Notwehrlage: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. Mai 2005, 10:31 Uhr
Eine Notwehrlage sollte am besten Tatsächlich vorliegen, sonst steckt man in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.
Die Notwehrlage bestimmt sich nach folgendem Kriterium:
Es muss ein gegenwärtiger Angriff gegen ein notwehrfähiges Rechtsgut vorlieg
Angriff: Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen (Ein Kamel will anderes Kamel gegen den Willen des Kameles nageln)
gegenwärtig: Der Angriff ist gegewärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (Kamel 1 holt aus um Kamel 2 eine Flasche über den Kopf zu ziehen, Kamel 1 schlägt Kamel 2 mit der Flasche auf den Kopf, Kamel 1 holt erneut aus, um Kamel 2 die Flasche über den Kopf zu ziehen)
rechtswidrig: Ist der Angriff dann, wenn er nicht seinerseits gerechtfertigt ist ( Ich liebe diese schwammigen Formulierungen)
notwehrfähiges Rechtsgut: Rechtsgüter des Einzelnen, aber auch der Allgemeinheit
Eine Notwehrlage ist so z.B. definiert als der gegenwärtige, rechtswidrige Angriff einer Katze, d.h. nur bei vorliegen einer Notwehrlage darf man Katzen zerhacken.
Das gleiche gilt auch für Kamele zerhacken