Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Regeln
§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!
§ 0 Grundsatzregel
Alles muss seine Ordnung haben.
§ 1 Teilnehmer
(a) Jedes Kamel darf am Spiel teilnehmen.
(b) Sockenpuppen sind zum Spiel nicht zugelassen.
§ 2 Hauptorgane
(a) Dieses Spiel wird zu Anfang vom Zentralrat der Paragraphenreiter, bestehend aus drei Kamelen, dem Aufsichtsrat, bestehend aus zwei Kamelen, sowie dem Spielleiter, bestehend aus einem Kamel, gespielt.
(b) Solange eine in Absatz (a) genannte Position nicht besetzt ist, kann ein beliebiges Kamel diese Position einfach einnehmen (d. h., es kann sich selbst hineinwählen), sofern keine abweichende gültige Regelung für eine Neubesetzung getroffen wurde.
(c) Ein Kamel darf nicht gleichzeitig Mitglied in mehr als einem der drei Hauptorgane sein.
§ 3 Anträge
(a) Das Stellen von Anträgen hat in nicht formloser Form zu erfolgen. Das gilt auch für andere Verwaltungsakte sowie Mitteilungen und Hinweise.
(b) Jedes Kamel, egal ob Mitglied eines Organs oder nicht, darf beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stellen von Anträgen stellen. Dieser kann von einem beliebigen Mitglied des Aufsichtsrates genehmigt werden. Wird der Antrag nicht binnen zwei Tagen bearbeitet, so gilt er automatisch als genehmigt.
(c) Erst nachdem der Antrag auf Stellen von Anträgen genehmigt wurde, ist das Kamel befugt, weitere Anträge gemäß der Spielregeln zu stellen.
§ 4 Regeländerungen
(a) Änderungen an den Spielregeln bedürfen eines Antrags. Entsprechende Anträge können mit den Stimmen von zwei Kamelen im Zentralrat der Paragraphenreiter angenommen werden.
(b) Der Aufsichtsrat darf jedoch binnen zwei Tagen ein einstimmiges Veto gegen die Annahme einlegen. Nach Ablauf der Frist tritt die Regeländerung in Kraft.
§ 5 Spielleiter
(a) Der Spielleiter kann von seinem Posten abgesetzt werden. Hierzu ist beim Aufsichtsrat ein entsprechender Antrag zu stellen. Der Aufsichtsrat muss den Antrag einstimmig genehmigen.
(b) Der Zentralrat der Paragraphenreiter richtet in diesem Fall Neuwahlen für das Amt des Spielleiters aus und entscheidet über deren genauen Ablauf und Modalitäten.
§ 6 Zentralrat der Paragraphenreiter
(a) Der Aufsichtsrat darf mit Zweidrittelmehrheit Kamele aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter für die Dauer von 24 Stunden durch andere Kamele ersetzen. Diese Kamele sind in ihrer Funktion als vorübergehende Mitglieder des Zentralrates der Paragraphenreiter voll stimmberechtigt.
(b) Der Aufsichtsrat darf mit den Stimmen von zwei Kamelen den Zentralrat der Paragraphenreiter auflösen. In diesem Fall richtet der Spielleiter Neuwahlen gemäß alleine von ihm zu bestimmender Neuwahlregeln aus.
§ 7 Aufsichtsrat
Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann mit den Stimmen von mindestens 79,28% seiner Mitglieder ein Mitglied des Aufsichtsrates seines Postens entheben. Anschließend wird die freigewordene Stelle im Aufsichtsrat durch den Spielleiter gemäß von ihm festzulegenden Konditionen neu besetzt.
§ 8 Weitere Organe
- § 8.1 Pressegremium
- (a) Das Pressegremium ist ein unabhängiges Organ, das die Repräsentation des Bürokratenspiels nach außen hin übernimmt.
- (b) Es setzt sich zusammen aus mindestens einem, höchstens aber zwei Mitgliedern, die zwar Spielteilnehmer und Antragsstellungsberechtigt sein müssen, aber keinem Organ angehören müssen, wohl aber können.
- (c) Das Organ ist zuständig für die regelmäßige Vervollständigung des Spielkommentars und Pressemitteilungen an die Wüste.
- (d) Mitglieder können sich analog zu § 2 (b) auch in dieses Gremium selbst hineinwählen.
- (e) Bei mangelnder Pflege des Spielkommentars können Mitglieder von Spielleiter verwarnt werden. Tritt trotz Verwarnung innerhalb von zwei Tagen keine Besserung ein, können die Mitglieder auf Antrag vom Zentralrat aus dem Organ ausgeschlossen werden. Der Ausschluss zieht den Verlust der Antragstellungsbefugnis nach § 3 (c) nach sich, die ggf. beim Aufsichtsrat neu beantragt werden kann.
- (f) Sollte ein Mitglied freiwillig seinen Posten niederlegen wollen, so ist dies möglich, wenn ein angemessener und gut begründeter Antrag vom Zentralrat bewilligt wird.
- (g) Bei Abwesenheit eines Mitgliedes für eine Zeitspanne die ausreicht um den Spielkommentar verwahrlosen zu lassen, ist von besagtem Mitglied für eine angemessene und präzise eingearbeitete Aushilfskraft zu sorgen.
- § 8.2 Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge
- (a.1) Zweck: Der Zweck des Organs Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist die Wahrung von Büroschlaf und notorischem Beamtenverhalten wie Nichtbeantwortung und Verschlampen.
- (a.2) Ressortübergreifende Funktion: Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge steht mit seinem fundiertem Basiswissen jedem anderen Organ und Einzelkamel, sofern im Beamtenstatus, mit schlafwandlerischem Engagement zur Seite. Bei notorisch hellwachen Beamten, überschnellen Bearbeitungszeiten und fehlenden Weiterbildugsmaßnahmen im Bereich der Schlaf- und Unordnungskunde soll dieses Organ Hilfestellungen, paramedizinische Rezepte und psychologische Unterstützug anbieten.
- (a.3) Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist ermächtigt, antragsberechtigte Kamele zu verwarnen, die dem Beamtentum im Sinne des Organs Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge nicht genügend Rechnung tragen.
- (b) Autonomie: Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist ein eigenständiges Gremium.
- (c) Handlungsfähigkeit: Das Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge ist handlungsfähig, sobald es mit mindestens zwei Kamelen besetzt ist. Um den Büroschlaf nicht zu stören, ist die maximale Mitgliederzahl des Organs Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge auf ein Kamel festgelegt.
- (d) Mitglieder: Ein Kamel kann auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Gremium hineinwählt, sofern das Organ nicht vollzählig ist. Die Mitgliedschaft ist jedem Kamel gestattet, unabhängig davon, ob es bereits Mitglied in einem anderen Organ ist.
- (g) Amtsenthebung: Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 85 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft im Organ Diskommmunikations- und Deaktivierungsvorgänge aberkennen. Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann innerhalb von 5 Tagen mit Zwei-Drittel-Mehrheit sein Veto einlegen.
- § 8.3 Poststelle
- (1) Der Zweck des Organs Poststelle ist die Einrichtung einer einheitlichen und organuebergreifenden Kommunikationsplattform.
- (2) Die zur Verfuegung gestellte Kommunikationsplattform kann von allen Organen zur Kommunikation zwischen den einzelnen Organen genutzt werden.
- (3) Eine Ausweitung der Kommunikationsplattform auf Antragssteller kann von der Poststelle selbstaendig nach eigenem Ermessen erfolgen oder auch von einzelnen Organen beantragt werden.
- (4) Das Organ Poststelle ist ein eigenständiges Gremium.
- (5) Die Poststelle ist mit mindestens zwei Kamelen zu besetzen. Eine Handlungsfaehigkeit ist jedoch auch mit mindestens einem Kamel gegeben.
- (6) Ein Kamel kann auf Eigeninitiative Mitglied werden, indem es sich selbst in das Gremium hineinwaehlt, sofern das Organ nicht vollzaehlig ist. Die Mitgliedschaft ist jedem Kamel gestattet, unabhängig davon, ob es bereits Mitglied in einem anderen Organ ist.
- (7) Der Aufsichtsrat kann mit mindestens 85 % seiner Stimmen einem Kamel die Mitgliedschaft im Organ Poststelle versagen. Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann innerhalb von 5 Tagen mit Zwei-Drittel-Mehrheit sein Veto einlegen.
- (8) Die Ausgestaltung, Art und Weise der Kommunikationsplattform ist dem Organ im Rahmen seiner Geschaeftsordnung selbst ueberlassen.
- §8.4 Innenrevisionskommissariat
- (a) Das Innenrevisionskommissariat ist ein mit bis zu sieben Kamelen besetztes Organ. Solange das Organ nicht vollzählig besetzt ist, darf sich jedes Kamel selbst in das Innenrevisionskommissariat hineinwählen, falls der Spielleiter keine andere Regelung für die Wahl neuer Mitglieder vorsieht. Die Mitglieder dürfen gemäß §9 Absatz (a) auch anderen Organen angehören.
- (b) Das Innenrevisionskommissariat analysiert permanent ein möglichst breites Spektrum und eine möglichst große Anzahl bürokratischer Abläufe innerhalb des Spiels, macht seine Erkenntnisse anderen verfügbar, und regt gegebenenfalls das Ergreifen von Maßnahmen an.
- (c) Das Innenrevisionskommissariat ist berechtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit sowie eventuelle Ergebnisse dieser Tätigkeit anzufordern. Sofern das Innenrevisionskommissariat hierbei Fristen zur Berichtsabgabe stellt, sollen diese ausreichend lange bemessen sein. Neben der Anforderung von Berichten im Einzelfall kann das Innenrevisionskommissariat auch allgemeine Berichtspflichten an das Kommissariat anordnen. Berichtspflichten der Berichtspflichtigen gegenüber anderen Stellen bleiben unberührt. Zur besseren Dokumentierung der Abgabetermine sollen die Berichte an das Kommissariat über die Poststelle eingereicht werden.
- (d) Sofern eine Geschäftsordnung des Innenrevisionskommissariats nichts Gegenteiliges regelt, handeln seine Mitglieder bei der Informationsbeschaffung nach Absatz (c) eigenverantwortlich und voneinander unabhängig.
- (e) Das Innenrevisionskommissariat leitet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Erkenntnisse in zusammengefasster Form und, wenn es solche für angemessen erachtet, seine Empfehlungen je nach Lage des Falls an den Aufsichtsrat oder an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiter. Diese schalten in geeigneten Fällen den Spielleiter ein.
- (f) Das Innenrevisionskommissariat veröffentlicht in geeigneten Abständen Statistiken oder sonstige Erkenntnisse, welche die bürokratische Effizienz der von ihm untersuchten Organe bzw. Vorgänge betreffen. Diese Informationspflicht ruht, solange das Kommissariat über weniger als vier Mitglieder verfügt.
- §8.5 Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
- (a) Die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele vertritt die Interessen aller Kamele, die am Bürokratenspiel teilnehmen, teilnehmen wollen oder teilgenommen haben.
- (b) Mitglieder sind können alle nach § 3 (b) antragsberechtigten Kamele sein, sowie die ehemaligen Vorsitzenden der Hauptorgane von bereits beendeten Spielrunden. Jedes Kamel kann auf eigenen Wunsch unter Zuhilfenahme einer formvollendeten Erklärung eintreten oder aus der Interessengemeinschaft ausscheiden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wiederaufnahme ist nur auf Antrag möglich.
- (c) Die Interessengemeinschaft wahrt die Rechte der Kamele, unterstützt diese bei ihren Vorhaben, insbesondere neubürokratische Kamele bei deren Einstieg in das Spiel, und vertritt ehemalige Bürokraten, soweit deren Rechte verletzt werden. Jedes Kamel kann die Interessengemeinschaft anrufen und sein Anliegen vortragen. Bei nicht antragsberechtigten Kamelen genügt eine Mitteilung.
- (d) Die Interessengemeinschaft stellt jedem, am aktuellen Spiel teilnehmenden Mitglied auf Antrag eine eigene Unterseite zur Verfügung. Diese Seite ist wieder einzuziehen, wenn sie für bürokratenfremde Zwecke mißbraucht wird oder sich gegen die bürokratische Grundordnung richtet. In begründeten Fällen kann die Einrichtung einer eigenen Unterseite verweigert werden. In diesem Fall kann letztlich der Spielleiter angerufen werden.
- (e) Die Mitglieder der Interessengemeinschaft wählen ein Präsidium. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende soll nicht Mitglied in einem der Hauptorgane sein. Ist dies nicht vermeidbar, dürfen keine Präsidiummitglieder in dem selben Hauptorgan Mitglied sein und das Präsidium kann nur gemeinschaftlich handeln. Zudem gelten in diesem Fall vereinfachte Auflösungsvoraussetzungen für das Präsidium.
- (f) Das Präsidium kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Mitglieder bedienen.
- (g) Hat die Interessengemeinschaft mehr als 10 Mitglieder, kann auf Antrag ein Verwaltungsbeirat eingerichtet werden.
- (h) Das Präsidium kann die Vorgänge der Interessengemeinschaft in Geschäftsordnungen regeln. Der Verwaltungsbeirat kann gegen Regelungen der Geschäftsordnungen und Änderungen daran ein Veto einlegen. Hierfür kann eine Frist festgelegt werden.
§ 9 Organe und Unterorgane
(a) Sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht, darf ein Kamel gleichzeitig Mitglied mehrerer Organe sein.
(b) Jedes Organ kann in eigener Handlung eine Geschäftsordnung und sonstige dieses Organ betreffende Regeln beschließen, sofern diese weder den Spielregeln noch den unveränderlichen Rahmenregeln zuwiderlaufen. Dabei müssen die Organe auch Regelungen treffen, wie Rechtsmittel gegen eigene Entscheidungen eingelegt und bearbeitet werden.
(c) Jedes Organ kann Teile seiner Aufgaben und Befugnisse an selbstgewählte Unterorgane innerhalb des Organs übertragen.
(d) Geschäftordnungen behalten auch bei Spielregeländerungen oder Änderung der personellen Zusammensetzung von Organen ihre Gültigkeit. Ausgenommen hiervon sind Regelungen, welche eine Neubesetzung des entsprechenden Organs verhindern.
(e) Die Auflistung der Mitglieder der Organe ist ständig aktuell zu halten. Hierbei sind der Vorsitzende sowie organeigene Ämter und Aufgaben der Mitglieder kenntlich zu machen. Zuständig sind die jeweiligen Organe.
(f) Wird ein Sitz in einem Organ vakant, ohne dass eine Spielregel oder eine Geschäftsordnung seine Neubesetzung regelt, so kann der Spielleiter ein Verfahren zur Neubesetzung des Postens bestimmen.
§ 10 Dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution
(a) Beteiligen sich an einer Abstimmung, deren Ausgang auf das Spiel wesentlichen Einfluss hat, innerhalb von drei Tagen weniger als 75% der stimmberechtigten Kamele, so ist jedes Mitglied des abstimmenden Organs befugt, bei einem der Hauptorgane einen Antrag auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution zu stellen.
(b) Wird der Antrag mit einfacher Mehrheit genehmigt, so benennt das Hauptorgan für jedes Kamel, das in der fraglichen Abstimmung noch keine Stimme abgegeben hat, ein beliebiges Einzelkamel oder in schwerwiegenden Fällen ein Organ als stimmberechtigten Vertreter.
(c) Die Vertretungsfunktion bezieht sich ausschließlich auf die Stimmabgabe bei der fraglichen Abstimmung.
(d) Werden in Bezug auf dieselbe Abstimmung mehrere Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution gestellt, so werden mit der Genehmigung eines Antrags alle anderen Anträge auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution ungültig.
§ 11 Delegationsrecht
(a) Organe und Einzelkamele dürfen Teile ihrer Rechte und Befugnisse an andere Organe oder Einzelkamele delegieren, sofern beide Seiten zustimmen.
(b) Diese Delegation kann sich über einen befristeten oder einen unbefristeten Zeitraum erstrecken.
(c) Entscheidungen, die ein Organ oder Einzelkamel aufgrund einer erfolgten Delegation zu fällen befugt ist, unterliegen einem Veto-Recht. Das delegierende Organ oder Einzelkamel darf binnen einer Frist von drei Tagen sein Veto einlegen.
§ 12 Erweiterung des Spieles
(a) Wenn ein Kamel am Spiel teilnehmen möchte, jedoch bereits alle vorgesehenen Organe vollbesetzt sind, dann kann dieses Kamel beim Zentralrat der Paragraphenreiter einen Antrag auf Aufnahme in das laufende Spiel stellen. Der Antragstext soll eine Begründung enthalten, welche Vorschläge für mögliche zukünftige Aufgaben nennt.
(b) Wird der Antrag durch ein Mitglied des Zentralrats der Paragraphenreiter positiv beschieden, so hat der Aufsichtsrat, nachdem er offiziell auf den positiven Bescheid hingewiesen wurde, binnen fünf Tagen eine Änderung der Spielregeln auszuarbeiten, welche zum ausschließlichen oder überwiegenden Gegenstand eine Ausweitung der Personalkapazität des Spiels durch folgende Möglichkeiten zum Inhalt hat:
- Schaffung eines neuen Organs, oder
- Erweiterung der maximalen Personalkapazität eines bestehenden Organs, oder
- Aufteilung eines bestehenden Organs in zwei oder mehr klar voneinander abgegrenzte Organe
(c) Der Aufsichtsrat legt seine Ausarbeitung dem Spielleiter vor, welcher binnen 36 Stunden und entgegen § 4 die Spielregeln ändert, wobei er sich an der Ausarbeitung des Aufsichtsrates orientiert. Erfolgt innerhalb dieser Zeitspanne keine Regeländerung durch den Spielleiter, so gilt der ursprüngliche Entwurf des Aufsichtsrates als angenommen.
(d) Lässt der Aufsichtsrat die Frist in Absatz (b) verstreichen, so darf das Spielaufnahme beantragt habende Kamel einen eigenen Regeländerungsvorschlag nach Absatz (b) beim Spielleiter gemäß Absatz (c) einreichen.
(e) Möglichst bald nach seiner vollzähligen Besetzung soll der Zentralrat der Paragraphenreiter Vorschläge für mindestens drei weitere Organe sowie deren Aufgaben, Befugnisse und die Bestimmung ihrer personellen Zusammensetzung ausarbeiten. Die Umsetzung soll zeitnah gemäß § 4 erfolgen. Der Aufsichtsrat kann solche Vorschläge nur mit ausführlicher Begründung ablehnen.
§ 13 Anlegen neuer Seiten
Möchte ein Organ eine neue Seite innerhalb des Spiels einrichten, so ist zunächst ein entsprechender Antrag an den Spielleiter zu stellen. Der Spielleiter hat innerhalb von zwei Werktagen darüber zu entscheiden. Bleibt eine Antwort nach dieser Frist aus, so gilt der Antrag als genehmigt.
§ 14 Regelregeln
(a) Unklarheiten bezüglich der Spielregeln müssen dem Spielleiter per Antrag vorgebracht werden. Der Spielleiter entscheidet dann verbindlich über die genaue Auslegung der fraglichen Regeln.
(b) Der Spielleiter kann ein Kamel aus einem Organ ausschließen, wenn er der Meinung ist, dass sich das entsprechende Kamel nicht an die Regeln gehalten hat. Gegen diese Entscheidung kann eine Dreiviertelmehrheit des Zentralrates der Paragraphenreiter binnen drei Tagen oder eine 100%ige Mehrheit des Aufsichtsrates binnen 48 Stunden ein Veto einlegen. Nach Ablauf dieser Fristen ist der Ausschluss wirksam.
(c) In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel auch verwarnen oder rügen oder, in mittelschweren Fällen, mecklenburgvorpommern.
(d) Bei Verstoß eines Mitglieds eines Organes oder Unterorganes gegen die Geschäftsordnung des Organes oder Unterorganes kann das Organ oder Unterorgan das Mitglied in einem organ-internen bzw. unterorgan-internen Verfahren verwarnen oder rügen. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Gegen eine solcherart erfolgte Verwarnung oder Rüge kann ein Kamel innerhalb von zwei Wochen beim Spielleiter Beschwerde einlegen, welcher dann über die Rechtmäßigkeit der erfolgten Ahndungsmaßnahme entscheidet oder sie ggf. abändern kann.
§ 15 Ende der Runde
(a) Eine Spielrunde kann frühestens dann beendet werden, nachdem alle Hauptorgane voll besetzt sind oder waren.
(b) Der Spielleiter muss die aktuelle Runde beenden, wenn er darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Zusammenwirken von Spielregeln und der Zusammensetzung der einzelnen Organe (vakante Positionen) keine weitere Regeländerung mehr erlaubt.
(c) Wird die laufende Spielrunde beendet, so lautet das Spielergebnis, dass kein Kamel gewonnen hat, es sei denn, dass die Rundensiegerernennungskonferenz explizit ein bestimmtes Kamel zum Rundensieger ernannt hat und diese Entscheidung nicht mehr anfechtbar ist.
(d) Der Spielleiter gibt das Spielergebnis bekannt und schließt die Runde.
(e) Wird der Posten des Spielleiters vakant und anschließend über mindestens neun Tage hinweg nicht neu besetzt, so kann die Spielrunde von jedem Kamel jederzeit als vorzeitig beendet erklärt werden. In diesem Fall lautet das Spielergebnis, dass alle Kamele verloren haben.
§ 16 Rundensiegerernennungskonferenz
(a) Der Spielleiter ruft auf Antrag von mindestens zwei Kamelen Wahlen zur Rundensiegerernennungskonferenz aus. Jedes Organ kann binnen sieben Tagen nach erfolgtem Wahlaufruf einen Abgeordneten wählen.
(b) Nach Ablauf der Frist wird die Rundensiegerernennungskonferenz geschaffen. In diesem Organ treten alle Abgeordneten zusammen und beraten, wie der Sieger der laufenden Runde ermittelt werden soll. Die anschließende Umsetzung der Siegerermittlung muss sichergestellt werden.
(c) Während der Beratungsphase hat die Rundensiegerernennungskonferenz in regelmäßigen Abständen den drei Hauptorganen einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(d) Gegen die Entscheidung der Rundensiegerernennungskonferenz können die Hauptorgane jeweils mit einfacher Mehrheit binnen einer Woche Beschwerde einlegen. In diesem Fall muss die Rundensiegerernennungskonferenz zwei Ersatzkandidaten benennen, sich anschließend auflösen und neu gewählt werden. Die neue Rundensiegerernennungskonferenz entscheidet dann über die drei Kandidaten.
§ 17 Fug
–gestrichen–
§ 18 Unfug
(a) Der Spielleiter sowie die Vorsitzenden von anderen in den Spielregeln genannten Organen sind bei Diskussionen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit „Euer Ehren“ anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten.
(b) Eine Spielrunde darf nicht mit virtuellem grünem Himbeereis als Spielergebnis enden.
(c) Kein Mitspieler hat die Erlaubnis zum Quälen von Kamelen oder kamelartigen Tieren.
Verbindliche Regelauslegungen durch den Spielleiter
- Im Zentralrat reicht eine Zweidrittelmehrheit zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung aus, solange nichts anderes geregelt ist. (Entscheidung zu Antrag Nr. 30 (allgemein) vom 24. September 2007)
- Anträge auf die Einrichtung eines neuen Organs verstehen sich als Anträge auf Änderung der Spielregeln nach § 4 (a) (Entscheidung zu Antrag Nr. 31 (allgemein) vom 24. September 2007: Antrag auf verbindliche Regelauslegung)
- §3c bezieht sich nur auf Anträge und nicht auf andere Verwaltungsakte wie Gutachten, Mitteilungen, Antragsgenehmigungen etc. (Entscheidung zu Antrag Nr. 1 (Spielleiter) vom 29.09.07)