Projekt:Bürokratenspiel/5. Runde/Organe/Spielleiter/Vorgänge

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§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!

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Vorgänge (Spielleiter)

Schloss.png Diese Runde wurde für Beendet erklärt, da die Spielleiterposition mehr als 9 Tage unbesetzt war. Bitte nichts mehr ändern!


Akte Nr. 1: Beschluss zur GOSPELSANG-Änderung (begonnen: 12.03.2008)

BESCHLUSS


Beschluss 0;2;H;Tel des Spielleiters vom 12. März 2008 über die GOSPELSANG

Der Spielleiter bekräftigt die Gültigkeit der von ihm verfassten Geschäftsordnung und ändert folgende Punkte:
  1. Das „Abschnitt (a)“ in § 3 (d) zu „Abschnitt (b)“
  2. § 3 (f) durch Ergänzung des folgenden Satzes: „Alle Zahlen in Vorgangsnummern sind nach dem Dezimalsystem in modernen in Europa verwendeten arabischen Ziffern zu schreiben, das des Wasserstoffes als das im ersten Vorgange zu verwendende chemische Element.“
  3. Ergänzung des § 3 durch Abschnitt (g): „(g) Jeder in Abschnitt (b) beschriebene Vorgang, der nicht als Abschnitt (d) folgend anzusehen ist, öffnet eine neue Akte. Diese ist durch eine neue Ebene-1-Überschrift zu betiteln, die mit «Akte Nr.» beginnt, worauf eine Zahl (Anzahl der bisher auf der Vorgangsseite des Spielleiters existenten Akten)+1 folgt, dann ein Doppelpunkt, eine knappe Zusammenfassung des Grundes der Öffnung der Akte und am Ende in Klammern «begonnen:» und das zu Beginn der Akte gültige Datum.“
  4. § 4 durch Ergänzung des Abschnittes (i): „(i) Sieht der Zentralrat der Paragraphenreiter in der GOSPELSANG eine Stelle, die den Regeln widerspricht und/oder der Ordnung im Wege steht und/oder eine deutliche ungerechtfertigte Diskriminierung bestimmter Kamele und/oder kamelähnlicher Tiere mit sich zieht, so hat er (meint: der Aufsichtsrat) eine Anweisung an den Spielleiter zu erteilen, die von drei dem Zentralrate der Paragraphenreiter angehörigen Kamelen unterzeichnet ist. Möglich hierfür ist die Benutzung einer konkret hierfür gemachten Abstimmung. Die Anweisung soll zum Inhalte haben, die Geschäftsordnung so, wie sie vor dem Entstehen der im ersten Satze dieses Abschnittes erwähnten Stelle war, wiederherzustellen. Dieser Anweisung hat der Spielleiter sofort Folge zu leisten. Sollte der Aufsichtsrat weniger als drei Mitglieder haben, so ist eine so große Zahl an Kamelen aus einem anderen Hauptorgane, das nicht der Spielleiter ist, im Sinne dieses Abschnittes als dem Zentralrate der Paragraphenreiter zugehörig anzusehen.“
  5. § 4 (h); Unterschiede sind kursiv gedruckt: „(h) Abschnitt (g) bezieht sich nicht auf Abschnitt (g) selbst Geaendert.pngoder und Abschnitt (i); diese sind durch den Spielleiter unveränderlich.“

Der Beschluss ist gemäß § 4 (g) der GOSPELSANG wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: --nicht erforderlich--

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Tiertrampel 17:23, 12. Mär 2008 (CET)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 1;2;He;Tel

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 0;2;H;Tel

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Zu obigem Vorgange wird Folgendes nachgetragen:
§ 3 wird durch Abschnitt (h) ergänzt:
„(h) Zur Sprache:

  • Die Sprache, in der die Vorgänge auf der Vorgangsseite des Spielleiters geschrieben werden sollen, ist neuhochdeutsch. Nach Zustimmung des Spielleiters werden auch Vorgänge in anderen Sprachen bearbeitet.
  • Der Spielleiter bearbeitet keine Vorgänge mit mehr als drei Zeichensetzungs-, Grammatik- und/oder Rechtschreibfehlern.“

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Tiertrampel 20:09, 12. Mär 2008 (CET)

Siehe auch: Sprache

Zur gefälligen
Beachtung

Anmerkung

Vorgangsnummer/Zeichen: 11-3-Mg-Tel

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 0;2;H;Tel

Hiermit wird folgendes angemerkt:

§ 4 (h) wird gestrichen. Aufgrund eines Fehlers wird das Wort „Aufsichtsrat“ in § 4 (i) an zwei Stellen durch den Ausdruck „Zentralrat der Paragraphenreiter“ ersetzt. Diese Stellen befinden sich in der Klammer im ersten Satze und im letzten Satze. Darüber hinaus wird die Klammer (meint: der Zentralrat der Paragraphenreiter) ersatzlos gestrichen. § 4 (h) wird in seiner vorigen Form wieder eingesetzt.

Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Tiertrampel 11:10 OEWZ, 18. Mrz 2008 GK (SSDDTA)

Siehe auch: Maschinengewehr.

Akte Nr. 2: Antrag auf verbindliche Regelauslegung (begonnen: 13.03.2008)

 EILT!


Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 2;2;Li;JJ*
Antragsgegenstand:

Euer Ehren,
hiermit beantrage ich verbindliche Regelauslegung zu §9 (f) / §2 (b).

Begründung:

§9 (f) der Spielregeln besagt, dass der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung eines Sitzes regeln darf, sofern eine Neubesetzung nicht durch eine Spielregel oder Geschäftsordnung geregelt ist. §2 (b) legt jedoch fest, dass sich ein beliebiges Kamel einen Posten in den §2 (a) festgelegten Organen einnehmen kann, sofern dieser frei ist und keine abweichende Regel existiert.

Welche dieser Regeln greift nun für die Neubesetzung des Zentralrates?

Man könnte argumentieren, §2 (b) greife nicht, da die davon abweichende Regel §9 (f) existiert. Man könnte ebenso argumentieren, §9 (f) greife nicht, da der Vorgang durch die Regel §2 (b) geregelt wird.

Greift nun keine der beiden Regeln? Ist der Zentralrat nicht wiederbesetzbar? Oder greift in diesem Falle §2 (b), solange der Spielleiter nichts gegensätzliches vorschreibt, weil in §9 (f) das Wort "kann" verwendet wird?

Unterschrift, Datum: J* 17:29, 12. Mär 2008 (CET)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


UNGÜLTIG

Ungültigkeitserklärung


Der Antrag 2;2;Li;JJ* wird für ungültig erklärt.


Begründung:
falsche Vorgangsnummer

Ausführendes Organ: Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 10:25, 14. Mär 2008 (CET)

Bemerkungen: Gestern war Donnerstag. Die Nummer dieses Vorganges ist 4-2-B-Tel.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.


Akte Nr. 3: Beschwerde über die Nicht-Erreichbarkeit des Spielleiters (begonnen: 13.03.2008)

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BESCHWERDE


Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 3;2;Be;JJ*

Beschwerdegrund: Der Spielleiter wird in Kürze nicht mehr erreichbar sein!

Genauere Angaben:

Wie man bei Wikimedia ersehen kann, können gemäß aktueller Geschäftsordnung höchstens 117 gültige Vorgänge an den Spielleiter gerichtet werden. Dies bedeutet, dass die Verfügbarkeit des Spielleiters äußerst (!) eingeschränkt ist, da dieses Limit bereits in Kürze erreicht sein wird (allein schon wegen der Beschwerden). Ein dauerhaft erreichbarer Spielleiter muss gewährleistet sein!


Unterschrift, Datum: J* 00:05, 14. Mär 2008 (CET)

UNGÜLTIG

Ungültigkeitserklärung


Die Beschwerde «3;2;Be;JJ*» wird für ungültig erklärt.


Begründung:
falsche Vorgangsnummer

Ausführendes Organ: Spielleiter

Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 10:25, 14. Mär 2008 (CET)

Bemerkungen: Heute ist Freitag. Die Nummer dieses Vorganges ist 5-2-C-Tel.


Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.



Akte Nr. 4: Antrag auf verbindliche Regelauslegung (begonnen: 14.03.2008)

 EILT!


Antrag

Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 6-2-N-JJ*
Antragsgegenstand:

Euer Ehren,
hiermit beantrage ich verbindliche Regelauslegung zu §9 (f) / §2 (b).

Begründung:

§9 (f) der Spielregeln besagt, dass der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung eines Sitzes regeln darf, sofern eine Neubesetzung nicht durch eine Spielregel oder Geschäftsordnung geregelt ist. §2 (b) legt jedoch fest, dass sich ein beliebiges Kamel einen Posten in den §2 (a) festgelegten Organen einnehmen kann, sofern dieser frei ist und keine abweichende Regel existiert.

Welche dieser Regeln greift nun für die Neubesetzung des Zentralrates?

Man könnte argumentieren, §2 (b) greife nicht, da die davon abweichende Regel §9 (f) existiert. Man könnte ebenso argumentieren, §9 (f) greife nicht, da der Vorgang durch die Regel §2 (b) geregelt wird.

Greift nun keine der beiden Regeln? Ist der Zentralrat nicht wiederbesetzbar? Oder greift in diesem Falle §2 (b), solange der Spielleiter nichts gegensätzliches vorschreibt, weil in §9 (f) das Wort "kann" verwendet wird?

Unterschrift, Datum: J* 10:35, 14. Mär 2008 (CET)

Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten


BESCHLUSS


Beschluss 8-2-F-Tel des Spielleiters vom 14.03.2008 über die Gewichtung der §§ 2 (b) und 9 (f) im Bezuge zueinander

Im Falle der Hauptorgane greift § 2 (b), da die Erlaubnis für den Spielleiter, laut § 9 (f) eine Neuregelung zu bestimmen, nicht direkt laut § 2(b) von diesem „abweich[t]“. Konkreter: Der Spielleiter hat die Möglichkeit, die Regel, die nach § 2 (b) eine Alternative zur Selbstwahl wäre, zu bestimmen; sofern er dies jedoch nicht macht, steht zwar immer noch § 9 (f), dieser ist aber nicht eine direkte Regel zur Besetzung selbst, die erst vom Spielleiter gegeben werden muss.

Der Beschluss ist gemäß § 14 (a) wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: §§ 2 (b), 9 (f)

Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Tiertrampel 15:54, 14. Mär 2008 (CET)


Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.

Akte Nr. 5: Beschwerde über die Nicht-Erreichbarkeit des Spielleiters (begonnen: 14.03.2008)

2kg.jpg
BESCHWERDE


Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 7-2-O-JJ*

Beschwerdegrund: Der Spielleiter wird in Kürze nicht mehr erreichbar sein!

Genauere Angaben:

Wie man bei Wikimedia ersehen kann, können gemäß aktueller Geschäftsordnung höchstens 117 gültige Vorgänge an den Spielleiter gerichtet werden. Dies bedeutet, dass die Verfügbarkeit des Spielleiters äußerst (!) eingeschränkt ist, da dieses Limit bereits in Kürze erreicht sein wird (allein schon wegen der Beschwerden). Ein dauerhaft erreichbarer Spielleiter muss gewährleistet sein!


Unterschrift, Datum: J* 10:35, 14. Mär 2008 (CET)

Dieser Vorgang muss gründlich untersucht werden.


IN BEARBEITUNG



Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.

Zuständiger Sachbearbeiter: Spielleiter

Die voraussichtliche maximale Bearbeitungsfrist beträgt 1-10 Tage.

Bemerkungen: Die Nummer dieses Vorganges ist 9-2-Ne-Tel. Der Bearbeiter möchte darauf hinweisen, dass diese Lücke  beim Verfassen der Geschäftsordnung nur durch die mit Sicherheit einmalige Verschlampung eines Aktenordners kurz vor der Verabschiedung der GOSPELSANG entstanden ist und baldestmöglich gefüllt werden wird. Der Spielleiter dankt für die Aufmerksamkeit!    

Datum, Unterschrift: Tiertrampel 16:06, 14. Mär 2008 (CET)

Fortschrittsanzeige:
69%
 

Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.


Zur Beachtung

Mitteilung

Vorgangsnummer/Zeichen: 10-3-Na-Tel

Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 7-2-O-JJ*

Hiermit wird folgendes mitgeteilt:

Die GOSPELSANG wird abgeändert. Die Änderung lautet wie folgt: § 3 (f) [...] Die obigen Angaben müssen in der Reihenfolge 4-2-3-1 geschrieben werden, sonntags und mittwochs durch Semikolons, sonst durch Bindestriche getrennt. Alle Zahlen in Vorgangsnummern sind nach dem Dezimalsystem in modernen in Europa verwendeten arabischen Ziffern zu schreiben, das des Wasserstoffes als das im ersten Vorgange zu verwendende chemische Element.
Ist das Symbol des Elements mit der höchsten Atommasse unter den bekannten schon vergeben, so ist eine kurze Abhandlung über Gut und Böse an seiner Stelle einzufügen. Diese darf in keiner anderen Vorgangsnummer wiederholt werden.

Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Tiertrampel 10:57 OEWZ, 18.03.2008 GK (SSDDTA)

Siehe auch: 5