Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Aufsichtsrat/Sitzungssaal 11a: Unterschied zwischen den Versionen

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#Zu Beginn einer Periode übernimmt das dienstälteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
 
#Zu Beginn einer Periode übernimmt das dienstälteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
#Gemaess § 3, Punkt (b) wechselt der Vorsitz an das dienstjüngere Mitglied des Aufsichtsrates.
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#Gemäss § 3, Punkt (b) wechselt der Vorsitz an das dienstjüngere Mitglied des Aufsichtsrates.
#Gemaess § 3, Punkt (b) wechselt dann nachfolgend an das jeweils dienstjüngere Mitglied des Aufsichtsrates.
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#Gemäss § 3, Punkt (b) wechselt dann nachfolgend an das jeweils dienstjüngerere Mitglied des Aufsichtsrates.
 
#Sollte kein dienstjuengeres Mitglied des Aufsichtsrates mehr vorhanden sein, so ist wieder beim dienstältesten Mitglied des Aufsichtsrates zu beginnen.
 
#Sollte kein dienstjuengeres Mitglied des Aufsichtsrates mehr vorhanden sein, so ist wieder beim dienstältesten Mitglied des Aufsichtsrates zu beginnen.
  

Version vom 25. September 2007, 14:30 Uhr

BürokratenspielAktuelle SpielzügeVorlagenSpielregelnRahmenregelnOrganeAufsichtsratMobiler AufsichtsratVorgänge (allgemein)
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Willkommen im Sitzungssaal 11a des Aufsichtsrates. Hier sind nur geladene Kamele erwünscht. Auch die Beteiligung an Diskussionen und Anstimmungen ist nur Mitgliedern des Aufsichtsrates gestattet. Alle anderen Kamele bitten wir draussen zu warten. Vielen Dank.


Diskussion 1: Verabschiedung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GOA)

Antrag

Adressat: Mitglieder des Aufsichtsrates
Antragsnummer: atreju-070924-001
Antragsgegenstand:

Verabschiedung einer Geschaeftsordung des Aufsichtsrates

Begründung:

Fuer den geregelten Ablauf innerhalb des Aufsichtsrates ist eine Geschaeftsordnung unerlaesslich und sollte daher baldmoeglichst verabschiedet werden.

Unterschrift, Datum: Kindchen Atreju 11:09, 24. Sep 2007 (CEST)

Anlagen: Siehe nachfolgenden Entwurf der Geschaeftsordnung


Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GOA)

§ 1 Aufgabe

Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Zentralrates der Paragraphenreiter und verwaltet die Antragstellungsbefugnisse der am Spiel teilnehmenden Kamele.

§ 2 Organisationsstruktur

(a) Die Leitung des Aufsichtsrates (bachfolgend "AR" genannt) obliegt dem Vorsitzenden.

§ 3 Vorsitz

(a) Der Vorsitz des Aufsichtsrates füehrt ein Mitglied des Aufsichtsrates, wobei im Rotationsprinzip ("rollierendes System") der Vorsitz wechselt.

(b) Der Vorsitz wechselt zum Beginn einer jeden Kalenderwoche in der Nacht von Sonntag auf Montag um Mitternacht.

(c) Das Rotationsprinzip ist wie folgt zu gestalten:

  1. Zu Beginn einer Periode übernimmt das dienstälteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.
  2. Gemäss § 3, Punkt (b) wechselt der Vorsitz an das dienstjüngere Mitglied des Aufsichtsrates.
  3. Gemäss § 3, Punkt (b) wechselt dann nachfolgend an das jeweils dienstjüngerere Mitglied des Aufsichtsrates.
  4. Sollte kein dienstjuengeres Mitglied des Aufsichtsrates mehr vorhanden sein, so ist wieder beim dienstältesten Mitglied des Aufsichtsrates zu beginnen.

(d) Stimmdelegationen, sowie -substitutionen gelten entsprechend und sind auf den Vorsitz des Aufsichtsrates anzuwenden.

(e) Der Vorsitz kann von derzeit amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates per Beschuss und/oder Verfügung und/oder Anweisung an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates übertragen werden. Nach Ende der im Beschuss und/oder der Verfügung und/oder Anweisung genannten Zeitspanne beginnt das Rotationsprinzip an der Stelle, wo sie per ursprünglichen Beschuss und/oder Verfügung und/oder Anweisung unterbrochen wurde.

§ 4 Tätigkeit

(a) Der Vorsitzende des AR verteilt die Zuständigkeiten des AR unter den einzelnen Mitgliedern des AR.

(b) Der Vorsitzende des AR kann Untergremien des AR ins Leben rufen und diese auch auflösen. Mitglieder des AR können hierbei gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden des AR mit einem einfachen Veto widerrufen. Im Falle eines Vetos ist eine Abstimmung innerhalb des AR über die getroffene Entscheidung durchzuführen. Sollte diese Abstimmung mit einem Unentschieden enden, so kann ein Vermittlungsausschuß zur weiteren Entscheidungsfindung angerufen werden.

(c) Jedes Aufsichtsratmitglied kann seine Tätigkeit im Aufsichtsrat jederzeit niederlegen.

(d) Die vakante Stelle wird durch Wahl nach § 2b der Spielregeln besetzt. Das neue Aufsichtsratmitglied tritt dabei in die Funktionen seines Vorgängers ein. Ausgenommen hiervon ist nur der Vorsitz, der auf den Stellvertreter des Vorsitzenden übergeht.

§ 5 Vorgangsbearbeitung

(a) Anträge an den Aufsichtsrat und vergleichbare Vorgänge werden nur bearbeitet, wenn sie den Anforderungen an Form und Inhalt genügen. Das nähere regelt eine Antragsordnung.

(b) Widersprüche und Anfechtungen sind nur innerhalb der vorgesehenen Zeiträume und auf den dafür vorgesehenen Wegen zulässig. Das nähere regelt eine Widerspruchsordnung.

§ 6 Abstimmungen

(a) Bei Abstimmungen innerhalb des AR sind nur Mitglieder des AR stimmberechtigt.

(b) Kamele, welche einem Untergremium des AR angehoeren können in besonderen Fällen stimmberechtigt werden. Die Stimmberechtigung wird auf Antrag und Abstimmung der Mitglieder des AR erteilt oder verweigert.

(c) Sollten Kamele - welche dem AR oder deren Untergremien zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht angehoeren - sich an solchen Abstimmungen beteiligen, so werden deren Stimmen nicht gezählt. Die Abstimmung ist auch in einem solchen Falle als gültig anzusehen, sofern die unberechtigten Stimmen nicht gezählt werden.

§ 7 Arbeitsgrundlagen

(a) Die Arbeit des Aufsichtsrates folgt dieser Geschäftsordnung und den in ihr benannten ergänzenden Verordnungen.

(b) Änderungen an der Geschäftsordnung und anderen Verordnungen des Aufsichtsrates sowie ihrer Anlagen fallen in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates.

(c) Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern des Aufsichtsrates einstimmig angenommen werden.


Abstimmung
Abstimmung über: Geschäftsordnung des Aufsichtsrates (GOA)

 

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Zustimmung--Kindchen Atreju 11:09, 24. Sep 2007 (CEST)




Zur Erledigung!

Anweisung


Vorgangsnummer/Zeichen: GOA-1

Diese Anweisung ergeht an: Alle Mitglieder des Aufsichtsrates

Hiermit wird folgendes angewiesen:
Wäre es möglich, §3 (Verwaltung) insofern zu Ändern, dass es ein rotierendes System zur Vorstandsbestimmung gibt, was bedeutet, dass in allen ungeraden Wochen Mitglied Nr. 1 und in allen geraden Wochen Nr. 2 Vorstand des Aufsichtrates ist?

Weitere Bemerkungen: Es wird empfohlen, den entsprechenden Paragraphen entsprechend anzupassen.

— Diese Anweisung wurde erteilt durch JANNiS aufgrund von eigenen Überlegungen am 24. September 2007 gemäß Aufsichtsrat-Mitglied JANNiS —

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: JANNiS 21:27, 24. Sep 2007 (CEST)



Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Diskussion 2: Verabschiedung einer Antragsordnung des Aufsichtsrates (AOA)

Antrag

Adressat: Mitglieder des Aufsichtsrates
Antragsnummer: atreju-070924-002
Antragsgegenstand:

Verabschiedung einer Antragsordnung des Aufsichtsrates

Begründung:

Fuer den geregelten Ablauf innerhalb des Aufsichtsrates ist eine Antragsordnung unerlaesslich und sollte daher baldmoeglichst verabschiedet werden.

Unterschrift, Datum: Kindchen Atreju 11:09, 24. Sep 2007 (CEST)

Anlagen: Siehe nachfolgenden Entwurf der Antragsordnung



Antragsordnung des Aufsichtsrates (AOA)

§ 1 Form der Anträge

(a) Alle Anträge sind unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Antragsvorlage zu stellen.

(b) Verwaltungsvorgänge, die keine Anträge sind, müssen die entsprechenden für diese Vorgänge vorgesehenen Vorlagen verwenden. Sofern keine geeignete Vorlage existiert, kann eine geeignete Vorlage entworfen und vom Spielleiter genehmigt werden.

(c) Im weiteren gelten die Bestimmungen für Anträge auch für alle vergleichbaren Verwaltungsvorgänge analog.

§ 2 Antragsteller

(a) Anträge nach § 3b der Spielregeln können von jedem Kamel ohne weitere Voraussetzungen gestellt werden.

(b) Alle weiteren Anträge dürfen erst gestellt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ein Antrag nach § 3b der Spielregeln genehmigt wurde.

(c) Amtsträger von Organen dürfen unabhängig von § 2b im Namen ihrer Organe auch dann Anträge stellen, wenn vom betreffenden Organ ein Antrag auf das Stellen von Anträgen gestellt und dieser genehmigt wurde. Die Hauptorgane sind auch ohne gesonderten Antrag antragstellungsbefugt.

§ 3 Adressat

(a) Alle Anträge sind an den Aufsichtsrat als Ganzes zu stellen.


§ 4 Kennzeichnung

(a) Alle Anträge müssen durch eine ordnungsgemäße Vorgangsnummer gekennzeichnet werden.

(b) Ordnungsgemäße Vorgangsnummern setzen sich aus den folgenden Bestandteilen, durch Schrägstriche getrennt, zusammen:

  1. Die Zeichenfolge "AR" für den Aufsichtsrat,
  2. die vom Aufsichtsrat vergebene dreistellige Zulassungsnummer des Antragstellers, ersatzweise für Organe das dreistellige Organkennzeichen gemäß Anlage 1, oder "000" für Anträge nach § 3b der Spielregeln,
  3. den Tag der Antragstellung, angegeben durch die zweistellige Angabe der laufenden Kalenderwoche, gefolgt von einem Bindestrich und den ersten beiden Buchstaben des Wochentages,
  4. eine fortlaufende Nummer für alle Anträge des Antragstellers an diesem Tag, gefolgt von einem Punkt und einer fortlaufenden Nummer für alle Bearbeitungsschritte innerhalb des Vorgangs.

(c) Sofern für die Tätigkeit des Antragstellers erforderlich, kann zusätzlich ein eigenes Aktenzeichen verwendet werden.

§ 5 Zustellung

(a) Alle Anträge sind auf der Antragsseite des Aufsichtsrates einzureichen.

(b) Sofern entsprechende Seiten noch nicht durch den Spielleiter genehmigt wurden, können Anträge ersatzweise auf der Allgemeinen Antragsseite gestellt werden.

§ 6 Bearbeitung

Vorgänge werden vom Aufsichtsrat oder eines seiner Untergremien eigenverantwortlich bearbeitet, sofern die Spielregeln oder die GOA nicht eine Entscheidung durch den gesamten Aufsichtsrat vorschreiben.

Anlage I: Organkennzeichen

Organ Organkennzeichen
Spielleiter SLR
Zentralrat der Paragraphenreiter ZPR
Aufsichtsrat AUR
Rundensiegerernennungskonferenz REK
Abstimmung
Abstimmung über: Antragsordnung des Aufsichtsrates (AOA)

 

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Zustimmung--Kindchen Atreju 11:09, 24. Sep 2007 (CEST)
2. Stimme Jaja.gif Einverstanden --JANNiS 21:35, 24. Sep 2007 (CEST)


Ergebnis der Abstimmung: Einstimmig angenommen.

Bemerkungen: Es wird empfohlen, die AOA sofort einzuführen.

Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: JANNiS 21:35, 24. Sep 2007 (CEST)

Diskussion 3: Verabschiedung einer Widerspruchsordnung des Aufsichtsrates (WOA)

Antrag

Adressat: Mitglieder des Aufsichtsrates
Antragsnummer: atreju-070924-003
Antragsgegenstand:

Verabschiedung einer Widerspruchsordnung des Aufsichtsrates

Begründung:

Fuer den geregelten Ablauf innerhalb des Aufsichtsrates ist eine Widerspruchordnung unerlaesslich und sollte daher baldmoeglichst verabschiedet werden.

Unterschrift, Datum: Kindchen Atreju 11:09, 24. Sep 2007 (CEST)

Anlagen: Siehe nachfolgenden Entwurf der Widerspruchsordnung


Widerspruchsordnung des Aufsichtsrates (WOA)


§ 1 Zulässigkeit

Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des Aufsichtsrates betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.

§ 2 Fristen

Der Widerspruch ist spätestens bis zum zweiten Sonnenaufgang nach Veröffentlichung der Entscheidung durch den Aufsichtsrat einzulegen.

§ 3 Begründung

(a) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.

(b) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.

§ 4 Entscheidung

(a) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates getroffen wurde, so entscheidet ein anderes Aufsichtsratsmitglied über den Widerspruch.

(b) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten Aufsichtsrat gemeinschaftlich gefällte Entscheidung oder gegen eine Entscheidung nach § 4a, so entscheidet der Spielleiter über den Widerspruch.

(c) In eindeutigen Fällen kann bei der Entscheidung nach § 4a ein erneuter Widerspruch ausgeschlossen werden. Dies ist mit der Entscheidung zu verkünden.

(d) Die angefochtene Entscheidung gilt in jedem Fall bis zur Entscheidung über den Widerspruch fort.


Abstimmung
Abstimmung über: Widerspruchsordnung des Aufsichtsrates (WOA)

 

Ausführendes Organ: Aufsichtsrat


Stimmabgaben
1. Stimme Jaja.gif Zustimmung--Kindchen Atreju 11:09, 24. Sep 2007 (CEST)
2. Stimme Jaja.gif Einverstanden --JANNiS 21:38, 24. Sep 2007 (CEST)


Ergebnis der Abstimmung: Einstimmig angenommen.

Bemerkungen: Es wird empfohlen, die WOA sofort einzuführen.

Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: JANNiS 21:38, 24. Sep 2007 (CEST)