Benutzer:Kamelokronf/Bürokratenspiel

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Montag
8
Juli
2024
12:53

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  • Kamelokronf ist Mitglied des Aufsichtsrates.

Notizen

Heute: Ihr werdet schon sehen.


Abschnitt A [Grundlegendes]

Artikel 1 [Geschäftsordnungsbestimmungen]

§ 1 [Aufbau und Referenzierung]
Absatz a [Aufbau]
(1) Bezeichnung

  1. Die Öffentliche Geschäftsordnung des Geheimdienstes darf abgekürzt als ÖGG bezeichnet werden.
  2. Andere Abkürzungen sind nicht zulässig.

(2) Gliederung

  1. Die Öffentliche Geschäftsordnung des Geheimdienstes gliedert sich in Abschnitte, die mit einem Großbuchstaben bezeichnet sind.
  2. Ein Abschnitt gliedert sich in Artikel, die mit einer Nummer bezeichnet sind.
  3. Ein Artikel gliedert sich in Paragraphen, die mit dem Paragraphenzeichen (§) und einer Nummer bezeichnet sind.
  4. Ein Paragraph gliedert sich in Absätze, die mit einem Kleinbuchstaben bezeichnet sind.
  5. Ein Absatz gliedert sich in Ziffern, die mit einer in runden Klammern befindlichen Nummer bezeichnet sind.
  6. Eine Ziffer gliedert sich in Punkte, die mit einer Nummer mit darauffolgendem Punkt (.) bezeichnet sind.

(3) Titel

  1. Abschnitte, Artikel, Paragraphen und Absätze dürfen in einen Titel erhalten, der in eckigen Klammern hinter der Bezeichnung anzugeben ist.
  2. Ziffern dürfen einen Titel erhalten, der hinter der Bezeichnung anzugeben ist.

Absatz b [Referenzierung]
(1) Titel

  1. Bei einer Referenzierung von Bestimmungen der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes ist stets die Nennung der Geschäftsordnung erforderlich.
  2. Bei der Referenzierung sind die Titel von Abschnitten, Artikeln, Paragraphen, Absätzen oder Ziffern nicht anzugeben.

(2) Abkürzungen

  1. Bei der Referenzierung ist es gestattet, Artikel mit „Art.“ und Absätze mit „Abs.“ abzukürzen.
  2. Andere Abkürzungen sind nicht gestattet.

(3) Mehrzahlformen

  1. Werden mehrere Abschnitte der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes referenziert, so ist die Mehrzahlform „Abschnitte“ zu verwenden.
  2. Werden mehrere Paragraphen der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes referenziert, so ist das doppelte Paragraphenzeichen (§§) zu verwenden.

§ 2 [Geltung]
Absatz a [Geltungsumstände]
(1) Salvatorische Klausel

  1. Sollten Teile der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes den Spielregeln und/oder den Rahmenregeln widersprechen, so sind diese ungültig und nicht zu befolgen.
  2. Die übrigen Teile der Geschäftsordnung bleiben, davon unberührt, weiterhin gültig.
  3. Sollte diese salvatorische Regelung in Punkt 2 gegen die Spielregeln und/oder die Rahmenregeln verstoßen, so gilt sie nicht als Teil dieser Geschäftsordnung.

(2) Beschlusskorrektheit

  1. Der Beschluss dieser Geschäftsordnung ist zunächst gültig, sofern er von einem Mitglied des Geheimdienstes ausgeführt wurde.
  2. Stellt ein Spielteilnehmer an dem Beschluss dieser Geschäftsordnung Mängel fest, so gilt für daraus resultierende Rechtsmittel gegen den Beschluss diese Geschäftsordnung nicht.
  3. In dieser Situation gilt ein etwaiger Vorgänger dieser Geschäftsordnung.
  4. Sind die Rechtsmittel begründet und werden sie genehmigt, so ist von diesem Moment an die beschlossene Geschäftsordnung ungültig und ihr etwaiger Vorgänger gültig, bis ein erneuter Beschluss einer Geschäftsordnung vorliegt.

Abs. b [Zeitliche Geltung]
(1) Geltungsbeginn

  1. Diese Geschäftsordnung gilt nach dem Verstreichen einer Minute ab ihrem Beschluss.

(2) Geltungsende

  1. Die Geltung dieser Geschäftsordnung endet, sobald sie gemäß der Rahmenregeln, der Spielregeln oder dieser Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt wird.
  2. Die Geltung dieser Geschäftsordnung endet, sobald sie durch den Beschluss einer neuen Geschäftsordnung des Geheimdienstes ersetzt wird. Absatz a, Ziffer 2 bleibt unberührt.
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