]] zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird, weil dies für einen unzulässigen Wettbewerb sprechen würde.
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Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt. Der [[Mord|Abgelebte]] bzw. dessen Angehörige haben zudem das [[Recht]] gegen Entrichtung eines kleinen Obolus beim zuständigen [[Gericht]] Beschwerde einzulegen.
  
Der ''FLE'' muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt oder dieser [[Mord|abgelebt]] ist. Aufhebungen kommen in der Praxis allerdings nicht mehr vor. Diese bzw. deren Angehörige haben das [[Recht]], gegen Entrichtung eines kleinen Obolus, beim zuständigen [[Gericht]] Beschwerde einzulegen. Trotzdem bleibt ein FLE eine massive <s>Beendigung</s> Einschränkung der persönlichen [[Recht]]e und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig beeinträchtigen.
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Trotzdem bleibt ein FLE eine massive <s>Beendigung</s> Einschränkung der persönlichen [[Recht]]e und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig <s>verhindern</s> beeinträchtigen.
  
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Aktuelle Version vom 25. März 2018, 00:10 Uhr

Geeignete Unterbringung

Fürsorgerischer Lebensentzug (abgekürzt FLE) ist ein recht rechter Begriff aus der Schweiz. Diese Nation befleißigt sich in letzter Zeit sehr intensiv, den Anschluss an europäische Rechtsnormen nicht zu verpassen. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und ist die konsequente Fortentwicklung und Anpassung des heimischen Rechtssystems an geltendes UN-Recht sowie ein beherzter Rückgriff auf ein in den 30er Jahren praktiziertes Brauntum des Dritten Scheichs.

Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine Person gegen ihren Willen in einer „geeigneten Kiste“ untergebracht werden. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist, im Zweifel kann dies auch eine nachgewiesene, von der Volksmeinung abweichende Einstellung sein. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten, denen (aus welchen Gründen auch immer) das finale Wohlergehen der Zielperson sehr am Herzen liegt und die über entsprechende Kontakte verfügen, damit das Sorgenkind nunmehr in Frieden ruhen möge.

Ablebenstherapie-Formen
Humaner Lebensentzug (Bildhintergrund):
Der Ablebeprozess findet auf sanfte Weise, d. h. auf eine für den Schützling nachvollziebare und miterlebbare Weise statt.
Inhumaner Lebensentzug (Vordergrund):
Das Ableben tritt viel zu plötzlich ein.
Im Mittelpunkt steht grundsätzlich das Wohl der hilfsbedürftigen Person

Die Einweisung – meist in die archiklinischeEntzugsanstalt“ – erfolgt häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit. Es wird nach Ende der akuten Phase (Bändigung) versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen Lebens-Entzug oder einer Ablebens-Therapie zu bewegen. Leistet die Zielperson Widerstand, kann sie aufgrund einer anderen Rechtsnorm sofort an Ort und Stelle dem Erdboden gleichgemacht werden, weil weniger drakonische Maßnahmen dem gesetzlich festgeschriebenen Kostenvermeidungsgebot widersprechen. Dabei spielt hier nicht nur ein allfälliges öffentliches Interesse (in ZGB 397a als "Belastung für ihre Umgebung" umschrieben), sondern auch das Wohl der vom FLE betroffenen Personen selbst eine Rolle (vergl. Bild links).

Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FLE klar reglementiert und eine mustergültige Vorbereitung auf ein „Sozialverträgliches Frühableben“. Weiterungen des FLE sind aufgrund von Wirtschaftlichkeitsaspekten geboten. Einer Europäisierung dieser „Schweizer Spezialität” werden gerade durch diverse Gesetzgebungen die Wege geebnet. Mancherorts muss die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt oder die Bezeugung eines staatskonformen Mitbürgers. Es muss aber immer jemand sein, der nicht allzu offensichtlich mit der Institution zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird. Das wäre unzulässiger Wettbewerb und eine mögliche Benachteiligung anderer Institutionen.

Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt. Der Abgelebte bzw. dessen Angehörige haben zudem das Recht gegen Entrichtung eines kleinen Obolus beim zuständigen Gericht Beschwerde einzulegen.

Trotzdem bleibt ein FLE eine massive Beendigung Einschränkung der persönlichen Rechte und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig verhindern beeinträchtigen.


Siehe auch.png Siehe vielleicht: Lebensberechtigungsschein | Rentnerschwemme | Selbstmord leicht und schön gemacht
Siehe auch.png Siehe vielleicht:  Spahnplatte
[]Lebenslauf


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