Benutzer:Atreju/Apache
Bürokratenspiel ▪ Aktuelle Spielzüge ▪ Vorlagen ▪ Regeln ▪ Rahmenregeln ▪ Gremien und Einzelposten ▪ Aufsichtsrat
Präambel[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Der Aufsichtsrat verflichtet sich zur ehrenhaften und gewissenhaften Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben. Als Kontrollgremium des Bürokratenspieles überwacht und ehrt es der in §0 der Startregeln postulierten Premisse "Alles muss seine Ordnung haben. Diese zu achten und zu schützen ist Verpflichtung allen spielerischen Handelns".
Artikel A1: Mitglieder des Aufsichtsrats[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zwei Kamelen.
- (2) Mitglieder des Aufsichtsrat sind nur jene Kamele, welche
- (2a) im Besitz einer gültigen Antragsberechtigung gemäß gültiger Spielregeln ist.
- (2b) sich auf der Startseite der Spielrunde als solche eingetragen haben.
Artikel A2: Titel- und Ehrbezeichnungen[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen den Titel "MitgliedIn des Aufsichtsrats" oder wahlweise "AufsichtsratsmitgliedIn". Diese darf auch in abgekürzter Form als "(Kamelname) MdA" verwendet werden.
- (2) Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann statt dessen oder zusätzlich auch die Ehrbezeichnung "VorsitzendeR des Aufsichtsrats" oder wahlweise hierzu "AufsichtsratsvorsitzendeR" führen. Dieser Ehrentitel kann auch in abgekürzter Form als "(Kamelname) VdA" verwendet werden.
- (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind zur Führung der Titel, Ehren- und Amtsbezeichnungen auch außerhalb der Führung der Amtsgeschäfte befugt. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass der Eindruck vermieden wird, es handle sich um ein amtliches Tätigwerden.
Artikel A3: Vorsitzender des Aufsichtsrats[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Der Vorsitz des Aufsichtsrats obliegt dem dienstältesten Mitglied des Aufsichtsrats.
- (2) Der Vorsitzende kann zeitweise oder permanent den Vorsitz nach eigenem Ermessen an ein anderes Mitglied des Aufsichtsrates delegieren.
Artikel A4: Dienstalter[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Das Dienstalter der Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des letzten Eintritts des jeweiligen Mitglieds in den Aufsichtsrat.
- (2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/12._Runde/Organe in absteigender Reihenfolge des Dienstalters aufzuführen. Gleiches gilt für die Auflistung auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/12._Runde/Organe/Aufsichtsrat, soweit eine solche vorgenommen wird.
- (3) Sollte der Dienstälteste des Aufsichtsrats das 100. Lebensjahr vollendet haben, wird ihm das nächstjüngere Aufsichtsratsmitglied als Zivildienstleistender zugewiesen. Ein eventuell beantragter und genehmigter Rollstuhl ist jedoch nur bedingt als Dienstwagen steuerlich abzugsfähig. Für die Betankung des Rollstuhls wird auf Antrag eine Tankkarte zur Verfügung gestellt, welche geldwert zu versteuern ist.
Artikel A5: Niederlegung des Amtes[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann, auch zur Unzeit, durch eine öffentliche Erklärung, die keine Bedingungen oder Einschränkungen enthält, von seinem Amt zurücktreten.
- (2) Der Nachfolger des zurückgetretenen Mitglieds wird durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei dessen Rücktritt oder Verhinderung durch das sonst dienstälteste Mitglied, aus dem Kreis der Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können, bestimmt. Die Bestimmung wird wirksam, wenn ihr nicht binnen 12 Stunden nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom Spielleiter oder von dem zum Nachfolger bestimmten Spielteilnehmer an gleicher Stelle widersprochen wird. Nimmt der zum Nachfolger Bestimmte ausdrücklich die Wahl an und simmt der Spielleiter zu, so wird die Bestimmung mit der Bekanntgabe der späteren dieser beiden Erklärungen wirksam.
- (3) Wird fristgerecht ein gültiger Widerspruch eingelegt oder wird binnen 24 Stunden nach der Veröffentlichung der Rücktrittserklärung keine Bestimmung eines Nachfolgers veröffentlicht, so wird das Verfahren nach Absatz 2 wiederholt, wobei an die Stelle des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter, bei dessen Fehlen das erstgeführte Mitglied des Zentralrats, und an die Stelle des Spielleiters der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Fehlen das sonst dienstälteste Mitglied, tritt. Bei nochmaligem fristgerechtem Widerspruch oder fehlender Bekanntgabe eines Nachfolgers binnen 48 Stunden nach dem Rücktritt wird das Verfahren nach Absatz 2 erneut wiederholt, wobei an die Stelle des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Spielleiter und an die Stelle des Spielleiters der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter tritt. Bei fristgerechtem Widerspruch oder fehlender Bekanntgabe eines Nachfolgers binnen 60 Stunden nach dem Rücktritt findet § 4 Buchst. b Satz 2 der Regeln entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Neuwahlregeln eine Wahl allein durch den Spielleiter nicht vorsehen dürfen.
Artikel B1: Anträge an den Aufsichtsrat[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Anträge an den Aufsichtsrat sind nur in schriftlicher Form möglich. Die vorgehaltenen Formulare sind zu verwenden.
- (2) Schriftliche Anträge müssen unter Angabe der laufenden Nummer nebst dem Datum der Antragstellung auf der vom Aufsichtsrat eingerichteten Seite Projekt:Bürokratenspiel/12._Runde/Organe/Aufsichtsrat/Vorgänge gestellt werden.
- (3) Die Antragsnummer ist wie folgt anzugeben:
A-AR-{Datum des Antrages}-{Name des Antragstellers}-A{Fortlaufende Nummer des Antrages}-U{Fortlaufende Vorgangsnummer innerhalb des Antrages}
Beispiel:
A-AR-Kamel_Kamel-A0-U1
- (3a) {Datum des Antrages} ist im Format Tag (zweistellig) Monat (dezimal zweistellig) Jahr (vierstellig) anzugeben. Die Ziffern des Antragsdatums sind ohne Trennzeichen anzugeben.
- (3b) {Name des Antragstellers} entspricht dem Kamelnamen des Antragsstellers. Leerzeichen im Namen sind durch einfache Unterstriche (_) zu ersetzen.
- (3c) {Fortlaufende Nummer des Antrages} entspricht der fortlaufenden Nummer der bisher eingereichten Anträge an den Aufsichtsrat. Die Zählung beginnt bei der Ziffer 0 und ist in dezimaler Schreibweise anzugeben. Auf Antrag ist auch eine hexadezimale oder binäre Schreibweise gestattet. Nach Genehmigung des Antrages durch den Aufsichtsrat ist der Antragsnummer ein 'x' (bei hexadezimaler Schreibweise) oder ein 'b' (bei binärer Schreibweise) voranzustellen. Alle nachfolgenden Vorgänge des eingereichten Antrages des Antragsstellers sind dann mit der in dem Antragssteller genehmigten Art der Antragsnummernschreibweise zu versehen. Dies gilt auch für Spielteilnehmer, deren keine oder eine abweichende Schreibweise der Antragsnummer genehmigt wurde.
- (3d){Fortlaufende Vorgangsnummer innerhalb des Antrages} entspricht der fortlaufenden Nummer innerhalb des Antrages. Die Zählung beginnt bei der Ziffer 1 und ist ausnahmslos in dezimaler Schreibweise anzugeben. Sollte einem Antragssteller gemäß (3c) eine abweichende Schreibweise für die Antragsnummer genehmigt worden sein, so bezieht sich diese nicht auf die fortlaufende Vorgangnsummer innerhalb des Antrages.
- (4) Nur formal richtig gestellte Anträge werden vom Aufsichtsrat innerhalb einer unbestimmten Frist bearbeitet.
- (5) Nachfragen über den momentanen Bearbeitungsstand des jeweiligen Antrags sind nicht möglich.
- (6) Eine Revision/Anfechtung der getroffenen Entscheidungen kann nur im Rahmen der jeweils geltenden Spielregeln erfolgen. Ansonsten ist eine Revision ausgeschlossen. Das Recht auf einen Neuantrag bleibt hiervon unberührt.
Artikel B2: Archiv[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Frühestens zwei Wochen nach der entgültigen Bearbeitung eines Antrags wir dieser an das Archiv überstellt. Das Archiv befindet sich auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/12._Runde/Organe/Aufsichtsrat/Vorgänge/Archiv. Anträge im Archiv werden nur zur Einsicht freigegeben. Das Hinzufügen von Kommentaren, weiteren Anträgen etc. ist nicht möglich und kann nur durch einen Neuantrag unter Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/12._Runde/Organe/Aufsichstrat/Vorgänge eine Berücksichtigung finden.
- (2) Die Archivierung abschließend behandelter Anträge wird von Amts wegen vorgenommen. Zur Archivierung ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats in eigener Zuständigkeit befugt, soweit nicht im Einzelfall der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine abweichende Anweisung erteilt.
Artikel B3: Allgemeine Verfahrensvorschriften[<small>bearbeiten</small>]
- Ist eine Frist
- 1. auf Grund dieser Geschäftsordnung oder
- 2. auf Grund einer Entscheidung
- a) des Aufsichtsrats oder
- b) eines Unterorgans des Aufsichtsrats oder
- c) eines vom Aufsichtsrat oder dessen Unterorganen eingerichteten Organs oder
- d) eines vom Aufsichtsrat oder dessen Unterorganen mit Aufgaben versehenen Organs im Rahmen dieser Aufgaben oder
- 3. sonst auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung
zu berechnen, so gilt für die Berechnung von nach Sekunden, Minuten oder Stunden bemessenen Fristen der Grundsatz der Naturalkomputation, für andere Fristen derjenige der Zivilkomputation, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Artikel C1: Entscheidungen des Aufsichtsrats[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Soweit die Regeln nichts anderes bestimmen, entscheidet der Aufsichtsrat vorbehaltlich der nachstehenden Verfahrensvorschriften mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt.
- (2) Das Entscheidungsverfahren soll an der Stelle stattfinden, an der es seinen Anlass hat. Wird die Entscheidung an anderer Stelle gefunden, so ist an der Ausgangsstelle auf die Fundstelle hinzuweisen. Finderlohn wird nicht gewährt.
- (3) Entscheidungen des Aufsichtsrats kommen, soweit nicht die Regeln oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmen, durch Beschlussfassung, durch Konsularentscheid, durch Notverordnung oder durch einfachen Münzwurf. Schreiben die Regeln für eine bestimmte Entscheidung eine besondere Mehrheit vor, so ist nur das Verfahren der Beschlussfassung zulässig, soweit nicht nach den Regeln die Stimme eines Mitglieds ausreichend ist.
Artikel C2: Beschlussfassung[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Der Aufsichtsrat entscheidet grundsätzlich durch Beschlussfassung.
- (2) Das Verfahren der Beschlussfassung wird dadurch eingeleitet, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einen an das zweite Mitglied des Aufsichtsrats gerichteten Beschlussvorschlag zur Abstimmung stellt. Dem Beschlussvorschlag kann eine Diskussion vorausgehen, insbesondere zum Zweck der Formulierung eines Beschlussvorschlags. Der endgültige Beschlussvorschlag muss einen ausformulierten Entwurf des zur Abstimmung gestellten Beschlusses enthalten.
- (3) Über den Beschlussvorschlag wird offen abgestimmt. Stimmabgaben sind bedingungsfeindlich; Stimmen unter Bedingungen oder mit einschränkenden Zusätzen sind ungültig. Stimmen können geändert werden, solange die für eine Annahme oder eine Ablehnung des Vorschlags erforderliche Anzahl von Stimmen noch nicht erreicht ist. Nachträgliche Änderungen der Stimmabgabe sind als solche kenntlich zu machen.
- (3a) Wird eine Vorlage von dem Mitglied des Aufsichtsrats, das die Abstimmung herbeiführt, als eilbedürftig bezeichnet, so kann dieses Mitglied eine Frist von nicht weniger als 720 Minuten bestimmen, nach deren Ablauf keine gültigen Stimmen mehr abgegeben werden können. In diesem Fall wird die jeweils erforderliche Mehrheit an der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die keine Enthaltungen sind, bemessen.
- (4) Ein Beschluss ist zustande gekommen, sobald sein Zustandekommen von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Das Zustandekommen ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss vorliegt, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
- (5) Ein Beschluss ist abgelehnt, sobald dies von einem Mitglied des Aufsichtsrats festgestellt worden ist. Die Ablehnung ist festzustellen, sobald die erforderliche Anzahl an gültigen Stimmen für den Beschluss unter Berücksichtigung von Absatz 3 Satz 3 nicht mehr erreicht werden kann, und darf ansonsten nicht festgestellt werden.
Artikel C3: Konsularentscheid[<small>bearbeiten</small>]
- (1) In Fällen des gewöhnlichen, laufenden oder gewöhnlich laufenden Geschäftsgangs ist jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur alleinigen Entscheidung befugt.
- (2) Eine solche Entscheidung wird erst wirksam, wenn ihr nicht binnen einer Frist von 720 Minuten von einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats widersprochen wird (Vetorecht). Hierauf ist in der Entscheidung hinzuweisen. Ist eine gesonderte Bekanntgabe der Entscheidung veranlasst, so soll diese erst nach Ablauf der Frist erfolgen. Im Einzelfall kann in der Entscheidung wegen Eilbedürftigkeit eine angemessene kürzere oder wegen gesteigerter Bedeutung eine längere Frist bestimmt werden, die jedoch 60 Minuten nicht unter- und sechs Tage nicht übersteigen darf. Auf eine solche abweichende Frist ist besonders hinzuweisen.
- (3) Entscheidungen, die auf diese Weise zustande kommen, gelten als Entscheidungen des Aufsichtsrats.
- (4) Die alleinige Befugnis jedes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds zur Bewilligung der Antragsberechtigung nach § 2 Buchst. d der Regeln bleibt von dieser Regelung unberührt. Derartige Entscheidungen gelten nicht als Entscheidungen des Aufsichtsrats, sondern als Entscheidungen des jeweiligen Mitglieds des Aufsichtsrats als insoweit in den Spielregeln vorgesehenem Einzelposten innerhalb des Aufsichtsrats. Sie sind entsprechend zu zeichnen.
Artikel C4: Notverordnung[<small>bearbeiten</small>]
- (1)Liegt nach Auffassung eines Aufsichtsratsmitglieds ein Fall höchster Dringlichkeit vor, so kann das Mitglied durch eine wörtlich als „Notverordnung“ bezeichnete Entscheidung, die ausdrücklich auf diesen Artikel Bezug nimmt, im Rahmen der Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats auch ohne Beschlussfassung alle Maßnahmen ergreifen, die es für erforderlich hält. Die Notverordnung ist mit Gründen zu versehen. Maßnahmen sind auf längstens sechs Tage zu befristen, soweit nicht eine dauerhafte Regelung unbedingt erforderlich ist; dies ist in den Gründen der Notverordnung ausführlich darzulegen. Die Notverordnung ist von dem erlassenden Mitglied in die Entscheidungssammlung aufzunehmen und wird frühestens mit Aufnahme in die Sammlung wirksam. Sie ist außerdem von dem erlassenden Mitglied dem Spielleiter unter Mitteilung oder Verlinkung ihres vollen Wortlauts anzuzeigen. Sie gilt als Entscheidung des Aufsichtsrats.
Artikel C5: Ergebnisfindung durch einfachen Münzwurf[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Kommt eine Entscheidung durch einfachen Münzwurf zustande, so gilt diese als Entscheidung des Aufsichtsrats. Ihre Formulierung obliegt dem Mitglied des Aufsichtsrats, der den Münzwurf unter Zeugen durchgeführt hat. Die verwendete Münze ist nach Duchführung des Münzwurfes lagegerecht zur Beweissicherung zu archivieren.
Artikel C6: Bekanntgabe und Sammlung der Entscheidungen[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Entscheidungen mit Außenwirkung sind dem Betroffenen von einem Mitglied des Aufsichtsrats in geeigneter Form bekannt zu machen, soweit hierdurch nicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für den Bestand der Herde herbeigeführt wird. Die Bekanntgabe soll grundsätzlich an der Stelle erfolgen, an welcher der zugehörige Antrag gestellt worden ist oder das Verfahren sonst seinen Ausgang genommen hat.
- (2) Eine zusätzliche Bekanntgabe an den Betroffenen, insbesondere durch Verwendung eines Antragsablehnungsformulars, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats freigestellt, insbesondere zu dem Zweck, den Antragsteller noch tiefgreifender abzuwatschen.
Artikel D1: Von den Regeln vorgesehene besondere Entscheidungen.[<small>bearbeiten</small>]
- (1) 1Das einstimmige Veto des Aufsichtsrats gemäß § 3 Buchst. b der Regeln gegen eine Regeländerung bedarf keiner vorhergehenden Entscheidung des Gremiums, sondern kann auch dadurch zustande kommen, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrats an der Stelle der Entscheidung des Zentralrats der Paragraphenreiter jeweils für sich ihr Veto erklären. 2Eine vorherige interne Aussprache bleibt unbenommen.
- (2) 1Den die Zusammensetzung des Zentralrats der Paragraphenreiter betreffenden Entscheidungen gemäß § 4 der Regeln soll in der Regel eine regelkonforme Anhörung des Vorsitzenden des Zentralrats der Paragraphenreiter und regelmäßig auch seiner anderen Mitglieder vorangehen. 2Hiervon kann jedoch insbesondere abgesehen werden, wenn der Spielleiter oder ein Mitglied des Zentralrats den Aufsichtsrat zu einer bestimmten Maßnahme nach § 4 der Regeln aufgefordert hat.
- (3) 1Die Wahl des Abgeordneten für die Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. a der Regeln erfolgt völlig unbürokratisch auf formlosen Antrag eines Mitglieds des Aufsichtsrats im Konsensverfahren. 2Gewählt werden können alle Spielteilnehmer, die nach den Regeln das Amt ausüben können. 3Ergibt sich kein Konsens, so kann jedes Mitglied des Aufsichtsrats den Spielleiter um Vermittlung bitten. 4Lehnt der Spielleiter eine (weitere) Mitwirkung am Wahlverfahren ab, so tritt an seine Stelle als Vermittler der Vorsitzende des Zentralrats der Paragraphenreiter. 5Lehnt auch dieser ab, so ist er ohne weitere Anhörung gemäß § 4 Buchst. a der Regeln durch einen willigen Spielteilnehmer auszutauschen. 6Der Vermittler kann verfügen, dass ein von der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats bestimmter Spielteilnehmer gewählt sein soll. 7Das Nähere regelt der Vermittler. 8Kommt auch eine solche Wahl nicht zustande, so ist das weitere Vorgehen mangels einer Eigebung des Heiligen Geistes durch Notverordnung oder Münzwurf zu regeln. 9Ist innerhalb von zehn Tagen nach dem erstmaligen Auftreten eines Vermittlers kein Abgeordneter des Aufsichtsrats bestimmt, so endet das Amt aller Mitglieder des Aufsichtsrats nach Feststellung durch den Vermittler.
- (4) 1Die Zusammenfassung des Berichts der Rundensiegerernennungskonferenz gemäß § 5a Buchst. b der Regeln obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. 2Dieser kann die Aufgabe einem anderen Mitglied mit dessen Zustimmung allgemein oder im Einzelfall übertragen. 3Eine Rückübertragung kann durch den Vorsitzenden oder das beauftragte Mitglied nach Anhörung der jeweils anderen Seite erfolgen.
- (5) 1Der Antrag auf Absetzung des Spielleiters gemäß § 7 Buchst. a der Regeln ist vorzugenehmigen und an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiterzuleiten, wenn er den formalen Anforderungen genügt. 2Eine inhaltliche Prüfung durch den Aufsichtsrat findet vorbehaltlich einer abweichenden Auslegung von § 7 Buchst. a der Regeln durch den Spielleiter gemäß § 6 Buchst. a der Regeln nicht statt.
- (6) 1Anträge auf Aufnahme in das laufende Spiel gemäß § 9 Buchst. a der Regeln werden durch Verfügung eines Mitglieds des Aufsichtsrats ungeprüft an den Zentralrat der Paragraphenreiter weitergeleitet. 2Ein solcher Antrag kann jedoch mit einer Anmerkung versehen werden, insbesondere wenn er nach Auffassung des weiterleitenden Mitglieds offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. 3Der Zentralrat der Paragraphenreiter kann in seiner Entscheidung auf die Anmerkung Bezug nehmen.
- (7) --gestrichen--
- (8)Für Anträge, die nach geltenden Bestimmungen über den Aufsichtsrat an ein anderes Gremium als den Zentralrat der Paragraphenreiter oder an einen in den Regeln oder in einer auf Grund der Regeln ergangenen Vorschrift vorgesehenen Posten zu richten sind, sowie in Fällen, in denen ein Gremium oder Posten dem Aufsichtsrat auf Grund der Regeln oder einer Geschäftsordnung zu berichten hat, gilt Unterabsatz 1 sinngemäß.
- (9) Für das Delegationsrecht des Aufsichtsrats sowie seiner Untergremien und Unterposten gemäß § 14 der Regeln gelten folgende Regelungen:
- Die Entscheidung über eine Delegation von Aufgaben oder Befugnissen erfolgt in Anwendung von § 14 Buchst. d Satz (i) der Regeln einstimmig. Sie soll auch die Berichtspflicht des Delegierten regeln, sofern hierüber keine gesonderte Regelung getroffen wird.
- Für das Vetorecht gegen Entscheidungen von Delegierten gemäß § 14 Buchst. d Satz (ii) und Buchst. e Satz (i) der Regeln gilt eine abweichende Frist von 36 Stunden, sofern nicht im Einzelfall eine nähere Regelung der Delegation eine andere Regelung vorsieht. Eine längere Frist als drei Tage soll nur in besonders begründeten Ausnahmefällen bestimmt werden.
- Die Genehmigung von das Vetorecht einschränkenden Maßnahmen gemäß § 14 Buchst. g der Regeln erfordert, wenn nicht der Delegierer ein Unterposten ist, einen einstimmigen Beschluss des Gremiums gemäß Artikel C2.
- Der Delegierte hat in allen auf der Delegation beruhenden Entscheidungen mit Außenwirkung auf die Entscheidung Bezug zu nehmen, mit der die Delegation erfolgt ist, und auf diesen Absatz der Geschäftsordnung hinzuweisen. Über diese Verpflichtung ist er mit der Verkündung der Entscheidung über die Delegation besonders zu belehren.
Artikel E1. Unterseiten des Aufsichtsrats[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Die Seite Projekt:Bürokratenspiel/12_.Runde/Organe/Aufsichtsrat und ihre Unterseiten dienen als Anlaufstelle des Aufsichtsrats.
Artikel E2: Hausordnung[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Die Bearbeitung der Unterseiten des Aufsichtsrats ist, soweit diese nicht durch entsprechende Regelungen oder Hinweise für Mitteilungen anderer Spielteilnehmer freigegeben sind, grundsätzlich den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorbehalten. Im Rahmen des Wiki-Prinzips werden Verschönerungsversuche und ähnliche Eingriffe durch andere Spielteilnehmer gegebenenfalls geduldet, jedoch behält sich der Aufsichtsrat eine jederzeitige Rückgängigmachung vor.
- (2) Für die Öffnungszeiten des Aufsichtsrats gilt eine gesonderte Regelung. Die jeweils geltenden Öffnungszeiten und ihre Rechtsgrundlage sind auf der Unterseite des Aufsichtsrats zu veröffentlichen. Falls eine solche Veröffentlichung nicht vorhanden ist, gelten die normalen Bürozeiten von Montag mit Donnerstag 9 Uhr bis 11:30 Uhr sowie 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 9 Uhr bis 11:30 Uhr.
Artikel F1: Änderung der Geschäftsordnung[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluß des Aufsichtsrates geändert, ergänzt oder ersetzt werden.
(2) Bearbeitet ein Mitglied des Aufsichtsrats die Seite Projekt:Bürokratenspiel/12._Runde/Organe/Aufsichtsrat/Geschäftsordnung, so wird auch hierdurch, soweit nicht diese Regelung selbst bearbeitet wird, im Umfang der Seitenbearbeitung die Geschäftsordnung wirksam geändert. (3) Edit wars sind zu vermeiden. Unvermeidbare edit wars sind unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts, insbesondere der Haager Landkriegsordnung, auszutragen.
Artikel F2:Entsteinerungsklausel.[<small>bearbeiten</small>]
(1) Kirschen und anderes Kernobst müssen vor dem Verzehr entsteinert werden.
Artikel G1 Schlussbestimmungen.[<small>bearbeiten</small>]
- (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit der Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses über ihren Erlass in Kraft.
- (2) Sie tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Hölle zufriert, der Papst evangelisch wird, eine regelkonforme Entscheidung dies bestimmt und/oder gemäß Artikel F1 eine Änderung vorgenommen wurde.