Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Regeln: Unterschied zwischen den Versionen

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::* Die Mitgliederanzahl beträgt zwei.
 
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::* Die erste Stelle wird zunächst von dem Kamele besetzt, das als Erstes einen Beitrag zu der allgemeinen Vorgangsseite dieser Runde beigetragen hat. Die zweite Stelle wird immer von dem Kamel besetzt, das nach dem Kamel auf der ersten Stelle dieses Organs seinen ersten Beitrag zu der allgemeinen Vorgangsseite dieser Runde beigetragen hat. Nach sieben von ihnen verschobenen Schriftstücken geht die erste Stelle an das Kamel über, das als chronologisch dem Kamele auf der zweiten Stelle seinen ersten Beitrag zu oben genannter Vorgangsseite geliefert hat. Der vorige Satz gilt auch für weitere Wechsel innerhalb der Besetzung der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe. Sobald mindestens alle Kamele bis auf das chronologisch letzte, nachdem das erste antragsberechtigte Kamel das letzte Mal Mitglied dieses Organs war, ebenfalls einen Posten in der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe innehatten, ist das chronologisch erste Kamel, das etwas auf der allgemeinen Vorgangsseite geschrieben hat, als dem chronologisch letzten nachfolgend anzusehen.
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::* Die erste Stelle wird zunächst von dem Kamele besetzt, das als Erstes einen Beitrag zu der allgemeinen Vorgangsseite dieser Runde beigetragen hat. Die zweite Stelle wird immer von dem Kamel besetzt, das nach dem Kamel auf der ersten Stelle dieses Organs einen Beitrag zu der allgemeinen Vorgangsseite dieser Runde beigetragen hat. Nach sieben von ihnen verschobenen Schriftstücken geht die erste Stelle an das Kamel über, das als chronologisch dem Kamele auf der zweiten Stelle seinen ersten Beitrag zu oben genannter Vorgangsseite geliefert hat. Der vorige Satz gilt auch für weitere Wechsel innerhalb der Besetzung der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe. Sobald mindestens alle Kamele bis auf das chronologisch letzte, nachdem das erste antragsberechtigte Kamel das letzte Mal Mitglied dieses Organs war, ebenfalls einen Posten in der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe innehatten, ist das chronologisch erste Kamel, das etwas auf der allgemeinen Vorgangsseite geschrieben hat, als dem chronologisch letzten nachfolgend anzusehen.
 
::* Das Wort "Kamele" meint im obigen Punkte nur antragsberechtigte Kamele, die weder nach § 19 inaktiv noch nach § 19+1 untätig sind.
 
::* Das Wort "Kamele" meint im obigen Punkte nur antragsberechtigte Kamele, die weder nach § 19 inaktiv noch nach § 19+1 untätig sind.
 
:(c) Die Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe verfährt nach dem in Punkt (e) gezeigten Prinzip.
 
:(c) Die Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe verfährt nach dem in Punkt (e) gezeigten Prinzip.

Version vom 4. Februar 2008, 20:08 Uhr

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§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!

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Wichtiger Hinweis:

Runde 4 ist beendet und wurde geschlossen. Der Sieger wurde noch nicht ermittelt.


§ 0 Grundsatzregel

Alles muss seine Ordnung haben.

§ 1 Teilnehmer

(a) Jedes Kamel darf am Spiel teilnehmen.

(b) Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.

§ 2 Hauptorgane

(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt.

(b) Solange eine in Absatz (a) genannte Position nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen), sofern keine abweichende gültige Regelung für eine Neubesetzung getroffen wurde.

(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der drei Hauptorgane sein.

§ 3 Anträge

(a) Das Stellen von Anträgen hat in nicht formloser Form zu erfolgen. Das gilt auch für andere Verwaltungsakte sowie Mitteilungen und Hinweise.

(b) Jedes Kamel, egal ob Mitglied eines Organs oder nicht, darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen. Dieser kann von einem beliebigen Mitglied des Aufsichtsrates genehmigt werden. Wird der Antrag nicht binnen zwei Tagen bearbeitet, so gilt er automatisch als genehmigt.

(c) Erst nachdem der Antrag auf Stellen von Anträgen genehmigt wurde, ist das Kamel befugt, weitere Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen.

§ 4 Regeländerungen

(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags. Entsprechende Anträge können mit den Stimmen von zwei Kamelen im Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen werden.

(b) Der Aufsichtsrat darf jedoch binnen zwei Tagen ein einstimmiges Veto gegen die Annahme einlegen. Nach Ablauf der Frist tritt die Regeländerung in Kraft.

§ 5 Spielleiter

(a) Der Spielleiter kann von seinem Posten abgesetzt werden. Hierzu ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Aufsichtsrat muss den Antrag einstimmig genehmigen.

(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter richtet in diesem Fall Neuwahlen für das Amt des Spielleiters aus und entscheidet über deren genauen Ablauf und Modalitäten.

§ 6 Zentralrat der Paragraphenreiter

(a) Der Aufsichtsrat darf mit Zweidrittelmehrheit Kamele aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter für die Dauer von 24 Stunden durch andere Kamele ersetzen. Diese Kamele sind in ihrer Funktion als vorübergehende Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter voll stimmberechtigt.

(b) Der Aufsichtsrat darf mit den Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. In diesem Fall richtet der Spielleiter Neuwahlen gemäß alleine von ihm zu bestimmender Neuwahlregeln aus.

§ 7 Aufsichtsrat

Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder ein Mitglied des Aufsichtsrates seines Postens entheben. Anschließend wird die freigewordene Stelle im Aufsichtsrat durch den Spielleiter gemäß von ihm festzulegenden Konditionen neu besetzt.

§ 8 Weitere Organe

§ 8.1 Pressegremium
(a) Das Pressegremium ist ein unabhängiges Organ, das die Repräsentation des Bürokratenspiels nach außen hin übernimmt.
(b) Es setzt sich zusammen aus mindestens einem, höchstens aber zwei Mitgliedern, die zwar Spielteilnehmer und Antragsstellungsberechtigt sein müssen, aber keinem Organ angehören müssen, wohl aber können.
(c) Das Organ ist zuständig für die regelmäßige Vervollständigung des Spielkommentars und Pressemitteilungen an die Wüste.
(d) Mitglieder können sich analog zu § 2 (b) auch in dieses Gremium selbst hineinwählen.
(e) Bei mangelnder Pflege des Spielkommentars können Mitglieder von Spielleiter verwarnt werden. Tritt trotz Verwarnung innerhalb von zwei Tagen keine Besserung ein, können die Mitglieder auf Antrag vom Zentralrat aus dem Organ ausgeschlossen werden. Der Ausschluss zieht den Verlust der Antragstellungsbefugnis nach § 3 (c) nach sich, die ggf. beim Aufsichtsrat neu beantragt werden kann.
(f) Sollte ein Mitglied freiwillig seinen Posten niederlegen wollen, so ist dies möglich, wenn ein angemessener und gut begründeter Antrag vom Zentralrat bewilligt wird.
(g) Bei Abwesenheit eines Mitgliedes für eine Zeitspanne die ausreicht um den Spielkommentar verwahrlosen zu lassen, ist von besagtem Mitglied für eine angemessene und präzise eingearbeitete Aushilfskraft zu sorgen.
§ 8.2 Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge
(a.1) Zweck: Der Zweck des Organs Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist die Wahrung von Büroschlaf und notorischem Beamtenverhalten wie Nichtbeantwortung und Verschlampen.
(a.2) Ressortübergreifende Funktion: Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge steht mit seinem fundiertem Basiswissen jedem anderen Organ und Einzelkamel, sofern im Beamtenstatus, mit schlafwandlerischem Engagement zur Seite. Bei notorisch hellwachen Beamten, überschnellen Bearbeitungszeiten und fehlenden Weiterbildugsmaßnahmen im Bereich der Schlaf- und Unordnungskunde soll dieses Organ Hilfestellungen, paramedizinische Rezepte und psychologische Unterstützug anbieten.
(a.3) Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist ermächtigt, antragsberechtigte Kamele zu verwarnen, die dem Beamtentum im Sinne des Organs Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge nicht genügend Rechnung tragen.
(b) Autonomie: Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist ein eigenständiges Gremium.
(c) Handlungsfähigkeit: Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist handlungsfähig, sobald es mit mindestens zwei Kamelen besetzt ist. Um den Büroschlaf nicht zu stören, ist die maximale Mitgliederzahl des Organs Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge auf ein Kamel festgelegt.
(d) Mitglieder: Ein Kamel kann auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Gremium hineinwählt, sofern das Organ nicht vollzählig ist. Die Mitgliedschaft ist jedem Kamel gestattet, unabhängig davon, ob es bereits Mitglied in einem anderen Organ ist.
(g) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 85 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft im Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge aberkennen. Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann innerhalb von 5 Tagen mit Zwei-Drittel-Mehrheit sein Veto einlegen.
§ 8.3 Poststelle
(1) Der Zweck des Organs Poststelle ist die Einrichtung einer einheitlichen und organuebergreifenden Kommunikationsplattform.
(2) Die zur Verfuegung gestellte Kommunikationsplattform kann von allen Organen zur Kommunikation zwischen den einzelnen Organen genutzt werden.
(3) Eine Ausweitung der Kommunikationsplattform auf Antragssteller kann von der Poststelle selbstaendig nach eigenem Ermessen erfolgen oder auch von einzelnen Organen beantragt werden.
(4) Das Organ Poststelle ist ein eigenständiges Gremium.
(5) Die Poststelle ist mit mindestens zwei Kamelen zu besetzen. Eine Handlungsfaehigkeit ist jedoch auch mit mindestens einem Kamel gegeben.
(6) Ein Kamel kann auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Gremium hineinwaehlt, sofern das Organ nicht vollzaehlig ist. Die Mitgliedschaft ist jedem Kamel gestattet, unabhängig davon, ob es bereits Mitglied in einem anderen Organ ist.
(7) Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 85 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft im Organ Poststelle versagen. Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann innerhalb von 5 Tagen mit Zwei-Drittel-Mehrheit sein Veto einlegen.
(8) Die Ausgestaltung, Art und Weise der Kommunikationsplattform ist dem Organ im Rahmen seiner Geschaeftsordnung selbst ueberlassen.
§ 8.4 Innenrevisionskommissariat
(a) Das Innenrevisionskommissariat ist ein mit bis zu sieben Kamelen besetztes Organ. Solange das Organ nicht vollzählig besetzt ist, darf sich jedes Kamel selbst in das Innenrevisionskommissariat hineinwählen, falls der Spielleiter keine andere Regelung für die Wahl neuer Mitglieder vorsieht. Die Mitglieder dürfen gemäß §9 Absatz (a) auch anderen Organen angehören.
(b) Das Innenrevisionskommissariat analysiert permanent ein möglichst breites Spektrum und eine möglichst große Anzahl bürokratischer Abläufe innerhalb des Spiels, macht seine Erkenntnisse anderen verfügbar, und regt gegebenenfalls das Ergreifen von Maßnahmen an.
(c) Das Innenrevisionskommissariat ist berechtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit sowie eventuelle Ergebnisse dieser Tätigkeit anzufordern. Sofern das Innenrevisionskommissariat hierbei Fristen zur Berichtsabgabe stellt, sollen diese ausreichend lange bemessen sein. Neben der Anforderung von Berichten im Einzelfall kann das Innenrevisionskommissariat auch allgemeine Berichtspflichten an das Kommissariat anordnen. Berichtspflichten der Berichtspflichtigen gegenüber anderen Stellen bleiben unberührt. Zur besseren Dokumentierung der Abgabetermine sollen die Berichte an das Kommissariat über die Poststelle eingereicht werden.
(d) Sofern eine Geschäftsordnung des Innenrevisionskommissariats nichts Gegenteiliges regelt, handeln seine Mitglieder bei der Informationsbeschaffung nach Absatz (c) eigenverantwortlich und voneinander unabhängig.
(e) Das Innenrevisionskommissariat leitet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Erkenntnisse in zusammengefasster Form und, wenn es solche für angemessen erachtet, seine Empfehlungen je nach Lage des Falls an den Aufsichtsrat oder an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiter. Diese schalten in geeigneten Fällen den Spielleiter ein.
(f) Das Innenrevisionskommissariat veröffentlicht in geeigneten Abständen Statistiken oder sonstige Erkenntnisse, welche die bürokratische Effizienz der von ihm untersuchten Organe bzw. Vorgänge betreffen. Diese Informationspflicht ruht, solange das Kommissariat über weniger als vier Mitglieder verfügt.
§ 8.5 Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
(a) Die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele vertritt die Interessen aller Kamele, die am Bürokratenspiel teilnehmen, teilnehmen wollen oder teilgenommen haben.
(b) Mitglieder können alle nach § 3 (b) antragsberechtigten Kamele sein, sowie die ehemaligen Vorsitzenden der Hauptorgane von bereits beendeten Spielrunden. Jedes Kamel kann auf eigenen Wunsch unter Zuhilfenahme einer formvollendeten Erklärung eintreten oder aus der Interessengemeinschaft ausscheiden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wiederaufnahme ist nur auf Antrag möglich.
(c) Die Interessengemeinschaft wahrt die Rechte der Kamele, unterstützt diese bei ihren Vorhaben, insbesondere neubürokratische Kamele bei deren Einstieg in das Spiel, und vertritt ehemalige Bürokraten, soweit deren Rechte verletzt werden. Jedes Kamel kann die Interessengemeinschaft anrufen und sein Anliegen vortragen. Bei nicht antragsberechtigten Kamelen genügt eine Mitteilung.
(d) Die Interessengemeinschaft stellt jedem, am aktuellen Spiel teilnehmenden Mitglied auf Antrag eine eigene Unterseite zur Verfügung. Diese Seite ist wieder einzuziehen, wenn sie für bürokratenfremde Zwecke mißbraucht wird oder sich gegen die bürokratische Grundordnung richtet. In begründeten Fällen kann die Einrichtung einer eigenen Unterseite verweigert werden. In diesem Fall kann letztlich der Spielleiter angerufen werden.
(e) Die Mitglieder der Interessengemeinschaft wählen ein Präsidium. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende soll nicht Mitglied in einem der Hauptorgane sein. Ist dies nicht vermeidbar, dürfen keine Präsidiummitglieder in dem selben Hauptorgan Mitglied sein und das Präsidium kann nur gemeinschaftlich handeln. Zudem gelten in diesem Fall vereinfachte Auflösungsvoraussetzungen für das Präsidium.
(f) Das Präsidium kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Mitglieder bedienen.
(g) Hat die Interessengemeinschaft mehr als 10 Mitglieder, kann auf Antrag ein Verwaltungsbeirat eingerichtet werden.
(h) Das Präsidium kann die Vorgänge der Interessengemeinschaft in Geschäftsordnungen regeln. Der Verwaltungsbeirat kann gegen Regelungen der Geschäftsordnungen und Änderungen daran ein Veto einlegen. Hierfür kann eine Frist festgelegt werden.
§ 8.6 Geschäftsordnungswartungsdienst
(a) Der Geschäftsordnungswartungsdienst führt Wartungsarbeiten an den Geschäftsordnungen oder ergänzenden Regelungen (im folgenden beide unter Verordnungen zusammengefasst) der nach den Spielregeln zugelassenen Organe durch.
(b) Der Geschäftsordnungswartungsdienst besteht aus mindestens einem Kamel. Sofern die Anzahl der eingerichteten Organe im Spiel die dreifache Anzahl der Mitarbeiter des Geschäftsordnungswartungsdienstes übersteigt, ist eine weitere Stelle einzurichten.
(c) Sofern die Geschäftsordnung des Geschäftsordnungswartungsdienstes nichts anderes regelt, können sich Kamele in freie Stellen selbst hineinwählen.
(d) Zur Durchführung der Wartungsarbeiten kann ein Mitarbeiter des Geschäftsordnungswartungsdienstes jeweils bis zu zwei aufeinanderfolgende Sätze einer Verordnung für einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden außer Kraft setzen. Der Zeitraum darf während der Arbeiten höchstens zweimal um jeweils bis zu 48 Stunden verlängert werden.
(e) Die Außerkraftsetzung erfolgt durch Veröffentlichung einer entsprechenden Maßnahme auf einer geeigneten Seite des Geschäftsordnungswartungsdienstes. Die Veröffentlichung muss die geplante Dauer der Maßnahme umfassen. Es steht den betroffenen Organen frei, zusätzlich auf ihren eigenen Seiten auf gerade in Wartung befindliche Passagen ihrer Verordnung hinzuweisen.
(f) Die Maßnahme endet durch Fristablauf oder durch vorherige Erklärung ihrer Beendigung durch den Geschäftsordnungswartungsdienst. Nach Ablauf der Wartungsmaßnahme treten die gewarteten Passagen unverändert wieder in Kraft.
(g) Jeder Mitarbeiter des Geschäftsordnungwartungsdienstes darf zur selben Zeit jeweils nur eine Wartungsmaßnahme durchführen. An einer Verordnung darf jeweils nur eine Maßnahme zur selben Zeit durchgeführt werden.
§ 8.7 Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
(a) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist ein unabhängiges Organ. Ihr Ziel ist die Aufrechterhaltung und Stärkung bürokratischer Strukturen.
(b) Sie setzt sich zusammen aus mindestens einem, jedoch höchstens drei Mitgliedern.
(c) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist befugt, Anträge auf ihre Konformität mit den relevanten Spielregeln, verbindlichen Regelauslegungen des Spielleiters, sowie sonstigen Verordnungen zu überprüfen und diesbezügliche Gutachten (im folgenden: Gutachten zur Bürokratiekonformität eines Antrags) auszustellen.
(d) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen ein Gutachten zur Bürokratiekonformität eines Antrags zu erstellen, sofern unter Einhaltung der Spielregeln und der Geschäftsordung der Behörde ein entsprechender Antrag an die Behörde gestellt wurde.
(e) Sollte das Organ seiner in (d) genannten Pflicht nicht fristgerecht nachkommen, gilt die Bürokratiekonformität des zu begutachtenden Vorgangs als gegeben. Die Absätze (f) und (g) entfallen dann für den betreffenden Vorgang.
(f) Anträge auf Regeländerungen gemäß §4, die die Schaffung oder Auflösung mindestens eines Organs oder eine maßgebliche Änderung der Kompetenzen mindestens eines Organs mit sich ziehen, können von einem beliebigen antragsberechtigten Kamel, das weder der Antragsteller, noch Mitglied der den Antrag behandelnden Behörde ist, für ungültig erklärt werden, sofern dem Antrag kein Gutachten zur Bürokratiekonformität desselben Antrags gemäß Absatz (c) beigefügt ist, und das Kamel der Meinung ist, dass bei Annahme des Antrags die freiheitlich bürokratischen Grundordnung zerstört oder beeinträchtigt würde.
(g) Ungültigkeitserklärungen gemäß Absatz (f) sind bis Ablauf einer Frist von 3 Werktagen nach Annahme des Antrags möglich.
§ 8.8 Sprachkontrollinstanz
(a) Die Sprachkontrollinstanz ist für die Einhaltungskontrolle der nach §19+2 festgelegten Abkürzungs-, orthographischen und grammatischen Regeln zuständig.
(b) Die Sprachkontrollinstanz besteht aus zwei Kamelen: einem Abkürzungsaufseher und einem Grammatik- und Orthographieprüfungskommissar. Beide haben die gleichen Befugnisse, dürfen jedoch nur für ihr Fachgebiet ahnden. Verstösse können der Sprachkontrollinstanz von jedem antragsberechtigten Kamel gemeldet werden.
(c) Geahndet werden dürfen alle Verstöße gegen §19+2 mittels Verwarnungen, Rügen und Mecklenburgvorpommern, wobei Verwarnungen ab einem, Rügen ab drei und Mecklenburgvorpommern ab fünf Verstößen innerhalb von 2 (in Worten: zwei) Wochen zulässig sind. Eine Rüge darf auch nach drei Sprachempfehlungen innerhalb von 2 Wochen vergeben werden.
(d) Kamele können einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu einer anderen Schreibweise stellen. Dabei sind nachvollziehbare, relevante Gründe anzugeben. Die Sprachkontrollinstanz kann die Ausnahmegenehmigung mit einer 75%-Mehrheit erteilen. Kamele mit Wohnsitz ausserhalb von Deutschland schreiben nach den dort geltenden Regeln und müssen keine Ausnahmegenehmigung beantragen, jedoch der Sprachkontrollinstanz offiziell ihren Sonderstatus mitteilen.
(e) Alle Mitglieder der Sprachkontrollinstanz dürfen gleichermaßen Sprachempfehlungen, auch außerhalb ihres Fachgebiets, an Kamele abgeben. Die Sprachkontrollinstanz wird dafür eine für jederkamel zugängliche Liste publizieren, in welchen Fällen Sprachempfehlungen abgegeben werden dürfen.
(f) Alle Vorgänge, egal auf welcher Seite sie vollzogen wurden, die gegen §19+2 verstoßen, können von Mitgliedern der Sprachkontrollinstanz innerhalb von 2 Tagen für ungültig erklärt werden, es sei denn, es liege eine Ausnahmegenehmigung gemäß §8.8(d) vor.
(g) Die Sprachkontrollinstanz wird initial besetzt, indem sich interessierte Kamele selbst in ein freies Amt hineinwählen. Eine Wahl vor Erlass dieser Spielregel ist gültig, wenn sie innerhalb von einer Woche nach Inkrafttreten dieser Regelung vom Spielleiter bestätigt wird.
(h) Ein Kamel, das einem Mitglied der Sprachkontrollinstanz einen Verstoß gegen § 19+2 nachweist, kann das Mitglied für abgesetzt erklären und damit das freigewordene Amt übernehmen.
§ 8.9 Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen
(a) Der Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen ist befugt, Anträge, die nach der durch die Spielregeln festgelegten Frist nicht abgeschlossen wurden, anstelle des verantwortlichen Organs anzunehmen oder abzulehnen, sofern die Bearbeitung des betreffenden Antrags nicht - aufgrund erforderlichen Zuarbeitens von seiten des Antragstellers oder Dritter - durch das bearbeitende Organ ausgesetzt wurde. Beginn der Frist ist dabei, wenn nicht anders geregelt, das Datum des letzten Vorgangs der entsprechenden Akte.
(b) Sofern in den aktuellen Spielregeln oder der Geschäftsordnung des verantwortlichen Organs keine Frist festgelegt wurde, so gilt eine Frist von 7 Tagen.
(c) Der Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Jedes antragsbefugte Kamel kann sich gemäß § 2 (b) in den Ausschuss hineinwählen, sofern das Organ noch nicht vollständig besetzt ist.
(d) Die Mitgliedschaft im Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen ist zeitlich begrenzt; ein Kamel muss nach einer Amtszeit von drei Tagen freiwillig austreten und ist erst nach Ablauf einer Frist von weiteren sieben Tagen nach seinem Austritt wieder zum Eintritt gemäß Absatz (c) befugt.
(e) Tritt ein Kamel nach Ablauf der durch Absatz (d) festgelegten Frist nicht freiwillig aus, so ist es nach weiteren eintausendachthundert Minuten zwangsweise aus seinem Amt zu entfernen. In diesem Fall kann eine Rüge des entsprechenden Kamels beim Spielleiter beantragt werden.
(f) Anträge können vom Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen nur einstimmig angenommen oder abgelehnt werden.
(g) Der Ausschuss hat beim Bearbeiten von Anträgen die in den Geschäftsordnungen der betroffenen Organe beschriebenen Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Anträge oder deren Bearbeitung beziehen, soweit dies mit den Spielregeln vereinbar ist.
§ 8.10 Notstandsübungsleiter
(a) Der Notstandsübungsleiter hat regelmäßig Notstandsübungen durchzuführen, indem er Anträge auf Feststellung eines Notstandes im Namen eines beliebigen Organs stellt. Nach diesem Absatz gestellte Anträge sind, unabhängig von möglicherweise in § 22 (a) festgelegten Bedingungen, als gültige Anträge auf Feststellung eines Notstands anzusehen. Sofern der Antrag keine Formfehler enthält, ist er umgehend anzunehmen.
(b) Der Notstandsübungsleiter hat Notstandsübungen auf einer Seite aufzuführen. Er vermerkt dabei für jede Übung die Vorgänge, welche in diesem Rahmen getätigt wurden. Eine Übung muss auf der Seite des Notstandsübungsleiters aufgeführt werden, bevor ein Antrag nach § 8.10 (a) gestellt wird.
(c) Notstände, welche aufgrund einer Notstandsübung festgestellt wurden, müssen und dürfen nicht behoben werden. Sofern dies jedoch theoretisch möglich wäre, ist stattdessen eine Mitteilung an den Notstandsübungsleiter zu verfassen, welche die Sachlage formuliert. Der Notstand gilt damit als beendet.
(d) Eine Notstandsübung endet mit Beendigung des Notstands.
(e) Nach Beendigung einer Notstandsübung hat der Notstandsübungsleiter innerhalb von 8 Tagen einen Bericht zu erstellen, in dem er die Dauer der Übung, sowie die Anzahl der benötigten Vorgänge anzugeben hat.
(f) Es darf nur dann eine weitere Notstandsübung gestartet werden, wenn die Anzahl der bereits laufenden Übungen kleiner ist als die Quadratwurzel der Anzahl der vorhandenen Organe. Innerhalb einer Woche dürfen maximal zwei Übungen gestartet werden.
(g) Jedes Kamel kann sich beim Aufsichtsrat für das Amt des Notstandsübungsleiters zur Wahl stellen. Die Wahl ist gültig, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder für den Kandidaten stimmen und die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl und die korrekte Ermittlung des Wahlergebnisses bestätigt. Ein auf diese Weise gewählter Kandidat ersetzt den bisherigen Notstandsübungsleiter.
§ 8.11 Temporäre Konzeptionierungstagung
(a) Die erste temporäre Konzeptionierungstagung findet 8 Tage nach Inkrafttreten dieser Regel statt. Vom Beginn der Tagung bis zu ihrem Ende ist die Tagung als Organ anzusehen.
(b) Zielsetzung der Tagung ist es, Leitlinien für den weiteren Spielverlauf vorzugeben.
(c) Die Teilnahme an der Tagung ist ausschließlich Vertretern eines Organs vorbehalten.
(d) Jedes Organ ist berechtigt, eines seiner Mitglieder mittels einer offiziellen Verfügung als Vertreter zu bestimmen. Die Verfügung hat vor Beginn der Tagung zu erfolgen.
(e) Jedes Hauptorgan ist verpflichtet, einen Vertreter nach Absatz (d) festzulegen. Hat ein Hauptorgan bei Tagungsbeginn keine Vertreter festgelegt, so hat der Spielleiter eine Verwarnung oder Rüge gegen das Organ auszusprechen.
(f) Die Dauer der Tagung ist 5 Tage. Sie kann mit Zustimmung aller Tagungsmitglieder bis zu drei mal um je 48 Stunden verlängert werden.
(g) Die Mitglieder der Tagung verfassen ein Konzeptionspapier, das wichtige Leitlinien für den weiteren Spielverlauf setzt. Dabei sind insbesondere die Ziele und die daraus abzuleitenden Strategien und Maßnahmen zu deren Umsetzung festzulegen.
(h) Am Ende der Tagung sollte das Konzeptionspapier von allen Tagungsmitgliedern mit einer Mehrheit von 100% verabschiedet werden. Andernfalls muss über jede Ziffer des Papiers separat abgestimmt werden. Dabei werden die Ziffern verabschiedet, für die sich eine einhundertprozentige Mehrheit findet. Findet sich für keine Ziffer eine solche Mehrheit, so ist eine Mehrheit von 50% für jede Ziffer ausreichend. Wird keine Ziffer verabschiedet, so ist das Konzeptionspapier inhaltslos.
(i) Das Konzeptionspapier gibt lediglich Leitlinien vor und ist nicht bindend.
(j) Die Tagung kann durch den Spielleiter erneut einberufen werden, sofern das Ende der letzten Konzeptionierungstagung mindestens fünf Tage zurückliegt. Die Einberufung hat mindestens 5 Tage vor Tagungsbeginn zu erfolgen.
§ 8.12 Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe
(a) Die Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe hat als Aufgabe, die allgemeine Vorgangsseite in zwei ordentliche Teile zu zerlegen, will meinen, eine neue Unterseite zu schaffen, die den Sinn einer die Hauptvorgangsseite entlastenden allgemeinen Nebenvorgangsseite hat, und die Einhaltung der klaren Unterscheidung beider Seiten zu gewährleisten.
(b) Die Mitglieder:
  • Die Mitgliederanzahl beträgt zwei.
  • Die erste Stelle wird zunächst von dem Kamele besetzt, das als Erstes einen Beitrag zu der allgemeinen Vorgangsseite dieser Runde beigetragen hat. Die zweite Stelle wird immer von dem Kamel besetzt, das nach dem Kamel auf der ersten Stelle dieses Organs einen Beitrag zu der allgemeinen Vorgangsseite dieser Runde beigetragen hat. Nach sieben von ihnen verschobenen Schriftstücken geht die erste Stelle an das Kamel über, das als chronologisch dem Kamele auf der zweiten Stelle seinen ersten Beitrag zu oben genannter Vorgangsseite geliefert hat. Der vorige Satz gilt auch für weitere Wechsel innerhalb der Besetzung der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe. Sobald mindestens alle Kamele bis auf das chronologisch letzte, nachdem das erste antragsberechtigte Kamel das letzte Mal Mitglied dieses Organs war, ebenfalls einen Posten in der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe innehatten, ist das chronologisch erste Kamel, das etwas auf der allgemeinen Vorgangsseite geschrieben hat, als dem chronologisch letzten nachfolgend anzusehen.
  • Das Wort "Kamele" meint im obigen Punkte nur antragsberechtigte Kamele, die weder nach § 19 inaktiv noch nach § 19+1 untätig sind.
(c) Die Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe verfährt nach dem in Punkt (e) gezeigten Prinzip.
(d) Es muss erkenntlich sein, zu welcher Akte jeder einzelne Vorgang auf der zweiten Seite gehört.
(e) Auf der ersten, der originalen, Vorgangsseite haben diejenigen Beiträge zu sein, die der erste, der dritte oder der fünfte eines Vorganges sind und/oder aus mehr als zweihundert Wörtern bestehen, und diejenigen Vorgänge, deren Vorgangsnummer durch sechs teilbar ist. Die übrigen Vorgänge werden auf die zweite Seite ausgelagert.
(f) Jedes Organ mit eigener Vorgangsseite kann einen Antrag bei der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe stellen, damit sich deren Aufgabengebiet auf die Vorgangsseite des Organs ausbreite. Hierzu muss die Anzahl der Vorgänge auf der zur Aufspaltung beantragten Seite vierzig überschreiten.
(g) Die Punkte (c) bis (e) beziehen sich nur auf bereits abgeschlossene Akten.
§ 8.13 Arbeitskreis zur Organtransplantation
(a) Jedes Kamel darf dem Arbeitskreis zur Organtransplantation beitreten.
(b) Der Arbeitskreis erarbeitet Regelungen und Vorschriften zur Transplantation von Organen. Zentrale Fragestellung ist dabei, wie ein Organ dieser Spielrunde an eine zukünftige Spielrunde gespendet werden kann.
(c) Insbesondere legt der Arbeitskreis fest,
  1. unter welchen Bedingungen ein Organ an eine zukünftige Spielrunde gespendet werden darf,
  2. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit einer zukünftigen Spielrunde ein Organ implantiert werden kann,
  3. wie eine Transplantation zu erfolgen hat, auch unter der Berücksichtigung moralischer Fragen,
  4. wie Missbrauch ausgeschlossen werden kann,
  5. wie die Organe möchglichst verlustfrei konserviert werden können und wie eine Überalterung der Organe ausgeschlossen werden kann,
  6. wie sichergestellt werden kann, dass die beschlossenen Regelungen auch in zukünftigen Runden bindend sind.
(d) Der Arbeitskreis berücksichtigt dabei, dass eine Transplantation möglicherweise innerhalb kürzester Zeit erfolgen muss, da bereits wenige Tage über Leben und Tod einer Spielrunde entscheiden können.
(e) Der Arbeitskreis publiziert gelegentlich eine Zusammenfassung seiner Arbeitsergebnisse. Spätestens, wenn seit Gründung des Organs oder dem letzten Bericht mindestens dreizehn Vorlagen im Rahmen dieses Organs benutzt wurden, hat innerhalb von weiteren drei Tagen ein Arbeitsbericht zu erfolgen, sofern die Geschäftsordnung keine andere Regelung vorsieht. Ein Bericht muss mindestens alle zwei Wochen ausgestellt werden.
(f) Der Arbeitskreis darf verbindliche Regelungen zur Organtransplantation oder Organspende beschließen. Diese Regelungen treten in Kraft, sofern eine Mehrheit dafür im Arbeitskreis zur Organtransplantation besteht und der Aufsichtsrat innerhalb von zwei Tagen kein Veto eingelegt hat. Die Regelungen zur Organtransplantation oder Organspende sind nicht Teil der Spielregeln, sondern ihnen untergeordnet.
(g) Der Arbeitskreis darf ebenfalls Änderungen an Start- oder Spielregeln beschließen. Änderungen dieser Art müssen jedoch vor ihrem Inkrafttreten den üblichen Verwaltungsprozess für Regeländerungen durchlaufen (etwa gemäß §4 (a)), sofern ein solcher durch die Spielregeln vorgeschrieben ist.

§ 9 Organe und Unterorgane

(a) Sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Kamel gleichzeitig Mitglied mehrerer Organe sein.

(b) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung und sonstige dieses Organ betreffende Regeln beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderlaufen. Dabei müssen die Organe auch Regelungen treffen, wie Rechtsmittel gegen eigene Entscheidungen eingelegt und bearbeitet werden.

(c) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.

(d) Geschäftordnungen behalten auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung von Organen ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern.

(e) Die Auflistung der Mitglieder der Organe ist ständig aktuell zu halten. Hierbei sind der Vorsitzende sowie organeigene Ämter und Aufgaben der Mitglieder kenntlich zu machen. Zuständig sind die jeweiligen Organe.

(f) Wird ein Sitz in einem Organ vakant, ohne dass eine Spielregel oder eine Geschäftsordnung seine Neubesetzung regelt, so kann der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung des Postens bestimmen.

§ 10 Dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution

(a) Beteiligen sich an einer Abstimmung, deren Ausgang auf das Spiel wesentlichen Einfluss hat, innerhalb von drei Tagen weniger als 75% der stimmberechtigten Kamele, so ist jedes Mitglied des abstimmenden Organs befugt, bei einem der Hauptorgane einen Antrag auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution zu stellen.

(b) Wird der Antrag mit einfacher Mehrheit genehmigt, so benennt das Hauptorgan für jedes Kamel, das in der fraglichen Abstimmung noch keine Stimme abgegeben hat, ein beliebiges Einzelkamel oder in schwerwiegenden Fällen ein Organ als stimmberechtigten Vertreter.

(c) Die Vertretungsfunktion bezieht sich ausschließlich auf die Stimmabgabe bei der fraglichen Abstimmung.

(d) Werden in Bezug auf dieselbe Abstimmung mehrere Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution gestellt, so werden mit der Genehmigung eines Antrags alle anderen Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution ungültig.

§ 11 Delegationsrecht

(a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.

(b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.

(c) Entscheidungen, die ein Organ oder Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ oder Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.

§ 12 Erweiterung des Spieles

(a) Wenn ein Kamel am Spiel teilnehmen möchte, jedoch bereits alle vorgesehenen Organe vollbesetzt sind, dann kann dieses Kamel beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf Aufnahme in das laufende Spiel stellen. Der Antragstext soll eine Begründung enthalten, welche Vorschläge für mögliche zukünftige Aufgaben nennt.

(b) Wird der Antrag durch ein Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter positiv beschieden, so hat der Aufsichtsrat, nachdem er offiziell auf den positiven Bescheid hingewiesen wurde, binnen fünf Tagen eine Änderung der Spielregeln auszuarbeiten, welche zum ausschließlichen oder überwiegenden Gegenstand eine Ausweitung der Personalkapazität des Spiels durch folgende Möglichkeiten zum Inhalt hat:

  1. Schaffung eines neuen Organs, oder
  2. Erweiterung der maximalen Personalkapazität eines bestehenden Organs, oder
  3. Aufteilung eines bestehenden Organs in zwei oder mehr klar voneinander abgegrenzte Organe

(c) Der Aufsichtsrat legt seine Ausarbeitung dem Spielleiter vor, welcher binnen 36 Stunden und entgegen § 4 die Spielregeln ändert, wobei er sich an der Ausarbeitung des Aufsichtsrates orientiert. Erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne keine Regeländerung durch den Spielleiter, so gilt der ursprüngliche Entwurf des Aufsichtsrates als angenommen.

(d) Lässt der Aufsichtsrat die Frist in Absatz (b) verstreichen, so darf das Spielaufnahme beantragt habende Kamel einen eigenen Regeländerungsvorschlag nach Absatz (b) beim Spielleiter gemäß Absatz (c) einreichen.

(e) Möglichst bald nach seiner vollzähligen Besetzung soll der Zentralrat der Paragraphenreiter Vorschläge für mindestens drei weitere Organe sowie deren Aufgaben, Befugnisse und die Bestimmung ihrer personellen Zusammensetzung ausarbeiten. Die Umsetzung soll zeitnah gemäß § 4 erfolgen. Der Aufsichtsrat kann solche Vorschläge nur mit ausführlicher Begründung ablehnen.

§ 13 Anlegen neuer Seiten

Möchte ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als genehmigt.

§ 14 Regelregeln

(a) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.

(b) Der Spielleiter kann ein Kamel aus einem Organ ausschließen, wenn er der Meinung ist, dass sich das entsprechende Kamel nicht an die Regeln gehalten hat. Gegen diese Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiter binnen drei Tagen oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Ausschluss wirksam.

(c) In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel oder, falls nach gründlicher Prüfung der Regelverstoß dem Handeln eines Organes in seiner Gesamtheit anzulasten ist, ein Organ verwarnen oder rügen oder, in mittelschweren Fällen, mecklenburgvorpommern.

(d) Bei Verstoß eines Mitglieds eines Organes oder Unterorganes gegen die Geschäftsordnung des Organes oder Unterorganes kann das Organ oder Unterorgan das Mitglied in einem organ-internen bzw. unterorgan-internen Verfahren verwarnen oder rügen. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Gegen eine solcherart erfolgte Verwarnung oder Rüge kann ein Kamel innerhalb von zwei Wochen beim Spielleiter Beschwerde einlegen, welcher dann über die Rechtmäßigkeit der erfolgten Ahndungsmaßnahme entscheidet oder sie ggf. abändern kann.

§ 15 Ende der Runde

(a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, nachdem alle Hauptorgane voll besetzt sind oder waren.

(b) Der Spielleiter muss die aktuelle Runde beenden, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Zusammenwirken von Spielregeln und der Zusammensetzung der einzelnen Organe (vakante Positionen) keine weitere Regeländerung mehr erlaubt.

(c) Wird die laufende Spielrunde beendet, so lautet das Spielergebnis, dass kein Kamel gewonnen hat, es sei denn, dass die Rundensiegerernennungskonferenz explizit ein bestimmtes Kamel zum Rundensieger ernannt hat und diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist.

(d) Der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.

(e) Wird der Posten des Spielleiters vakant und anschließend über mindestens neun Tage hinweg nicht neu besetzt, so kann die Spielrunde von jedem Kamel jederzeit als vorzeitig beendet erklärt werden. In diesem Fall lautet das Spielergebnis, dass alle Kamele verloren haben.

§ 16 Rundensiegerernennungskonferenz

(a) Der Spielleiter ruft auf Antrag von mindestens zwei Kamelen Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz aus. Jedes Organ kann binnen sieben Tagen nach erfolgtem Wahlaufruf einen Abgeordneten wählen.

(b) Nach Ablauf der Frist wird die Rundensiegerernennungskonferenz geschaffen. In diesem Organ treten alle Abgeordneten zusammen und beraten, wie die Sieger der laufenden Runde ermittelt werden sollen. Die anschließende Umsetzung der Siegerermittlung muss sichergestellt werden.

(c) Während der Beratungsphase hat die Rundensiegerernennungskonferenz in regelmäßigen Abständen den drei Hauptorganen einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

(d) Gegen die Entscheidung der Rundensiegerernennungskonferenz können die Hauptorgane jeweils mit einfacher Mehrheit binnen einer Woche Beschwerde einlegen. In diesem Fall muss die Rundensiegerernennungskonferenz zwei Ersatzkandidaten benennen, sich anschließend auflösen und neu gewählt werden. Die neue Rundensiegerernennungskonferenz entscheidet dann über die drei Kandidaten.

(e) Bei der Siegerermittlung muss ein Runden-Gesamtsieger ermittelt werden, die Ermittlung weiterer Sieger untergeordneter Kategorien ist ebenfalls möglich. Die Kategorien werden vor Beginn der Siegerermittlung durch die Rundensiegerernennungskonferenz festgelegt.

§ 17 Fug

–gestrichen–

§ 18 Unfug

(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Diskussionen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit „Euer Ehren“ anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.

(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.

(c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.

§ 19 Inaktivität

(a) Ein Mitglied eines Organes, welches sich innerhalb einer angemessenen Zeitspanne weder aktiv an Vorgängen des Organes beteiligt hat noch sichergestellt hat, dass sich ein eventueller Vertreter im Rahmen einer Delegation nach §11 aktiv an Vorgängen des Organes beteiligt hat, kann als inaktiv angesehen werden. Als Teilnahme wird hierbei jegliche Beteiligung an einem bürokratischen Vorgang unter Zuhilfenahme der bereitgestellten Formularvorlagen angesehen. Eine Zeitspanne wird in diesem Sinne als angemessen erachtet:

  1. 6 Tage nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes
  2. Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein weiterer dieses Organ betreffender Vorgang, den das betreffende Kamel hätte bearbeiten können, noch nicht abgeschlossen war, und immer noch nicht abgeschlossen ist: 4 Tage
  3. Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein Vorgang, dessen Abschluss zu diesem Zeitpunkt vom betreffenden Kamel abhängig war, dessen Abschluss maßgeblichen Einfluss auf das Spielgeschehen hat und/oder dessen Zustand der Nichtabgeschlossenheit die Tätigkeit anderer Organe wesentlich behindert, und der immer noch nicht abgeschlossen ist: 3 Tage.
  4. Wenn sich das betreffende Kamel 36 Stunden nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes in der Kamelopedia anderweitig aktiv zeigt, halbieren sich die in Punkt 1–3 angegebenen Fristen.

(b) Sofern das Kamel seine Aufgaben an Dritte delegiert hat, ist die Zeitdauer der Delegation auf die unter Absatz (a) Punkt 1–3 genannten Fristen zu seinen Gunsten anzurechnen. Die in Absatz (a) Punkt 4 genannte Frist von 36 Stunden beginnt in diesem Fall erst mit dem vorgesehenen zeitlichen Ende der Delegation.

(c) Jedes Kamel und jedes Organ ist dazu berechtigt, offiziell die Inaktivität eines anderen Kameles gemäß Absatz (a) und (b) festzustellen. Widersprüche gegen diese Feststellung können bei allen Hauptorganen vorgebracht werden, in welchen das betroffene Kamel nicht Mitglied ist.

(d) Das als inaktiv angesehene Kamel hat innerhalb von 4 Tagen seine Arbeit wieder aufzunehmen sowie eine kurze Erklärung zu seinem Verhalten zu veröffentlichen. Falls die Inaktivität durch ein delegiertes Kamel nach §11 verursacht wurde, so soll dies durch den Delegationsnehmer erfolgen anstatt durch das delegierende Kamel.

(e) Bei Nichterfüllung von Punkt (d) innerhalb der vorgegebenen Frist kann das betroffene Kamel aufgrund von fortgesetzter Inaktivität durch ein beliebiges Kamel seines Postens enthoben und durch ein anderes Kamel ersetzt werden. Wird ein Kamel von Dritten solcherart als Ersatzkamel nominiert, so gilt seine Mitgliedschaft erst ab dem Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung.

(f) In begründeten Ausnahmefällen kann ein beliebiges Organ Amtsenthebungen nach Punkt (e) innerhalb von 3 Tagen mit 60%iger Mehrheit rückgängig machen. In diesem Fall wird das Ersatzkamel wieder durch das fortgesetzt inaktiv gewesene Kamel rückersetzt. Vorgänge, welche in der Zwischenzeit durch das Ersatzkamel bearbeitet wurden, behalten ihre Gültigkeit.

§ 19+1 Untätigkeit

(a) Ein Kamel, welches entweder Mitglied eines Organes ist oder welches im Rahmen einer Delegation nach §11 stellvertretend für ein anderes Kamel dessen Arbeit innerhalb eines Organs ganz oder teilweise übernommen hat, und welches sich innerhalb einer angemessenen Zeitspanne weder aktiv an Vorgängen des Organes beteiligt hat noch einen Vertreter im Rahmen einer Delegation nach §11 benannt hat, kann als untätig angesehen werden. Als Teilnahme wird hierbei jegliche Beteiligung an einem bürokratischen Vorgang unter Zuhilfenahme der bereitgestellten Formularvorlagen angesehen. Eine Zeitspanne wird in diesem Sinne als angemessen erachtet:

  1. 10 Tage nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes
  2. Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein weiterer dieses Organ betreffender Vorgang, den das betreffende Kamel hätte bearbeiten können, noch nicht abgeschlossen war, und immer noch nicht abgeschlossen ist: 6 Tage
  3. Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein Vorgang, dessen Abschluss zu diesem Zeitpunkt vom betreffenden Kamel abhängig war, dessen Abschluss maßgeblichen Einfluss auf das Spielgeschehen hat und/oder dessen Zustand der Nichtabgeschlossenheit die Tätigkeit anderer Organe wesentlich behindert, und der immer noch nicht abgeschlossen ist: 3 Tage.
  4. Wenn sich das betreffende Kamel 36 Stunden nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes in der Kamelopedia anderweitig aktiv zeigt, halbieren sich die in Punkt 1–3 angegebenen Fristen.

(b) Ein beliebiges Hauptorgan kann mit einfacher Mehrheit gegenüber dem untätigen Kamel eine Verwarnung aussprechen. Gegen eine solche Verwarnung kann bei einem beliebigen Hauptorgan Einspruch eingelegt werden. Dieses entscheidet dann abschließend über die Verwarnung oder reicht den Fall an den Spielleiter weiter.

(c) Ein nach Absatz (b) verwarntes Kamel hat seine Arbeit binnen zwei Tagen wieder aufzunehmen und eine ausführliche Entschuldigung zu seinem Verhalten zu veröffentlichen.

(d) Lässt ein nach Absatz (b) verwarntes Kamel die in Absatz (c) genannte Frist verstreichen, so handelt es fahrlässig untätig. Ein beliebiges Hauptorgan kann mit Zweidrittelmehrheit ein fahrlässig untätiges Kamel rügen. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren Fällen kann der Spielleiter das fahrlässig untätige Kamel mecklenburgvorpommern. Der Aufsichtsrat kann einem solchermaßen mecklenburgvorgepommerten Kamel mit einfacher Mehrheit die Antragsberechtigung nach §3 entziehen.

§ 19+2 Orthographie, Grammatik und Abkürzungen

(a) Bezüglich Orthographie und Grammatik gilt die neueste Ausgabe des Dudens, falls nicht anders festgelegt gemäss §8.8(d). Verstösse gegen diese Regeln können gemäss §8.8(c) von der Sprachkontrollinstanz geahndet werden.

(b) Die Sprachkontrollinstanz publiziert eine Liste erlaubter Abkürzungen. Das Verwenden nicht gelisteter Abkürzungen kann von der Sprachkontrollinstanz geahndet werden gemäss §8.8(c).

§ 22 Notstände

(a) Jedes Organ ist berechtigt, einen Antrag auf Feststellung eines Notstandes gemäß einer der unter § 22 (b) gelisteten Notstandsarten beim Aufsichtsrat zu stellen, sofern ein solcher Notstand bei diesem Organ auftritt. Ist es der Aufsichtsrat selbst, der einen Antrag auf Feststellung eines Notstandes stellt, so hat dies beim Spielleiter zu erfolgen. Sofern der Antrag keine Formfehler enthält und der beschriebene Notstand tatsächlich vorliegt, ist er umgehend anzunehmen. Er ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Antrag keine Formfehler enthält und der beschriebene Notstand Teil einer aktuellen Notstandsübung ist.

(b) Notstandsarten:

I. Ist ein Organ nicht in der Lage, Anträge zu bearbeiten, ohne dabei zwangsläufig gegen geltende Spielregeln oder seine Geschäftsordnung zu verstoßen, so kann ein regelbedingter Bearbeitungsnotstand festgestellt werden.
II. Kann ein dem Organ vorliegender Vorgang nur dann beendet oder fortgesetzt werden, wenn ein anderer Vorgang beendet oder fortgesetzt wurde, wozu wiederum die vorhergehende Beendigung oder Fortsetzung des ersten Vorgangs erforderlich ist, so kann ein zirkularabhängigkeitsbedingter Notstand festgestellt werden.
III. Hat ein Organ weniger als null Mitglieder so kann ein negativbesetzungsbedingter Notstand festgestellt werden.
IV. Ist die Fortsetzung oder Beendigung eines Vorgangs von der Zuarbeitung eines Organs abhängig, welches nicht existiert, so kann ein organnichtexistenzbedingter Bearbeitungsnotstand festgestellt werden.
V. Ist ein Organ (etwa in Folge von Regeländerungen) überbesetzt, obwohl alle Mitglieder rechtmäßig in das Organ eingetreten sind und kann dieser Misstand nicht innerhalb des Organs beseitigt werden, etwa weil die Geschäftsordnung einen Austritt nicht zulässt, so kann ein überbesetzungsbedingter Notstand festgestellt werden.

(c) Wurde nach Absatz (a) ein Notstand festgestellt, so müssen nachfolgende Notstandsverordnungen ausgeführt werden. Vorgänge, die einen Notstand betreffen, müssen vorrangig behandelt werden.

I. Allgemeine Notstandsverordnungen
1. Wird ein Organ angewiesen, einen Notstand zu beheben, so hat es dies zu tun, sofern es in seinem Kompetenzbereich liegt. Ansonsten hat es ein anderes Organ anzuweisen, den Notstand zu beheben.
2. Wird ein Organ wiederholt angewiesen, den selben Notstand zu beheben, so hat es die Anweisung für ungültig zu erklären.
3. Kann ein Organ einen Notstand nicht selbst beheben und ergeben sich keine Ansatzpunkte für eine entsprechende Anweisung an ein anderes Organ, so hat es den Notstand für beendet zu erklären.
4. Hat ein Organ einen Notstand beseitigt, so hat es die Beendigung des Notstandes festzustellen.
II. Spezielle Notstandsverordnungen
1. Ist der Notstand ein regelbedingter Bearbeitungsnotstand, so hat das feststellende Organ umgehend den Spielleiter anzuweisen, den Notstand zu beheben.
2. Ist der Notstand ein zirkularabhängigkeitsbedingter Notstand, so hat das feststellende Organ umgehend den Spielleiter zu informieren. Der Spielleiter kann die Feststellung innerhalb von 2 Tagen für ungültig erklären. Nach Ablauf dieser Frist hat das feststellende Organ das Organ DD anzuweisen, den Notstand zu beheben.
3. Ist der Notstand ein organnichtexistenzbedingter Bearbeitungsnotstand, so hat das feststellende Organ umgehend das Organ anzuweisen, den Notstand zu beheben, welches derzeitig mit den wenigsten Kamelen besetzt ist. Entsprechen mehrere Organe diesem Kriterium, so darf der Anweisende eines dieser Organe auswählen.

§ 23 Ferienregelung

(a) Jedes nach § 3 Absatz (b) antragsberechtigte Kamel darf bei einem der drei Hauptorgane einen Antrag auf Ferienzeit stellen. Der Antrag muss insbesondere Angaben zu Beginn und Ende des beantragten Ferienzeitraumes enthalten. Zur Genehmigung des Antrages ist mindestens eine 61 %-ige Mehrheit erforderlich. Andere Hauptorgane können der Annahme binnen 7 Tagen mit ausführlicher Begründung widersprechen und sie dadurch für ungültig erklären.

(b) Während einer Ferienzeit ruhen alle in Spielregeln, Geschäftsordnungen oder ihnen gleichgestellten Verordnungen genannten Fristen.

(c) Eine Ferienzeit darf nur genehmigt werden, wenn diese im überwiegenden Interesse der Spielteilnehmer nützlich erscheint, beispielsweise zu typischen Urlaubszeiten, gesetzlichen Feiertagen in zeitlicher Nähe zum Wochenende, oder bei längerer Nichtverfügbarkeit der Kamelopedia.


Verbindliche Regelauslegungen durch den Spielleiter

  1. Im Zentralrat reicht eine Zweidrittelmehrheit zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung aus, solange nichts anderes geregelt ist. (Entscheidung zu Antrag Nr. 30 (allgemein) vom 24. September 2007)
  2. Anträge auf die Einrichtung eines neuen Organs verstehen sich als Anträge auf Änderung der Spielregeln nach § 4 (a) (Entscheidung zu Antrag Nr. 31 (allgemein) vom 24. September 2007: Antrag auf verbindliche Regelauslegung)
  3. § 3 (c) bezieht sich nur auf Anträge und nicht auf andere Verwaltungsakte wie Gutachten, Mitteilungen, Antragsgenehmigungen etc. (Entscheidung zu Antrag Nr. 1 (Spielleiter) vom 29.09.07)
  4. Ein Abgeordneter eines Organes nach § 16 (a) muss Mitglied des Organes sein. Er wird von seinem Organ abgeordnet. Daher der Begriff Abgeordneter. Im Falle eines Austrittes aus dem Organ muss das Organ einen neuen Abgeordneten abordnen. (Entscheidung zur Anfrage in Vorgang Nummer 23b (Spielleiter))
  5. Die in § 10 der Unveränderlichen Rahmenregeln beschriebene Zeitspanne bezieht sich auf wirklich gespielte Zeit. Durch technische Probleme oder Streiks verursachte Spielausfälle müssen nachgeholt werden (Entscheidung des Spielleiters zu Antrag Nr. 27).
  6. Bei fehlender Regelung über den Eintritt in ein Organ hat jedes Kamel das Recht, sich selbst in das Organ hineinzuwählen.(Antrag auf Regelauslegung)