Notwehrlage: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. Mai 2005, 10:30 Uhr
Eine Notwehrlage sollte am besten Tatsächlich vorliegen, sonst steckt man in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.
Die Notwehrlage bestimmt sich nach folgendem Kriterium:
Es muss ein gegenwärtiger Angriff gegen ein notwehrfähiges Rechtsgut vorlieg
Angriff: Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen (Ein Kamel will anderes Kamel gegen den Willen des Kameles nageln)
gegenwärtig: Der Angriff ist gegewärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (Kamel 1 holt aus um Kamel 2 eine Flasche über den Kopf zu ziehen, Kamel 1 schlägt Kamel 2 mit der Flasche auf den Kopf, Kamel 1 holt erneut aus, um Kamel 2 die Flasche über den Kopf zu ziehen)
rechtswidrig: Ist der Angriff dann, wenn er nicht seinerseits gerechtfertigt ist ( Ich liebe diese schwammigen Formulierungen)
notwehrfähiges Rechtsgut: Rechtsgüter des Einzelnen, aber auch der Allgemeinheit
Eine Notwehrlage ist so z.B. definiert als der gegenwärtige, rechtswidrige Angriff einer Katze, d.h. nur bei vorliegen einer Notwehrlage darf man Katzen zerhacken.