Projekt:Bürokratenspiel/aktuelle Runde/Gremien/Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle/Beschlüsse
Beschluss Nr. 1 vom 29. August 2006: Geschäftsordnungsbeschluß[<small>bearbeiten</small>]
Beschluss Nr.1 (GO) der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle vom 29. August 2006 über die Verabschiedung einer Geschäftsordnung
- Gemäß § 8 Absatz a und § 4b Spielregeln hat sich die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle eine Geschäftsordnung gegeben. Gemäß Artikel G.5. Absatz 1 AGVSGO tritt diese sofort in Kraft. Sie kann unter Projekt:Burokratenspiel/aktuelle_Runde/Gremien/Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle/Geschäftsordnung eingesehen werden.
Der Beschluss ist wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: unveröffentlicht
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Doppelnull (AGVS-Beamter) 18:16, 29. Aug 2006 (CEST)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Beschluss Nr. 2 vom 29. August 2006: Wahl zum Präsidenten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle[<small>bearbeiten</small>]
Beschluss Nr.2 (Wahl AGVS-Präsident) der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle vom 29. August 2006 über die Wahl des Präsidenten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle
- Gemäß Artikel B.1. Absatz 3 Satz 1 AGVSGO hat die Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle den Beamten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle Kamel Doppelnull zum Präsidenten der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle gewählt.
Der Beschluss ist wirksam zustandegekommen.
Abstimmungs- / Entscheidungsnachweis: unveröffentlicht
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Doppelnull (Präsident der Antragsstellungsseitengeneralverwaltungsstelle) 18:32, 29. Aug 2006 (CEST)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte dieser Beschluss geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.