Benutzer:Kamelokronf/Bürokratenspiel

aus Kamelopedia, der wüsten Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Montag
8
Juli
2024
12:42

Für vorgenannte Angaben
wird keine Haftung
übernommen.

Willkommen auf der Übersichtsseite von Kamelokronf. Auf der Diskussionsseite dieser Seite können offizielle, formlose Anfragen an Kamelokronf gestellt werden, jedoch nicht in Ausübung seines Amtes als Organmitglied (d. h. keine Antragstellungen laut Regeln etc.).

  • Aktuell: Teilnahme an Runde 9.
  • Kamelokronf ist Mitglied des Aufsichtsrates.

Notizen

Heute: Ihr werdet schon sehen.


Abschnitt A [Grundlegendes]

Artikel 1 [Geschäftsordnungsbestimmungen]

§ 1 [Aufbau und Referenzierung]
Absatz a [Aufbau]
(1) Bezeichnung

  1. Die Öffentliche Geschäftsordnung des Geheimdienstes darf abgekürzt als ÖGG bezeichnet werden.
  2. Andere Abkürzungen sind nicht zulässig.

(2) Gliederung

  1. Die Öffentliche Geschäftsordnung des Geheimdienstes gliedert sich in Abschnitte, die mit einem Großbuchstaben bezeichnet sind.
  2. Ein Abschnitt gliedert sich in Artikel, die mit einer Nummer bezeichnet sind.
  3. Ein Artikel gliedert sich in Paragraphen, die mit dem Paragraphenzeichen (§) und einer Nummer bezeichnet sind.
  4. Ein Paragraph gliedert sich in Absätze, die mit einem Kleinbuchstaben bezeichnet sind.
  5. Ein Absatz gliedert sich in Ziffern, die mit einer in runden Klammern befindlichen Nummer bezeichnet sind.
  6. Eine Ziffer gliedert sich in Punkte, die mit einer Nummer mit darauffolgendem Punkt (.) bezeichnet sind.

(3) Titel

  1. Abschnitte, Artikel, Paragraphen und Absätze dürfen in einen Titel erhalten, der in eckigen Klammern hinter der Bezeichnung anzugeben ist.
  2. Ziffern dürfen einen Titel erhalten, der hinter der Bezeichnung anzugeben ist.

Absatz b [Referenzierung]
(1) Titel

  1. Bei einer Referenzierung von Bestimmungen der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes ist stets die Nennung der Geschäftsordnung erforderlich.
  2. Bei der Referenzierung sind die Titel von Abschnitten, Artikeln, Paragraphen, Absätzen oder Ziffern nicht anzugeben.

(2) Abkürzungen

  1. Bei der Referenzierung ist es gestattet, Artikel mit „Art.“ und Absätze mit „Abs.“ abzukürzen.
  2. Andere Abkürzungen sind nicht gestattet.

(3) Mehrzahlformen

  1. Werden mehrere Abschnitte der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes referenziert, so ist die Mehrzahlform „Abschnitte“ zu verwenden.
  2. Werden mehrere Paragraphen der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes referenziert, so ist das doppelte Paragraphenzeichen (§§) zu verwenden.

§ 2 [Geltung]
Absatz a [Geltungsumstände]
(1) Salvatorische Klausel

  1. Sollten Teile der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes den Spielregeln und/oder den Rahmenregeln widersprechen, so sind diese ungültig und nicht zu befolgen.
  2. Die übrigen Teile der Geschäftsordnung bleiben, davon unberührt, weiterhin gültig.
  3. Sollte diese salvatorische Regelung in Punkt 2 gegen die Spielregeln und/oder die Rahmenregeln verstoßen, so gilt sie nicht als Teil dieser Geschäftsordnung.

(2) Beschlusskorrektheit

  1. Der Beschluss dieser Geschäftsordnung ist zunächst gültig, sofern er von einem Mitglied des Geheimdienstes ausgeführt wurde.
  2. Stellt ein Spielteilnehmer an dem Beschluss dieser Geschäftsordnung Mängel fest, so gilt für daraus resultierende Rechtsmittel gegen den Beschluss diese Geschäftsordnung nicht.
  3. In dieser Situation gilt ein etwaiger Vorgänger dieser Geschäftsordnung.
  4. Sind die Rechtsmittel begründet und werden sie genehmigt, so ist von diesem Moment an die beschlossene Geschäftsordnung ungültig und ihr etwaiger Vorgänger gültig, bis ein erneuter Beschluss einer Geschäftsordnung vorliegt.

Abs. b [Zeitliche Geltung]
(1) Geltungsbeginn

  1. Diese Geschäftsordnung gilt nach dem Verstreichen einer Minute ab ihrem Beschluss.

(2) Geltungsende

  1. Die Geltung dieser Geschäftsordnung endet, sobald sie gemäß der Rahmenregeln, der Spielregeln oder dieser Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt wird.
  2. Die Geltung dieser Geschäftsordnung endet, sobald sie durch den Beschluss einer neuen Geschäftsordnung des Geheimdienstes ersetzt wird. Absatz a, Ziffer 2 bleibt unberührt.

§ 3 [Zusätzliche Bestimmungen]
Absatz a [Zusätzliche öffentliche Bestimmungen]
(1) Grundsätzliches

  1. Zusätzlich zur Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes kann der Geheimdienst weitere öffentliche Bestimmungen beschließen.
  2. Diese Bestimmungen werden bei Widersprüchen von den Rahmenregeln, den Spielregeln und/oder der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes gebrochen.

(2) Beschlussfindung

  1. Eine zusätzliche öffentliche Bestimmung kann nur durch ein Mitglied des Geheimdienstes beantragt werden.
  2. Eine zusätzliche öffentliche Bestimmung ist öffentlich zu beantragen, sofern im Antrag keine stichhaltige Begründung für einen Ausschluss der Öffentlichkeit angegeben ist.
  3. Einen Antrag auf eine zusätzliche öffentliche Bestimmung kann der Geheimdienst in einer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit annehmen.
  4. Sobald der Antrag angenommen ist, kann jedes beliebige Mitglied des Geheimdienstes die zusätzliche Bestimmung beschließen.

(3) Gültigkeit

  1. Eine zusätzliche öffentliche Bestimmung gilt nach dem Verstreichen einer Minute ab ihrem Beschluss.
  2. Eine zusätzliche öffentliche Bestimmung verliert ihre Gültigkeit, sobald sie gemäß der Rahmenregeln, der Spielregeln, dieser Geschäftsordnung oder einer anderen gültigen Bestimmung außer Kraft gesetzt wird.
  3. Eine zusätzliche öffentliche Bestimmung kann jederzeit geändert, ersetzt oder außer Kraft gesetzt werden, wobei wie bei einem Neubeschluss vorzugehen ist.

Absatz b [Nichtöffentliche Bestimmungen]
(1) Grundsätzliches

  1. Der Geheimdienst kann nichtöffentliche Bestimmungen beschließen.
  2. Diese Bestimmungen werden bei Widersprüchen von den Rahmenregeln, den Spielregeln und/oder der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes gebrochen.

(2) Beschlussfindung

  1. Der Beschluss einer nichtöffentlichen Bestimmung darf nicht öffentlich erfolgen.
  2. Soweit in keiner nichtöffentlichen Bestimmung anderweitig festgelegt, darf jedes Mitglied des Geheimdienstes eine nichtöffentliche Bestimmung beantragen.
  3. Soweit in keiner nichtöffentlichen Bestimmung anderweitig festgelegt, kann der Geheimdienst solche Anträge in einer Abstimmung mit hundertprozentiger Zustimmung in Kraft setzen.

(3) Gültigkeit

  1. Eine nichtöffentliche Bestimmung tritt mit der Annahme ihrer Beantragung in Kraft.
  2. Die Bestimmung muss regeln, unter welchen Umständen ihre Gültigkeit endet.

Artikel 2 [Seiten]

§ 1 [Öffentliche Seiten]
Absatz a [Startseite]
(1) Funktion

  1. Die Startseite des Geheimdienstes soll einen Überblick über das Organ für Spielteilnehmer geben.
  2. Auf der Startseite befindet sich der Zugang zu nichtöffentlichen Seiten des Geheimdienst, falls diese existieren.

(2) Bearbeitung

  1. Der Vorsitzende des Geheimdienstes darf die Startseite stets bearbeiten.
  2. Besteht durch die Startseite die Gefahr einer Verletzung der Spielregeln und/oder der Öffentlichen Geschäftsordnung des Geheimdienstes, so darf jedes Mitglied des Geheimdienstes die Startseite bearbeiten.

Absatz b [Empfangshalle]
(1) Funktion

  1. Die Empfangshalle ist die öffentliche Vorgangsseite des Geheimdienstes.
  2. Alle Vorbringungen an den Geheimdienst von Nichtmitgliedern sowie alle in einer solchen Sache folgenden Vorgänge sind in der Empfangshalle einzureichen.
  3. Alle Vorbringungen an den Geheimdienst von Organen (außer dem Geheimdienst) sowie alle in einer solchen Sache folgenden Vorgänge sind in der Empfangshalle einzureichen.
  4. Alle öffentlichen Vorgänge des Aufsichtsrates sind in der Empfangshalle durchzuführen.

(2) Bearbeitung

  1. Jeder Spielteilnehmer, der in mindestens einem der Organe Spielleiter, Aufsichtsrat oder Geheimdienst Mitglied ist, darf die Empfangshalle stets bearbeiten.
  2. Jeder Spielteilnehmer, dem der Geheimdienst nicht ausdrücklich die Erlaubnis dazu entzogen hat, darf die Empfangshalle bearbeiten. Punkt 1 bleibt unberührt.

Absatz c [Bevölkerungsschutzportal]
(1) Funktion

  1. Auf dem Bevölkerungsschutzportal werden alle öffentlichen Geschäftsordnungen und Bestimmungen des Geheimdienstes veröffentlicht.
  2. Auf dem Bevölkerungsschutzportal kann der Geheimdienst alle Informationen veröffentlichen, die er für den Schutz der Spielrunde und ihrer Teilnehmer für wichtig oder zumindest dieser nicht abträglich hält.
  3. Dies gilt nicht für vertrauliches Material.

(2) Bearbeitung

  1. Das Bevölkerungsschutzportal darf von jedem Mitglied des Geheimdienstes bearbeitet werden.
  2. Hält ein Spielteilnehmer eine Information für dem Schutze der Spielrunde und ihrer Teilnehmer zuträglich, so kann er beim Geheimdienst eine Aufnahme dieser Information in das Bevölkerungsschutzportal beantragen.