Benutzer:Schachtelkamel/Baustelle/Baustelle 4

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Geschäftsordnung des Zentralrates der Paragraphenreiter (GOdZntrRPgrR)

Präambel

§ 1 (1) Der Zentralrat der Paragraphenreiter, im weiteren Verlauf als ZntRPgrR gekennzeichnet, verpflichtet sich, nach den im folgenden festgelegten Regeln zu arbeiten.

§ 1 (2) Alle Mitglieder im ZntRPgrR, im folgen als PgrR bezeichnet, arbeiten auf der Grundlage gegenseitigen Respekts und Vertrauens zusammen.

§ 1 (3) Die Beschlußfassung der ZntRPgrR ist nichtöffentlich, Protokolle werden nicht erstellt. Alle PgrR haben über die internen Vorgänge des ZentRPgrR absolutes Stillschweigen zu bewahren.

Geschäftsordnung

§ 2 Vorsitzender

§ 2(1) Der Vorsitzende, im Folgenden Vstzd genannt, wird durch Wahlen mittels einfacher Mehrheit bestimmt. Er kann dieses Amt nicht ablehnen, kann aber zurücktreten.

§ 2(2) Der Vstzd hat die Pflicht, alle Angelegenheiten des ZntRPgrR vor dem Spielleiter, im folgenden SplLtr genannt, zu vertreten. Er kann jedoch dieses Recht durch Anordnung auf andere PgrR delegieren

§ 2(3) --gestrichen--

§ 2(4) Dem Vstzd obliegt das ordnungsgemäße Öffnen der Post Namen des ZntRPgrR. Er kann diese Tätigkeiten jedoch auch an ein geeignetes Unterorgan der ZntRPgrR delegieren (Zentralrat - Poststelle). Zum Odrnungsgemäßen Öffnen der Post gehört insbesondere die Feststellung des ordnungsgemäßen Posteingangs nach § 3 (1) 1.-3.

§ 2(5) Der Vstzd kann die Bearbeitungszeit für eine Sache von den üblichen 5 Tagen auf 3 Tage verkürzen, falls er Lust hat.

§ 2(6) --gestrichen--

§ 3 Eingaben

§ 3(1) Eine Eingabe gilt als ordnungsgemäß beim ZntRPgrR eingereicht, wenn

  1. Eine gültiges Aktenzeichen vergeben wurde.
  2. Eine Unterschrift auf dem Schriftstück ist.
  3. Der Postbote die Post richtig einwirft.

§ 3(2) Die Post gilt als korrekt eingeworfen, wenn sie auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/7. Runde/Organe/Zentralrat der Paragraphenreiter/Posteingang eingestellt und korrekt einsortiert wurde.

§ 3(3) Als korrekt einsortiert gilt die Post, wenn der Postbote

  1. Für ein neues Anliegen eine neue, sachlich angemessene Überschift wählt
  2. Für eine auf ein anderes Anliegen sich beziehende oder im Rahmen eines anderen Anliegens vom ZntrRPgrR eingeforderte Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage keine neue Überschrift wählt, sondern die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sachlich korrekt unter die Überschrift des Anliegens einordnet, auf welches die Ergänzung, Nachbesserung oder Wiedervorlage sich bezieht
  3. Als sachlich angemessen gilt die Überschrift, wenn sie keine Nummer enthält, sondern den Vorgang oder das Anliegen mit knappen und klaren Worten ohne POV sachlich richtig beschreibt
  4. Überschriften, die Nummern enthalten, sind unzulässig. Postboten, die solche unzulässigen Überschriften erstellen, werden ermahnt, oder, im Wiederholungsfall, gerügt.

§ 4 Aktenzeichen (AZ)

§ 4(0) Jedes von außen an den ZntRPgrR gerichtete Schriftstück muß ein korrektes AZ tragen. Die Verantwortung dafür trägt der Postbote. Das AZ muss in der beschriebenen Form aufgebaut sein:

§ 4(1) --gestrichen--

§ 4(2) Die 0 an erster Stelle.

§ 4(3) --gestrichen--

§ 4(4) Das Tagesdatum in der Form TT/MM/JJ.

§ 4(5) Der kleingeschriebene letzte Buchstabe des Wochentags.

§ 4 (5.1) Um den Sprachgewohnheiten der ostdeutschen Minderheit im ZntRPrgR gerechtzuwerden, ist der sechste Tag der Woche als „d/g“ abzukürzen

§ 4(6) Die laufende Nummer in der Form xx-XX-yy, wobei xx zwei kleingeschriebene Buchstaben, XX zwei großgeschrieben Ziffern und yy zwei kleingeschriebene Diakritische Zeichen symolisieren. Ein gültiges AZ wäre z. B. 0 24/06/09 h gh-01-ťā

§ 4(7) Das erste laufende Nummer jedes Anliegens kann frei gewählt werden, jede Folgeeingabe auf dieses Anliegen wird in allen drei Gliedern der laufenden Nummer fortschreitend behandelt. Beispiel: Erste Eingabe AZ 0 24/06/09 h mr-43-ķә, zweite Eingabe zum selben Anliegen: AZ 0 03/02/12 g ms-44-ķ╒

§ 4(8) Das diakritische Zeichen ist alphabetisch fortschreitend aus folgendem Alphabet zu entnehmen:

ą ъ č ₫ ә ╒ ġ Һ ï ij ķ ℓ м ŋ ō ṗ q ř ٸ ť ữ ṿ ŵ x ŷ ž

§ 5 Anfechtung

§ 5(1) Eine Anfechtung von Erlassen und Beschlüssen (Anf Erl & Beschl) muss sich an die Regeln des § 3(1) halten und muss an den Vstzd adressiert sein.

§ 5(2) Der Vstzd gibt einen anderen PgrR die Anweisung, diesen Sachverhalt zu bearbeiten. Dieser entscheidet, ob der Anf Erl & Beschl staatzugeben ist, oder abgelehnt wird. Er kann diese Tätigkeiten jedoch auch an ein geeignetes Unterorgane des ZntRPgrR delegieren (Zentralrat - Petitionsausschuß).

§ 5(3) --gestrichen--

§ 6 Vertraulichkeit, Nichtöffentlichkeit von ZntRPrgR-internen Sitzungen

§ 6 (1) In Beachtung der Präambel § 1(2) und (3) ist der Sitzungsraum der PrgR nichtöffentlich. Jeder PrgR hat über die Vorgänge in demselben Stillschweigen zu bewahren. Kein nicht-PrgR ist befugt, diese Seite zu lesen.

§ 6 (2) Um nachzuweisen, daß die Vertraulichkeit des ZntRPrgR gewahrt wurde, ist hinreichend, daß externe Kamele internes PrgR-Wissen nicht zitieren, kolportieren oder sonstwie breittreten. Sollten sie dergleichen tun, muß der Vtzd die betreffenden aufs strengste rügen oder mecklenburgvorpommern. Externe Kamele können sich vom Vorwurf der ZntRPrgR-Spionage reinwaschem, indem sie nachweisen, welcher ZntRPrgR ihnen das interne PrgR-Wissen regelwidrig mitgeteilt hat.

§ 6 (3) Ein solcher PrgR, der die Vertraulichkeit des ZntRPgrR mißachtet hat, ist vom Vstzd strengstens zu mecklenburgvorpommen. Ein Ausschluß des Delinquenten aus dem ZntrRPrgR ist ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

§ 6 (4) Sämtliche Vorschriften der SplRgln im Bezug auf Formalien gelten bei der internen Beratung des ZntRPrgR nicht oder nur abgeschwächt. Die Einordnung der Schrifstücke in Akten und deren Beschriftung sollte logisch und sinngemäß richtig sein. Aktenzeichen sollten wenn möglich hier und da verwendet werden, um Mißverständnisse zu minimieren. Die Verwendung von Vorlagen sollte nicht völlig dem gesunden Kamelverstand widersprechen.

§ 6 (5) Sollte in der internen Beratung des PrgR das Chaos überhand nehmen, ist der Vstzd befugt und verpflichtet, die Ordnung durch re-Katalogisierung, Archivierung und der nachträglchen Vergabe und Änderung von Aktenzeichen wiederherzustellen. Die anderen PrgR vertrauen dem Vstzd. in dieser Hinsicht und sind nicht sauer, wenn ihre Akten geändert werden.

§ 6 (7) § 19 der SplRgln gilt in der internen Beratung der PrgR nicht. PrgR reden sich untereinander mit "werter Kollege" oder einer ähnlichen Anrede an. Dies gilt auch für den Vstzd. Auf anderen Seiten des Bürokratenspiels ist die Gültigkeit von § 14 unbeschadet.

§ 7 Ablauf bei Anträgen auf Regeländerung (Antg.a.R.-äng.)

§ 7(1) Ein Antg.a.R.-äng. muss gemäß § 3 richtig gestellt worden sein.

§ 7(2) --gestrichen--

§ 7(3) Wenn eine Regeländerung (R.-Äng.) erfolgen soll, muss die alte Bestimmung im Antrag enthalten sein. Dies muss in kursiver Schrift erfolgen.

§ 7(4) Wenn eine neue Regel hinzu kommen soll, muss die neue Regel die nächste freie natürliche Paragraphenzahl einnehmen.

§ 7(4a) Bei Ergänzung von bereits bestehenden Paragraphen muss ein Buchstabe auf die Ziffer folgen. z. B. § 8a).
§ 7(4b) Die Absätze sind zuerst mit Buchstaben und Unterabsätze mit Zahlen duchzunummerieren. Dies gilt nicht für die Geschäftsordnung. Hier sind Absätze mit Zahlen und die Unterabsätze mit Buchstaben zu kennzeichnen.
§ 7(4c) Bereits bestehende Paragraphen müssen per R.-äng. angepasst werden. Hier ist aber der § 3 der Regeln zu beachten.

§ 7(5) Bei Organen muss eine Überprüfung von bestimmten Punkten erfolgen, die ein PrgrR vornimmt. Dies hat in Form eines Gutachten zu erfolgen. Näheres legt der Vstzd im eigenen Ermessen fest.

§ 7(6) --siehe Absatz (5)--

§ 7(7) I Sollte der Antg.a.R.-äng. wider Erwarten mängelfrei sein, läßt der Vstzd den Antg.a.R.-äng zu Abstimmung zu (Siehe § 7 (10) ). Bei Formfehlern im Antrag wird der Vstzd diese dem Antragsteller im Rahmen einer vorläufigen Ablehnung zur Wiedervorlage mitteilen. Bei inhaltlichen Mängeln des Antg.a.R.-äng. entscheidet der Vstzd nach Beratung mit den PrgRn, ob

a) die Mängel durch eine Veränderung des ZntrRPrgR korrigiert werden können, ob
b) die Mängel von schwerwiegender systemischer Natur sind und der Antg.a.R.-äng. unwidderuflich abzulehnden ist, um Schaden von der Bürokratie abzuwenden (s.a. § 7(9) ), oder ob
c) dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wird, die inhaltlichen Mängel nach Erstellung eines Gutachtens im Rahmen einer vorläufigen Ablehnung zur Wiedervorlage zugelassen wird.

II Die Grundlagen, auf welchen der ZntRPrgR die inhaltliche Bewertung des Antg.a.R.-äng. durchführt, sind die SplRgln, die Unveränderlichen Rahmenregeln und der Geist der Bürokratie.

§ 7(8) Je nach Schwere der sachlichen oder formalen Mängel wird der ZntRPgrR den Antragsteller des Antg.a.R.-äng. eventuell verwarnen, rügen oder mecklenburgvorpommern.

§ 7(9) Nach § 7(7) b) endgültig abgelehnte Antg.a.R.-äng.en können - auch in veränderter Form - nicht wieder vorgelegt werden. Wurde hingegen seitens des ZentRPgrR eine Nachfrist gesetzt oder ein Antg.a.R.-äng. mit Änderungsvorschlägen oder formalen bzw. sachlichen Mängeln an den Antragsteller zurückverwiesen, so ist eine Wiedervorlage zulässig. Hierbei zu beachten ist aber § 4(7) und § 3(3) 2.

§ 7 (10) Nach Beseitigung eventueller Mängel stimmt der ZntRPrgR über den Antg.a.R.-äng. ab und genehmigt diesen mit den Stimmen von mindestens zwei Kamelen. Siehe auch § 4 (a) Rgln. -- Nebenbemerkung: Die zügige Genehmigung von mängelfreien Antg.a.R.-äng.en ist essentiell, sonst kann man den Zentralrat eventuell auflösen! ($ 14b)

§ 7(11) Die obigen Absätze (1) bis (10) gelten ausschließlich für Antg.a.R.-äng.en von Fremdorganen. Bei Antg.a.R.-äng.en von PgrRn gilt stattdessen §1 (2) und (3) in verschäftem Ausmaß. Die interne Beantragung und Bearbeitung von R.äng.en erfolgt in diesem Falle formlos und nichtöffentlich; die Verabschiedung der R.äng erfolgt wie bei Fremd-Antg.a.R.-äng.en per Abstimmung mit 2-Kamel-Mehrheit

§ 8 Rechtsmittel

(1) Jedes Kamel oder Organ, das von den Auswirkungen einer Entscheidung des ZntRPrgR betroffen ist, kann diese Entscheidung anfechten und auf diesem Wege Widerspruch einlegen.

(2) Der Widerspruch ist bis zum Beginn der neunten Essenspause nach Veröffentlichung der betroffenen Entscheidung einzulegen. Die PrgR gehen zu Tisch um 8:00 Uhr (Frühstück), um 10:30 (Imbiss), um 12:30 Uhr (Mahlzeit), um 15:45 (Vesper) und um 19:00 Uhr (Abendbrot).

(3) Widersprüche sind spätestens innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Erklärung ausführlich zu begründen.

(4) Abweichend von den übrigen Vorgängen sind Widersprüche im Unterschriftenfeld vor dem Namensschriftzug mit der Formel "Mit vorzüglicher Hochachtung" abzuschließen.

(5) Aus der Begründung muss klar erkenntlich sein, dass der Widerspruchsführer von den Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung betroffen ist.

(6) Richtet sich der Widerspruch gegen eine Entscheidung, die von einem einzelnen PrgR getroffen wurde, so entscheidet ein anderer PrgR über den Widerspruch.

(7) Richtet sich der Widerspruch gegen eine vom gesamten ZntRPrgR gemeinschaftlich gefällte Entscheidung, so entscheidet der gesamte ZntRPrgR unter Würdigung des Einspruchs durch eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit.