Projekt:Bürokratenspiel/6. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Hausordungsaushang

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§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!

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Vorzimmer des Zentralrates der ParagraphenreiterPost für den Zentralrat der ParagraphenreiterPlenarsaal
Geschäftsordnung des Zentralrats der Pargraphenreiter

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Wichtiger Hinweis:

Runde 6 ist beendet und wurde geschlossen.

Geschäftsordnung des Zentralrates der Paragraphenreiter mit Gebührenordnung (GOdZdPmGO)

§ 1 Der Zentralrat der Paragraphenreiter, im weiteren Verlauf als ZdP gekennzeichnet, verpflichtet sich, nach den aktuell gültigen Regeln zu arbeiten.

§ 2 Vorsitzender

§ 2(1) Der Vorsitzende wird durch Wahlen oder durch Verpflichtung durch die andern ZdP-Mitgliedern bestimmt. Er kann dieses Amt nicht ablehnen, kann aber zurücktreten.

§ 2(2) Der Vorsitzende hat die Pflicht, alle Angelegenheiten des Zentralrates vor dem Spielleiter zu vertreten. Er kann jedoch dieses Recht durch Anordnung auf andere ZdP-Mitglieder delegieren

§ 2(3) Der Vorsitzende kann vorrübergehend abgelehnte Rechtsvorgänge als gültig erklären, wenn er der Meinung ist, dass dies eine Vorschrift verletzt.

§ 2(4) Der Vorsitzende kümmert sich um das ordnungsgemäße Öffnen der Post und empfängt das Geld im Namen des ZdP.

§ 2(5) Der Vorsitzende kann die Bearbeitungszeit für eine Sache von den üblichen 5 Tagen auf 3 Tage verkürzen, falls er Lust hat, und das Kamel noch im Positiven oder Neutralen Bereich ist.

§ 2(6) Der Vorsitzende kann zu allen Regel und Vorschriften Regelhinweise in Form von Erlassen tätigen. Der Spielleiter darf die Entscheidung des Vorsitzenden korrigieren, falls er der Meinung ist, die Regel wurde falsch ausgelegt.

§ 3 Antragseinreichung

§ 3(1) Ein Antrag ist gültig in den ZdP eingereicht, wenn

1. Eine gültiges Aktenzeichen vergeben wurde.
2. Eine Unterschrift auf dem Schriftstück ist.
3. Der Postbote die Post richtig einwirft.

§ 3(2) Der Antrag kann durch alle ZdP-Mitglieder als vorläufig abgelehnt zeichnen, wenn einer der 3 Voraussetzugen im § 3(1) nicht erfüllt worden sind.

§ 4 Aktenzeichen

§ 4(1) Das Aktenzeichen muss in der beschriebenen Form aufgebaut sein.

§ 4(2) Die 9 an erster Stelle.

§ 4(3) Ein /.

§ 4(4) Das Tagesdatum in der Form TT/MM/JJ.

§ 4(5) Der Wochentagsanfangsbuchstabe.

§ 4(6) Die laufende Nummer in der Form XXX. Anmerkung an § 4: Ein gültiges Aktenzeichen ist z. B. 9/23/09/08D001

§ 5 Anfechtung

§ 5(1) Eine Anfechtung muss sich an die Regeln des § 3(1) halten und muss an den Vorsitzenden adressiert sein.

§ 5(2) Der Vorsitzende gibt einen anderen ZdP-Mitglied die Anweisung, diesen Sachverhalt zu bearbeiten. Dieser entscheidet, ob der Anfechtung staatzugeben ist, oder abgelehnt wird.

§ 5(3) Eine Anfechtung ist grundsätzlich nur bis zum 4. Tag 0:00,00000 zulässig.

§ 6 Gebühren

§ 6(1) Ein Antrag ist kostenlos. Wenn der Antrag genehmigt wird, bekommt der Antragssteller 2 Punkte für jedes Wort und 1 Punkt für jedes Satzzeichen. Bei Ablehnung des Antrages gibt es für das Kamel 1 Punkt pro Wort und 1/2 pro Satzzeichen.

§ 6(2) Wenn der Antrag nach § 3(2) abgelehnt wurde, kostet der Antrag pro Wort 1 Punkt und für jedes Satzzeichen 1/2 Punkt.

§ 6(3) Wenn ein erfolgreiche Anfechtung nach § 5(2) stattgegeben wurde, bekommt das Kamel 1 Punkt für jedes Wort, dass in dem Sachverhalt falsch war.

§ 6(4) Sobald ein Kamel mehr als 20 Minuspunkte hat, kann er nur noch einen Antrag auf Erlass stellen, über den der ZdP in 5 Tagen entscheidet.

§ 7 Ablauf bei Anträgen auf Regeländerung

§ 7(1) Ein Antrag auf Regeländerung muss gemäß § 3 richtig gestellt worden sein.

§ 7(2) Wenn ein neues Organ eingeführt werden soll, muss dieses Organ im § 8 der Regeln laut Antrag erscheinen.

§ 7(3) Wenn eine Regeländerung erfolgen soll, muss die alte Bestimmung im Antrag enthalten sein. Dies muss in kursiver Schrift erfolgen.

§ 7(4) Wenn eine neue Regel hinzu kommen soll, muss die neue Regel die nächste freie natürliche Paragraphenzahl einnehmen.

§ 7(4a) Bei Ergänzung von bereits bestehenden Paragraphen muss ein Buchstabe auf die Ziffer folgen. z. B. § 8a).
§ 7(4b) Die Absätze sind zu erst mit Buchstaben und Unterabsätze mit Zahlen duchnummeriert werden. Dies gilt nicht für die Geschäftsordnung. Hier sind Absätze mit Zahlen und die Unterabsätze mit Buchstaben zu kennzeichnen.
§ 7(4c) Bereits bestehende Paragraphen müssen per Regeländerung angepasst werden. Hier ist aber der § 3 der Regeln zu beachten.

§ 7(5) Bei Organen muss eine Überprüfung von bestimmten Punkten erfolgen, die jedes beliebige Zentralratsmitglied vornehmen kann. Dies hat in Form eines Gutachten zu erfolgen. Hierzu ist der Vorsitzende ermächtigt und verpflichtet, einen Erlass zu tätigen, der die Punkte festlegt.

§ 7(6) Über die alle Regeländerungen muss ein Gutachten von einem Zentralratsmitglied zu erfolgen. Formvorschriften sind zu beachten.

§ 7(7) Der Vorsitzende des Zentralrates leitet nach erfolgreicher Abarbeitung der Punkte eine Abstimmung ein, falls keine Verbesserungsvorschläge im Gutachten über diesen Antrag erfolgt sind. Bei Form-Fehler im Antrag, die in § 7(1-4) beschrieben sind, entscheidet der Vorsitzende, ob die Mängel durch eine Veränderung des Zentralrates geheilt sind und der § 7(7) S. 1 ausgeführt wird oder der Antrag abgeleht wird.

§ 7(8) Falls Verbesserungsvorschläge erfolgt sind, wird zuerst dem Antragssteller einen Tag die Möglichkeit gegeben, die Änderung anzuerkennen. Dann erfolgt sofort die Abstimmung. Falls der Antragssteller sich nicht meldet oder es ablehnt, stimmt der Zentralrat ab, ob diese Änderungen am Antrag sinnvoll sind. Hierzu können sie Gutachten vom Spielleiter einholen.

--Stinkerwue 16:21, 25. Sep. 2008 (CEST)

geändert --Stinkerwue 16:51, 22. Okt. 2008 (CEST)

Erlasse vom Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter

BESCHLUSS


Beschluss 9/25/09/08D002 zum §3 und §5 GodZdPmGO vom Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter am 25.09.08

Jeder Antrag muss mit der Vorlage "Antrag" gestellt werden. Jede Anfechtung muss mit der Vorlage "Anfechtung" gestellt werden. Vergleiche Hierzu den § 0.

Der Beschluss ist wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Das ist dieser

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: --Stinkerwue 17:15, 25. Sep. 2008 (CEST)

Bemerkungen: keine


Rechtsbehelfsbelehrung: Laut § 2(6) GOdZdPmGO kann der Spielleiter diesen Erlass ändern.

BESCHLUSS


Beschluss Erlass über den § 3 in der Fassung vom 1. Oktober 2008 vom 14:57, 1. Okt. 2008 (CEST) für alle bindend.

Hiermit erlasse ich, dass folgende Regelung für Rechthinweise bei Nicht-Antragsberechtige Kamele gelten:
Kamele, die kein Antrag lt. § 3(b) gestellt haben, dürfen Rechthinweise geben. Jedoch kann, falls ein Organ betroffen ist, der Vorsitzende dieses den Rechtshinweis zurückweisen. Für normale Kamele ist der Spielleiter zuständig

Der Beschluss ist wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Dies ist der Entscheidungsnachweis mit dem Aktenzeichen 9/01/09/08M001

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: --Stinkerwue 14:57, 1. Okt. 2008 (CEST)

Bemerkungen: § 2(6) GOdZdPmGO


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

BESCHLUSS


Beschluss Erlass über den § 2(5) der GOdZdP in der Fassung von 25. September 2008 vom 16:18, 13. Okt. 2008 (CEST) des Vorsitzenden des Zentralrat der Paragraphenreiter

Hiermit erlasse ich, dass die Fristen für die Bearbeitung der Anträge gehemmt werden, wenn der Zentralrat der Paragraphenreiter nicht beschlussfähig besetzt ist.

Der Beschluss ist wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: Das ist dieser mit dem Aktenzeichen 9/13/10/08M001

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: --Stinkerwue 16:18, 13. Okt. 2008 (CEST)

Bemerkungen: Leider muss das sein, ich bin so allein...


Rechtsbehelfsbelehrung: Laut § 2(6) GOdZdPmGO kann der Spielleiter diesen Erlass ändern.