Zufall: Unterschied zwischen den Versionen

aus Kamelopedia, der wüsten Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Änderungen von 87.122.178.226 (Beiträge) rückgängig gemacht und letzte Version von WiKa wiederhergestellt)
Zeile 3: Zeile 3:
 
Zufall wird manchmal auch ein [[Ereignis]] genannt, bei welchem eine Gartentüre sich öffnet, wenn etwas, was normalerweise Ticktack-machend an der [[Wand]] hängt, runterfällt.
 
Zufall wird manchmal auch ein [[Ereignis]] genannt, bei welchem eine Gartentüre sich öffnet, wenn etwas, was normalerweise Ticktack-machend an der [[Wand]] hängt, runterfällt.
  
Im österreichischen [[KGB|Kamelarischen Gesetzbuch]] (KGB) ist außerdem deutlich festgehalten: "Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre." (§ 1311)
+
Im österreichischen [[KGB|Kamelarischen Gesetzbuch]] (KGB) ist außerdem deutlich festgehalten: "Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen [[Vermögen]] oder [[Person]] er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein [[Schulden|Verschulden]] veranlaßt, so haftet er für allen [[Nachteil|Nachtheil]], welcher außer dem nicht erfolgt wäre." (§ 1311)
 
<!--Ich wollte schon die Rechtschreibung berichtigen, muss aber wohl österreichischer Originalwortlaut sein-->
 
<!--Ich wollte schon die Rechtschreibung berichtigen, muss aber wohl österreichischer Originalwortlaut sein-->
  

Version vom 22. Juli 2009, 04:55 Uhr

Zufall ist eine unspezifizierte Ortsangabe und bezeichnet stets den Ort, an dem man zu Fall kommt. Wenn man dann Glück hat kommt man auch wieder zu Stand. Hat man hingegen Pech und kommt am falschen Ort zu Fall, endet man als Zugleich.

Zufall wird manchmal auch ein Ereignis genannt, bei welchem eine Gartentüre sich öffnet, wenn etwas, was normalerweise Ticktack-machend an der Wand hängt, runterfällt.

Im österreichischen Kamelarischen Gesetzbuch (KGB) ist außerdem deutlich festgehalten: "Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre." (§ 1311)

Siehe auch.png Siehe auch:  Irgendwo hin | Zufälliger Artikel | Reiner Zufall | keineswegs zufällige Seite