Notwehrlage

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Eine Notwehrlage sollte am besten Tatsächlich vorliegen, sonst steckt man in einem Erlaubnistatbestandsirrtum.

Die Notwehrlage bestimmt sich nach folgenden Kriterien (Notwehr):

  1. Es muss ein gegenwärtiger Angriff gegen ein notwehrfähiges Rechtsgut vorliegen.
  2. Angriff: Jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen (Ein Kamel will anderes Kamel gegen den Willen des Kameles nageln).
  3. Gegenwärtig: Der Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert (Kamel 1 holt aus um Kamel 2 eine Flasche über den Kopf zu ziehen, Kamel 1 schlägt Kamel 2 mit der Flasche auf den Kopf, Kamel 1 holt erneut aus, um Kamel 2 die Flasche über den Kopf zu ziehen).
  4. Rechtswidrig: Ist der Angriff dann, wenn er nicht seinerseits gerechtfertigt ist (Ich liebe diese schwammigen Formulierungen).
  5. Notwehrfähiges Rechtsgut: Rechtsgüter des Einzelnen, aber auch der Allgemeinheit.

Eine Notwehrlage ist so z.B. definiert als der gegenwärtige, rechtswidrige Angriff einer Katze, d.h. nur bei vorliegen einer Notwehrlage darf man Katzen zerhacken. Das gleiche gilt auch für Kamele zerhacken.

Die Notwehrlage kann sehr unterschiedlich sein. Oftmals ist es eine Rückenlage, manchmal auch eine Bauchlage oder eine stabile Seitenlage oder eine Einlage. Notwehrlagen gibt es, der Not gehorchend, sogar im Sitzen oder im Stehen, was paradox ist, weil es mit der Lage gar nichts zu tun hat.

Nach eingetretener Notwehr gibt es oft eine abartige Lage, besonders, wenn die Notwehr erfolgreich war.