Projekt:Bürokratenspiel/5. Runde/Organe/Spielleiter/Geschäftsordnung

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Version vom 12. März 2008, 18:33 Uhr von Tiertrampel (Diskussion | Beiträge) (nach Beschluss 0;2;H;Tel geändert)
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§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!

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Vorgänge (Spielleiter)

Schloss.png Diese Runde wurde für Beendet erklärt, da die Spielleiterposition mehr als 9 Tage unbesetzt war. Bitte nichts mehr ändern!


GOSPELSANG

Geschäftsordnung des Spielleiters unter Einbezug der lauteren Spielregeln und auch neuer Gebote

§ 1: Funktion des Spielleiters

(a) Der Spielleiter bildet eines der drei Hauptorgane.
(b) Der Spielleiter ist nach § 13 der Regeln für die Genehmigung neuer Seiten, die von Organen gewünscht werden, innerhalb des Bürokratenspieles zuständig.
(c) Der Spielleiter ist nach § 14 der Regeln für die Auslegung der Spielregeln und die Exekutive gegen Regelbrecher zuständig.

§ 2: Besetzung des Organes

(a) Die maximale Besetzungszahl des Organes beträgt ein (1) Kamel.
(b) Weiteres ist in den Abschnitten § 2 (b)-(c) und im Paragrafen 5 der Spielregeln festgelegt.

§ 3: Den Spielleiter adressierende und sich auf diese beziehende Vorgänge

(a) Der Spielleiter hat eine eigene Vorgangsseite.
(b) Alle Vorgänge, die an den Spielleiter in seiner Funktion als solcher gerichtet sind, werden von dem Organe erst bearbeitet, wenn sie geschäftsordnungskonform auf der hierfür vorgesehenen Vorgangsseite des Spielleiters aufgeführt werden.
(c) Nicht zu bearbeitende Vorgänge werden als ungültig gekennzeichnet.
(d) Jeder Vorgang, der sich unmittelbar auf Vorgänge nach Abschnitt (b) bezieht und den Spielleiter zum Gegenstande, Adressaten und/oder Autoren hat, muss ebenfalls auf der Vorgangsseite des Spielleiters eingereicht werden, sofern noch ein klarer Bezug zum Spielleiter in seiner Funktion nach § 1 ersichtlich ist.
(e) Jeder Vorgang auf der Vorgangsseite des Spielleiters ist mit einer Vorgansnummer zu versehen, die sich nach Abschnitt (f) richtet.
(f) Kennzeichnung der Vorgänge:

  1. Der erste und, sofern vorhanden, die beiden letzten Zeichen im Namen des Verfassers
  2. Die Quersumme der zum Zeitpunkte des Verfassens des Vorganges aktuellen Kalenderwoche
  3. Das chemische Zeichen des Elements, dessen mittlere Atommasse in der Periodentafel der Elemente als nächsthöhere zu der desjenigen, dessen chemisches Zeichen im letzten gültigen Vorgange in der Vorgangsnummer geschrieben ist, angegeben wird
  4. Die Anzahl der bisher auf der Vorgangsseite des Spielleiters vorhandenen gültigen Vorgänge
Die obigen Angaben müssen in der Reihenfolge 4-2-3-1 geschrieben werden, sonntags und mittwochs durch Semikolons, sonst durch Bindestriche getrennt. Alle Zahlen in Vorgangsnummern sind nach dem Dezimalsystem in modernen in Europa verwendeten arabischen Ziffern zu schreiben, das des Wasserstoffes als das im ersten Vorgange zu verwendende chemische Element.

(g) Jeder in Abschnitt (b) beschriebene Vorgang, der nicht als Abschnitt (d) folgend anzusehen ist, öffnet eine neue Akte. Diese ist durch eine neue Ebene-1-Überschrift zu betiteln, die mit «Akte Nr.» beginnt, worauf eine Zahl (Anzahl der bisher auf der Vorgangsseite des Spielleiters existenten Akten)+1 folgt, dann ein Doppelpunkt, eine knappe Zusammenfassung des Grundes der Öffnung der Akte und am Ende in Klammern «begonnen:» und das zu Beginn der Akte gültige Datum.

§ 4: GOSPELSANG

(a) Alle Zeitangaben richten sich nach Gregorianischem Kalender und Mitteleuropäischer Sommerzeit.
(b) Sollte eine Entscheidung gefällt werden, die nicht der GOSPELSANG entspricht, so ist innerhalb von drei Tagen eine Anfechtung einzureichen.
(c) Abschnitt (b) wirkt sich nicht auf die Abschnitte § 2 (b) und (c) aus.
(d) Alle Angaben von Abschnitten, Unterpunkten oder Paragrafen in der GOSPELSANG referieren, sofern nicht anders angegeben, zu Abschnitten, Unterpunkten oder Paragrafen innerhalb desselben Paragrafen, desselben Abschnitts bzw. derselben Geschäftsordnung.
(e) Alle Referenzen zu Bürokraten, Kamelen, Spielern u.Ä. sind als das weibliche Geschlecht einbeziehend zu sehen.
(f) Die Abkürzung GOSPELSANG hat feminines Genus.
(g) Weitere Änderungen an der GOSPELSANG sind nur durch ein legales Mitglied des Spielleiterorganes erlaubt. Dieses muss die Änderungen an anderer Stelle unter Verwendung einer Vorlage einsehbar machen.
(h) Abschnitt (g) bezieht sich nicht auf Abschnitt (g) selbst und Abschnitt (i); diese sind durch den Spielleiter unveränderlich.
(i) Sieht der Zentralrat der Paragraphenreiter in der GOSPELSANG eine Stelle, die den Regeln widerspricht und/oder der Ordnung im Wege steht und/oder eine deutliche ungerechtfertigte Diskriminierung bestimmter Kamele und/oder kamelähnlicher Tiere mit sich zieht, so hat er (meint: der Aufsichtsrat) eine Anweisung an den Spielleiter zu erteilen, die von drei dem Zentralrate der Paragraphenreiter angehörigen Kamelen unterzeichnet ist. Möglich hierfür ist die Benutzung einer konkret hierfür gemachten Abstimmung. Die Anweisung soll zum Inhalte haben, die Geschäftsordnung so, wie sie vor dem Entstehen der im ersten Satze dieses Abschnittes erwähnten Stelle war, wiederherzustellen. Dieser Anweisung hat der Spielleiter sofort Folge zu leisten. Sollte der Aufsichtsrat weniger als drei Mitglieder haben, so ist eine so große Zahl an Kamelen aus einem anderen Hauptorgane, das nicht der Spielleiter ist, im Sinne dieses Abschnittes als dem Zentralrate der Paragraphenreiter zugehörig anzusehen.“ --gez.: Spielleiter Tiertrampel 10:22, 10. Mär 2008 (CET)