Notwehrlage: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Notwehrlage ist so z.B. definiert als der gegenwärtige, rechtswidrige Angriff einer [[Katze]],
 
Eine Notwehrlage ist so z.B. definiert als der gegenwärtige, rechtswidrige Angriff einer [[Katze]],
 
d.h. nur bei vorliegen einer Notwehrlage darf man [[Katzen zerhacken]].
 
d.h. nur bei vorliegen einer Notwehrlage darf man [[Katzen zerhacken]].
 
Das Gleiche gilt für [[Menschen zerhacken]].
 

Version vom 10. Mai 2005, 10:30 Uhr

Eine Notwehrlage sollte am besten Tatsächlich vorliegen, sonst steckt man in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.

Die Notwehrlage bestimmt sich nach folgendem Kriterium:

Es muss ein gegenwärtiger Angriff gegen ein notwehrfähiges Rechtsgut vorlieg

Angriff: Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen (Ein Kamel will anderes Kamel gegen den Willen des Kameles nageln)

gegenwärtig: Der Angriff ist gegewärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (Kamel 1 holt aus um Kamel 2 eine Flasche über den Kopf zu ziehen, Kamel 1 schlägt Kamel 2 mit der Flasche auf den Kopf, Kamel 1 holt erneut aus, um Kamel 2 die Flasche über den Kopf zu ziehen)

rechtswidrig: Ist der Angriff dann, wenn er nicht seinerseits gerechtfertigt ist ( Ich liebe diese schwammigen Formulierungen)

notwehrfähiges Rechtsgut: Rechtsgüter des Einzelnen, aber auch der Allgemeinheit

Eine Notwehrlage ist so z.B. definiert als der gegenwärtige, rechtswidrige Angriff einer Katze, d.h. nur bei vorliegen einer Notwehrlage darf man Katzen zerhacken.