Benutzer:Schachtelkamel/Baustelle/Baustelle 4

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Geschäftsordnung des Zentralrates der Paragraphenreiter (GOdZntrRPgrR)

Präambel

§ 1 (1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter, im weiteren Verlauf als ZntRPgrR gekennzeichnet, verpflichtet sich, nach den im folgenden festgelegten Regeln zu arbeiten.

§ 1 (2) Alle Mitglieder im ZntRPgrR, im folgen als PgrR bezeichnet, arbeiten auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und Vertrauens zusammen.

§ 1 (3) Die Beschlußfassung der ZntRPgrR ist nichtöffentlich, Protokolle werden nicht erstellt. Alle PgrR haben über die internen Vorgänge des ZentRPgrR absolutes Stillschweigen zu bewahren.

Geschäftsordnung

§ 2 Vorsitzender

§ 2(1) Der Vorsitzende, im Folgenden Vstzd genannt, wird durch Wahlen mittels einfacher Mehrheit bestimmt. Er kann dieses Amt nicht ablehnen, kann aber zurücktreten.

§ 2(2) Der Vstzd hat die Pflicht, alle Angelegenheiten des ZntRPgrR vor dem Spielleiter, im folgenden SplLtr genannt, zu vertreten. Er kann jedoch dieses Recht durch Anordnung auf andere PgrR delegieren

§ 2(3) --gestrichen--

§ 2(4) Dem Vstzd obliegt das ordnungsgemäße Öffnen der Post Namen des ZntRPgrR. Er kann diese Tätigkeiten jedoch auch an ein geeignetes Unterorgan der ZntRPgrR delegieren (Zentralrat - Poststelle). Zum Odrnungsgemäßen Öffnen der Post gehört insbesondere die Feststellung des ordnungsgemäßen Posteingangs nach § 3 (1) 1.-3.

§ 2(5) Der Vstzd kann die Bearbeitungszeit für eine Sache von den üblichen 5 Tagen auf 3 Tage verkürzen, falls er Lust hat.

§ 2(6) --gestrichen--

§ 3 Eingaben

§ 3(1) Eine Eingabe gilt als ordnungsgemäß beim ZntRPgrR eingereicht, wenn

  1. Eine gültiges Aktenzeichen vergeben wurde.
  2. Eine Unterschrift auf dem Schriftstück ist.
  3. Der Postbote die Post richtig einwirft.

§ 3(2) Die Post gilt als korrekt eingeworfen, wenn sie auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Vorgänge eingestellt und korrekt einsortiert wurde.

§ 3(3) Als korrekt einsortiert gilt die Post, wenn der Postbote

  1. Für ein neues Anliegen eine neue, sachlich angemessene Überschift wählt
  2. Für eine auf ein anderes Anliegen sich beziehende oder im Rahmen eines anderen Anliegens vom ZntrRPgrR eingeforderte Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage keine neue Überschrift wählt, sondern die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sachlich korrekt unter die Überschrift des Anliegens einordnet, auf welches die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sich bezieht
  3. Als sachlich angemessen gilt die Überschrift, wenn sie keine Nummer enthält, sondern den Vorgang oder das Anliegen mit knappen und klaren Worten ohne POV sachlich richtig beschreibt
  4. Überschriften, die Nummern enthalten, sind unzulässig. Postboten, die solche unzulässigen Überschriften erstellen, werden ermahnt, oder, im Wiederholungsfall, gerügt.

§ 4 Aktenzeichen (AZ)

§ 4(1) Das AZ muss in der beschriebenen Form aufgebaut sein:

§ 4(2) Die 0 an erster Stelle.

§ 4(3) --gestrichen--

§ 4(4) Das Tagesdatum in der Form TT/MM/JJ.

§ 4(5) Der kleingeschriebene letzte Buchstabe des Wochentags.

§ 4 (5.1) Um den Sprachgewohnheiten der ostdeutschen Minderheit im ZntRPrgR gerechtzuwerden, ist der sechste Tag der Woche als „d/g“ abzukürzen

§ 4(6) Die laufende Nummer in der Form xx-XX-yy, wobei xx zwei kleingeschriebene Buchstaben, XX zwei großgeschrieben Ziffern und yy zwei kleingeschriebene Diakritische Zeichen symolisieren. Ein gültiges AZ wäre z. B. 0 24/06/09 h gh-01-ťā

§ 4(7) Das erste laufende Nummer jedes Anliegens kann frei gewählt werden, jede Folgeeingabe auf dieses Anliegen wird in allen drei Gliedern der laufenden Nummer fortschreitend behandelt. Beispiel: Erste Eingabe AZ 0 24/06/09 h mr-43-ķә, zweite Eingabe zum selben Anliegen: AZ 0 03/02/12 g ms-44-ķ╒

§ 4(8) Das diakritische Zeichen ist alphabetisch fortschreitend aus folgendem Alphabet zu entnehmen:

ą ъ č ₫ ә ╒ ġ Һ ï ij ķ ℓ м ŋ ō ṗ q ř ٸ ť ữ ṿ ŵ x ŷ ž

§ 4(9) Jedes an den ZntRPgrR gerichtete Schriftstück muß ein korrektes AZ tragen. Die Verantwortung dafür trägt der Postbote.

§ 5 Anfechtung

§ 5(1) Eine Anfechtung von Erlassen und Beschlüssen (Anf Erl & Beschl) muss sich an die Regeln des § 3(1) halten und muss an den Vstzd adressiert sein.

§ 5(2) Der Vstzd gibt einen anderen PgrR die Anweisung, diesen Sachverhalt zu bearbeiten. Dieser entscheidet, ob der Anf Erl & Beschl staatzugeben ist, oder abgelehnt wird. Er kann diese Tätigkeiten jedoch auch an ein geeignetes Unterorgane des ZntRPgrR delegieren (Zentralrat - Petitionsausschuß).

§ 5(3) --gestrichen--

§ 6 --gestrichen--

§ 7 Ablauf bei Anträgen auf Regeländerung

§ 7(1) Ein Antrag auf Regeländerung muss gemäß § 3 richtig gestellt worden sein.

§ 7(2) --gestrichen--

§ 7(3) Wenn eine Regeländerung erfolgen soll, muss die alte Bestimmung im Antrag enthalten sein. Dies muss in kursiver Schrift erfolgen.

§ 7(4) Wenn eine neue Regel hinzu kommen soll, muss die neue Regel die nächste freie natürliche Paragraphenzahl einnehmen.

§ 7(4a) Bei Ergänzung von bereits bestehenden Paragraphen muss ein Buchstabe auf die Ziffer folgen. z. B. § 8a).
§ 7(4b) Die Absätze sind zu erst mit Buchstaben und Unterabsätze mit Zahlen duchnummeriert werden. Dies gilt nicht für die Geschäftsordnung. Hier sind Absätze mit Zahlen und die Unterabsätze mit Buchstaben zu kennzeichnen.
§ 7(4c) Bereits bestehende Paragraphen müssen per Regeländerung angepasst werden. Hier ist aber der § 3 der Regeln zu beachten.

§ 7(5) Bei Organen muss eine Überprüfung von bestimmten Punkten erfolgen, die ein PrgrR vornimmt. Dies hat in Form eines Gutachten zu erfolgen. Näheres legt der Vstzd im eigenen Ermessen fest.

§ 7(6) --siehe Absatz (5)--

§ 7(7) Der Vorsitzende des Zentralrates leitet nach erfolgreicher Abarbeitung der Punkte eine Abstimmung ein, falls keine Verbesserungsvorschläge im Gutachten über diesen Antrag erfolgt sind. Bei Formfehlern im Antrag, die in § 7(1-4) beschrieben sind, entscheidet der Vorsitzende, ob die Mängel durch eine Veränderung des Zentralrates korrigiert sind und der § 7(7) S. 1 ausgeführt wird, ob dem Antragstellenden eine Nachfrist zur Beseitigung der Formfehler eingeräumt wird, oder ob der Antrag abgeleht wird.

§ 7(8) Stellt der ZntRPgrR einen sachlichen Mangel jeglicher Natur an dem Antrag fest, so wird der Antrag an den Antragsteller zurückverwiesen. Je nach Schwere des sachlichen Mangels wird der ZntRPgrR den Antragsteller eventuell verwarnen, rügen oder mecklenburgvorpommern.

§ 7(9) Einmal abgelehnte Anträge können - auch in veränderter Form - nicht wieder vorgelegt werden. Wurde hingegen seitens des ZentRPgrR eine Nachfrist gesetzt oder ein Antrag mit Änderungsvorschlägen bzw. sachlichen Mängeln an den Antragstellen zurückverwiesen, so ist eine Wiedervorlage zulässig.

§ 7 (10) Nach Beseitigung eventueller Mängel stimmt der Zentralrat über den Regeländerungsvorschlag ab und genehmigt diesen mit den Stimmen von zwei Kamelen. Siehe auch § 4 (a) Rgln. -- Nebenbemerkung: Die zügige Genehmigung von mängelfreien Regeländerungsvorschlagen ist essentiell, sonst kann man den Zentralrat eventuell auflösen! ($ 14b)

§ 7(11) Die obigen Absätze (1) bis (10) gelten ausschließlich für Anträge auf Regeländerungen von Fremdorganen. Bei Anträgen auf Regeländerungen von PgrRn gilt stattdessen §1 (2) und (3) in verschäftem Ausmaß. Die interne Beantragung und Bearbeitung von Regeländerungen erfolgt in diesem Falle formlos und nichtöffentlich; die Verabschiedung der Regeländerung erfolgt wie bei Frendreländerungsanträgen per Abstimmung mit 2-Kamel-Mehrheit