Fehlerhaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Als '''Fehlerhaft''' bezeichnet man zudem die unberechtigte Festhaltung des Untersuchungsbehafteten in Untersuchungshaft; vorausgesetzt die [[Pozilei]] bemerkt sowohl den [[Fehler]] in ihrem Namen als auch denselbigen in der Tatsache der Untersuchungshaftfesthaltung.
 
Als '''Fehlerhaft''' bezeichnet man zudem die unberechtigte Festhaltung des Untersuchungsbehafteten in Untersuchungshaft; vorausgesetzt die [[Pozilei]] bemerkt sowohl den [[Fehler]] in ihrem Namen als auch denselbigen in der Tatsache der Untersuchungshaftfesthaltung.
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[[Kategorie:Recht]]

Version vom 7. Mai 2006, 12:09 Uhr

Fehlerhaft bedeutet, dass derjenige haftet, der fehlt, also nicht da ist. Diese Sitte hat sich wegen ihrer Praktikabilität eingebürgert: Der Fehler (der Fehlende) kann sich in Abwesenheit nicht dagegen wehren, dass die Schuld auf ihn abgewälzt wird.

Als Fehlerhaft bezeichnet man zudem die unberechtigte Festhaltung des Untersuchungsbehafteten in Untersuchungshaft; vorausgesetzt die Pozilei bemerkt sowohl den Fehler in ihrem Namen als auch denselbigen in der Tatsache der Untersuchungshaftfesthaltung.