Fürsorgerischer Lebensentzug: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Fürsorgerischer Lebensentzug''' (abgekürzt ''FLE'') ist ein ''rechter Begriff'' aus der [[Schweiz]]. Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine [[Person]] gegen ihren Willen in einer [[Sarg|„geeigneten Kiste“]] untergebracht werden. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 397a ff. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem [[Gesetz]] Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten die (aus welchen Gründen auch immer) es auf die Zielperson abgesehen haben.
  
Sorry, der ist mir zu nah an der Realität bzw. zu dicht am Originaltext. Über Zwangseinweisungen kann
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In der Praxis informiert oftmals die [[Polizei]] den [[oder]] die Vorsitzende der Vormundschaftsbehörde, da diese bei [[Amok]]läufen, misslungenen [[Selbstmord|Suizidversuchen]] oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist. Die [[Behörde]] zieht auch einen [[Arzt]] bei, nach Möglichkeit den [[Hausarzt]] der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung werden die Behörden oftmals über den [[Hausmeister|Blockwart]] oder nicht bezahlte [[Rechnung]]en auf die Patienten aufmerksam.
ich nicht lachen; ich denke aber, dass der zu retten ist, wenn er etwas subtiler geschrieben wird. [[Kamel:Ungott|ungott]] 19:38, 12. Sep. 2009 (NNZ)
 
Diskussion s. [[Diskussion:Fürsorgerischer Lebensentzug|Diskussion]]. -- [[Kamel:Kam-aeleon|Kam-aeleon]] 21:24, 26. Sep. 2009 (NNZ)
 
  
'''Fürsorgerischer Lebensentzug''' (abgekürzt ''FLE'') ist ein Rechtsbegriff aus der [[Schweiz]]. Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine Person gegen ihren Willen in einer [[Sarg|„geeigneten Kiste“]] untergebracht werden. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 397a ff. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson.
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Die Einweisung – meist in eine [http://www.albertmartin.de/latein/?q=archiclinicus archiklinische] [[Irrenhaus|Anstalt]] – erfolgt häufig in einer Mischung aus [[Druck]] und Freiwilligkeit. Es wird nach [[Ende]] der akuten [[Gefahr]] versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen Entzug oder einer Therapie zu bewegen.
  
In der Praxis informiert oftmals die Polizei den oder die Vorsitzende der Vormundschaftsbehörde, da diese bei [[Amok]]läufen, misslungenen Suizidversuchen oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist. Die Behörde zieht auch einen Arzt bei, nach Möglichkeit den Hausarzt der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung werden die Behörden oftmals über den Hausmeister oder nicht bezahlte Rechnungen auf die Patienten aufmerksam.
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Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FLE klar reglementiert und eine mustergültige Vorbereitung auf ein „[[Sozialverträgliches Frühableben]]“. [[Dung|Allerdungs]] können die [[Regel]]n kantonal leicht unterschiedlich sein. Einer Europäisierung dieser „Schweizer Spezialität” werden gerade durch diverse Gesetzgebungen die Wege geebnet. Mancherorts muss die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt oder die Bezeugung eines [[staat]]skonformen Mitbürgers. Es muss aber immer jemand sein, der nicht mit der [[Friedhof|Institution]] zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird, weil dies für einen unzulässigen Wettbewerb sprechen würde. Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt oder dieser [[Mord|abgelebt]] ist. Diese bzw. deren Angehörige haben das [[Recht]], beim zuständigen [[Gericht]] Beschwerde einzulegen.
 
 
Die Einweisung – meist in eine [http://www.albertmartin.de/latein/?q=archiclinicus archiklinische] Anstalt – erfolgt häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit. Es wird nach Ende der akuten Gefahr versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen Entzug oder einer Therapie zu bewegen.
 
 
 
Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FLE klar reglementiert. [[Dung|Allerdungs]] können die Regeln kantonal leicht unterschiedlich sein. Mancherorts muss die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt. Es muss aber immer jemand sein, der nicht mit der [[Friedhof|Institution]] zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird. Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt. Diese bzw. deren Angehörige haben das Recht, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzulegen.
 
  
 
Trotzdem bleibt ein FLE eine massive Einschränkung der persönlichen Rechte und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig beeinträchtigen.
 
Trotzdem bleibt ein FLE eine massive Einschränkung der persönlichen Rechte und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig beeinträchtigen.
  
 
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Version vom 26. September 2009, 20:55 Uhr

Fürsorgerischer Lebensentzug (abgekürzt FLE) ist ein rechter Begriff aus der Schweiz. Im Wege dieser Form des Lebensentzuges kann eine Person gegen ihren Willen in einer „geeigneten Kiste“ untergebracht werden. Der Ausdruck stammt aus dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 397a ff. Gründe für eine solche Unterbringung sind nach dem Gesetz Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankungen und schwere Verwahrlosung. Andere Gründe gleicher Bedeutung sind zugelassen, wenn es zum Wohl der Zielperson ist. Angeordnet und aufgehoben wird der FLE im Regelfall von der Vormundschaftsbehörde am Wohn- oder Aufenthaltsort der Zielperson, gerne allerdings auch von Leuten die (aus welchen Gründen auch immer) es auf die Zielperson abgesehen haben.

In der Praxis informiert oftmals die Polizei den oder die Vorsitzende der Vormundschaftsbehörde, da diese bei Amokläufen, misslungenen Suizidversuchen oder Anfällen geistiger Verwirrung als erste zur Stelle ist. Die Behörde zieht auch einen Arzt bei, nach Möglichkeit den Hausarzt der betroffenen Person. In Fällen von Verwahrlosung werden die Behörden oftmals über den Blockwart oder nicht bezahlte Rechnungen auf die Patienten aufmerksam.

Die Einweisung – meist in eine archiklinische Anstalt – erfolgt häufig in einer Mischung aus Druck und Freiwilligkeit. Es wird nach Ende der akuten Gefahr versucht, den Eingewiesenen wenn notwendig zu einem freiwilligen Entzug oder einer Therapie zu bewegen.

Da ein Lebensentzug in allen Rechtsstaaten grundsätzlich eigentlich nur im Zusammenhang mit Straftaten zulässig ist, ist der FLE klar reglementiert und eine mustergültige Vorbereitung auf ein „Sozialverträgliches Frühableben“. Allerdungs können die Regeln kantonal leicht unterschiedlich sein. Einer Europäisierung dieser „Schweizer Spezialität” werden gerade durch diverse Gesetzgebungen die Wege geebnet. Mancherorts muss die Existenz der Fremd- oder Selbstgefährdung durch einen Psychiater diagnostiziert werden, anderenorts genügt ein Notfallarzt oder die Bezeugung eines staatskonformen Mitbürgers. Es muss aber immer jemand sein, der nicht mit der Institution zusammenhängt, in die der Kranke eingewiesen wird, weil dies für einen unzulässigen Wettbewerb sprechen würde. Der FLE muss aufgehoben werden, sobald es der Zustand des Eingelieferten erlaubt oder dieser abgelebt ist. Diese bzw. deren Angehörige haben das Recht, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzulegen.

Trotzdem bleibt ein FLE eine massive Einschränkung der persönlichen Rechte und kann auch eine spätere Therapie des Kranken nachhaltig beeinträchtigen.

Der FLE entspricht in Deutschland dem Umbringungsgesetz.

Siehe auch.png Siehe vielleicht:  Lebensberechtigungsschein | Rentnerschwemme | Selbstmord leicht und schöne gemacht

Basiert auf Fürsorgerischer_Freiheitsentzug aus der Wikipedia; Lizenz: CC-by-SA, GFDL; Autorenliste.

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