Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge
§ 0: Alles muss seine Ordnung haben!
Nr. 1 vom 21.9.2007 Antrag auf Verabschiedung der GODZILLA
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 1/1
Antragsgegenstand:
Liebe Kollegen,
hiermit beantrage ich die Verabschiedung der GODZILLA.
Begründung:
Da bereits Anträge auf Regeländerungen vorliegen, benötigt der Zentralrat dringend eine Geschäftsordnung, um ordnungsgemäß tätig werden zu können. Ggf. erforderliche Ergänzungen oder Änderungen können wir ja im Nachgang gerne durch entsprechende Änderungsanträge einbringen.
Anlagen: GODZILLA
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür. -- Mambres 17:10, 21. Sep 2007 (CEST) 2. Stimme Ebenso. --Makamelia 18:52, 23. Sep 2007 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Antrag mit 2/3 Mehrheit angenommen
Bemerkungen: Nach LL.6 (c) der beantragten, zukünftigen Geschäftsordnung ist diese Abstimmung hiermit positiv beendet. Die GODZILLA ist ab jetzt rechtskräftig, Änderungen sind den Mitgliedern des Zentralrates selbstverständlich vorbehalten.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Makamelia 11:58, 24. Sep 2007 (CEST)
Nr. 2 vom 21. September 2007: Antrag auf Bildung des Organs "Sprachkontrollinstanz"
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: XXVI (in Buchstaben: sechsundzwanzig)
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich die Einrichtung des mit zwei Personen zu besetzenden Organs "Sprachkontrollinstanz", das hauptsächlich zwei Aufgaben wahrnehmen soll:
- Festlegen einer verbindlichen Abkürzungliste und Ächten von verwendeten, nicht gelisteten Abkürzungen; Listenänderungen können jederzeit beantragt werden.
- Überprüfen der Grammatik der Anträge nach der neusten Ausgabe des Dudens
Für jede dieser beiden Aufgaben soll jeweils eine Person der Instanz zuständig sein, d.h., es gibt einen Abkürzungsaufseher und einen Grammatikprüfkommissionär, die allerdings zusammenarbeiten und dieselben Befugnisse haben werden. Als Regeltext ist Folgendes vorgesehen:
§8 <entsprechende Nummer> Sprachkontrollinstanz
(a) Die Sprachkontrollinstanz ist ein zweiköpfiges Gremium, welches den korrekten verbalen Ausdruck der anderen Spielteilnehmer überwacht.
(b) Es setzt sich aus einem Abkürzungsaufseher und einem Grammatikprüfkomissionär zusammen, welche beide befähigt sind, Rügen und Verwarnungen zu erteilen, falls ein Spieler eine nicht genehmigte Abkürzung verwendet oder unerwiesenermaßen willentlich Grammatikfehler begeht.
(c) Erweiterungen des Organs um z.B. einen Orthographiekontrolleur können bei einer Vier-Fünftel-Mehrheit des Organs selbst vollzogen werden.
(d) Der Zentralrat hat das Recht, ein Mitglied der Sprachkontrollinstanz abzuwählen, wofür absolutes Mehr vonnöten ist. Daraufhin hat der Aufsichtsrat drei Tage Zeit, um mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit dagegen zu rekurrieren. Verzichtet der Aufsichtsrat auf einen Rekurs, muss der Spielleiter die vakante Stelle neu besetzen.
Ich schlage vor, einen Sitz der Sprachkontrollinstanz mit dem Kamel Kam-aeleon zu besetzen, welches meines Erachtens für diesen Posten bösonders gut geeignet ist.
Begründung:
Gemäß § 0 der Spielregeln muss dafür gesorgt werden, dass alles seine Ordnung hat. Von daher ist die Existenz einer Sprachkontrollinstanz unabdingbar. Ausserdem hat sich eine Abkürzungsaufsicht bereits in der 3. Runde als äußerst nützlich und gut funktionierend erwiesen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: XXVI-Mit01
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: XXVI (in Buchstaben: sechsundzwanzig)
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Hiermit teile ich mit, dass ich im Falle der Genehmigung obigen Antrages an der Besetzung eines Sitzes der Sprachkontrollinstanz mit Kamelokronf interessiert wäre.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 20:04, 21. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: Duden
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 22-Sept-07-Mthk-Anm-2-2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag mit Nummer XXVI von Kam-aeleon
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Verehrte Ratsherren!
Entgegen den Argumenten des Antragstellers möchte ich anmerken, dass die Schaffung eines Organs wie vorgeschlagen sehr wohl zu Problemen führt. Es besteht nämlich eine wiki-bedingte Notwendigkeit zur Verwendung von Abkürzungen. Dem Zentralrat der Paragraphenreiter schlage ich deshalb vor, zuerst eine Regelung für die Entwicklung neuer Technologien zu erlassen oder eine gewisse Übergangsfrist in das Regelwerk aufzunehmen, wo Abkürzungen erlaubt sind, sodass der Sprachkontrollinstanz genügend Zeit bleibt, beim Spielleiter eigene Seiten zu beantragen und ihr Verzeichnis einzurichten mit den nötigen Abkürzungen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mathekamel 20:27, 22. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: Anarchie
Der Adressat erklärt sich als nicht zuständig für diesen Vorgang.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:14, 22. Sep 2007 (CEST)
Bemerkungen: Der Zentralrat ist nicht zuständig für die Einrichtung neuer Organe. Ein Organ Sprachkontrollinstanz ist darüber hinaus in den Spielregeln nicht vorgesehen.
Rechtsmittelbelehrung: Dem Antragsteller steht das Verfahren nach § 4 (a) der Spielregeln offen.
Der Vorgang XXVI-NichtZustaendig01 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren,
Nach § 4 ist der Zentralrat der Paragraphenreiter zuständig für Erweiterungen der Spielregeln, wozu auch gehört, dass neue Organe gebildet bzw. auf gesetzliche Grundlagen gestellt werden. Ein Antrag auf eine Übergangsfrist (vgl. 22-Sept-07-Mthk-Anm-2-2), bis die Sprachkontrollinstanz eigene Seiten hat, kann auf der Vorgangsseite der Sprachkontrollinstanz gestellt werden, sobald eine solche existiert.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Kam-aeleon 08:26, 23. Sep 2007 (CEST)
Anmerkung: Wenn der Zentralrat sich noch länger querstellt, werde ich beim Spielleiter eine Rüge beantragen.
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: XXVI (in Buchstaben: sechsundzwanzig)
Diese Anweisung ergeht an: Antragssteller
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Hiermit weise ich den Antragssteller eindeutig darauf hin, dass dieser auf die grammatikalische und rechtschreibliche Richtigkeit eines Antrages auf die Einrichtung einer Sprachkontrollinstanz zu achten hat, bevor er den Zentralrat der Paragraphenreiter behelligt. Noch dazu, da er sich selbst gerne als Teil des Organs sehen würde!
Ich bemerke hiermit, dass in der deutschen Sprache nach Umlauten ein "ß" zu stehen hat, so wie vor langgesprochenen Vokalen und weise den Antragssteller dazu an seinen Antrag sprachlich zu überarbeiten.
Weitere Bemerkungen: Auf weitere Angaben wird verzichtet.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Makamelia 19:23, 23. Sep 2007 (CEST)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: XXVI-Anm03
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anweisung zu XXVI (in Buchstaben: sechsundzwanzig)
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Euer Ehren!
Hiermit weise ich den Anweisenden Makamelia eindeutig darauf hin, dass der Antragsteller sehr wohl alle Regeln der für ihn gültigen Schriftsprache eingehalten hat. Wie aus der Einleitung in seinem Kamelbau hervorgeht, stammt es nämlich aus einer EU-freien Zone, in der es kein "ß" gibt. Daher ist die Anweisung nichtig.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 23:00, 23. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: Bitte nicht beleidigt sein, Euer Ehren
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: XXVI (in Buchstaben: sechsundzwanzig)
Diese Anweisung ergeht an: Antragssteller und Urheber voriger Bemerkung
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Sehr geehrte Bürokraten!
Ich habe die Bemerkung zur Kenntnis genommen und werde sie in mein Urteil einfließen lassen. Dennoch stelle ich nun fest, dass es zur Sprache wohl einer genaueren Definition bedarf. Auch wenn man so wohl das Pferd von hinten aufzäumt, weise ich Sie hiermit an, die von Ihnen angestrebte Kontrolle der Sprache näher zu definieren und gewisse zukünftig kontrollierte Regeln bereits im Vorhinein bekannt zu geben. Andernfalls sehe ich mich nicht dazu in der Lage Ihr Organ als nützlich, störend oder eher sinnlos einzuschätzen und kann so auch keinem Antrag stattgeben.
Vielen Dank!
Weitere Bemerkungen: Ich freue mich über die gute Zusammenarbeit.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Makamelia 19:23, 23. Sep 2007 (CEST)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Nicht-Zuständigkeitserklärung für den Antrag auf Bildung des Organs "Sprachkontrollinstanz" durch Mambres wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die Nicht-Zuständigkeit unseres Organs ist an dieser Stelle laut §4 nicht gegeben. Der Antrag ist bereits in Bearbeitung.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Makamelia 09:23, 24. Sep 2007 (CEST)
Bemerkungen: -
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: XXVI-Anm04
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: XXVI-Anw01
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Euer Ehren,
Hiermit stelle ich fest, dass vor Gründung der Sprachkontrollinstanz Anträge aufgrund ihrer Rechtschreibung (z.B. Nicht-Gebrauch des ß) keine Benachteiligung bei der Behandlung erfahren dürfen, da entsprechendes Regelwerk fehlt. Daher kann Makamelias erste Anweisung nur als Mitteilung ohne rechtliches Fundament betrachtet werden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Kam-aeleon 19:06, 25. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Anweisung XXVI.1 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Der Anweisungsteller sieht die Probleme seiner Anweisung und zieht diese bis auf weiteres zurück. Der Anweisung muss nicht, kann aber Folge geleistet werden. Eine einheitliche Regelung zum Gebrauch von ß ist bereits in der Ausarbeitung. Dennoch ist Anweisung XXVI.2 nachzukommen, sollte weiterer Fortschritt in dieser Angelegenheit gewünscht sein.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Makamelia 09:52, 26. Sep 2007 (CEST)
Bemerkungen: -
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: XXVI-Mit02
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anweisung XXVI.1
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Der Anweisung ist Folge geleistet worden.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Kam-aeleon 12:07, 28. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: Sinnlos
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: XXVI.2
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit erneuere ich den Antrag XXVI unseres geschätzten Mitkamels Kam-aeleon.
Der beantragte Regeltext lautet nun wie folgt.
§8.x Sprachkontrollinstanz
- (a) Die Sprachkontrollinstanz ist für die Einhaltungskontrolle der nach §19 festgelegten Abkürzungs-, orthographischen und grammatischen Regeln zuständig.
- (b) Die Sprachkontrollinstanz ist berechtigt, eigenmächtig Spielregeln des §19 und des §8.x(f) zu ändern. Dazu muss eine 75%-Mehrheit vorliegen.
- (c) Die Sprachkontrollinstanz besteht aus zwei Kamelen: einem Abkürzungsaufseher und einem Grammatikprüfungskommissar. Beide haben die gleichen Befugnisse, dürfen jedoch nur für ihr Fachgebiet ahnden. Sie können es dem zuständigen Kamel per Eintrag auf der Verstoßverzeichnisseite melden.
- (d) Geahndet werden dürfen alle Verstöße gegen §19 mittels Verwarnungen, Rügen und Mecklenburgvorpommern, wobei Rügen ab drei und Mecklenburgvorpommern ab fünf Verstößen zulässig sind. Eine Rüge darf auch nach drei Sprachempfehlungen vergeben werden.
- (e) Die Sprachkontrollinstanz hat in ihren Seiten eine Vorgangsseite, auf der bspw. Anträge gestellt werden können, und eine Verstoßverzeichnisseite, auf der sämtliche registrierten Verstöße gegen §19 samt Bearbeitungsstatus aufgeführt werden.
- (f) Kamele können nach §19(c) auf der Vorgangsseite der Sprachkontrollinstanz einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Dabei sind nachvollziehbare, relevante Gründe anzugeben. Die Sprachkontrollinstanz kann die Ausnahmegenehmigung mit einer 75%-Mehrheit erteilen.
- (g) Alle Mitglieder der Sprachkontrollinstanz dürfen gleichermaßen Sprachempfehlungen, auch außerhalb ihres Fachgebiets, an Kamele abgeben. Eine Sprachempfehlung ist nur in den im folgenden gelisteten Fällen erlaubt (zuerst ist das nicht Empfehlenswerte, dann das Empfehlenswerte gelistet).
- (g.a) Gebrauch der Ausdrücke "an was", "auf was", "aus was", "bei was", "durch was", "für was", "gegen was", "in was", "mit was", "nach was", "über was", "um was", "unter was", "von was", "zu was" statt "woran", "worauf", "woraus", "wobei", "wodurch", "wofür", "wogegen", "worin", "womit", "wonach", "worüber", "worum", "worunter", "wovon" bzw. "wozu"
- (g.b) Gebrauch des dritten Falles Dativ in Verbindung mit "wegen" oder "statt" statt des zweiten Falls
§19 Orthographie, Grammatik und Abkürzungen
- (a) Es gilt die neueste Ausgabe des Dudens, wenn im folgenden nicht anders geregelt die Regeln für die Bundesrepublik Deutschland.
- (b) Eine Ausnahme stellen Kamele mit festem Wohnsitz in der Schweiz bzw. in Österreich dar. Sie schreiben nach den für ihr Gebiet empfohlenen Regeln. Kamele, die nach dieser Regelung keine Ausnahme darstellen, jedoch nachvollziehbare Gründe für eine spezielle Schreibung haben, können nach (c) einen Ausnahmeantrag stellen.
- (c) Kamele, die nachvollziehbare, relevante Gründe für eine abweichende Schreibung haben, können bei der Sprachkontrollinstanz gemäß §8.x(f) einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen.
- (d) Zugelassene Abkürzungen sind nur die im folgenden gelisteten. Bei Aufahmewunsch einer Abkürzung ist ein Antrag bei der Sprachkontrollinstanz einzureichen.
Unter 19(d.1) etc. folgen dann die zugelassenen Abkürzungen.
Des Weiteren werden benötigt (nicht vom Zentralrat zu genehmigen):
- Die Seiten Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Sprachkontrollinstanz/Vorgänge und Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Sprachkontrollinstanz/Verstöße
- Eine Vorlage Vorlage:Bürokratenspiel/Vorlagen/Sprachempfehlung
Begründung:
Im Verlauf der Aktenbearbeitung hat sich herausgestellt, dass ein genauerer Antrag sinnvoller wäre.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Ablehnungsnr. 53/1
Der Vorgang verstößt gegen:
- LL.5 (a)/(b) GODZILLA Verwendung der Vorlagen
- LL.5 (c) GODZILLA Antragstellungsbefugnis
- LL.5 (g) GODZILLA Seite des Zentralrats
- LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- LL.5 (i) GODZILLA Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Aktennummer
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Vorgangsnummer
- LL.5 (n) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (b) GODZILLA Verfristetes Rechtsmittel
- LL.7 (c) GODZILLA Unbegründetes Rechtsmittel
- LL.7 (d) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (e) GODZILLA Nachweis des Widerspruchsinteresses
- Sonstiges: Für die Erneuerung des Antrags von Kam-aeleon wurde keine Vollmacht im Sinne von § 11 der Spielregeln vorgelegt. Die eigenmächtige Änderung oder Erweiterung eines fremden Antrags ist nicht statthaft.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 21:43, 21. Okt 2007 (CEST) Mambres 01:20, 22. Okt 2007 (CEST)
Bemerkungen: Dem Neu-Antragsteller wird empfohlen, den Antragstext im Rahmen eines eigenen, neuen Antrags auf den Seiten des Zentralrates ordnungsgemäß einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Vorgangsnummer/Zeichen: 53/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag XXVI (in Buchstaben: sechsundzwanzig)
Kurzzusammenfassung: Der Antrag sollte zugunsten einer Neueinreichung abgelehnt werden.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Der von Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S entworfene Antragstext erscheint deutlich ausgefeilter als der im Ursprungsantrag vorgeschlagene Regeltext. Es wird daher empfohlen, den Antrag hier abzulehnen und auf eine formal korrekte Neu-Einreichung des überarbeiteten Entwurfs zu warten.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 01:04, 22. Okt 2007 (CEST) Mambres 01:20, 22. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: Antrag XXVI.2
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Endlich weg damit. --Mambres 01:04, 22. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Ich denke, die Ablehnung des ursprünglichen Antrages ist nicht nötig. Wir werden sehen. --Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 08:36, 22. Okt 2007 (CEST)
Der Vorgang Ablehnung "53/1" wird hiermit angefochten!
Begründung: (Anfechtung XXVI/2)
Euer Ehren!
Hiermit lege ich gegen Teile der Ablehnung "53/1" Einspruch ein. "LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer" ist unter bösonderer Berücksichtigung von LL.5 (j) und (l) erfüllt. "LL.5 (l) GODZILLA Richtige Aktennummer" und "LL.5 (l) GODZILLA Richtige Vorgangsnummer" sind so nicht existent bzw. müssen unter "LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer" oder LL.5 (k)/(l) eingeordnet werden. "Für die Erneuerung des Antrags von Kam-aeleon wurde keine Vollmacht im Sinne von § 11 der Spielregeln vorgelegt" weise ich vehement zurück. Ich empfehle die Lektüre dieses Absatzes.
Ich akzeptiere hingegen die Ablehnung des Vorgangs wegen Verstoßes gegen "LL.5 (i) GODZILLA Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr." und "LL.5 (n) GODZILLA Schlussformel". Daher werde ich den Neuantrag neu einreichen.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mit vorzüglicher Hochachtung, Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 14:42, 22. Okt 2007 (CEST)
Anmerkung: Die Ablehnung verstößt übrigens gegen GODZILLA LL.5 (j).
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 53/5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: XXVI/2
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Verehrter Kollege,
Ihre Anwendung von LL.5 (j) auf Altvorgänge weicht von meiner Herangehensweise ab, erscheint aber sicherlich ebenso vertretbar. Eine Klärung kann an dieser Stelle ausbleiben.
Bezüglich der Vollmacht reicht es m. E. nicht aus, auf innerhalb des Bürokratenspiels nicht aktenkundig gemachte Absprachen auf privaten Diskussionsseiten zu verweisen.
Für die Entscheidung über Ihren Widerspruch verweise ich nach LL.7 (f) auf einen meiner Kollegen, z. B. den Ratsherren Kamelokronf
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 15:09, 22. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: - keine -
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 53:7
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 53/5
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Euer Ehren,
hiermit teile ich mit, dass ich meinen Antrag XXVI (in Buchstaben: sechsundzwanzig) per sofort einschränkungslos zurückziehe und empfehle, meinen Antrag als gestrichen zu betrachten und stattdessen denjenigen des Organs Kamelokronf unter neuer Aktennummer weiter zu behandeln.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll Kam-aeleon 19:57, 21. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: keine
Nr. 3 vom 24. September 2007: Antrag auf Regeländerung
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 1\2
Antragsgegenstand:
Euer Ehren Präsident, verehrte Ratsherren!
Ich beantrage eine Regeländerung des § 17 gemäß § 4(a) der Spielregeln wie folgt:
§17 Fug
Die Verwendung von ß ist gestrichen.
Begründung:
Um Kamelen außerhalb der vom ß beherrschten EU-Zone die Teilnahme am Spiel zu erleichtern, soll die Nicht-Verwendung dieses abscheulichen Schriftzeichens grundsätzlich erlaubt sein.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
???
Vorgangsnummer/Zeichen: 1/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: obiger Antrag auf Regeländerung
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
Soll nun die Verwendung von ß gestrichen werden, oder soll lediglich die Nicht-Verwendung erlaubt sein? (Im Zuge eines Anfluges von Großzügigkeit würde ich automatisch den Antrag ausweiten und eine Schreibung von Umlauten in ue, ae und oe auch grundsätzlich zulassen.) Sobald meine Frage beantwortet ist, erstelle ich ein Gutachten und leite eine Abstimmung ein, um die wir laut LL.6 (b) unserer Geschäftsordnung nicht herumkommen.
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Makamelia 12:34, 24. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 3\2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anfrage von Makamelia mit Zeichen 1/2
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Verehrte Ratsherrin Makamelia!
Es wäre wohl besser, die Nicht-Verwendung von ß zu erlauben, anstatt die Verwendung zu streichen. Die Schreibung der Umlaute als ae, oe bzw. ue zuzulassen ist ebenfalls sehr zweckmäßig.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll: Mathekamel 13:18, 24. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Vorgangsnummer/Zeichen: 4/2
Thema des Gutachtens: obiger Antrag 1/2
Kurzzusammenfassung: Der Antrag auf eine Zulassung der Nicht-Verwendung von ß wird als legitim eingestuft.
Bearbeitendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Ausführlicher Gutachtentext:
Eine potenzielle Nicht-Verwendung von ß und eine Verschriftlichung von Umlauten in folgender Form - ue,oe,ae - werden als ungefährlich und die Bürokratie nicht einschränkend empfunden. Für einige Kamele kann eine solche Erlaubnis gar lebensnotwendig sein. Die durch eine solche Verschriftlichung hervorgerufene Reizung der Sehzellen ist nur minimal und kaum Krebserregend. Ich empfehle dem Antrag stattzugeben und den Paragraphen 17 passend zu ergänzen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Makamelia 16:42, 24. Sep 2007 (CEST)
Anlagen: -
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Gutachten Nr. 4/2 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Aktenzeichen: 1/7
Nach LL.5 (i) GODZILLA können Vorgänge nur bearbeitet werden, wenn sie durch eine gültige Akten- und Vorgangsnummer gekennzeichnet sind.
Die vorliegende Akte ist durch einen Antrag von Mathekamel mit der Aktennummer 1 und der Vorgansnummer 2 eröffnet worden.
Die Aktennummer ist nach LL.5 (j) für alle Vorgänge der Akte beizubehalten. Hier ist schon die Anmerkung "3/2" nicht GODZILLA-konform.
Die Vorgangsnummer ist nach LL.5 (k) i. V. m. LL.5 (l) für jeden Vorgang fortzuschreiben. Folgende Nummerierung wäre demnach korrekt:
- 1/1 Antrag von Mathekamel
- 1/2 Anfrage von Makamelia
- 1/3 Anmerkung von Mathekamel
- 1/5 Gutachten von Makamelia
- 1/7 diese Ungültigkeitserklärung.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:11, 24. Sep 2007 (CEST)
Bemerkungen: Ihr bringt das ganze Archiv durcheinander!
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Aktenzeichen: 1/11
Der Antrag wird wegen Verstoßes gegen LL.5 (m) GODZILLA abgelehnt. Als erster Vorgang einer neuen Akte hätte der Antrag die Vorgangsnummer 1 tragen müssen.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:11, 24. Sep 2007 (CEST)
Bemerkungen: Da der Antrag inhaltlich offenbar von mindestens einem Mitglied des Zentralrates positiv aufgenommen wird, wäre es empfehlenswert, einen korrekten Antrag neu einzureichen. Dabei sollte idealerweise eine klarere Formulierung des Antragsgegenstandes gewählt werden.
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittel nach LL.7 GODZILLA sind zulässig.
Der Vorgang Ablehnung mit Aktenzeichen 1/11 meines Antrages wird hiermit angefochten!
Begründung:
Aktenzeichen: 13\2
Laut LL.5 (l) GODZILLA ist für eine neue Akte jeweils die kleinste Primzahl zu verwenden, die größer als die zuletzt verwendete gültige Aktennummer ist. Die vor der Stellung meines Antrages zuletzt verwendete gültige Aktennummer ist zweifelsfrei die 1 aus Mambres' Antrag auf Verabschiedung der GODZILLA (Antragsnummer 1/1). Die nächste Aktennummer ist folglich die 2.
Die Vorgangsnummer des ersten Vorgangs in jeder Akte ist 1, wie LL.5 (m), Satz 2 GODZILLA festlegt.
Folglich ist nach LL.5 (i) GODZILLA der von mir gestellte Antrag mit der Aktennummer 2 und der Vorgangsnummer 1, getrennt durch einen Schrägstrich, zu kennzeichnen. Der vorbezeichnete längliche Artikel lässt jedoch die Reihenfolge offen. Die von mir gewählte Antragsnummer ist somit zulässig.
Bezugnehmend auf LL.7 (e) GODZILLA weise ich darauf hin, dass durch die ungerechtfertigte Ablehnung meines Antrages mir und auch vielen anderen Kamelen die Teilnahme am Spiel erheblich erschwert wird.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mit vorzüglicher Hochachtung: Mathekamel 21:05, 25. Sep 2007 (CEST)
Anmerkung: -keine-
Vorgangsnummer/Zeichen: 1/17
Bearbeitendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Hiermit stelle ich fest, dass obiger Antrag 1/2 vor der Verabschiedung der GODZILLA gestellt worden ist. Der Verweis auf falsch gewählte Aktenzeichen ist hiermit hinfällig und Ungültigkeitserklärung 1/7 und Ablehnung 1/11 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Dieses Verfahren wird mit falschen Aktenzeichen, jedoch ab sofort GODZILLA-konform fortgeführt. Ein sorgfältig ausgearbeiteter Entwurf der beantragten Regeländerung ist einzureichen und wird ggf. zu der Einleitung einer Abstimmung führen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Makamelia 09:41, 26. Sep 2007 (CEST)
Anlagen: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 1/19
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgänge 1\2 bis 1/17
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Bei der Neuformulierung sollte jedoch beruecksichtigt werden, dass die Spielregeln von der Ausnahmeregelung fuer ss, ae, oe, ue usw. ausgenommen sind. Wo kaemen wir denn da hin, wenn in den Spielregeln schweizer Falschschreibung oder gar Informatiker-Falschschreibung erlaubt waere!?
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 19:51, 1. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: wikipedia:de:QWERTY
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 1:23
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgänge 1\2 bis 1/19
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Obige Angelegenheit scheint zu ruhen. Seit dem 1. Oktober ist keinerlei Fortschritt zu verzeichnen, was jedoch nicht dem Zentralrat angerechnet werden kann, da diesseits auf eine vom Zentralrat gewünschte Neuformulierung gewartet wird. Sollte eine solche nicht innerhalb der nächsten Tage eingereicht werden, so wird die Abstimmung über die vorliegende, also unveränderte Fassung eingeleitet werden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 23:55, 14. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Ausführendes Organ: Zentralrat (Abstimmungsnummer 1/29)
Stimmabgaben 1. Stimme Hat sich mit Einführung der Sprachkontrollinstanz wohl ohnehin erübrigt. --Mambres 13:54, 19. Nov 2007 (CET) 2. Stimme Zumal der Antragsteller dort ja auch fleißig mitmacht. --Wutzofant (✉✍) 00:27, 21. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag wurde abgelehnt.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Wutzofant (✉✍) 00:29, 21. Nov 2007 (CET)
Nr. 4 vom 25.9.2007: Antrag auf die Einrichtung eines Pressegremiums
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 2/1
Antragsgegenstand:
Antrag auf die Einrichtung eines Pressegremiums
Begründung:
Ich beantrage hiermit die Einrichtung eines Organs "Pressegremiums", das mit höchstens zwei, mindestens aber einer Person zu besetzen ist. Seine Aufgaben sollen wie folgt aussehen:
- Repräsentation des Bürokratenspiels nach außen hin - also in die Wüste
- Regelmäßige Vervollständigung des Spielkommentars
Ich halte dieses Gremium für höchstnotwendig, da die Information der Kamelheit über aktuelle Vorgänge im Spiel von größter Wichtigkeit ist. Das Organ soll die Übersicht stärken und Neueinsteigern eine Hilfe sein.
Anlagen: keine - Eventuelle Paragraphen für die Regeln des Spiels arbeite ich gerne persönlich aus.
Vorgangsnummer/Zeichen: 2/2
Thema des Gutachtens: Bewertung des o. a. Antrags
Kurzzusammenfassung: Der Antrag ist zustimmungsfähig, bedarf aber der Präzisierung.
Bearbeitendes Organ: Zentralrat
Ausführlicher Gutachtentext:
Ein positives Außenbild des Bürokratenspiels ist unbedingt zu begrüßen und kann auch der Werbung weiterer Bürokraten dienen. Der aktuelle Zustand des Spielkommentars spricht für sich. In der Sache ist der vorgebrachte Antrag daher zu unterstützen. Vor einere positiven Verabschiedung wird jedoch die Ausarbeitung der konkret beantragten Regeländerung für erforderlich gehalten, da sonst hier quasi ein "Freibrief" zur Gestaltung neuer Spielregeln erteilt würde, der sich trotz der Auslegung des Spielleiters zu Anträgen über die Einrichtung neuer Organe kaum mit den Spielregeln vereinbaren ließe.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 12:21, 25. Sep 2007 (CEST)
Anlagen: Völlig verwahrloster Spielkommentar
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 2/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag 2/1 und Gutachten 2/2
Hiermit wird folgendes angemerkt:
§8 (entsprechende Nummer) Pressegremium
(a) Das Pressegremium ist ein unabhängiges Organ, das die Repräsentation des Bürokratenspiels nach außen hin übernimmt.
(b) Es setzt sich zusammen aus mindestens einem, höchstens aber zwei Mitgliedern, die zwar Spielteilnehmer und Antragsstellungsberechtigt sein müssen, aber keinem Organ angehören müssen, wohl aber können.
(c) Das Organ ist zuständig für die regelmäßige Vervollständigung des Spielkommentars und Pressemitteilungen an die Wüste.
(d) Mitglieder können sich analog zu §2(b) auch in dieses Gremium selbst hineinwählen.
(e) Sollte der Spielkommentar dennoch verwahrlost aussehen, können Mitglieder nach einfacher Antragsstellung beim Zentralrat der Paragraphenreiter von diesem sofort ihres Postens enthoben werden. Die Enthebung führt zu sofortigem Ausschluss aus dem Spiel. (Nach Ausschluss ist vom betroffenen Spieler ein neuer Antrag auf Zulassung zum Spiel zu stellen.)
(f) Sollte ein Mitglied freiwillig seinen Posten niederlegen wollen, so ist dies möglich, wenn ein angemessener und gut begründeter Antrag vom Zentralrat bewilligt wird.
(g) Bei Abwesenheit eines Mitgliedes für eine Zeitspanne die ausreicht um den Spielkommentar verwahrlosen zu lassen, ist von besagtem Mitglied für eine angemessene und präzise eingearbeitete Aushilfskraft zu sorgen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Makamelia 12:54, 25. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 2/5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Ergänzung Nr. 2/3 zu Antrag Nr. 2/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Liebe Kollegin,
das liest sich gut - aber ist nicht Ziffer (e) etwas drastisch? Zumindest sehe ich die Gefahr einer zu strengen Auslegung, bei der auch laufende Ämter verloren gingen; dann bestünden sicherlich hohe Missbrauchsmöglichkeiten durch den Zentralrat (und dem sollte man besser nicht trauen).
Deshalb folgender Änderungsvorschlag:
(e) Bei mangelnder Pflege des Spielkommentars können Mitglieder von Spielleiter verwarnt werden. Tritt trotz Verwarnung innerhalb von zwei Tagen keine Besserung ein, können die Mitglieder auf Antrag vom Zentralrat aus dem Organ ausgeschlossen werden. Der Ausschluss zieht den Verlust der Antragstellungsbefugnis nach § 3 (c) nach sich, die ggf. beim Aufsichtsrat neu beantragt werden kann.
Falls dieser Vorschlag Ihre Zustimmung findet, können wir gerne zur Abstimmung schreiten.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 13:40, 25. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch:
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme Vorschlag akzeptiert. Dafür. --Makamelia 13:51, 25. Sep 2007 (CEST) 2. Stimme Auch dafür. --Mambres 14:05, 25. Sep 2007 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Die beantragte Regeländerung inkl. Nachtrag ist angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Mambres 14:05, 25. Sep 2007 (CEST)
Nr. 5 vom 26. September 2007: Antrag auf Einrichtung der Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: SuZdP01
Antragsgegenstand:
Euer Ehren! Moeep!
Hiermit stelle ich den Antrag auf eine Regelaenderung zur Erstellung des Organes: Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
"§ 8.x Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
- (a) Die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele vertritt die Interessen aller Kamele, die am Bürokratenspiel teilnehmen, teilnehmen wollen oder teilgenommen haben.
- (b) Mitglieder sind automatisch alle nach § 3 (b) antragsberechtigten Kamele, sowie die ehemaligen Vorsitzenden der Hauptorgane von bereits beendeten Spielrunden. Jedes Kamel kann auf eigenen Wunsch aus der Interessengemeinschaft ausscheiden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wiederaufnahme ist nur auf Antrag möglich.
- (c) Die Interessengemeinschaft wahrt die Rechte der Kamele, unterstützt diese bei ihren Vorhaben, insbesondere neubürokratische Kamele bei deren Einstieg in das Spiel, und vertritt ehemalige Bürokraten, soweit deren Rechte verletzt werden. Jedes Kamel kann die Interessengemeinschaft anrufen und sein Anliegen vortragen. Bei nicht antragsberechtigten Kamelen genügt eine Mitteilung.
- (d) Die Interessengemeinschaft stellt jedem, am aktuellen Spiel teilnehmenden Mitglied auf Antrag eine eigene Unterseite zur Verfügung. Diese Seite ist wieder einzuziehen, wenn sie für bürokratenfremde Zwecke mißbraucht wird oder sich gegen die bürokratische Grundordnung richtet. In begründeten Fällen kann die Einrichtung einer eigenen Unterseite verweigert werden. In diesem Fall kann letztlich der Spielleiter angerufen werden.
- (e) Die Mitglieder der Interessengemeinschaft wählen ein Präsidium. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende soll nicht Mitglied in einem der Hauptorgane sein. Ist dies nicht vermeidbar, dürfen keine Präsidiummitglieder in dem selben Hauptorgan Mitglied sein und das Präsidium kann nur gemeinschaftlich handeln. Zudem gelten in diesem Fall vereinfachte Auflösungsvoraussetzungen für das Präsidium.
- (f) Das Präsidium kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Mitglieder bedienen.
- (g) Hat die Interessengemeinschaft mehr als 10 Mitglieder, kann auf Antrag ein Verwaltungsbeirat eingerichtet werden.
- (h) Das Präsidium kann die Vorgänge der Interessengemeinschaft in Geschäftsordnungen regeln. Der Verwaltungsbeirat kann gegen Regelungen der Geschäftsordnungen und Änderungen daran ein Veto einlegen. Hierfür kann eine Frist festgelegt werden."
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Völlige Missachtung von LL.5 (i) und LL.5 (n) GODZILLA.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Mambres 22:08, 26. Sep 2007 (CEST)
Bemerkungen: Dem Antragsteller wird der Volkshochschulkurs "Mein Weg zur ersten Antragsstellung" empfohlen.
Rechtsmittelbelehrung: Ein evtl. Widerspruch ist nach LL.7 GODZILLA einzulegen.
Nr. 6 vom 26. September 2007: Antrag auf Änderung der GODZILLA
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 3/1
Antragsgegenstand:
Liebe Kollegen,
hiermit beantrage ich, LL.5 (i) GODZILLA wie folgt neu zu fassen:
(i) Vorgänge können nur bearbeitet werden, wenn sie durch eine gültige Akten- und Vorgangsnummer gekennzeichnet sind. Dabei wird die Aktennummer zuerst aufgeführt und von der Vorgangsnummer durch einen Schrägstrich getrennt. Sofern die Summe aus Akten- und Vorgangsnummer ohne Rest durch 12 teilbar ist, werden Akten- und Vorgangsnummer dabei abweichend durch einen Doppelpunkt getrennt.
Begründung:
Wie aus Antrag Nr. 3 vom 24. September 2007 ersichtlich, können Querulanten wie Mathekamel die alte Fassung dahingehend auslegen, dass auch eine umgekehrte Nennung von Vorgangs- und Aktennummer zulässig sei. Um das resultierende Wirrwarr in unserem Archiv zu vermeiden, ist eine Klarstellung der entsprechenden Passage erforderlich.
Damit wir dadurch das Querulantentum nicht auch noch ermutigen, sollte die Klarstellung mit einer weiteren Verschärfung der Nummernsystematik einhergehen, wie sie im beantragten Regeltext hinzugefügt wurde.
Anlagen: Anlassgebender Vorgang
Adressat: Kamel:Mambres
Vorgangsnummer/Zeichen: 3/2
Beschwerdegrund: Beschimpfung als Querulant
Genauere Angaben:
Die Art und Weise, wie Ratsherr Mambres mich und auch andere Kamele verunglimpft, beschimpft und in den Dung zieht, ist unter aller Kamele! Ich verlange eine öffentliche Entschuldigung sowie eine amtlich beglaubigte Unterlassungserklärung weiterer Beschimpfungen!
Unterschrift, Datum: Hochachtungsvoll: Mathekamel 00:48, 27. Sep 2007 (CEST)
Bemerkungen: Weitere rechtliche Schritte behalte ich mir vor.
Siehe auch: Kamelrechte
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 3/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Beschwerde 3/2
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Verehrtes Mathekamel,
unter Bürokraten stellt die Bezeichnung Querulant wohl kaum eine Beschimpfung dar. Sie ist vielmehr Ausdruck meiner großen Anerkennung für den virtuosen Umgang mit den Regelungstexten und die meisterhafte Beherrschung des bürokratischen Instrumentariums.
Um Ihrem Wunsch, den ich nur als Bescheidenheit deuten kann, entgegenzukommen, habe ich die beanstandeten Passagen - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - anonymisiert.
Ich gehe davon aus, dass Ihre Beschwerde sich damit erübrigt.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 01:11, 27. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: Antrag 3/1
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 3/5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 3/1, 3/2
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Sehr geehrte Kollegen im Zentralrat,
bitte lassen Sie sich bei der Bearbeitung dieses Zentralrats-internen Vorgangs nicht von den unsachlichen Eingaben irgendwelcher Querulanten beirren.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 01:11, 27. Sep 2007 (CEST)
Siehe auch: Mitteilung 3/3
Vorgangsnummer/Zeichen: 3/7
Thema des Gutachtens: 3/1
Kurzzusammenfassung: Der Antrag kann genehmigt werden.
Bearbeitendes Organ: Zentralreiter Makamelia
Ausführlicher Gutachtentext:
Die vorgeschlagene Regeländerung wird die Bürokratie nicht gefährden, sondern im Gegenteil eher vergrößern. Es wird empfohlen dem Antrag stattzugeben und die Änderung umgehend zu vollziehen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Makamelia 09:45, 2. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: GODZILLA
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter - Vorgangsnummer: 3/11
Stimmabgaben 1. Stimme Die Zusatzregelung mit dem Doppelpunkt ist absolut sinnlos, völlig widersinnig, und dazu prädestiniert, dass sie von vielen Antragstellern unwissentlich ignoriert werden wird. --Wutzofant (✉✍) 21:07, 1. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Was ein Spaß! --Makamelia 09:45, 2. Okt 2007 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag ist noch nicht angenommen.
Bemerkungen: -
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Makamelia 13:29, 2. Okt 2007 (CEST)
Der Vorgang Abstimmung mit Aktenzeichen 3/11 wird hiermit angefochten!
Begründung:
Aktenzeichen 3/13
Verehrte Ratsherren!
Laut LL.4 (b) GODZILLA treten Änderungen derselben erst mit einstimmiger Annahme durch alle Mitglieder des Zentralrates in Kraft. Diese ist jedoch noch nicht gegeben und die amtliche Feststellung der Annahme des Antrages wird deshalb angefochten.
Bezugnehmend auf LL.7 (e) GODZILLA weise ich darauf hin, dass durch die vorgenommene Änderung zwar Klarheit geschaffen wird bezüglich der Reihenfolge von Akten- und Vorgangsnummer, jedoch wird durch die neue 12er-Klausel das Stellen von Anträgen unnötig erschwert.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mit vorzüglicher Hochachtung: Mathekamel 12:41, 2. Okt 2007 (CEST)
Anmerkung: Diese Anfechtung richtet sich nicht gegen den Inhalt der beantragten Änderung der GODZILLA, sondern gegen deren nicht rechtskräftige Annahme.
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 3/17
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Abstimmung 3/11
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Die Annahme des Antrags ist hiermit zunächst ausgesetzt, bis sich Bugybunny äußert.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Makamelia 13:29, 2. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: -
Vorgangsnummer/Zeichen: 3/19
Bearbeitendes Organ: Zentralrat
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht der Zentralrat nach der Amtsniederlegung von Bugybunny noch aus Makamelia und Mambres.
Damit haben alle gegenwärtigen Mitglieder des Zentralrates die Änderung einstimmig angenommen.
Die Änderung tritt damit nach LL.4 (b) GODZILLA in Kraft.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 22:22, 9. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: GODZILLA, Rücktrittserklärung Nr. 23/1
Nr. 7 vom 28. September 2007: Antrag auf Einrichtung der Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 5/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren! Moeep!
Hiermit stelle ich den Antrag auf eine Regelaenderung zur Erstellung des Organes: Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
"§ 8.x Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
- (a) Die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele vertritt die Interessen aller Kamele, die am Bürokratenspiel teilnehmen, teilnehmen wollen oder teilgenommen haben.
- (b) Mitglieder sind automatisch alle nach § 3 (b) antragsberechtigten Kamele, sowie die ehemaligen Vorsitzenden der Hauptorgane von bereits beendeten Spielrunden. Jedes Kamel kann auf eigenen Wunsch aus der Interessengemeinschaft ausscheiden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wiederaufnahme ist nur auf Antrag möglich.
- (c) Die Interessengemeinschaft wahrt die Rechte der Kamele, unterstützt diese bei ihren Vorhaben, insbesondere neubürokratische Kamele bei deren Einstieg in das Spiel, und vertritt ehemalige Bürokraten, soweit deren Rechte verletzt werden. Jedes Kamel kann die Interessengemeinschaft anrufen und sein Anliegen vortragen. Bei nicht antragsberechtigten Kamelen genügt eine Mitteilung.
- (d) Die Interessengemeinschaft stellt jedem, am aktuellen Spiel teilnehmenden Mitglied auf Antrag eine eigene Unterseite zur Verfügung. Diese Seite ist wieder einzuziehen, wenn sie für bürokratenfremde Zwecke mißbraucht wird oder sich gegen die bürokratische Grundordnung richtet. In begründeten Fällen kann die Einrichtung einer eigenen Unterseite verweigert werden. In diesem Fall kann letztlich der Spielleiter angerufen werden.
- (e) Die Mitglieder der Interessengemeinschaft wählen ein Präsidium. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende soll nicht Mitglied in einem der Hauptorgane sein. Ist dies nicht vermeidbar, dürfen keine Präsidiummitglieder in dem selben Hauptorgan Mitglied sein und das Präsidium kann nur gemeinschaftlich handeln. Zudem gelten in diesem Fall vereinfachte Auflösungsvoraussetzungen für das Präsidium.
- (f) Das Präsidium kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Mitglieder bedienen.
- (g) Hat die Interessengemeinschaft mehr als 10 Mitglieder, kann auf Antrag ein Verwaltungsbeirat eingerichtet werden.
- (h) Das Präsidium kann die Vorgänge der Interessengemeinschaft in Geschäftsordnungen regeln. Der Verwaltungsbeirat kann gegen Regelungen der Geschäftsordnungen und Änderungen daran ein Veto einlegen. Hierfür kann eine Frist festgelegt werden."
Vorgangsnummer/Zeichen: 5/2
Thema des Gutachtens: 5/1
Kurzzusammenfassung: Der Antrag wird als nicht ungefährlich eingestuft.
Bearbeitendes Organ: Zentralreiter Makamelia
Ausführlicher Gutachtentext:
Leider kann dieser Antrag bis auf weiteres nicht einfach so als annehmbar angesehen werden. Er könnte die Bürokratie und die bestehende Ordnung in höchstem Maße gefährden. Wie können denn Kamele nach (a) automatisch Mitglieder sein und dann auch noch ohne Antrag ((b)) wieder austreten, dann aber mit Antrag wieder eintreten? Nicht lange und niemand weiß mehr, wer Mitglied ist und wer nicht.
Dieser Missstand MUSS behoben werden.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Makamelia 10:23, 2. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: §0 - Alles muss seine Ordnung haben.
???
Vorgangsnummer/Zeichen: 5/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 5/1, 5/2
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
Sehr geehrter Antragsteller,
Erwägen Sie eine Überarbeitung Ihres Antrags aufgrund der im Gutachten 5/2 geäußerten Anregungen, oder wünschen Sie eine Abstimmung des Zentralrates über die vorliegende Fassung?
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Mambres 21:48, 6. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: Gutachten 5/2
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 5/5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 5/1, 5/2, 5/3
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Euer Ehren Zentralreiter Mambres,
falls der Zentralrat einen Vorschlag zur Lösung des Problems vorlegte, wäre ich sehr gewillt, den vorliegenden Antrag zu überarbeiten
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll ,Sushifresse 04:52, 7. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch:
Ausführendes Organ: Zentralrat
Vorgangsnummer/Zeichen: 5:7
Maßnahme: Die Gutachterin wird gebeten, nach eigenem Gutdünken
- entweder dem Antragsteller Hilfestellung bei der Überarbeitung des Antrags zu geben, oder
- die Abstimmung nach LL.6 (b) GODZILLA einzuleiten, damit eine Entscheidung getroffen werden kann.
Begründung:
Der Antragsteller hat geäußert, den Antrag überarbeiten zu wollen, falls ihm entsprechende Hilfestellung gewährt wird. Der Zentralrat ist jedoch zu solcherlei Hilfestellung nicht verpflichtet. Es liegt daher im Ermessen der Gutachterin, ob sie zur Abstellung der festgestellten Mängel selbst einen Vorschlag einbringen will, oder ob über den Antrag in der vorliegenden Form abgestimmt werden soll.
Unterschrift, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 09:57, 12. Okt 2007 (CEST)
Bemerkungen: Sonst wird das hier ja nichts mehr.
Rechtsmittelbelehrung: wie immer: LL.7 GODZILLA
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 5/11
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag 5/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich schlage hiermit vor Punkt (b) des vorgeschlagenen Regeltextes wie folgt neuzuformulieren:
(b) Mitglieder sind können alle nach § 3 (b) antragsberechtigten Kamele sein, sowie die ehemaligen Vorsitzenden der Hauptorgane von bereits beendeten Spielrunden. Jedes Kamel kann auf eigenen Wunsch unter Zuhilfenahme einer formvollendeten Erklärung eintreten oder aus der Interessengemeinschaft ausscheiden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wiederaufnahme ist nur auf Antrag möglich.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Makamelia 10:27, 12. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 5/13
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 5/1, 5/2, 5/3, 5/5, 5/7, 5/11
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich schlage hiermit vor, dass dier Zentrat über diese Fassung abstimmt :
"§ 8.x Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
- (a) Die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele vertritt die Interessen aller Kamele, die am Bürokratenspiel teilnehmen, teilnehmen wollen oder teilgenommen haben.
- (b) Mitglieder sind können alle nach § 3 (b) antragsberechtigten Kamele sein, sowie die ehemaligen Vorsitzenden der Hauptorgane von bereits beendeten Spielrunden. Jedes Kamel kann auf eigenen Wunsch unter Zuhilfenahme einer formvollendeten Erklärung eintreten oder aus der Interessengemeinschaft ausscheiden. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Eine Wiederaufnahme ist nur auf Antrag möglich.
- (c) Die Interessengemeinschaft wahrt die Rechte der Kamele, unterstützt diese bei ihren Vorhaben, insbesondere neubürokratische Kamele bei deren Einstieg in das Spiel, und vertritt ehemalige Bürokraten, soweit deren Rechte verletzt werden. Jedes Kamel kann die Interessengemeinschaft anrufen und sein Anliegen vortragen. Bei nicht antragsberechtigten Kamelen genügt eine Mitteilung.
- (d) Die Interessengemeinschaft stellt jedem, am aktuellen Spiel teilnehmenden Mitglied auf Antrag eine eigene Unterseite zur Verfügung. Diese Seite ist wieder einzuziehen, wenn sie für bürokratenfremde Zwecke mißbraucht wird oder sich gegen die bürokratische Grundordnung richtet. In begründeten Fällen kann die Einrichtung einer eigenen Unterseite verweigert werden. In diesem Fall kann letztlich der Spielleiter angerufen werden.
- (e) Die Mitglieder der Interessengemeinschaft wählen ein Präsidium. Diese besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorsitzende soll nicht Mitglied in einem der Hauptorgane sein. Ist dies nicht vermeidbar, dürfen keine Präsidiummitglieder in dem selben Hauptorgan Mitglied sein und das Präsidium kann nur gemeinschaftlich handeln. Zudem gelten in diesem Fall vereinfachte Auflösungsvoraussetzungen für das Präsidium.
- (f) Das Präsidium kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Mitglieder bedienen.
- (g) Hat die Interessengemeinschaft mehr als 10 Mitglieder, kann auf Antrag ein Verwaltungsbeirat eingerichtet werden.
- (h) Das Präsidium kann die Vorgänge der Interessengemeinschaft in Geschäftsordnungen regeln. Der Verwaltungsbeirat kann gegen Regelungen der Geschäftsordnungen und Änderungen daran ein Veto einlegen. Hierfür kann eine Frist festgelegt werden."
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll,Sushifresse 14:15, 13. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch:
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Zuguterletzt - ja. --Makamelia 17:27, 13. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Unter Zurückstellung kleinerer orthographischer Bedenken, von mir aus. --Mambres 21:08, 13. Okt 2007 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung ist angenommen
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 21:08, 13. Okt 2007 (CEST)
Nr. 8 vom 1. Oktober 2007: Antrag auf Spielregeländerung: Erweiterung der ahndbaren Spielstrukturen
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 7/1
Antragsgegenstand:
Erweiterung der ahndbaren Spielstrukturen durch Abänderung von § 14 Absatz (c) wie folgt:
- (c) In minder schweren Fällen kann der Spielleiter ein Kamel oder, falls nach gründlicher Prüfung der Regelverstoß dem Handeln eines Organes in seiner Gesamtheit anzulasten ist, ein Organ verwarnen oder rügen oder, in mittelschweren Fällen, mecklenburgvorpommern.
(Die gewünschte Änderung ist zur besseren Übersichtlichkeit durch Unterstreichung sowie die abgeänderte Form des Antrags durch Fettdruck hervorgehoben, was jeweils nicht Bestandteil der Neufassung der Regel sein soll.)
Begründung:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
gemäß § 14 Absatz (c) kann der Spielleiter einzelne Kamele verwarnen, rügen, oder mecklenburgvorpommern. Gelegentlich ist es jedoch auch so, dass ein Organ in seiner Gesamtheit einen Regelverstoß begeht, ohne dass die Schuld einzelnen Mitgliedern des inkriminierten Organes zweifelsfrei angelastet werden kann. Es erscheint daher zweckmäßig, wenn der Spielleiter ein ganzes Organ verwarnen, rügen oder auch mecklenburgvorpommern kann, ohne dabei die Mitglieder jeweils einzeln verwarnen, rügen oder mecklenburgvorpommern zu müssen. Positive Nebeneffekte auf das Spielgeschehen erhofft sich der Unterzeichner durch die mögliche Bildung von organ-internen Untersuchungsausschüssen im Ahndungsfall, welche dann in einem langwierigen Prozess die Schuldfrage innerhalb des Organes zu klären versuchen (vgl. auch meinen Antrag 11/1 weiter unten).
Aus diesen Gründen beantrage ich, dass § 14 Absatz (c) wie o. g. geändert wird.
Man beachte, dass Absatz (b) nicht geändert wird, da der Unterzeichner den Ausschluss eines Organes vom Spiel für einen Eingriff in die Kompetenz von Zentralrat und Aufsichtsrat hält, da dies letztendlich einer Regeländerung (Entfernung der entsprechenden Spielregel) gleichkäme. Darüberhinaus sei noch die Entfernung des Wortes auch aus Verständlichkeitsgründen aus der ursprünglichen Formulierung angemerkt.
Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 19:32, 1. Okt 2007 (CEST) Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 20:53, 8. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 7/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 7/1
Kurzzusammenfassung: Der Antrag umfasst eine bürokratiefeindliche Vereinfachung der Arbeit des Spielleiters und schützt Organe mit mangelnder bürokratischer Organisation.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Ziel des Antrags scheint vor allem eine Erleichterung der Arbeit des Spielleiters, der bei Verstößen durch ein Organ nun einfach das Organ verwarnen etc. kann, statt die Sache aufzuklären und Verantwortliche auszumachen. Dies verringert die Bürokratie und ist damit sozusagen verfassungsfeindlich.
In Fällen, in denen ein Verstoß vorliegt, ohne dass die Schuld einzelnen Mitgliedern des inkriminierten Organes zweifelsfrei angelastet werden kann, liegen offensichtlich ungeregelte Zuständigkeiten innerhalb des Organs vor, für die nach Ansicht des Gutachtens der Organsvorsitzende die Verantwortung zu tragen hat, oder - falls der Vorsitz vakant ist - die Gesamtheit der Mitglieder, die dann jeweils einzeln zu verwarnen etc. wären.
Es besteht zudem die Gefahr, dass die ausbleibende persönliche Haftung der Organmitglieder dazu führt, dass im Namen des Organs Schindluder getrieben wird und die Folgen nach Ausscheiden des Urhebers as dem Organ am Organ hängen bleiben, während der "Übeltäter" mit weißer Weste davonkommt.
Dem Antragsteller sollte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, bevor die Abstimmung eingeleitet wird.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:08, 6. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: - keine -
Vorgangsnummer/Zeichen: 7/3
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: Gutachten 7/2
Bearbeitendes Organ: – (Antragsteller)
Hiermit wird wie folgt Stellung genommen:
Nichts liegt mir ferner, als durch meinen Antrag eine Aufweichung des Ahnungswesens heraufzubeschwören. Nach meinem Dafürhalten würde ein Spielleiter, welcher die Möglichkeit, Organe zu rügen, aus reiner Ermittlungsfaulheit missbrauchte, nicht nur klar gegen §0 verstoßen, sondern mitunter auch gegen die Auflage „falls der Regelverstoß dem Handeln eines Organes in seiner Gesamtheit anzulasten ist“, da er in einem solchen Fall es ja offensichtlich unterlassen hat, zu überprüfen, ob der Vorfall wirklich dem Organ insgesamt und nicht etwa doch einzelnen Kamelen anzulasten ist.
Umgekehrt wird hier dem Spielleiter sogar die Möglichkeit eröffnet, auch dann Ordungsmaßnahmen zu ergreifen, welche ansonsten nicht möglich oder zumindest umstritten gewesen wären. Auch im wirklichen Leben gilt ja (meist) der Grundsatz "in dubio pro reo", welcher jedoch glücklicherweise bei Parkvergehen vom Staat missachtet wird, indem Strafzettel für Falschparken etc. automatisch dem Fahrzeughalter aufgehalst werden. Der kann dann gucken, wie er sich sein Geld holt, und das ist auch richtig so: Man kennt das doch von anderen Straßenverkehrsvergehen aus dem Bekanntenkreis; da wird einer geblitzt mit 50km/h zuviel, der eine schiebt's auf den anderen, keiner will das Tatfahrzeug gefahren haben, und wer kriegt am Ende die fette Geldstrafe und das Fahrverbot aufgebrummt? Keiner, weil der wahre Täter nicht ermittelt werden konnte, und eine Kollektivbestrafung leider noch nicht zulässig ist! Wollen wir eine solche rechtsfreie Zone im Bürokratenspiel zulassen? Ich meine: nein!
Ein weiteres, vielleicht lebensnäheres Beispiel: Angenommen, der Zentralrat verabschiedet eine Regeländerung, wobei er übersieht, dass sie auf perfide und nicht-offensichtliche Weise missbräuchlich verwendet werden kann (d.h., die Verabschiedung stellt einen Verstoß gegen §0 dar). Zwei Kamele stimmen für die Regelung, eines dagegen, jedoch mit einer völlig anderen Begründung und ohne irgendeinen Hinweis auf die Missbrauchsmöglichkeit zu geben. Der Aufsichtsrat legt kein Veto ein, die Regeländerung wird aktiv; ein Kamel missbraucht die neuen Spielregeln. Wer ist hier zu ahnden? Die beiden Pro-Stimmer? Oder auch der Contra-Stimmer, da er zwar mit Contra gestimmt hat, jedoch ebenfalls nicht auf die Missbrauchsmöglichkeit hingewiesen hat? Oder hat der Contra-Stimmer möglicherweise in einem internen Besprechungsraum des Zentralrates, zu welchem der Zutritt für Außenstehende verboten ist, auf den Missbrauch hingewiesen? In dieser unklaren Situation wäre es nach Ansicht des Unterzeichners am besten, den gesamten Zentralrat zu rügen (die Position des Aufsichtsrates sei hier außer Betracht gelassen).
Um jedoch Ihren Bedenken bezüglich eines möglichen Missbrauchs der Regelung durch den Spielleiter Rechnung zu tragen, habe ich in obigem Antrag noch eine weitere Ergänzung vorgenommen, welche ich durch Fettdruck hervorgehoben habe.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 20:53, 8. Okt 2007 (CEST)
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Muss mich gerade mal abreagieren. --Mambres 21:11, 13. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Ueberlass ich mal die Entscheidung dem Zuenglein an der Waage. --Wutzofant (✉✍) 00:26, 21. Nov 2007 (CET) 3. Stimme Der derzeitige Spielleiter wird von diesem Paragraph in nächster Zeit ohnehin kaum Gebrauch machen... -- Kam-aeleon 17:02, 22. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung wurde angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Kam-aeleon 17:02, 22. Nov 2007 (CET)
Nr. 9 vom 1. Oktober 2007: Antrag auf Spielregeländerung: Erweiterung des Kreises der Ahndungsberechtigten
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 11/1
Antragsgegenstand:
Erweiterung des Kreises der Ahndungsberechtigten durch Erweiterung von § 14 durch folgenden Text:
- (d) Bei Verstoß eines Mitglieds eines Organes oder Unterorganes gegen die Geschäftsordnung des Organes oder Unterorganes kann das Organ oder Unterorgan das Mitglied in einem organ-internen bzw. unterorgan-internen Verfahren verwarnen oder rügen. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung. Gegen eine solcherart erfolgte Verwarnung oder Rüge kann ein Kamel innerhalb von zwei Wochen beim Spielleiter Beschwerde einlegen, welcher dann über die Rechtmäßigkeit der erfolgten Ahndungsmaßnahme entscheidet oder sie ggf. abändern kann.
Begründung:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
nach Ansicht des Unterzeichners sollte der Spielleiter nur in dringenden Fällen bei Verstößen gegen Spielregeln oder gar Rahmenregeln einschreiten. Nun stellt zwar auch ein Verstoß gegen eine Geschäftsordnung einen indirekten Regelverstoß dar; jedoch kann man nicht wegen jeder kleinen Geschäftsordnungslappalie des unwichtigsten Unterorganes gleich zum Spielleiter rennen. Wo kämen wir denn da hin?
Dem Unterzeichner erscheint es daher sinnvoll, wenn Organe (und auch Unterorgane), sofern sie über eine Geschäftsordnung verfügen, auch Disziplinarmaßnahmen gegen eigene Mitglieder ergreifen können. Alleine die genaue Regelung, wie Disziplinarkommissionen zu besetzen sind, eröffnet nach Ansicht des Unterzeichners eine große Bandbreite neuer Spielmöglichkeiten.
Im Gegensatz zu rein organ-internen Ahndungsmaßnahmen erscheinen jedoch solche gegen Außenstehende problematisch, da Geschäftsordnungen nicht a priori der Kontrolle von Zentralrat und Aufsichtsrat unterliegen und sich auch desöfteren ändern könnten. Aus diesem Grunz räumt der Regeländerungsvorschlag diese Möglichkeit auch nicht ein.
Eventuell könnte es auch sinnvoll sein, lediglich Verwarnungen, aber keine Rügen zu erlauben. Mecklenburgvorpommern erscheinen mir als ein in jedem Fall zu starkes Schwert in der potenziellen Hand eines jeden Organes, auch wenn es nur für rein organinterne Vorgänge zur Anwendung kommt.
Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 19:32, 1. Okt 2007 (CEST) Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 22:27, 8. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 11/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 11/1
Kurzzusammenfassung: Die beantragte Regeländerung erscheint sinnvoll, sollte aber um eine Eskalationsmöglichkeit zum Spielleiter ergänzt werden.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Beantragt wird eine Möglichkeit für die Organe, die Einhaltung ihrer Geschäftsordnung gegenüber den eigenen Mitgliedern durchzusetzen.
Dies erscheint sehr sinnvoll. Allerdings wird angeregt, die Hoheit über Ordnungsmaßnahmen letztendlich beim Spielleiter zu belassen. Dies wäre möglich, indem z. B. dem von der Ordnungsmaßnahme betroffenen Kamel die Möglichkeit zum Widerspruch beim Spielleiter eingeräumt wird, der dann sozusagen als "2. Instanz" über die strittige Ordnungsmaßnahme entscheiden kann. Eine solche Ergänzung beugt auch dem Missbrauch der neuen Regelung durch einzelne Organleiter vor.
Dem Antragsteller wird empfohlen, zu prüfen, ob er seinen Antrag in der hier vorgeschlagenen Form ergänzen will.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:14, 6. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: - keine -
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 11/3
Diese Anweisung ergeht an: Wutzofant
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Der Antragsteller wird angewiesen, die Gültigkeit seiner am 8. Oktober nachträglich vorgenommenen Änderungen am Antrag durch eine aktuelle Unterschrift zu bekräftigen.
Weitere Bemerkungen: - keine -
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mambres 21:30, 8. Okt 2007 (CEST)
Rechtsbehelfsbelehrung: siehe LL.7 GODZILLA
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Find ich gut! --Mambres 23:03, 8. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Ja, voll super, gell? --Wutzofant (✉✍) 14:52, 5. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung ist angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 15:12, 5. Nov 2007 (CET)
Nr.10 vom 2. Oktober 2007: Antrag auf Pensionierung vom Pressedienst
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 13/1
Antragsgegenstand:
Antrag auf Pensionierung vom Pressedienst:
Begründung:
Euer Ehren, Nach einer Amtszeit einer geschaetzten Woche, hat das antragstellende Kamel akute Symptome des "Karla-Kolummna-Syndroms", welches zu schlappen Hoeckern fuehren kann, jene beschraenken aber anerkannte weise Kamele bei der Buerokratie. Deswegen beantrage ich die vorzeitige Pensionierung vom Pressedienst aus Gruenden, die bei nicht Beruecksichtigung zur Behinderung der Buerokratie fuehren koennten.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Ablehnungs-Nr. 13/2
Sehr geehrte Sushifresse,
dem Antrag kann leider nicht stattgegeben werden, weil nicht dargelegt wurde,
- wo und von wem der Zusammenhang zwischen schlappen Höckern und einer Beschränkung der Bürokratie anerkannt wurde,
- wie die Arbeit des Pressedienstes bei einer vorzeitigen Pensionierung des derzeit einzigen Mitglieds sinnvoll fortgeführt werden kann.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 21:59, 6. Okt 2007 (CEST)
Bemerkungen: Die Entscheidung ergeht nach LL.6 (a) GODZILLA ohne Abstimmung.
Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittel nach LL.7 GODZILLA sind zulässig.
Nr.11 vom 8. Oktober 2007: Einrichtung eines Geschäftsordnungswartungsdienstes
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 17/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat,
hiermit beantrage ich, einen Geschäftsordnungswartungsdienst einzurichten, indem die Spielregeln im Verfahren nach § 4 (a) wie folgt ergänzt werden:
- § 8.x Geschäftsordnungswartungsdienst
- (a) Der Geschäftsordnungswartungsdienst führt Wartungsarbeiten an den Geschäftsordnungen oder ergänzenden Regelungen (im folgenden beide unter Verordnungen zusammengefasst) der nach den Spielregeln zugelassenen Organe durch.
- (b) Der Geschäftsordnungswartungsdienst besteht aus mindestens einem Kamel. Sofern die Anzahl der eingerichteten Organe im Spiel die dreifache Anzahl der Mitarbeiter des Geschäftsordnungswartungsdienstes übersteigt, ist eine weitere Stelle einzurichten.
- (c) Sofern die Geschäftsordnung des Geschäftsordnungswartungsdienstes nichts anderes regelt, können sich Kamele in freie Stellen selbst hineinwählen.
- (d) Zur Durchführung der Wartungsarbeiten kann ein Mitarbeiter des Geschäftsordnungswartungsdienstes jeweils bis zu zwei aufeinanderfolgende Sätze einer Verordnung für einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden außer Kraft setzen. Der Zeitraum darf während der Arbeiten höchstens zweimal um jeweils bis zu 48 Stunden verlängert werden.
- (e) Die Außerkraftsetzung erfolgt durch Veröffentlichung einer entsprechenden Maßnahme auf einer geeigneten Seite des Geschäftsordnungswartungsdienstes. Die Veröffentlichung muss die geplante Dauer der Maßnahme umfassen. Es steht den betroffenen Organen frei, zusätzlich auf ihren eigenen Seiten auf gerade in Wartung befindliche Passagen ihrer Verordnung hinzuweisen.
- (f) Die Maßnahme endet durch Fristablauf oder durch vorherige Erklärung ihrer Beendigung durch den Geschäftsordnungswartungsdienst. Nach Ablauf der Wartungsmaßnahme treten die gewarteten Passagen unverändert wieder in Kraft.
- (g) Jeder Mitarbeiter des Geschäftsordnungwartungsdienstes darf zur selben Zeit jeweils nur eine Wartungsmaßnahme durchführen. An einer Verordnung darf jeweils nur eine Maßnahme zur selben Zeit durchgeführt werden.
Begründung:
Ohne die regelmäßige Durchführung von Wartungsarbeiten drohen die einzelnen Verordnungen zu verstauben, zu rosten oder sonst untauglich zu werden.
Anlagen: - keine -
Vorgangsnummer/Zeichen: 17/2
Thema des Gutachtens: Einrichtung eines Geschäftsordnungswartungsdienstes
Kurzzusammenfassung: Ich empfehle dem Antrag stattzugeben
Bearbeitendes Organ: Zentralreiter Makamelia
Ausführlicher Gutachtentext:
Die vorgeschlagene Regelerweiterung scheint die Bürokratie nicht stören, sondern im Gegenteil eher den bürokratischen Aufwand steigern zu wollen. Vorgeschlagen wird ein unabhängiges Organ, das die Möglichkeit hat nicht unwesentlich in das Spielgeschehen einzugreifen. Dies hört sich nicht nach wenig Spaß an für die Beteiligten. Ich halte die Einrichtung dieses Organs für sinnvoll und ungefährlich.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Makamelia 10:37, 12. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: -
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Der Antrag spricht mir aus dem Herzen. --Mambres 13:02, 12. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Oh mein Gott, das kann ein ordentliches Chaos werden. --Wutzofant (✉✍) 14:54, 5. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung ist angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 15:14, 5. Nov 2007 (CET)
Nr. 12 vom 9. Oktober 2007: Einrichtung eines Innenrevisionskommissariates
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 19/1
Antragsgegenstand:
Antrag auf Einrichtung eines neuen Organs "Innenrevisionskommissariat" nach § 4 (a)
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit beantrage ich die Schaffung eines neuen Organes, welches zum Ziele hat, die bürokratischen Abläufe innerhalb des Spiels genauen Analysen, beispielsweise hinsichtlich der Effizienz von Vorgängen oder Organen, zu unterziehen, und gegebenenfalls darauf basierend das Ergreifen von Maßnahmen anzuregen.
Konkret rege ich an, folgende zusätzliche Spielregel (sie basiert auf dem Vorschlag aus der 3. Spielrunde und wurde abgeändert) zu verabschieden:
§8.x Innenrevisionskommissariat
(a) Das Innenrevisionskommissariat ist ein mit bis zu sieben Kamelen besetztes Organ. Solange das Organ nicht vollzählig besetzt ist, darf sich jedes Kamel selbst in das Innenrevisionskommissariat hineinwählen, falls der Spielleiter keine andere Regelung für die Wahl neuer Mitglieder vorsieht. Die Mitglieder dürfen gemäß §9 Absatz (a) auch anderen Organen angehören.
(b) Das Innenrevisionskommissariat analysiert permanent ein möglichst breites Spektrum und eine möglichst große Anzahl bürokratischer Abläufe innerhalb des Spiels, macht seine Erkenntnisse anderen verfügbar , und regt gegebenenfalls das Ergreifen von Maßnahmen an.
(c) Das Innenrevisionskommissariat ist berechtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit sowie eventuelle Ergebnisse dieser Tätigkeit anzufordern. Sofern das Innenrevisionskommissariat hierbei Fristen zur Berichtsabgabe stellt, sollen diese ausreichend lange bemessen sein. Neben der Anforderung von Berichten im Einzelfall kann das Innenrevisionskommissariat auch allgemeine Berichtspflichten an das Kommissariat anordnen. Berichtspflichten der Berichtspflichtigen gegenüber anderen Stellen bleiben unberührt. Zur besseren Dokumentierung der Abgabetermine sollen die Berichte an das Kommissariat über die Poststelle eingereicht werden.
(d) Sofern eine Geschäftsordnung des Innenrevisionskommissariats nichts Gegenteiliges regelt, handeln seine Mitglieder bei der Informationsbeschaffung nach Absatz (c) eigenverantwortlich und voneinander unabhängig.
(e) Das Innenrevisionskommissariat leitet nach seinem pflichtgemäßen Ermessen seine Erkenntnisse in zusammengefasster Form und, wenn es solche für angemessen erachtet, seine Empfehlungen je nach Lage des Falls an den Aufsichtsrat oder an den Zentralrat der Paragraphenreiter weiter. Diese schalten in geeigneten Fällen den Spielleiter ein.
(f) Das Innenrevisionskommissariat veröffentlicht in geeigneten Abständen Statistiken oder sonstige Erkenntnisse, welche die bürokratische Effizienz der von ihm untersuchten Organe bzw. Vorgänge betreffen. Diese Informationspflicht ruht, solange das Kommissariat über weniger als vier Mitglieder verfügt.
Begründung:
Ein ähnlicher Gremienvorschlag wurde bereits in der ersten und dritten Spielrunde vorgebracht; jedoch waren entsprechenden Gremien seinerzeit leider von großer Inaktivität befallen bzw. kamen über Beratungen über ihre Geschäftsordnung nicht hinaus, so dass diese Organe, wenn ich mich recht entsinne, seinerzeit keine einzige richtige Amtshandlung unternahmen. Dies war jedoch nicht in der Aufgabenstellung, sondern meines Erachtens eher an der personellen Zusammensetzung der damaligen Organe bzw. dem vorschnellen Einschlafen der Runde begründet, weshalb ich einen dritten Versuch als erwägenswert erachte.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 19/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 19/1
Kurzzusammenfassung: Der Antrag ist inhaltlich zu unterstützen, bedarf jedoch der Nachbesserung.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Die Einrichtung eines schlagkräftigen Innenrevisionskommissariats erscheint sehr sinnvoll und angesichts der z. T. schleppenden Antragsbearbeitung dringend geboten. Vor einer Bewilligung des Antrags erscheinen jedoch kleinere Nachbesserungen geboten:
- Das falsche Komma in Ziffer (b) sollte entfernt werden.
- Das (unsinnige) vierte Wort im letzten Satz von Ziffer (c) ist zu streichen.
- Antragsgegenstand und Antragsbegründung sind vermischt. Der beantragte Regeltext gehört in den Antragsgegenstand, nicht in die Begründung.
Die Personalstärke von sieben Kamelen erscheint dem Gutachter hoch, hier sollte angesichts der allgemein knappen Haushaltslage vielleicht eine Reduzierung vorgenommen werden.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:35, 9. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: - keine -
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 19/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 19/2
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
ich habe die beanstandeten Punkte einer Änderung unterzogen. Bezüglich der Personalstärke möchte ich Folgendes anmerken:
- Auf der Liste der Spielinteressenten befinden sich einige Leute, welche zur Zeit noch keinen Posten innehaben. Um diese Personen sinnlos beschäftigen zu können, habe ich die Maximalzahl der Mitarbeiter des Kommissariats entsprechend ausgelegt.
- Die Arbeit im Kommissariat kann neben der Arbeit in anderen Organen erfolgen. (Absatz (a))
- Im Laufe der Runde werden vermutlich noch weitere Organe ins Leben gerufen werden. Mit jedem neuen Organ wird sich die Arbeitsbelastung für das Kommissariat erhöhen. Daher erscheint es sinnvoll, bereits jetzt für die Zukunft Sorge zu tragen, bevor das Kommissariat unter einer erdrückenden Arbeitslast zusammenzubrechen droht.
- Der chinesische Bürokrat Hao Tzu sagte vor vielen Jahren in seinem Werk Hao Tzu über die Verwaltungskunst Folgendes: „Veltlauen ist gut, Kontlolle ist bessel, und mehl Kontlolle ist noch bessel. Viel Augen sehen mehl als zwei Augen, und vielzehn Augen sehen noch sehl viel mehl als viel Augen.“
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 22:55, 11. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: -/-
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Habe Abstimmung eingeleitet - Gutachten ist erstellt und Änderungen sind erfolgt. --Makamelia 23:21, 11. Okt 2007 (CEST)
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Abstimmung "19/5" wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Verstoß gegen LL.5 (i), neue Fassung.
Ablehnungsnr: 19/7.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:27, 11. Okt 2007 (CEST)
Bemerkungen: Reingefallen!
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Dann bin ich mal dafür! --Mambres 23:27, 11. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Ich auch! --Makamelia 23:32, 11. Okt 2007 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung ist angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:38, 11. Okt 2007 (CEST)
Nr. 13 vom 9. Oktober 2007: Austretung aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter
ERLEDIGT
Vorgangsnummer/Zeichen: 23/1
Hiermit wird folgendes verfügt:
Hiermit lege ich mein Amt im Zentralrat nieder. Ein anderes Kamel darf diese Aufgabe machen.
Diese Verfügung erfolgt durch Bugybunny gemäß LL.3 (a) GODZILLA.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Hochachtungsvoll, Bugybunny 22:03, 9. Okt 2007 (CEST)
Bemerkungen: Dem Nachfolger viel Glück!
Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 23/1-01
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 23/1
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Euer Ehren!
Hiermit teile ich mit, dass ich mich gemäß §2(b) in den durch Bugybunny frei gewordenen Posten im Zentralrat der Paragraphenreiter wähle.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: MfG Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 08:58, 10. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: -
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
(Vorgangsnr. 23/2)
Die Wahl von Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S "23/1-01" wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Der o. a. Vorgang verstößt gleich in mehreren Punkten gegen die GODZILLA:
- LL.5 (l) i. V. m. LL.5 (k) und LL.5 (e)
- LL.5 (n)
Die Wahl muss deshalb für ungültig erklärt werden. Die ausgeschriebene Stelle ist weiterhin vakant.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 09:06, 10. Okt 2007 (CEST)
Bemerkungen: Bewerber werden gebeten, sich vor ihrer Wahl mit der GODZILLA vertraut zu machen.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 23/3
Bearbeitendes Organ: Zentralrat
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Die Wahl von Kamelokronf in den Zentralrat ist zwischenzeitlich, wie auch bisher hier üblich, durch Eintrag auf der Organseite ordnungsgemäß erfolgt. Die Vorgänge "23/1-01" und 23/2 sind damit hinfällig.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 09:25, 10. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: Organseite
Der Vorgang Ungültigkeitserklärung 23/2 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren!
In der Verfügung 23/1 wird in der Rechtsbehelfsbelehrung nur von GODZILLA LL.7 gesprochen. Daher ist LL.5 nicht als Begründung für eine Ungültigkeitserklärung zulässig.
Im übrigen fordere ich Mambres dazu auf, sich in einem solchen Fall wenigstens selbst an die Regeln zu halten.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Hochachtungsvoll, Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 09:32, 10. Okt 2007 (CEST)
Anmerkung: -
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: (Ablehnungsnr. 23/5)
Die Anfechtung ist wegen Verstoß gegen LL.7 (d) GODZILLA sowie gegen LL.5 (i) formal unwirksam.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 13:35, 10. Okt 2007 (CEST)
Bemerkungen: Wegen meiner Missachtung von LL.5 (n) in meiner Feststellung 23/3 bitte ich um Entschuldigung und danke Ihnen, werter Kollege, für den Hinweis.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt, wie immer, LL.7 GODZILLA.
Der Vorgang Ablehnung 23/5 wird hiermit angefochten!
Begründung: Euer Ehren!
Meine Anfechtung vertsößt nicht gegen LL.7 (d), da in diesem Absatz von Widersprüchen die Rede ist. Anfechtungen sind nirgendwo offiziell als Widersprüche definiert. Zudem befindet sich in der Anfechtungsvorlage kein Feld für die Antragsnummer, und sie möchten doch wohl nicht, werter Kollege, dass ich gegen die obersten heiligen Gesetze der Bürokratie verstoße? Die können nur durch ausdrückliche Kennzeichnung in der GODZILLA so extrem stark verbogen werden.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Hochachtungsvoll, Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 20:47, 10. Okt 2007 (CEST)
Anmerkung: „Ihr Antrag wurde abgelehnt, weil im Feld für die Antragsnummer ein Schrägstrich statt eines Punktes drin ist.“ (Zitat von Projekt:Bürokratenspiel - ganz oben)
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: (Ablehnungsnr. 23/7)
Die Anfechtung ist wegen Verstoß gegen LL.7 (d) GODZILLA sowie gegen LL.5 (i) formal unwirksam.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:50, 11. Okt 2007 (CEST)
Bemerkungen: Anfechtungen sind in LL.7 (a) als Widersprüche definiert.
Die Unzulänglichkeit von Formularvordrucken gilt nicht als Entschuldigung für die Missachtung der Geschäftsordnung. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich gemäß LL.5 (b) geeignete Vorlagen beim Spielleiter genehmigen zu lassen.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt, wie immer, LL.7 GODZILLA.
???
Vorgangsnummer/Zeichen: TheMasterAnfr#0001a
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: W. Kronf
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
Sehr geehrte Vertreter des Zentralrates, Ich habe feststellen müssen, dass W. Kronf trotz der Zurückweisung seines Eintrittes in den Zentralrat im Verzeichnis der Mitglieder des letzteren weiterhin geführt wird. Ich bitte Sie, den Fall aufzuklären.
Unterschrift des Anfragenden, Datum: mfG, the master 00:11, 12. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: ...
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 23/11
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anfrage "TheMasterAnfr#0001a"
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrter Fragesteller,
wegen LL.5 (i) und LL.5 (n) GODZILLA kann Ihre Anfrage leider nicht bearbeitet werden.
Ggf. hilft Ihnen aber die Lektüre von Feststellung 23/3 bei der Aufklärung des Sachverhaltes.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 00:18, 12. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: -
Nr. 14 vom 10. Oktober 2007: Anfrage zur GODZILLA
ERLEDIGT
???
Vorgangsnummer/Zeichen: 27/1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: GODZILLA LL.2(c)
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
Euer Ehren!
Ich möchte hiermit anfragen, in welchem Status sich der GODZILLA-Absatz LL.2(c) befindet. Die gewählte Zeitform des Präteritums in "Die Gleichstellungsbeauftragte überwachte..." impliziert, dass die genannte Person dies nicht mehr tut. Sollte diese Regel in ihrem ursprünglichen Zustand also nicht mehr gültig sein, erbitte ich eine Tagung des Zentralrates über die Abänderung des Absatzes.
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Hochachtungsvoll, Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 09:46, 10. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: -
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 29/1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anfrage "27/1"
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Lieber Kollege,
wegen LL.5 (l) i. V. m. LL.5 (i) GODZILLA kann Ihre Anfrage leider nicht bearbeitet werden.
Tatsächlich scheint hier allerdings ein Fehler vorzuliegen.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 13:28, 10. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: -
Nr. 15 vom 10. Oktober 2007: Antrag auf Änderung der GODZILLA
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 31/1
Antragsgegenstand:
Liebe Kollegen,
hiermit beantrage ich, das Wort "überwachte" in LL.2 (c) GODZILLA abzuändern in "überwacht".
Begründung:
LL.2 (c) soll keine vergangenen Tätigkeiten beschreiben, sondern die laufende Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten darstellen. Die Vergangenheitsform ist deshalb unpassend.
Anlagen: - keine -
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür. --Mambres 13:28, 10. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Dagegen. --W. K. Kronf 13:44, 10. Okt 2007 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Da Einstimmigkeit erforderlich ist, kann die Abstimmung nach einer Gegenstimme beendet werden. Die Änderung tritt nicht in Kraft
Bemerkungen: Dann eben nicht.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 14:59, 10. Okt 2007 (CEST)
Nr. 16 vom 10. Oktober 2007: Antrag auf Änderung der GODZILLA
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 37/1
Antragsgegenstand:
Liebe Kollegen,
hiermit beantrage ich, LL.2 (c) GODZILLA wie folgt zu ergänzen:
Und wenn sie nicht gestorben ist, dann tut sie das auch heute noch.
Begründung:
Der Antragsteller nimmt die Ablehnung seines geschätzten Kollegen W. K. Kronf als Indiz, dass die in Antrag 31/1 vorgeschlagene Lösung zu banal war, und möchte deshalb hiermit einen zweiten, hoffentlich etwas originelleren und damit zustimmungsfähigen Versuch unternehmen.
Anlagen: - keine -
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Vehement dafür. --Mambres 20:32, 10. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Ich bitte um Verzeihung, aber ich bin immer noch dagegen. Ich sehe es nicht als nötig, dass die Gleichstellungsbeauftragte diese Tätigkeit ausführt. --Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 20:38, 10. Okt 2007 (CEST)
Ergebnis der Abstimmung: Na, das war dann wohl auch wieder nichts.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:52, 11. Okt 2007 (CEST)
Nr.17 vom 12.10.07: Verwarnung des Zentralratmitglieds Mambres
Aktenzeichen: akt6 (DD)
Verwarnt wird hiermit: Mambres als Mitglied des ZR
Gegenstand der Verwarnung:
Das DD verwarnt hiermit Mambres wegen erhöhter Büroaktivität in zu kleinen Zeitabständen. Das DD muss auf die gesundheitlichen Risiken aufmerksam machen. Sollte diese Verwarnung missachtet werden, so sieht das DD Therapiemassnahmen als unumgänglich an. Diese Verwarnung soll die Leistungsfähigkeit Mambres auch zukünftig sichern und will ein BKON (BüroKamelforOneNight) vermeiden.
– Diese Verwarnung erfolgt gemäß Beschluss und Berechtigung §8.2 (a3.) –
Unterschrift des Ausführenden, Datum: aktenlaiche 00:50, 12.10.07
Siehe auch: Aktivitätsnachweis in Kopie:
- 00:18, 12. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 13 vom 9. Oktober 2007: Austretung aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter) (aktuell)
- 23:58, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) k Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 1 vom 21.9.2007 Antrag auf Verabschiedung der GODZILLA)
- 23:57, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) k Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 4 vom 25.9.2007: Antrag auf die Einrichtung eines Pressegremiums)
- 23:57, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) k Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 5 vom 26. September 2007: Antrag auf Einrichtung der Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele)
- 23:56, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) k Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr.10 vom 2. Oktober 2007: Antrag auf Pensionierung vom Pressedienst)
- 23:55, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) k Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 13 vom 9. Oktober 2007: Austretung aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter - noch besser.)
- 23:52, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) k Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 15 vom 10. Oktober 2007: Antrag auf Änderung der GODZILLA)
- 23:52, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 16 vom 10. Oktober 2007: Antrag auf Änderung der GODZILLA)
- 23:50, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 13 vom 9. Oktober 2007: Austretung aus dem Zentralrat der Paragraphenreiter)
- 23:40, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) k Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat (→Anträge nach § 4 (a) der Spielregeln) (aktuell)
- 23:38, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 12 vom 9. Oktober 2007: Einrichtung eines Innenrevisionskommissariates - ausgezählt)
- 23:27, 11. Okt 2007 (Versionen) (Unterschied) Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Zentralrat/Vorgänge (→Nr. 12 vom 9. Oktober 2007: Einrichtung eines Innenrevisionskommissariates)
Der Vorgang akt6 (DD) wird hiermit angefochten!
Begründung: Bei den aufgeführten Vorgängen Nr. 2-8 fand keine Bearbeitung des Vorgangs statt, es wurden lediglich "ERLEDIGT"-Stempel aufgebracht. Die Stempeltätigkeit ist ausreichend monoton und kann unter völliger Ausschaltung des Bewusstseins erfolgen, so dass keine Belastung der Leistungsfähigkeit zu erwarten ist.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Mambres 09:37, 12. Okt 2007 (CEST)
Anmerkung: - keine -
Vorgangsnummer/Zeichen: 10-12-7.8:45GMT.F01aTM
Bearbeitendes Organ: the master
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Ich habe festgestellt, das die gestrige von Mambres verursachte Edit-Flut kurz vor Mitternacht zu Kopfschmerzen und unerklärlichem Zittern meinerseits geführt hat, was die Gesundheitsgefährdung durch zu höufige Büroaktivität relevant macht.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: the master 09:50, 12. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: -
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: (Ablehnungsnr. 41/1)
Diese gesamte Akte mit allen Vorgängen wird hiermit wegen mehrfachen Verstoßes gegen die GODZILLA abgelehnt. Kein einziger Vorgang erfüllt zum Bleistift LL.5 (l).
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 10:58, 12. Okt 2007 (CEST)
Bemerkungen: Ein entfernt ähnlicher Fall liegt bei Ablehnung 23/7 vor, die Lektüre wird empfohlen.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt die GODZILLA.
???
Vorgangsnummer/Zeichen: akt8
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: akt6,anfechtung durch Mambres
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
duerfen wir ihnen helfen?
selbst hinter solch scheinbar banalen taetigkeiten wie stempeln oder abheften, lauern gefahren denen sie sich kaum bewusst sind. wie sie unschwer erkennen koennen, hat ihre taetigkeit bereits kreise gezogen und mitbuerokraten in schwere bedraengnis gebracht. zwar hat the master sich noch nicht direkt an DD gewand, aber die schaedigung bleibt im fokus des DD und wird weiter beobachtet. ihnen, wehrter Mambres, rate ich dringend sich helfen zu lassen. sollten sie schmerzen in den vorderhufen bekommen oder ihr stempelkissen am gesaess druecken, dann scheuen sie sich nicht dort eine nachricht zu hinterlassen. wir garantieren fuer eine oeffentliche zurschaustellung ihrer defizite.
Unterschrift des Anfragenden, Datum: aktenlaiche, 10:58 12.10.07
Siehe auch: ---
Vorgangsnummer/Zeichen: akt9
Bearbeitendes Organ: DD
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Ablehnungsnr. 41/1
die GODZILLA findet keine anwendung bei vorgaengen des DD
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: aktenlaiche 11:11, 12.10.07
Anlagen: DD empfiehlt die literaturrecherche zum thema ressortuebergreifende funktionen des DD
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 41/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Anfrage "akt8", Feststellung "akt9"
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrte Aktenlaiche,
wegen LL.5 (l) i. V. m. LL.5 (i) GODZILLA kann Ihre Anfrage leider nicht bearbeitet werden.
Ihre Feststellung ist außerdem mit Widerstand gegen die Staatsgewalt gleichzusetzen, falls sie keinen gültigen Regelnachweis der Außerkraftsetzung der GODZILLA erbringen können.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 11:43, 12. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: -
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: akt10
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 41/2
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrter Kamelokronf,
wie bereits an andere Stelle (Projekt:Bürokratenspiel/4._Runde/Organe/Spielleiter/Anträge) erwaehnt (Antrag Nr.2), muss und darf DD ressortuebergreifend agieren! es bedarf keiner Außerkraftsetzung der GODZILLA. wie anmassend das doch waere die grundfesten der buerokratie zu unterwandern. Nie nicht !!! die GODZILLA findet in diesem fall nur keine anwendung fuer die taetigkeiten des DD. ich bitte daher §8.2 der spielregeln zu studieren. taetigkeiten des DD unterliegen primaer den spielregeln und nicht den der einzelnen organe auf deren unterseiten die arbeit des DD erfolgt.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: aktenlaiche, 12:03, 12.10.07
Siehe auch: es ist schon schwer kamelen zu helfen sich selbst zu schuetzen
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 41/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 41/1, 41/2, "akt10"
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Verehrte Kollegen,
wie an anderer Stelle vorgetragen, geht der Unterzeichner davon aus, dass es sich hier nicht um einen Vorgang des Zentralrates, sondern um einen missbräuchlich auf unserer Seite platzierten Vorgang des Organs DD handelt.
aktenlaiche führt in seiner Stellungnahme zu Antrag Nr. 2 (Spielleiter) allerdings wörtlich aus: denn es handelt sich zweifelsfrei um einen vorgang des ZR. Folgt man dieser Rechtsauffassung, so ist die GODZILLA selbstverständlich auf den Vorgang anzuwenden, und ich kann die Ablehnung Nr. 41/1 meines geschätzten Kollegen nur unterstreichen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 13:15, 12. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: siehe auch Antrag Nr. 2 (Spielleiter)
Nr. 18 vom 14. Oktober 2007: Inaktivität/Untätigkeit
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 43/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit beantrage ich die Aufnahme folgender zusätzlicher Spielregeln:
§ x Inaktivität
(a) Ein Mitglied eines Organes, welches sich innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nicht aktiv an Vorgängen des Organes beteiligt hat oder sichergestellt hat, dass sich im Rahmen einer Delegation nach §11 ein Vertreter , kann als inaktiv angesehen werden. Als Teilnahme wird hierbei jegliche Beteiligung an einem bürokratischen Vorgang unter Zuhilfenahme der bereitgestellten Formularvorlagen angesehen. Eine Zeitspanne wird in diesem Sinne als angemessen erachtet:
- 10 Tage nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes
- Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein weiterer dieses Organ betreffender Vorgang, den das betreffende Kamel hätte bearbeiten können, noch nicht abgeschlossen war, und immer noch nicht abgeschlossen ist: 6 Tage
- Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein Vorgang, dessen Abschluss zu diesem Zeitpunkt vom betreffenden Kamel abhängig war, dessen Abschluss maßgeblichen Einfluss auf das Spielgeschehen hat und/oder dessen Zustand der Nichtabgeschlossenheit die Tätigkeit anderer Organe wesentlich behindert, und der immer noch nicht abgeschlossen ist: 4 Tage.
- Wenn sich das betreffende Kamel 36 Stunden nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes in der Kamelopedia anderweitig aktiv zeigt, halbieren sich die in Punkt 1–3 angegebenen Fristen.
(b) Sofern das Kamel seine Aufgaben an Dritte delegiert hat, ist die Zeitdauer der Delegation auf die unter Absatz (a) Punkt 1–3 genannten Fristen zu seinen Gunsten anzurechnen. Die in Absatz (a) Punkt 4 genannte Frist von 36 Stunden beginnt in diesem Fall erst mit dem vorgesehenen zeitlichen Ende der Delegation.
(c) Jedes Kamel und jedes Organ ist dazu berechtigt, offiziell die Untätigkeit eines anderen Kameles gemäß Absatz (a) und (b) festzustellen. Widersprüche gegen diese Feststellung können bei allen Hauptorganen vorgebracht werden, in welchen das betroffene Kamel nicht Mitglied ist.
(d) Das als untätig angesehene Kamel hat innerhalb von 36 Stunden seine Arbeit wieder aufzunehmen sowie im Falle von Untätigkeit nach Absatz (a) Punkt 1 eine Erklärung zu seinem Verhalten, im Falle von Untätigkeit nach Absatz (a) Punkt 2 eine ausführlich begründete Erklärung zu seinem Verhalten, im Falle von Untätigkeit nach Absatz (a) Punkt 3 eine ausführlich begründete Entschuldigung für sein Verhalten zu veröffentlichen.
(e) Bei Nichterfüllung von Punkt (d) innerhalb der vorgegebenen Frist kann das betroffene Kamel aufgrund von fahrlässiger Untätigkeit durch beliebige Organe seines Postens enthoben und durch ein anderes Kamel ersetzt werden. Wird ein Kamel von Dritten als Ersatzkamel nominiert, so gilt seine Mitgliedschaft erst ab dem Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung. Ist das als fahrlässig untätig angesehene Kamel nur temporär als Mitglied des Organes vorgesehen, z. B. im Rahmen einer Delegation nach §11, so ist die Mitgliedschaft des Ersatzmitgliedes ebenfalls auf die entsprechende Zeitspanne befristet.
(f) In begründeten Ausnahmefällen kann ein beliebiges Organ Amtsenthebungen nach Punkt (e) innerhalb von 3 Tagen mit 80%iger Mehrheit rückgängig machen. In diesem Fall wird das Ersatzkamel wieder durch das fahrlässig untätig gewesene Kamel rückersetzt. Vorgänge, welche in der Zwischenzeit durch das Ersatzkamel bearbeitet wurden, behalten ihre Gültigkeit.
(g) Unabhängig von Punkt (d) kann ein beliebiges Hauptorgan mit einfacher Mehrheit gegenüber dem untätigen Kamel eine Verwarnung aussprechen. Bei Nichterfüllung von Punkt (d) innerhalb der vorgegebenen Frist kann ein beliebiges Hauptorgan mit einer Zweidrittelmehrheit das fahrlässig untätige Kamel rügen. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren Fällen der Nichterfüllung von Punkt (d) kann der Spielleiter das fahrlässig untätige Kamel mecklenburgvorpommern.
Begründung:
Büroschlaf, Verschlampen und Untätigkeit sind schön und gut. Aber wenn niemand was tut, schläft das Spiel ein, und die ganze Runde versandet. Das hatten wir am Ende der dritten Runde. Es ist ja okay, sich mal auf die faule Haut zu legen, aber es ist nicht okay, wenn das ganze Spiel auf eine einzige Schnarchnase warten muss, damit endlich mal eine wichtige Entscheidung gefällt oder ein wichtiger Antrag endlich fertig bearbeitet wird. Damit muss jetzt Schluss sein. Obiger Entwurf ist aufgrunz seiner vielen verschiedenen Fristen in komplizierten Formulierungen bewusst bürokratisch gehalten und unterscheidet deutlich zwischen
- normalem Faulenzen, weil grade nichts anliegt und man keine Lust hat, mal selbst die Initiative zu ergreifen (Absatz a Punkt 1)
- verschärftem Faulenzen, weil zwar ein paar kleine Sachen anliegen, die aber nicht wirklich wichtig sind (Absatz a Punkt 2)
- fahrlässigem Faulenzen, das alles aufhält (Absat a Punkt 3)
- mutwilligem Faulenzen, bei dem man anscheinend andere Aktivitäten der stupiden Büropflicht vorzieht.
Wenn man in Urlaub fährt oder sonstwie Zeit braucht, kann man nach Absatz b einen Stellvertreter benennen und braucht nichts zu befürchten. Der Vertreter kann zwar ebenso geschasst werden (Absatz a, zweiter Satz), aber wenn man aus dem Urlaub zurückkommt, hat man seinen alten Posten wieder inne (Absatz e, letzter Satz).
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 43/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 43/1
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrter Antragsteller,
der unterzeichnende Sachbearbeiter hat ein anderes Verständnis der Delegation nach § 11 der Spielregeln. Anders als der Antragsteller geht er davon aus, dass im Falle einer Delegation nur die Rechte und Pflichten eines Kamels auf ein anderes übertragen wird, nicht aber die Mitgliedschaft im Organ selbst.
Nach diesem Verständnis erscheint folgende Regelung sinnvoll:
- Wenn ein Organmitglied Befugnisse an ein anderes Kamel delegiert, werden ihm diese zugerechnet, als hätte es sie selbst ausgeführt.
- Das Mitglied kann also selbst so lange ungestraft inaktiv bleiben, wie seine Rechte durch andere Kamele wahrgenommen werden.
- Wird auch das Kamel inaktiv, an das delegiert wurde, so richtet sich die Maßnahme dennoch gegen das ursprüngliche Mitglied (weil ihm auch die Inaktivität der anderen zugerechnet werden muss).
- Sanktionen gegen den Delegationsempfänger erfolgen nicht (weil hier gar keine Organmitgliedschaft vorliegt, die aberkannt werden könnte).
Der Antragsteller wird gebeten, zu diesen Überlegungen Stellung zu nehmen, um die Antragsbearbeitung zu erleichtern.
Der Unterzeichner schlägt vor, die Bearbeitung des Antrags bis zu 48 Stunden auszusetzen, um dem Antragsteller hierzu Gelegenheit zu geben.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Mambres 22:28, 14. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: § 11 der Spielregeln
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 43/3
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit formuliere ich meinen Antrag Nr. 43/1 wie folgt um: Hiermit beantrage ich die Aufnahme folgender zusätzlicher Spielregeln:
§ x Inaktivität
(a) Ein Mitglied eines Organes, welches sich innerhalb einer angemessenen Zeitspanne weder aktiv an Vorgängen des Organes beteiligt hat noch sichergestellt hat, dass sich ein eventueller Vertreter im Rahmen einer Delegation nach §11 aktiv an Vorgängen des Organes beteiligt hat, kann als inaktiv angesehen werden. Als Teilnahme wird hierbei jegliche Beteiligung an einem bürokratischen Vorgang unter Zuhilfenahme der bereitgestellten Formularvorlagen angesehen. Eine Zeitspanne wird in diesem Sinne als angemessen erachtet:
- 6 Tage nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes
- Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein weiterer dieses Organ betreffender Vorgang, den das betreffende Kamel hätte bearbeiten können, noch nicht abgeschlossen war, und immer noch nicht abgeschlossen ist: 4 Tage
- Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein Vorgang, dessen Abschluss zu diesem Zeitpunkt vom betreffenden Kamel abhängig war, dessen Abschluss maßgeblichen Einfluss auf das Spielgeschehen hat und/oder dessen Zustand der Nichtabgeschlossenheit die Tätigkeit anderer Organe wesentlich behindert, und der immer noch nicht abgeschlossen ist: 3 Tage.
- Wenn sich das betreffende Kamel 36 Stunden nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes in der Kamelopedia anderweitig aktiv zeigt, halbieren sich die in Punkt 1–3 angegebenen Fristen.
(b) Sofern das Kamel seine Aufgaben an Dritte delegiert hat, ist die Zeitdauer der Delegation auf die unter Absatz (a) Punkt 1–3 genannten Fristen zu seinen Gunsten anzurechnen. Die in Absatz (a) Punkt 4 genannte Frist von 36 Stunden beginnt in diesem Fall erst mit dem vorgesehenen zeitlichen Ende der Delegation.
(c) Jedes Kamel und jedes Organ ist dazu berechtigt, offiziell die Inaktivität eines anderen Kameles gemäß Absatz (a) und (b) festzustellen. Widersprüche gegen diese Feststellung können bei allen Hauptorganen vorgebracht werden, in welchen das betroffene Kamel nicht Mitglied ist.
(d) Das als inaktiv angesehene Kamel hat innerhalb von 4 Tagen seine Arbeit wieder aufzunehmen sowie eine kurze Erklärung zu seinem Verhalten zu veröffentlichen. Falls die Inaktivität durch ein delegiertes Kamel nach §11 verursacht wurde, so soll dies durch den Delegationsnehmer erfolgen anstatt durch das delegierende Kamel.
(e) Bei Nichterfüllung von Punkt (d) innerhalb der vorgegebenen Frist kann das betroffene Kamel aufgrund von fortgesetzter Inaktivität durch ein beliebiges Kamel seines Postens enthoben und durch ein anderes Kamel ersetzt werden. Wird ein Kamel von Dritten solcherart als Ersatzkamel nominiert, so gilt seine Mitgliedschaft erst ab dem Zeitpunkt seiner Einverständniserklärung.
(f) In begründeten Ausnahmefällen kann ein beliebiges Organ Amtsenthebungen nach Punkt (e) innerhalb von 3 Tagen mit 60%iger Mehrheit rückgängig machen. In diesem Fall wird das Ersatzkamel wieder durch das fortgesetzt inaktiv gewesene Kamel rückersetzt. Vorgänge, welche in der Zwischenzeit durch das Ersatzkamel bearbeitet wurden, behalten ihre Gültigkeit.
§ x+1 Untätigkeit
(a) Ein Kamel, welches entweder Mitglied eines Organes ist oder welches im Rahmen einer Delegation nach §11 stellvertretend für ein anderes Kamel dessen Arbeit innerhalb eines Organs ganz oder teilweise übernommen hat, und welches sich innerhalb einer angemessenen Zeitspanne weder aktiv an Vorgängen des Organes beteiligt hat noch einen Vertreter im Rahmen einer Delegation nach §11 benannt hat, kann als untätig angesehen werden. Als Teilnahme wird hierbei jegliche Beteiligung an einem bürokratischen Vorgang unter Zuhilfenahme der bereitgestellten Formularvorlagen angesehen. Eine Zeitspanne wird in diesem Sinne als angemessen erachtet:
- 10 Tage nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes
- Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein weiterer dieses Organ betreffender Vorgang, den das betreffende Kamel hätte bearbeiten können, noch nicht abgeschlossen war, und immer noch nicht abgeschlossen ist: 6 Tage
- Wenn zum Zeitpunkt seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes mindestens ein Vorgang, dessen Abschluss zu diesem Zeitpunkt vom betreffenden Kamel abhängig war, dessen Abschluss maßgeblichen Einfluss auf das Spielgeschehen hat und/oder dessen Zustand der Nichtabgeschlossenheit die Tätigkeit anderer Organe wesentlich behindert, und der immer noch nicht abgeschlossen ist: 3 Tage.
- Wenn sich das betreffende Kamel 36 Stunden nach seiner letzten aktiven Beteiligung an den Vorgängen des Organes in der Kamelopedia anderweitig aktiv zeigt, halbieren sich die in Punkt 1–3 angegebenen Fristen.
(b) Ein beliebiges Hauptorgan kann mit einfacher Mehrheit gegenüber dem untätigen Kamel eine Verwarnung aussprechen. Gegen eine solche Verwarnung kann bei einem beliebigen Hauptorgan Einspruch eingelegt werden. Dieses entscheidet dann abschließend über die Verwarnung oder reicht den Fall an den Spielleiter weiter.
(c) Ein nach Absatz (b) verwarntes Kamel hat seine Arbeit binnen zwei Tagen wieder aufzunehmen und eine ausführliche Entschuldigung zu seinem Verhalten zu veröffentlichen.
(d) Lässt ein nach Absatz (b) verwarntes Kamel die in Absatz (c) genannte Frist verstreichen, so handelt es fahrlässig untätig. Ein beliebiges Hauptorgan kann mit Zweidrittelmehrheit ein fahrlässig untätiges Kamel rügen. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren Fällen kann der Spielleiter das fahrlässig untätige Kamel mecklenburgvorpommern. Der Aufsichtsrat kann einem solchermaßen mecklenburgvorgepommerten Kamel mit einfacher Mehrheit die Antragsberechtigung nach §3 entziehen.
Begründung:
Büroschlaf, Verschlampen und Untätigkeit sind schön und gut. Aber wenn niemand was tut, schläft das Spiel ein, und die ganze Runde versandet. Das hatten wir am Ende der dritten Runde. Es ist ja okay, sich mal auf die faule Haut zu legen, aber es ist nicht okay, wenn das ganze Spiel auf eine einzige Schnarchnase warten muss, damit endlich mal eine wichtige Entscheidung gefällt oder ein wichtiger Antrag endlich fertig bearbeitet wird. Damit muss jetzt Schluss sein. Obiger Entwurf ist aufgrunz seiner vielen verschiedenen Fristen in komplizierten Formulierungen bewusst bürokratisch gehalten und unterscheidet deutlich zwischen
- normalem Faulenzen, weil grade nichts anliegt und man keine Lust hat, mal selbst die Initiative zu ergreifen (Absatz a Punkt 1)
- verschärftem Faulenzen, weil zwar ein paar kleine Sachen anliegen, die aber nicht wirklich wichtig sind (Absatz a Punkt 2)
- fahrlässigem Faulenzen, das alles aufhält (Absatz a Punkt 3)
- mutwilligem Faulenzen, bei dem man anscheinend andere Aktivitäten der stupiden Büropflicht vorzieht.
Wie Kollege Mambres anmerkte, kann man durch Benennen eines Vertreters im Rahmen einer Delegation seinen Kopf nur teilweise aus der Schlinge ziehen: In bezug auf die Untätigkeitsregel muss man für Inaktivität des Vertreters den Kopf hinhalten und wird eventuell, trotz Urlaubsvertretung, seines Amtes enthoben (§x). Allerdings kassiert man dadurch wenigstens keinen schlechten Leumund, denn §x+1 sieht eine Ahndungsmaßnahme nur für den Fall vor, dass man keinen Vertreter benannt hat. Umgekehrt kann auch ein Vertreter Ziel von Ahnungsmaßnahmen werden, auch wenn er kein offizielles Mitglied in einem Organ ist, sondern nur Delegierter nach §11. Die unterschiedlichen Fristen in §x und §x+1 sollen es ermöglichen, dass (falls es den Spielteilnehmern sinnvoll erscheint) eine sinnvolle Eskalationsreihenfolge Festellung der Inaktivität -- Verwarnung wegen Untätigkeit -- Rüge wegen fahrlässiger Untätigkeit -- Amtsenthebung wegen fortgesetzter Inaktivität eingehalten werden kann (jedoch nicht muss).
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 43:5
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 43/3
Kurzzusammenfassung: Die Änderung erscheint mir uneingeschränkt im Sinne der Sache.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Die beantragte Regeländerung umfasst Regelungen, die untätige bzw. inaktive Kamele einerseits mit Strafe belegen, andererseits aber durch die Einräumung entsprechender Ersetzungsbefugnisse für einen Spielfortschritt sorgen. Dies scheint gerade in der vorherrschenden Situation und vor den Beispielen vergangener Runden sinnvoll. Die Regelungen sind dabei auch fair genug gegenüber den Betroffenen, indem Fristen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit gewährt und Rechtsmittel (Aufhebung von Entscheidungen) vorgesehen werden.
Weiterhin sind die beantragten Regeln mit ihren unübersichtlichen Fristen und der kaum verständlichen Unterscheidung von Inaktivität und Untätigkeit so wirr, dass eine korrekte Befolgung selbst echten Meistern der Bürokratie nur im Einzelfall gelingen wird. Neben einem inhaltlich sinnvollen Regelungsgehalt führt die Regelung deshalb auch formell zu einem massiven Bürokratieaufbau, der in jedem Fall zu begrüßen ist.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 00:48, 22. Okt 2007 (CEST)
Anlagen: 1 Stk. inaktiver Spielleiter, 2 Stk. inaktive Aufsichtsräte
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür. --Mambres 00:48, 22. Okt 2007 (CEST) 2. Stimme Jau. - Makamelia 09:33, 5. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung ist angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 10:29, 5. Nov 2007 (CET)
Hinweis: Akte Nr. 47 findet sich hier.
Hinweis: Akte Nr. 53 findet sich hier.
Nr. 19 vom 22. Oktober 2007
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 59:1
Diese Anweisung ergeht an: den Zentralrat der Paragraphenreiter
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
nach §8.4 Absatz (c) ist das Innenrevisionskommissariat dazu ermächtigt, von allen anderen Organen jederzeit Berichte über deren Tätigkeit sowie eventuelle Ergebnisse dieser Tätigkeit anzufordern. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darum ersuchen, Ihrer Berichtspflicht an das Innenrevisionskommissariat erstmalig durch Ausfüllen des Fragebogens unter Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Innenrevisionskommissariat/Vorlagen/Fragebogen-1 nachzukommen. Da die Poststelle zur Zeit nicht besetzt ist, erscheint unsererseits ein ausreichender Grund gegeben, entgegen der „soll“-Regelung in §8.4 Absatz (c) den ausgefüllten Fragebogen direkt auf unserer Vorgangsseite einzureichen. Bitte reichen Sie den ausgefüllten, unterschriebenen und beglaubigten Bericht bis spätestens
- 29. Oktober 2007, 23:00h
entweder auf unserer Vorgangsseite oder ggf. bei der Poststelle ein.
Weitere Bemerkungen: Eine genaue Anleitung zum Ausfüllen des Fragebogens ist auf der Seite des Fragebogens angegeben.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 01:26, 22. Okt 2007 (CEST) Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 01:27, 22. Okt 2007 (CEST)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 59/2
Dieser Bericht ergeht an: Zentralrat
aufgrund: Entwurf unseres Berichtes
Verehrte Kollegen,
ich habe unseren Bericht im Entwurf auf den Seiten des Innenrevisionsdienstes hinterlegt. Ich bitte einen meiner geschätzten Kollegen, die vorgesehene Qualitätssicherung vorzunehmen und den Bogen gegenzuzeichnen bzw. Änderungsbedarf hier mitzuteilen.
Unterschrift des Berichterstatters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 10:45, 22. Okt 2007 (CEST)
Siehe auch: Berichtsentwurf
Nr. 20 vom 26. Oktober 2007
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 61/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
hiermit beantrage ich gemäß §4 der Spielregeln die Schaffung eines neuen Organs zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung. Ich beantrage daher folgende Regeländerungen:
§8.6 Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
- (a) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist ein unabhängiges Organ. Ihr Ziel ist die Aufrechterhaltung und Stärkung bürokratischer Strukturen.
- (b) Sie setzt sich zusammen aus mindestens einem, jedoch höchstens drei Mitgliedern. Die Behörde ist bei Einer Besetzungsquote von mindestens 40% handlungsfähig.
- (c) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist befugt, Anträge auf ihre Konformität mit den gängigen bürokratischen Grundsätzen zu überprüfen und diesbezügliche Gutachten (im folgenden: Gutachten zur Bürokratiekonformität eines Antrags) auszustellen.
- (d) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen ein Gutachten zur Bürokratiekonformität eines Antrags zu erstellen, sofern ein entsprechender Antrag an die Behörde gestellt wurde.
- Sollte dies nicht erfolgt sein, so gilt (sofern vorhanden) ein von der Behörde auszuarbeitendes Standard-Gutachten.
- (e) Anträge auf Regeländerungen gemäß §4, die die Schaffung oder Auflösung eines Organs oder eine maßgebliche Änderung der Kompetenzen eines Organs mit sich ziehen, können von einem beliebigen antragsberechtigten Kamel, dass weder der Antragsteller, noch Mitglied der den Antrag behandelnden Behörde ist, für ungültig erklärt werden, sofern dem Antrag kein Gutachten zur Bürokratiekonformität desselben Antrags gemäß Absatz (c) beigefügt ist, und das Kamel der Meinung ist, dass bei Annahme des Antrags die freiheitlich bürokratischen Grundordnung zerstört oder beeinträchtigt würde.
- (f) Ungültigkeitserklärungen gemäß Absatz (e) sind bis Ablauf einer Frist von 3 Werktagen nach Annahme des Antrags möglich.
Begründung:
Die freiheitlich bürokratische Grundordnung ist nach aktuellen Spielregeln nur unzureichend geschützt (siehe auch: Nr. 24 (allgemein), Antragsnummer: 2007/09/21-24) und muss daher dringend durch die Einrichtung eines Organs nach obigen (oder vergleichbaren) Grundsätzen und Regelungen verbessert werden.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 61/2
Diese Anweisung ergeht an: Antragsteller
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Der Antragsteller wird angewiesen, den Antrag zu überarbeiten, um folgende Unklarheiten bzw. Mängel zu beheben:
- Ziffer (b) ist widersprüchlich. Wenn die Besetzung aus mindestens einem Kamel besteht, ist es bereits mit einem Mitglied voll besetzt. Die Erwähnung einer Besetzungsquote von 40 % ist dann unsinnig. Sollten sich die 40 % auf die Maximalbesetzung mit drei Kamelen beziehen, dann ist die Regelung zur Mindestbesetzung mit einem Kamel sinnlos. Der Sachverhalt sollte geklärt und die gewollte Regelung präzisiert werden.
- In Ziffer (c) ist der Verweis auf die gängigen bürokratischen Grundsätze sehr diffus. Es wird vorgeschlagen, vielmehr auf Konformität mit den relevanten Spielregeln und Verordnungen zu prüfen.
- In Ziffer (d) ist unklar, worauf sich die Formulierung "Sollte dies nicht erfolgt sein" im 2. Satz bezieht: Auf die Beantragung oder die Ausfertigung des Gutachtens? Sinnvoll wäre sicherlich eine Regelung für das Verfahren bei nicht fristgerechter Ausfertigung des Gutachtens. Der Verweis auf ein Standardgutachten (wie soll sowas aussehen) ist hier nicht klar, insbesondere weil eine Regelungslücke besteht, wenn ein solches Standardgutachten nicht vorliegt. Vielleicht wäre es sinnvoller, zu sagen: Wenn innerhalb der Frist von drei Tagen kein Gutachten ausgefertigt wird, gilt die Bürokratiekonformität des Vorgangs als gegeben.
- In Ziffer (e) ist das Wort "dass" durch "das" zu ersetzen.
Die Bearbeitung des Antrags wird bis zur Behandlung der vorgenannten Punkte durch den Antragsteller ausgesetzt.
Weitere Bemerkungen: -
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Hochachtugnsvoll, Mambres 20:50, 29. Okt 2007 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 61/3
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit formuliere ich die in Antrag 61/1 beantragten Regeländerungen wie folgt um:
§8.6 Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
- (a) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist ein unabhängiges Organ. Ihr Ziel ist die Aufrechterhaltung und Stärkung bürokratischer Strukturen.
- (b) Sie setzt sich zusammen aus mindestens einem, jedoch höchstens drei Mitgliedern.
- (c) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist befugt, Anträge auf ihre Konformität mit den relevanten Spielregeln, verbindlichen Regelauslegungen des Spielleiters, sowie sonstigen Verordnungen zu überprüfen und diesbezügliche Gutachten (im folgenden: Gutachten zur Bürokratiekonformität eines Antrags) auszustellen.
- (d) Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen ein Gutachten zur Bürokratiekonformität eines Antrags zu erstellen, sofern unter Einhaltung der Spielregeln und der Geschäftsordung der Behörde ein entsprechender Antrag an die Behörde gestellt wurde.
- (e) Sollte das Organ seiner in (d) genannten Pflicht nicht fristgerecht nachkommen, gilt die Bürokratiekonformität des zu begutachtenden Vorgangs als gegeben. Die Absätze (f) und (g) entfallen dann für den betreffenden Vorgang.
- (f) Anträge auf Regeländerungen gemäß §4, die die Schaffung oder Auflösung mindestens eines Organs oder eine maßgebliche Änderung der Kompetenzen mindestens eines Organs mit sich ziehen, können von einem beliebigen antragsberechtigten Kamel, das weder der Antragsteller, noch Mitglied der den Antrag behandelnden Behörde ist, für ungültig erklärt werden, sofern dem Antrag kein Gutachten zur Bürokratiekonformität desselben Antrags gemäß Absatz (c) beigefügt ist, und das Kamel der Meinung ist, dass bei Annahme des Antrags die freiheitlich bürokratischen Grundordnung zerstört oder beeinträchtigt würde.
- (g) Ungültigkeitserklärungen gemäß Absatz (f) sind bis Ablauf einer Frist von 3 Werktagen nach Annahme des Antrags möglich.
Begründung:
Mit diesem Antrag komme ich der durch Mambres erteilten Anweisung (Vorgangsnummer 61/2) nach.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 61/5
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 61/3
Kurzzusammenfassung: Die beantragte Regeländerung erscheint unterstützenswert.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Die vom Gutachter vorab angemerkten Mängel des Originalantrages (siehe Vorgang 61/2) wurden vollständig abgestellt.
Inhaltlich erscheint das vorgeschlagene Organ eine geeignete Möglichkeit, um die Einhaltung der Spielregeln und sonstigen Verordnungen zusätzlich zu überwachen und so für mehr Ordnung im Bürokratenspiel zu sorgen. Das ist zu begrüßen. Aufgrund der anders gelagerten Aufgabenstellung wird auch keine Überschneidung mit dem Innenrevisionsdienst gesehen. Das vorgeschlagene Organ erscheint insgesamt eine gewinnbringende Ergänzung zu sein.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:03, 29. Okt 2007 (CET)
Anlagen: Vorab-Stellungnahme 61/2
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Klingt gut. --Mambres 23:03, 29. Okt 2007 (CET) 2. Stimme Ohjeohje... je nachdem wer sich da reinwählt, kann das heiter werden... --Wutzofant (✉✍) 14:59, 5. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung ist angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 15:16, 5. Nov 2007 (CET)
Vorgangsnummer/Zeichen: 61/11
Thema des Gutachtens: Bürokratiekonformität des Antrags 61/3 gemäß § 8.7 (c)
Kurzzusammenfassung: Der Antrag 61/3 wird für bürokratiekonform befunden.
Bearbeitendes Organ: Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Ausführlicher Gutachtentext:
Antrag 61/3 stellt keine Beeinträchtigung der Bürokratie dar. Der Schutz und die Aufrechterhaltung der bürokratischen Ordnung sind offenbar sogar die zentrale Zielsetzung des Antrags, die beantragten Änderungen sind ausreichend bürokratisch. Der Antrag ist konform mit den Spielregeln, sowie allen weiteren relevanten Regelungen. Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung gratuliert dem Zentralrat zu dieser hervorragenden Entscheidung.
Hiermit wird dem oben genannten Antrag dieses Gutachten zur Bürokratiekonformität nachträglich beigefügt. Ungültigkeitserklärungen gemäß § 8.7 (f) und (g) werden damit für den genannten Antrag unzulässig.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: J* 15:43, 8. Nov 2007 (CET)
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Gutachten "61/11" wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Das vorstehend eingereichte Gutachten verstößt gegen LL.5 (i) Satz 3 GODZILLA und muss deshalb für nichtig erklärt werden.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 17:59, 8. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung: 61/13
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 61/17
Thema des Gutachtens: Bürokratiekonformität des Antrags 61/3 gemäß § 8.7 (c)
Kurzzusammenfassung: Der Antrag 61/3 wird für bürokratiekonform befunden.
Bearbeitendes Organ: Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Ausführlicher Gutachtentext:
Antrag 61/3 stellt keine Beeinträchtigung der Bürokratie dar. Der Schutz und die Aufrechterhaltung der bürokratischen Ordnung sind offenbar sogar die zentrale Zielsetzung des Antrags, die beantragten Änderungen sind ausreichend bürokratisch. Der Antrag ist konform mit den Spielregeln, sowie allen weiteren relevanten Regelungen. Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung gratuliert dem Zentralrat zu dieser hervorragenden Entscheidung.
Hiermit wird dem oben genannten Antrag dieses Gutachten zur Bürokratiekonformität nachträglich beigefügt, diesmal hoffentlich ohne Formfehler. Ungültigkeitserklärungen gemäß § 8.7 (f) und (g) werden damit für den genannten Antrag unzulässig.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: J* 21:11, 8. Nov 2007 (CET)
Nr. 21 vom 26. Oktober 2007
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 67/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter,
Hiermit beantrage ich Änderung der Spielregeln gemäß §4 der Spielregeln in Form der Streichung des Absatzen §18 (b).
Begründung:
Dieser Paragraph stellt eine enorme Diskriminierung virtuellen grünen Himbeereises gegenüber gelbem und blauem Himbeereis dar. Sollte der Abgelehnt werden, erwarte ich eine ausführliche Darlegung der Notwendigkeit dieser Diskriminierung.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 67/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 67/1
Kurzzusammenfassung: Die beantragte Streichung ist nicht geeignet, den angeprangerten Missstand bürokratiegerecht zu beheben.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Der Antrag gründet sich auf eine in § 18 der Spielregeln vorherrschende Diskriminierung von virtuellem grünem Himbeereis gegenüber andersfarbigem Himbeereis. Darauf aufbauend wird der Vorschlag eingebracht, den diskriminierenden Paragraphen einfach zu streichen.
Offenbar hat sich der Antragsteller nicht einmal die Mühe gemacht, darüber nachzudenken, wie man die Diskriminierung durch die Einführung zusätzlicher Sonderregeln und Ausnahmen reduzieren oder eliminieren kann. Wenn wir alle Spielregeln beim geringsten Verdacht der Sinnlosigkeit einfach so mir nichts, dir nichts streichen würden, wären vielleicht in kürzester Zeit überhaupt gar keine Regeln mehr da! So geht das nicht. Dem Antragsteller sollte dringend nahegelegt werden, Regeländerungen einzubringen, mit denen er seine Ziele durch ein Mehr an Vorschriften und Regelungen erreichen kann, anstatt althergebrachte Traditionsparagraphen in Frage zu stellen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 20:22, 29. Okt 2007 (CET)
Anlagen: Virtuelles rotes Himbeereis (3 Kugeln)
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme So nicht. --Mambres 20:22, 29. Okt 2007 (CET) 2. Stimme Волльтэ ихь шон иммэр маль махъэн... --Wutzofant (✉✍) 15:03, 5. Nov 2007 (CET) 3. Stimme Einen Paragraphen streichen? Bürokratieabbau? -- Kam-aeleon 16:56, 22. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung wurde abgelehnt.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Kam-aeleon 16:56, 22. Nov 2007 (CET)
Nr. 22 vom 29. Oktober 2007: Dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 71:1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsherren,
hiermit stelle ich nach § 10 (a) einen Antrag auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution für die Abstimmung des Spielleiters über den Erlass seiner Geschäftsordnung (Vorgang Nr. 6 (SP)).
Begründung:
Die Abstimmung bedarf einer dringenden Entscheidung. Die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 10 der Spielregeln sind erfüllt.
Anmerkung: Nach § 10 (a) der Spielregeln sind die Mitglieder des abstimmenden Organs befugt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Ob darüberhinaus weitere Kamele zur Stellung eines Antrags auf dringlichkeitsgebotene Stimmsubstitution befugt sind, lassen die Spielregeln offen. Obwohl der Unterzeichner nicht selbst Mitglied der Spielleitung ist, ist er doch der Auffassung, die Formulierung von § 10 (a) (in der es eben nicht heißt: nur Mitglieder des abstimmenden Organs...) lässt den vorliegenden Antrag zu.
Eine verbindliche Regelauslegung ist leider wegen Inaktivität des Spielleiters nicht vorab durchzuführen, weshalb Vertreter einer anderen Rechtsauffassung auf das Widerspruchsverfahren gemäß GODZILLA verwiesen werden.
Anlagen: Vorgang Nr. 6 (SP)
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung ausdrücklich und uneingeschränkt stattgegeben.
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter, Genehmigungsnr. 71/2
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 12:12, 29. Okt 2007 (CET)
Bemerkungen:
Die Entscheidung erfolgt gemäß LL.6 (a) GODZILLA.
Als stimmberechtigter Vertreter gemäß § 10 (b) der Spielregeln wird Wutzofant benannt.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
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Aktenzeichen:
71/3
Bezugnahme auf Aktenzeichen:
71:1
Inhalt der vertraulichen Nachricht:
Werter Kollege,
ich frage mich gerade, ob es wirklich sinnvoll ist, die neue Spielleiter-GO exakt so zu lassen -- denn mit dieser GO wird vermutlich kaum jemand Lust haben, den Spielleiter wegen Inaktivitaet zu ersetzen, was dann wohl einer Beibehaltung des Status Quo entspraeche. Ich hatte zugegebenermassen drueber nachgedacht, den Posten mal fuer ein paar Tage zu uebernehmen und die aufgelaufenen Sachen abzuarbeiten, aber zu diesen Bedingungen haelt sich meine Motivation doch arg in Grenzen, hihi;-) Vielleicht koennte man irgendwas einbauen, dass die GO erlischt bzw. vom Spielleiter fuer ausgesetzt erklaert werden kann, sobald sich das Organ "Spielleiter" eine andere personelle Zusammensetzung gibt. Was meinst du?
Datum, Unterschrift: Mit freundlichem Grunzen, Wutzofant (✉✍) 16:30, 29. Okt 2007 (CET)
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Aktenzeichen:
71/5
Bezugnahme auf Aktenzeichen:
71/3
Inhalt der vertraulichen Nachricht:
Verehrter Kollege,
schade. Ich hatte eigentlich gehofft, wir könnten Dir den Spielleiterposten zuschustern, nachdem Du die Spielleiter-GO selbst durchgewunken hast. Da wird ja nu wohl nichts draus *seufz* - dabei finde ich die GO jetzt gar nicht soooo schlimm, man könnte da durchaus nach arbeiten.
Na gut, dann überlasse ich es Dir, ob Du die rundweg ablehnst, oder ob Du einen geänderten Entwurf einbringst (dann müssten wir aber wohl nochmal drei Tage warten). Solange andererseits der Inaktivitätsparagraph nicht durch ist, passiert sowieso nicht viel anderes.
Datum, Unterschrift: Ob des Durchschaut-seins enttäuschte Grüße, Mambres 16:58, 29. Okt 2007 (CET)
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Aktenzeichen:
71/7
Bezugnahme auf Aktenzeichen:
71/5
Inhalt der vertraulichen Nachricht:
Verehrter Kollege,
OK, ich hab's jetzt mal verabschiedet. Dass ein geaenderter GO-Entwurf nochmals 3 Tage braeuchte, hatte ich nicht bedacht.
Bzgl. Spielleiter-Posten hatte ich auch schon drueber nachgedacht, den evtl. nur fuer kurze Zeit zu uebernehmen. Oder vielleicht hat ja auch J* Lust drauf? Er ist ja zur Zeit recht aktiv und stellt lustige Antraege; schade, dass sie momentan ein wenig im Nichts verhallen.
Wegen des Inaktivitaetsparagraphen: theoretisch koenntest du natuerlich beim Aufsichtsrat einen Antrag auf Stimmstubstitution stellen... eine Spielregelaenderung (v.a. eine mit solchen Auswirkungen) ist natuerlich schon ne heisse Sache. Dann koennte es allerdings passieren, dass Makamelia und Kronf aus dem Zentralrat rausfliegen, sobald der Inaktivitaetsparagraph aktiv wird, was auch wieder doof waere, weil Makamelia ihr Fortgehen angekuendigt und immerhin eine halbherzige Urlaubsvertretungsregelung versucht hatte...
Datum, Unterschrift: MfGrnz, Wutzofant (✉✍) 19:40, 29. Okt 2007 (CET)
Nr. 23 vom 29. Oktober 2007
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 73/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsherren,
Hiermit beantrage ich die die Einrichtung des Organs "Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen" gemäß folgendem:
§8.<entsprechende Nummer> Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen
- (a) Der Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen ist befugt, Anträge, die nach der durch die Spielregeln festgelegten Frist nicht abgeschlossen wurden, anstelle des verantwortlichen Organs anzunehmen oder abzulehnen. Beginn der Frist ist dabei, sofern nicht anders geregelt, das Datum des letzten Vorgangs der entsprechenden Akte.
- (b) Sofern in den aktuellen Spielregeln oder der Geschäftsordnung des verantwortlichen Organs keine Frist festgelegt wurde, so gilt eine Frist von 7 Tagen.
- (c) Der Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Jedes antragsbefugte Kamel kann sich gemäß §2 (b) in den Ausschuss hineinwählen, sofern das Organ noch nicht vollständig besetzt ist.
- (d) Die Mitgliedschaft im Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen ist zeitlich begrenzt; ein Kamel muss nach einer Amtszeit von drei Tagen freiwillig austreten und ist erst nach Ablauf einer Frist von weiteren sieben Tagen nach seinem Austritt wieder zum Eintritt gemäß Absatz (c) befugt.
- (e) Tritt ein Kamel nach Ablauf der durch Absatz (d) festgelegten Frist nicht freiwillig aus, so ist es zwangsweise aus seinem Amt zu entfernen. Es kann eine Rüge des entsprechenden Kamels beim Spielleiter beantragt werden.
- (f) Anträge können vom Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen nur einstimmig angenommen oder abgelehnt werden.
Begründung:
Leider ist die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen in vielen Fällen unumgänglich.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 73/2
Diese Anweisung ergeht an: Antragsteller
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Der Antragsteller wird angewiesen, den Antrag zu überarbeiten, um folgende Unklarheiten bzw. Mängel zu beheben:
- Die vorgeschlagene Regelung kann leicht von Antragstellern missbraucht werden. So kann die genannte Frist auch dadurch verstreichen, dass der Antragsteller einer Aufforderung zur Nachbesserung oder zur Nachreichung von Unterlagen selbst nicht nachkommt. Dem könnte abgeholfen werden, indem die genannten Fristen nicht laufen, wenn das Organ die Bearbeitung aufgrund erforderlichen Zuarbeiten von seiten des Antragstellers oder Dritter aussetzt.
- Bevor Maßnahmen nach Ziffer (e) eingeleitet werden können, sollte dem betroffenen Kamel eine angemessene Frist zum Rücktritt gesetzt werden. So könnte Ziffer (e) z. B. sinnvoll greifen, wenn der Rücktritt nicht innerhalb von 30 Stunden nach Ablauf der Amtszeit von drei Tagen erfolgt ist. Andernfalls könnte eine Rüge bereits wenige Sekunden nach Ablauf der Amtszeit erfolgen, was nicht angemessen erscheint.
- Es wird empfohlen, eine Ziffer zu ergänzen, die bestimmt, dass der Ausschuss zur zeitnahen Antragsbearbeitung bei seiner Arbeit die Geschäftsordnungen der betroffenen Organe berücksichtigen muss, soweit dies mit den Spielregeln vereinbar ist.
Die Bearbeitung des Antrags wird bis zur Behandlung der vorgenannten Punkte durch den Antragsteller ausgesetzt.
Weitere Bemerkungen: -
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Hochachtugnsvoll, Mambres 21:01, 29. Okt 2007 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 73/3
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsherren,
Ich habe Ihre Anweisung erhalten und ändere die in Antrag 73/1 beantragten Regeländerungen somit folgendermaßen ab:
§8.<entsprechende Nummer> Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen
- (a) Der Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen ist befugt, Anträge, die nach der durch die Spielregeln festgelegten Frist nicht abgeschlossen wurden, anstelle des verantwortlichen Organs anzunehmen oder abzulehnen, sofern die Bearbeitung des betreffenden Antrags nicht - aufgrund erforderlichen Zuarbeitens von seiten des Antragstellers oder Dritter - durch das bearbeitende Organ ausgesetzt wurde. Beginn der Frist ist dabei, wenn nicht anders geregelt, das Datum des letzten Vorgangs der entsprechenden Akte.
- (b) Sofern in den aktuellen Spielregeln oder der Geschäftsordnung des verantwortlichen Organs keine Frist festgelegt wurde, so gilt eine Frist von 7 Tagen.
- (c) Der Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen besteht aus bis zu 3 Mitgliedern. Jedes antragsbefugte Kamel kann sich gemäß §2 (b) in den Ausschuss hineinwählen, sofern das Organ noch nicht vollständig besetzt ist.
- (d) Die Mitgliedschaft im Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen ist zeitlich begrenzt; ein Kamel muss nach einer Amtszeit von drei Tagen freiwillig austreten und ist erst nach Ablauf einer Frist von weiteren sieben Tagen nach seinem Austritt wieder zum Eintritt gemäß Absatz (c) befugt.
- (e) Tritt ein Kamel nach Ablauf der durch Absatz (d) festgelegten Frist nicht freiwillig aus, so ist es nach weiteren eintausendachthundert Minuten zwangsweise aus seinem Amt zu entfernen. In diesem Fall kann eine Rüge des entsprechenden Kamels beim Spielleiter beantragt werden.
- (f) Anträge können vom Ausschuss zur zeitnahen Bearbeitung von Anträgen nur einstimmig angenommen oder abgelehnt werden.
- (g) Der Ausschuss hat beim Bearbeiten von Anträgen die in den Geschäftsordnungen der betroffenen Organe beschriebenen Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Anträge oder deren Bearbeitung beziehen, soweit dies mit den Spielregeln vereinbar ist.
Begründung:
Ich komme mit diesem Antrag der durch Mambres erteilten Anweisung 73/2 nach.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 73/5
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 73/3
Kurzzusammenfassung: Der Antrag erscheint geeignet, weiter zur Verwirrung beizutragen.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
In der vorliegenden Überarbeitung des Antrags 31/1 sind die zuvor geäußerten Bedenken des Gutachters ausgeräumt worden.
Durch die zwischenzeitliche Erweiterung der Spielregeln um einen Inaktivitätsparagraphen erscheint die beantragte Regelung für ein Funktionieren der Bürokratie insgesamt nicht mehr zwingend erforderlich. Dennoch können gerade verschiedene, konkurrierende Regelungen zur Behandlung von inaktiven Amtsträgern erheblich zur Verwirrung und zum Paragraphenkrieg beitragen.
Weiterhin ist es ja auch denkbar, dass ein mit an sich aktiven Kamelen besetztes Organ einzelne Vorgänge bewusst verschleppt. Hier würde die Regelung einen Vorteil bringen, weil der Inaktivitätsparagraph nicht griffe.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:03, 5. Nov 2007 (CET)
Anlagen: - keine -
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Bin heute gut drauf. --Mambres 22:03, 5. Nov 2007 (CET) 2. Stimme Ganz vergessen abzustimmen... --Wutzofant (✉✍) 12:16, 12. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Spielregeländerung ist angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 12:20, 12. Nov 2007 (CET)
Nr. 24 vom 5. November 2007 - Rücktritt aus dem Zentralrat
ERLEDIGT
Vorgangsnummer/Zeichen: 79/1
Hiermit wird folgendes verfügt:
Hiermit lege ich mein Amt im Zentralrat nieder. Diese Entscheidung habe ich schweren Herzens getroffen, unter ständiger Beobachtung meiner Freizeit und sie hat deshalb länger gedauert. Ich wünsche allen Bürokraten und insbesondere den Zentralreitern, vor allem aber meinem langmonatigem Kollegen Mambres weiterhin viel Spaß am Spiel.
Diese Verfügung erfolgt durch Makamelia gemäß LL.3 (a) GODZILLA.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Hochachtungsvoll, Makamelia 09:47, 5. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: So long and thanks for all the fish!
Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Nr. 24 vom 6. November 2007 - Beschwerde
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 83:1
Beschwerdegrund: Die derzeitige Besetzung des Zentralrats ist nicht konform mit den derzeitigen Spielregeln
Genauere Angaben:
§9 Ziffer (a) legt fest, dass ein Kamel gleichzeitig Mitglied mehrerer Organe sein darf, sofern keine Spielregel oder Geschäftsordnung eine abweichende Regelung vorsieht. Derzeit sind jedoch zwei Kamele gleichzeitig Mitglied in mehreren Organen (Wutzofant, Mambres). Eine abweichende Regelung findet sich weder in den Spielregeln (da §8.4, Ziffer (a) ebenfalls auf den oben genannten Paragraphen verweist), noch in den Geschäftsordnungen der betroffenen Organe (Zentralrat, Innenrevisionskommissariat). Aufgrund dieses Missstandes lege ich hiermit Beschwerde ein!
Ich empfehle Ihnen weiterhin, Ihre Geschäftsordnung sohingehend zu ändern, dass sie einen Paragraphen enthält, der erlaubt, dass mehr als ein Kamel gleichzeitig in mehreren Organen Mitglied sein darf.
Unterschrift, Datum: Hochachtungsvoll, J* 16:35, 5. Nov 2007 (CET)
Zur Kenntnis
genommen
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Beschwerde 83:1 (Vorgangsnr. 83/2)
Unterschrift, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:13, 5. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Bei dem o. a. Vorgang handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rechtsmittel gemäß GODZILLA. Der Zentralrat nimmt die vorgebrachte hanebüchene Spielregel-Interpretation des Beschwerdeführers daher zur Kenntnis und sieht keinen weiteren Handlungsbedarf.
Hinweis: Der Lesart des Beschwerdeführers zufolge wäre überhaupt kein Mitglied des Zentralrates rechtmäßig gewählt, weil die Wahl nach § 2 (b) voraussetzt, dass eine der in § 2 (a) genannten Positionen nicht besetzt ist. Zu Spielbeginn waren aber mehrere dieser Positionen unbesetzt.
Nr. 25 vom 7. November 2007 - Sprachkontrollinstanz/Neustart
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 89/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit erneuere ich meinen Antrag XXVI gemäss den von Kamelokronf vorgeschlagenen Änderungen.
Der beantragte Regeltext lautet nun wie folgt:
§8.x Sprachkontrollinstanz
- (a) Die Sprachkontrollinstanz ist für die Einhaltungskontrolle der nach §19 festgelegten Abkürzungs-, orthographischen und grammatischen Regeln zuständig.
- (b) Die Sprachkontrollinstanz ist berechtigt, eigenmächtig Spielregeln des §19 und des §8.x(f) zu ändern. Dazu muss eine 75%-Mehrheit vorliegen.
- (c) Die Sprachkontrollinstanz besteht aus zwei Kamelen: einem Abkürzungsaufseher und einem Grammatikprüfungskommissar. Beide haben die gleichen Befugnisse, dürfen jedoch nur für ihr Fachgebiet ahnden. Sie können es dem zuständigen Kamel per Eintrag auf der Verstoßverzeichnisseite melden.
- (d) Geahndet werden dürfen alle Verstöße gegen §19 mittels Verwarnungen, Rügen und Mecklenburgvorpommern, wobei Rügen ab drei und Mecklenburgvorpommern ab fünf Verstößen zulässig sind. Eine Rüge darf auch nach drei Sprachempfehlungen vergeben werden.
- (e) Die Sprachkontrollinstanz hat in ihren Seiten eine Vorgangsseite, auf der bspw. Anträge gestellt werden können, und eine Verstoßverzeichnisseite, auf der sämtliche registrierten Verstöße gegen §19 samt Bearbeitungsstatus aufgeführt werden.
- (f) Kamele können nach §19(c) auf der Vorgangsseite der Sprachkontrollinstanz einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Dabei sind nachvollziehbare, relevante Gründe anzugeben. Die Sprachkontrollinstanz kann die Ausnahmegenehmigung mit einer 75%-Mehrheit erteilen.
- (g) Alle Mitglieder der Sprachkontrollinstanz dürfen gleichermaßen Sprachempfehlungen, auch außerhalb ihres Fachgebiets, an Kamele abgeben. Eine Sprachempfehlung ist nur in den im folgenden gelisteten Fällen erlaubt (zuerst ist das nicht Empfehlenswerte, dann das Empfehlenswerte gelistet).
- (g.a) Gebrauch der Ausdrücke "an was", "auf was", "aus was", "bei was", "durch was", "für was", "gegen was", "in was", "mit was", "nach was", "über was", "um was", "unter was", "von was", "zu was" statt "woran", "worauf", "woraus", "wobei", "wodurch", "wofür", "wogegen", "worin", "womit", "wonach", "worüber", "worum", "worunter", "wovon" bzw. "wozu"
- (g.b) Gebrauch des dritten Falles Dativ in Verbindung mit "wegen" oder "statt" statt des zweiten Falls
§19 Orthographie, Grammatik und Abkürzungen
- (a) Es gilt die neueste Ausgabe des Dudens, wenn im folgenden nicht anders geregelt die Regeln für die Bundesrepublik Deutschland.
- (b) Eine Ausnahme stellen Kamele mit festem Wohnsitz in der Schweiz bzw. in Österreich dar. Sie schreiben nach den für ihr Gebiet empfohlenen Regeln. Kamele, die nach dieser Regelung keine Ausnahme darstellen, jedoch nachvollziehbare Gründe für eine spezielle Schreibung haben, können nach (c) einen Ausnahmeantrag stellen.
- (c) Kamele, die nachvollziehbare, relevante Gründe für eine abweichende Schreibung haben, können bei der Sprachkontrollinstanz gemäß §8.x(f) einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen.
- (d) Zugelassene Abkürzungen sind nur die im folgenden gelisteten. Bei Aufahmewunsch einer Abkürzung ist ein Antrag bei der Sprachkontrollinstanz einzureichen.
Unter 19(d.1) etc. folgen dann die zugelassenen Abkürzungen.
Des Weiteren werden benötigt (nicht vom Zentralrat zu genehmigen):
- Die Seiten Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Sprachkontrollinstanz/Vorgänge und Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Sprachkontrollinstanz/Verstöße
- Eine Vorlage Vorlage:Bürokratenspiel/Vorlagen/Sprachempfehlung
Begründung:
Im Verlauf der Aktenbearbeitung hat sich herausgestellt, dass ein genauerer Antrag sinnvoller wäre.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Ablehnungsnr. 87/2
Der Vorgang verstößt gegen:
- LL.5 (a)/(b) GODZILLA Verwendung der Vorlagen
- LL.5 (c) GODZILLA Antragstellungsbefugnis
- LL.5 (g) GODZILLA Seite des Zentralrats
- LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- LL.5 (i) GODZILLA Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Aktennummer
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Vorgangsnummer
- LL.5 (n) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (b) GODZILLA Verfristetes Rechtsmittel
- LL.7 (c) GODZILLA Unbegründetes Rechtsmittel
- LL.7 (d) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (e) GODZILLA Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 00:01, 8. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: 3 x 29
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Nr. 26 vom 8. November 2007 - SKI zum letzten Mal
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 97/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit erneuere ich meinen Antrag 89 gemäss den von Kamelokronf vorgeschlagenen Änderungen.
Der beantragte Regeltext lautet nun wie folgt:
§8.x Sprachkontrollinstanz
- (a) Die Sprachkontrollinstanz ist für die Einhaltungskontrolle der nach §19+2 festgelegten Abkürzungs-, orthographischen und grammatischen Regeln zuständig.
- (b) Die Sprachkontrollinstanz besteht aus zwei Kamelen: einem Abkürzungsaufseher und einem Grammatik- und Orthographieprüfungskommissar. Beide haben die gleichen Befugnisse, dürfen jedoch nur für ihr Fachgebiet ahnden. Verstösse können der Sprachkontrollinstanz von jedem antragsberechtigten Kamel gemeldet werden.
- (c) Geahndet werden dürfen alle Verstöße gegen §19+2 mittels Verwarnungen, Rügen und Mecklenburgvorpommern, wobei Verwarnungen ab einem, Rügen ab drei und Mecklenburgvorpommern ab fünf Verstößen innerhalb von 2 (in Worten: zwei) Wochen zulässig sind. Eine Rüge darf auch nach drei Sprachempfehlungen innerhalb von 2 Wochen vergeben werden.
- (d) Kamele können einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zu einer anderen Schreibweise stellen. Dabei sind nachvollziehbare, relevante Gründe anzugeben. Die Sprachkontrollinstanz kann die Ausnahmegenehmigung mit einer 75%-Mehrheit erteilen. Kamele mit Wohnsitz ausserhalb von Deutschland schreiben nach den dort geltenden Regeln und müssen keine Ausnahmegenehmigung beantragen, jedoch der Sprachkontrollinstanz offiziell ihren Sonderstatus mitteilen.
- (e) Alle Mitglieder der Sprachkontrollinstanz dürfen gleichermaßen Sprachempfehlungen, auch außerhalb ihres Fachgebiets, an Kamele abgeben. Die Sprachkontrollinstanz wird dafür eine für jederkamel zugängliche Liste publizieren, in welchen Fällen Sprachempfehlungen abgegeben werden dürfen.
- (f) Alle Vorgänge, egal auf welcher Seite sie vollzogen wurden, die gegen §19+2 verstoßen, können von Mitgliedern der Sprachkontrollinstanz innerhalb von 2 Tagen für ungültig erklärt werden, es sei denn, es liege eine Ausnahmegenehmigung gemäß §8.x(d) vor.
§19+2 Orthographie, Grammatik und Abkürzungen
- (a) Bezüglich Orthographie und Grammatik gilt die neueste Ausgabe des Dudens, falls nicht anders festgelegt gemäss §8.x(d). Verstösse gegen diese Regeln können gemäss §8.x(c) von der Sprachkontrollinstanz geahndet werden.
- (b) Die Sprachkontrollinstanz publiziert eine Liste erlaubter Abkürzungen. Das Verwenden nicht gelisteter Abkürzungen kann von der Sprachkontrollinstanz geahndet werden gemäss §8.x(c).
Des Weiteren werden benötigt (nicht vom Zentralrat zu genehmigen):
- Die Seiten Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Sprachkontrollinstanz/Vorgänge und Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Sprachkontrollinstanz/Verstöße
- Eine Vorlage Vorlage:Bürokratenspiel/Vorlagen/Sprachempfehlung
Begründung:
Im Verlauf der Aktenbearbeitung hat sich herausgestellt, dass ein genauerer Antrag sinnvoller wäre.
Hochachtungsvollst seine Änderungen bekräftigend grüsst Kam-aeleon 07:21, 10. Nov 2007 (CET)
Hochachtungsvoll die Änderung meines Antrags gemäss Gutachten des Kamels Mambres bekräftigend, Kam-aeleon 08:08, 11. Nov 2007 (CET)
Auf baldige Abstimmung über den Antrag hoffend bekräftigt Kam-aeleon 15:01, 11. Nov 2007 (CET) seine Änderungen
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Antrag 97/1 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Diese Ungültigkeitserklärung erfolgt gemäß §8.7 (f). Der obige Antrag zieht die Schaffung eines Organs mit sich und ich bin der Meinung, dass bei Annahme des Antrags die freiheitlich bürokratischen Grundordnung immerhin beeinträchtigt würde. Grund für diese Annahme ist insbesondere §8.x (b) der es dem Organ ermöglicht, die Spielregeln ohne weitere Genehmigung eines anderen Organs ganz unbürokratisch zu verändern.
Ausführendes Organ: J*
Unterschrift des Ausführenden, Datum: J* 21:31, 8. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Die Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung ist 97/2.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 97/3
Thema des Gutachtens: Antrag auf Bildung des Organs Sprackontrollinstanz
Kurzzusammenfassung: Obiger Antrag wird als der bG nicht gefährlich eingestuft.
Bearbeitendes Organ: Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Ausführlicher Gutachtentext:
Die SKI kann nach vorgeschlagenem Regeltext nur Regeln ändern, welche sie selbst betreffen. Daher liegt keine Tangierung, Gefährdung oder sonstige Beeinflussung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung vor.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 11:36, 9. Nov 2007 (CET)
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Ungueltig 97/2 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Da ein Gutachten ausgestellt wurde, ist die obige Ungültigkeitserklärung ungültig gemäß §8.7(f). Überdies verstösst sie gegen LL.5(n) der GODZILLA.
Ausführendes Organ: Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 11:36, 9. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Die Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung ist 97/5.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Vorgangsnummer/Zeichen: 97/7
Bearbeitendes Organ: J*
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Das oben beigefügte Gutachten weist inhaltliche Mängel auf. Die SKI kann nach vorgeschlagenem Regeltext nämlich sehr wohl Regeln ändern, welche sie nicht selbst betreffen. Dafür muss nur §8.x (f), zu dessen Änderung die SKI gemäß §8.x (b) berechtigt ist, in folgenden (oder einen ähnlichen) Regeltext geändert werden:
- (f)
Kamele können nach §19(c) auf der Vorgangsseite der Sprachkontrollinstanz einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen. Dabei sind nachvollziehbare, relevante Gründe anzugeben. Die Sprachkontrollinstanz kann die Ausnahmegenehmigung mit einer 75%-Mehrheit erteilen.Die Sprachkontrollinstanz ist berechtigt, beliebige Spielregeln eigenmächtig und ohne Mitspracherecht des Zentralrats oder des Aufsichtsrats zu ändern. Regeländerungen dieser Art treten sofort in Kraft.
Die SKI kann sich durch Änderung des Absatzes (f) beliebige Kompetenzen verschaffen, einschließlich der Änderung beliebiger Spielregeln.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, J* 12:47, 9. Nov 2007 (CET)
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 97:11
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 97/7
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Dies stimmt zwar, ist aber völlig bedeutungslos, da keine Regel festlegt, von welchem Inhalt ein Gutachten zu sein hat. Dennoch wurde der Antrag entsprechend abgeändert. Ich hoffe, der Zentralrat der Paragraphenreiter wird sich seiner bald annehmen.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Kam-aeleon 19:51, 9. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Sinnlos
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 97/13
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 97:11
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrtes Mitkamel Kam-aeleon,
Die von Ihnen kürzlich vorgenommenen Modifikationen beseitigen meine in 97/2 geäußerten Bedenken vollständig. Ich bin ebenso wie Sie überzeugt davon, dass der Antrag in seiner jetzigen Form eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Regelwerkes darstellt.
Ich wünsche Ihnen daher gutes Gelingen und freue mich auf die weitere Zusammenarbeit in der Behörde.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, J* 20:55, 9. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Ganz Guter Antrag
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 97/17
Diese Anweisung ergeht an: Kam-aeleon
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Am Antrag Nr. 97/1 wurden nachträglich Änderungen vorgenommen, die nicht vom Antragsteller autorisiert sind. Der Antragsteller wird daher aufgefordert,
- die nachträglich angebrachten Änderungen rückgängig zu machen, oder
- die Änderungen durch das Anbringen von Änderungsstempeln kenntlich zu machen und durch eine neue Unterschrift zu bekräftigen.
Aus Gründen der besseren Nachvollziehbarkeit wird grundsätzlich empfohlen, Änderungen nicht an bereits bearbeiteten Formularen durchzuführen, sondern in Form eines neuen Vorgangs derselben Akte als Nachtrag zu formulieren.
Weitere Bemerkungen: - keine -
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Mambres 22:15, 9. Nov 2007 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Zu Rechtsmitteln siehe LL.7 GODZILLA
Vorgangsnummer/Zeichen: 97/19
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 97/1 i. d. Fassung vom 10. November
Kurzzusammenfassung: Das Anliegen des Antrags erscheint unterstützenswert; die vorgeschlagenen Spielregeln bedürfen jedoch der Überarbeitung.
Bearbeitendes Organ: Zentralrat
Ausführlicher Gutachtentext:
Mit der Sprachkontrollinstanz will der Antragsteller ein Organ einführen, das die korrekte Verwendung der Sprache regelt, überwacht und sanktioniert. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen und würde der Kamelopedia auch über das Bürokratenspiel hinaus manchmal gar nicht schaden... doch ich schweife ab.
Leider gehen die vorgeschlagenen Kompetenzen dem Gutachter etwas zu weit, so dass eine Überarbeitung wie folgt vorgeschlagen wird:
- § 8.x (b) eröffnet zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten und sollte gestrichen werden.
- § 8.x (c): Der letzte Satz ist unverständlich: Was ist hier gemeint? Sicherlich sind Meldungen von Verstößen doch grundsätzlich von allen am Spiel teilnehmenden Kamelen statthaft?
- § 8.x (d): Für die genannten Häufungen von drei bzw. fünf Verstößen sollte ein Zeitfenster angegeben werden, z. B. "drei Verstößen innerhalb von vier Wochen".
- § 8.x (e) gehört m. E. eher in eine Geschäftsordnung und sollte hier gestrichen werden.
- § 8.x (f): Die Formulierung auf der Vorgangsseite umfasst eine Regelung, die eher in eine Geschäftsordnung gehört. Der Verweis auf § 19+2 kann entfallen (s. u.).
- § 8.x (g): Es scheint nicht sinnvoll, die konkreten Empfehlungsfälle alle in die Spielregeln aufzunehmen. Vielmehr sollte hier geregelt werden, dass die SKI eine Liste von sprachlichen Regeln publiziert, die einem guten Schreibstil der deutschen Sprache förderlich sind, und dass sie zu den in dieser Liste erfassten Regeln Sprachempfehlungen nach § 8.x (d) aussprechen darf.
- § 8.x (h) sollte unbedingt mit einer Frist versehen werden, um nachträgliche Ungültigerklärungen lange zurückliegender Vorgänge zu verhindern (z. B. innerhalb von 24 Stunden).
- § 19+2 (b) und (c) können gestrichen werden, da Ausnahmegenehmigungen bereits in § 8.x (f) vorgesehen sind. Evtl. sollten dann die "nachvollziehbaren, relevanten Gründe" in § 8.x (f) aufgenommen werden. Der Sonderfall eines Wohnsitzes außerhalb Deutschlands sollte damit ausreichend abgedeckt sein und muss nicht separat aufgeführt werden.
- § 19 (d): Die Liste der Abkürzungen gehört nicht in die Spielregeln, und sollte von der SKI separat publiziert und gepflegt werden.
Es wird vorgeschlagen, dem Antragsteller vor Einleitung einer Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Überarbeitung seines Antrags einzuräumen. Die Bearbeitung des Vorgangs durch den Zentralrat wird für maximal fünf Tage ausgesetzt, bis eine entsprechende Stellungnahme oder Überarbeitung des Antragstellers eingeht.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 23:59, 10. Nov 2007 (CET)
Anlagen: - keine -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 97:23
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Regeländerungsantrag 97/1 i. d. Fassung vom 11. November
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Die vom Antragsteller vorgenommene Bearbeitung wird ausdrücklich begrüßt und ist geeignet, die Bedenken des Gutachters fast vollständig auszuräumen. Folgender einzig verbleibender Punkt wird angemerkt:
- Die Befreiung von der Antragspflicht für Kamele mit ausländischem Wohnsitz in § 8.x (d) erscheint insofern problematisch, als der Wohnsitz der nach § 3 (b) der Spielregeln zugelassenen Kamele i. d. R. nicht aktenkundig ist. Hier sollte zumindest eine Mitteilungs- oder Registrierungspflicht gegenüber der SKI bestehen, bevor eine abweichende Rechtschreibung verwendet werden darf.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Mambres 11:29, 11. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Ausführendes Organ: Zentralrat (Abstimmungsnr. 97/29)
Stimmabgaben 1. Stimme Alle Bedenken restlost ausgeräumt! --Mambres 20:17, 11. Nov 2007 (CET) 2. Stimme Ohje, das könnt übel werden. --Wutzofant (✉✍) 12:01, 12. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung ist angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 12:17, 12. Nov 2007 (CET)
Nr. 27 vom 12. November 2007: Antrag auf Verwarnung wegen Untätigkeit
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 101/1
Antragsgegenstand:
Werte Mitreiter,
hiermit beantrage ich, Kamel:Gast wegen Untätigkeit nach §19+1 Absatz (a) der Spielregeln eine Verwarnung wegen Untätigkeit gemäß §19+1 Absatz (b) der Spielregeln zu erteilen.
Begründung:
Selbst unter wohlwollendster Auslegung von Absatz §19+1 (a) der Spielregeln ist festzuhalten, dass der Spielleiter nach dem 5. Oktober keine Bearbeitungen mehr vorgenommen hat und somit spätestens seit 16. Oktober als untätig anzusehen ist. Zwar wurde die Untätigkeits-Spielregel erst nach diesem Datum verabschiedet; allerdings ist nirgends explizit geregelt, dass die entsprechenden Fristen rückwirkend nicht anzuwenden wären.
Anlagen: Spezial:Contributions/Gast
???
Vorgangsnummer/Zeichen: 101/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 101/1
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
Sehr geehrter Mitreiter,
gehe ich richtig in der Annahme, dass eine Verwarnung wegen § 19+1 (a) nach § 19+1 (b) beabsichtigt ist? Eine Verwarnung wegen § 19+1 (b) erschiene mir jedenfalls nicht angebracht, da dort keine Verstöße beschrieben sind.
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 14:16, 12. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Anfrage 103/2
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 101/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 101/2
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrter Mitreiter,
Sie gehen in der Tat richtig in Ihrer Annahme, dass gemeint ist, Kamel:Gast eine Verwarnung (wegen Untätigkeit nach §19+1 Absatz (a) der Spielregeln) gemäß §19+1 Absatz (b) der Spielregeln zu erteilen.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 14:22, 12. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: wikipedia:de:Deutsche Grammatik#Syntax (Satzstellung)
Zur Kenntnis
genommen
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 101/5
Unterschrift, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 14:40, 12. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Ah ja, wenn man es so liest, macht es natürlich Sinn!
Hinweis: Dann können wir mal abstimmen, was?
Ausführendes Organ: Zentralrat (Abstimmungsnr. 101:7)
Stimmabgaben 1. Stimme Hat er nicht anders verdient, der faule Sackgeschätzte Kollege von der Spielleitung. --Mambres 14:40, 12. Nov 2007 (CET)2. Stimme Jo. --Wutzofant (✉✍) 14:57, 12. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Es wurde mit einfacher Mehrheit beschlossen, eine Verwarnung auszusprechen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 15:05, 12. Nov 2007 (CET)
Nr. 28 vom 12. November 2007: Antrag auf Verwarnung wegen Untätigkeit
ERLEDIGT
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 103/1
Antragsgegenstand:
Werte Mitreiter,
hiermit beantrage ich, Kamel:JANNiS wegen Untätigkeit nach §19+1 Absatz (a) der Spielregeln eine Verwarnung wegen Untätigkeit gemäß §19+1 Absatz (b) der Spielregeln zu erteilen.
Begründung:
Selbst unter wohlwollendster Auslegung von Absatz §19+1 (a) der Spielregeln ist festzuhalten, dass dieses Aufsichtsratsmitglied nach dem 26. September keine Bearbeitungen mehr vorgenommen hat, jedoch danach einen weiteren Edit außerhalb des Bürokratenspiels vorgenommen hat, und somit aufgrunz der Fristhalbierung nach als §19+1 Absatz (a) Punkt 4, spätestens seit 2. Oktober als untätig anzusehen ist. Zwar wurde die Untätigkeits-Spielregel erst nach diesem Datum verabschiedet; allerdings ist nirgends explizit geregelt, dass die entsprechenden Fristen rückwirkend nicht anzuwenden wären.
Anlagen: Spezial:Contributions/JANNiS
???
Vorgangsnummer/Zeichen: 103/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 103/1
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
Sehr geehrter Mitreiter,
gehe ich richtig in der Annahme, dass eine Verwarnung wegen § 19+1 (a) nach § 19+1 (b) beabsichtigt ist? Eine Verwarnung wegen § 19+1 (b) erschiene mir jedenfalls nicht angebracht, da dort keine Verstöße beschrieben sind.
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 14:16, 12. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Anfrage 101/2
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 103/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 103/2
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrter Mitreiter,
Sie gehen in der Tat richtig in Ihrer Annahme, dass gemeint ist, Kamel:JANNiS eine Verwarnung (wegen Untätigkeit nach §19+1 Absatz (a) der Spielregeln) gemäß §19+1 Absatz (b) der Spielregeln zu erteilen.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 14:24, 12. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: wikipedia:de:Deutsche Grammatik#Syntax (Satzstellung)
Zur Kenntnis
genommen
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 103:5
Unterschrift, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 14:42, 12. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Siehe 101/5.
Hinweis: Aus dieser Bestätigung können keinerlei Ansprüche auf weitere Bearbeitung abgeleitet werden, es sei denn, dass die Spielregeln bzw. eine auf diesen Vorgang anzuwendende Geschäftsordnung etwas Gegenteiliges vorschreiben.
Ausführendes Organ: Zentralrat (Abstimmungsnr. 103/7)
Stimmabgaben 1. Stimme Ich will Blut sehen! --Mambres 14:42, 12. Nov 2007 (CET) 2. Stimme Har har har! --Wutzofant (✉✍) 14:59, 12. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Der Zentralrat hat mit einfacher Mehrheit eine Verwarnung nach § 19+1 (b) beschlossen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 15:35, 12. Nov 2007 (CET)
Nr. 29 vom 12. November 2007: Antrag auf Verwarnung wegen Untätigkeit
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 107:1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich, Kamel:Kamelokronf wegen Untätigkeit nach §19+1 Absatz (a) der Spielregeln eine Verwarnung wegen Untätigkeit gemäß §19+1 Absatz (b) der Spielregeln zu erteilen.
Begründung:
Selbst unter wohlwollendster Auslegung von Absatz §19+1 (a) der Spielregeln ist festzuhalten, dass dieses Zentralratsmitglied nach dem 22. Oktober keine Bearbeitungen mehr vorgenommen hat, jedoch danach weitere Edits außerhalb des Bürokratenspiels vorgenommen hat, und somit aufgrunz der Fristhalbierung nach als §19+1 Absatz (a) Punkt 4, spätestens seit dem 27. Oktober als untätig anzusehen ist. Zwar wurde die Untätigkeits-Spielregel erst nach diesem Datum verabschiedet; allerdings ist nirgends explizit geregelt, dass die entsprechenden Fristen rückwirkend nicht anzuwenden wären.
Anlagen: Spezial:Contributions/Kamelokronf
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 107/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 107:1
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Hiermit erkläre ich die Zeitspanne meiner (ersten) Untätigkeitsphase für beendet.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Vorlage:Kamel:Kamelokronf/S 14:45, 16. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Weiterführende Informationen
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Wie aus Mitteilung 107/2 ersichtlich, ist die im Antrag aufgeführte Untätigkeit nicht mehr gegeben.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:49, 16. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Ablehnungsnr. 107/3
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt der Längliche Artikel 7 der Geschäftsordnung des Zentralrates.
Nr. 30 vom 12. November 2007: Antrag auf Regeländerung
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 108/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsmitglieder,
Ich möchte meinen vor kurzem genehmigten Antrag zur Einrichting einer Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung (Vorgang 61/1) nachbessern. Ich beantrage daher eine Regeländerung, in Form der Änderung des Absatzes §8.7 (f) in folgenden Text:
- (f) Anträge auf Regeländerungen gemäß §4, die die Schaffung oder Auflösung mindestens eines Organs oder eine maßgebliche Änderung der Kompetenzen mindestens eines Organs mit sich ziehen, können von einem beliebigen antragsberechtigten Kamel, das weder der Antragsteller, noch Mitglied des den Antrag behandelnden Organs ist, für ungültig erklärt werden, sofern dem Antrag kein Gutachten zur Bürokratiekonformität desselben Antrags gemäß Absatz (c) beigefügt ist, und das Kamel der Meinung ist, dass bei Annahme des Antrags die freiheitlich bürokratischen Grundordnung zerstört oder beeinträchtigt würde.
Begründung:
Obige Änderungen sollen einer Verwechslung des behandelnden Organs mit der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung vorbeugen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Ablehnungsnr. 108/2
Der Vorgang verstößt gegen:
- LL.5 (a)/(b) GODZILLA Verwendung der Vorlagen
- LL.5 (c) GODZILLA Antragstellungsbefugnis
- LL.5 (g) GODZILLA Seite des Zentralrats
- LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- LL.5 (i) GODZILLA Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Aktennummer
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Vorgangsnummer
- LL.5 (n) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (b) GODZILLA Verfristetes Rechtsmittel
- LL.7 (c) GODZILLA Unbegründetes Rechtsmittel
- LL.7 (d) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (e) GODZILLA Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:50, 12. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: 2 x 54
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Nr. 31 vom 13. November 2007: Antrag auf Regeländerung
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 109/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsmitglieder,
Ich möchte meinen vor kurzem genehmigten Antrag zur Einrichting einer Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung (Vorgang 61/1) nachbessern. Ich beantrage daher eine Regeländerung, in Form der Änderung des Absatzes §8.7 (f) in folgenden Text:
- (f) Anträge auf Regeländerungen gemäß §4, die die Schaffung oder Auflösung mindestens eines Organs oder eine maßgebliche Änderung der Kompetenzen mindestens eines Organs mit sich ziehen, können von einem beliebigen antragsberechtigten Kamel, das weder der Antragsteller, noch Mitglied des den Antrag behandelnden Organs ist, für ungültig erklärt werden, sofern dem Antrag kein Gutachten zur Bürokratiekonformität desselben Antrags gemäß Absatz (c) beigefügt ist, und das Kamel der Meinung ist, dass bei Annahme des Antrags die freiheitlich bürokratischen Grundordnung zerstört oder beeinträchtigt würde.
Begründung:
Obige Änderungen sollen einer Verwechslung des behandelnden Organs mit der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung vorbeugen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 109/2
Diese Anweisung ergeht an: J*
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Der Antragsteller wird aufgefordert, in seinem Antrag nur die konkret beantragten Änderungen aufzuführen und nicht den gesamten Absatz zu rezitieren. Es ist dem Zentralrat wirklich nicht zuzumuten, längliche Paragraphen Buchstabe für Buchstabe mit den geltenden Regeln zu vergleichen - da könnte man ja gleich bei jeder kleinen Änderung den gesamten Spielregeltext in den Antrag übernehmen.
Weitere Bemerkungen: Spielregeländerungsanträge sollen die beantragten Änderungen jeweils möglichst konkret benennen und begründen.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:31, 15. Nov 2007 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Das anweisende Kamel Mambres verwendete vor weniger als zwei Tagen in seiner Anweisung die nicht genehmigte Abkürzung GODZILLA. Deswegen ist die Anweisung nach §19+2 der Spielregeln für ungültig zu erklären.
Ausführendes Organ: Sprachkontrollinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 20:28, 16. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Die Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung lauten 109/3
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die vorstehende Ungültigkeitserklärung ist aufgrund von schweren formalen Mängeln nicht als gültig anzusehen. Sie verstößt insbesondere gegen
- Länglicher Artikel 5 (a)/(b) der Geschäftsordnung Verwendung der Vorlagen
- Länglicher Artikel 5 (c) der Geschäftsordnung Antragstellungsbefugnis
- Länglicher Artikel 5 (g) der Geschäftsordnung Seite des Zentralrats
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Aktennummer
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (n) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (b) der Geschäftsordnung Verfristetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (c) der Geschäftsordnung Unbegründetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (d) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (e) der Geschäftsordnung Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:11, 16. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Die Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung lauten 109/5
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Die dem Antragsteller am 15. November auferlegte Nachbesserung wurde nicht durchgeführt, so dass der Zentralrat davon ausgehen muss, dass der Antrag nicht aufrechterhalten wird.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 00:49, 16. Dez. 2007 (CET)
Bemerkungen: Ablehnungsnummer 109/7
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA.
Nr. 32 vom 13. November 2007: Antrag auf Regeländerung
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 110\1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsmitglieder,
Hiermit beantrage ich, den Zentralrat der Paragraphenreiter in "Zentralrat der Eisdealer" umzubenennen.
Begründung:
Die Anlage des Vorgangs 67/2 legt diesen Namen nahe.
Anlagen: Eisbecher und Schirmchen
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Ablehnungsnr. 110/2
Der Vorgang verstößt gegen:
- LL.5 (a)/(b) GODZILLA Verwendung der Vorlagen
- LL.5 (c) GODZILLA Antragstellungsbefugnis
- LL.5 (g) GODZILLA Seite des Zentralrats
- LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- LL.5 (i) GODZILLA Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Aktennummer
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Vorgangsnummer
- LL.5 (n) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (b) GODZILLA Verfristetes Rechtsmittel
- LL.7 (c) GODZILLA Unbegründetes Rechtsmittel
- LL.7 (d) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (e) GODZILLA Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 21:48, 13. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Das war ja wohl aussichtslos.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Nr. 33 vom 13. November 2007: Antrag auf Verwarnung wegen Untätigkeit
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 113/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich eine Verwarnung folgender Kamele gemäss §19+1(b) wegen Untätigkeit gemäß §19+1(a):
- Gator
- El boun
- und the master
Begründung:
All diese Kamele sind bereits seit längerer Zeit untätig:
- Gator seit dem 14. Oktober (untätig seit 24. Oktober)
- El boun seit dem 17. Oktober (untätig seit 27. Oktober)
- the master seit dem 26. Oktober (wegen nachfolgenden Tätigkeiten im Rest der Kamelopedia untätig seit 31. Oktober)
Zwar trat §19+1 erst nachher in Kraft, allerdings ist nirgends geregelt, dass die entsprechenden Fristen nicht auch rückwirkend anzuwenden sind.
Anlagen:
Spezial:Contributions/THE MASTER
Spezial:Contributions/El boun
Spezial:Contributions/Gator
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Ablehnungsnr. 113/2
Der Vorgang verstößt gegen:
- LL.5 (a)/(b) GODZILLA Verwendung der Vorlagen
- LL.5 (c) GODZILLA Antragstellungsbefugnis
- LL.5 (g) GODZILLA Seite des Zentralrats
- LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- LL.5 (i) GODZILLA Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Aktennummer
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Vorgangsnummer
- LL.5 (n) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (b) GODZILLA Verfristetes Rechtsmittel
- LL.7 (c) GODZILLA Unbegründetes Rechtsmittel
- LL.7 (d) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (e) GODZILLA Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 21:53, 13. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Trotzdem: Kampf der Untätigkeit!
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Nr. 34 vom 14. November 2007: Erneuter Antrag auf Verwarnung wegen Untätigkeit
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 127/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich eine Verwarnung folgender Kamele gemäss §19+1(b) wegen Untätigkeit gemäß §19+1(a):
- Gator
- El boun
- und the master
Begründung:
All diese Kamele sind bereits seit längerer Zeit untätig:
- Gator seit dem 14. Oktober (untätig seit 24. Oktober)
- El boun seit dem 17. Oktober (untätig seit 27. Oktober)
- the master seit dem 26. Oktober (wegen nachfolgenden Tätigkeiten im Rest der Kamelopedia untätig seit 31. Oktober)
Zwar trat §19+1 erst nachher in Kraft, allerdings ist nirgends geregelt, dass die entsprechenden Fristen nicht auch rückwirkend anzuwenden sind.
Anlagen:
Spezial:Contributions/THE MASTER
Spezial:Contributions/El boun
Spezial:Contributions/Gator
Nr. 35 vom 14. November 2007: Antrag auf Regeländerung
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 131\1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsherren,
Hiermit beantrage nachfolgende Regeländerungen. Die Zeichenfolgen <#1> und <#2> sind jeweils durch die entsprechenden fortlaufenden Ziffern zu ersetzen. Es wird vorgeschlagen, die Zeichenfolge <#1> durch die Ziffer 9 und die Zeichenfolge <#2> durch die Ziffer 19+3 zu ersetzen.
§8.<#1> Notstandsübungsleiter
- (a) Der Notstandsübungsleiter hat regelmäßig Notstandsübungen durchzuführen, indem er Anträge auf Feststellung eines Notstandes im Namen eines beliebigen Organs stellt. Nach diesem Absatz gestellte Anträge sind, unabhängig von möglicherweise in §<#2> (a) festgelegten Bedingungen, als gültige Anträge auf Feststellung eines Notstands anzusehen.
- (b) Der Notstandsübungsleiter hat Notstandsübungen auf einer Seite aufzuführen. Er vermerkt dabei für jede Übung die Vorgänge, welche in diesem Rahmen getätigt wurden. Eine Übung muss aufgeführt werden, bevor ein Antrag nach §8.<#1> (a) gestellt wird.
- (c) Notstände, welche aufgrund einer Notstandsübung festgestellt wurden, müssen und dürfen nicht behoben werden. Sofern dies jedoch theoretisch möglich wäre, ist stattdessen eine Mitteilung an den Notstandsübungsleiter zu verfassen, welche die Sachlage formuliert. Der Notstand gilt damit als beendet.
- (d) Eine Notstandsübung endet mit Beendigung des Notstands.
- (e) Nach Beendigung einer Notstandsübung hat der Notstandsübungsleiter ein Gutachten zu erstellen, in dem er die Dauer der Übung, sowie die Anzahl der benötigten Vorgänge anzugeben hat.
§<#2> Notstände
(a) Jedes Organ ist berechtigt, einen Antrag auf Feststellung eines Notstandes gemäß einer der unter §<#2> (b) gelisteten Notstandsarten beim Aufsichtsrat zu stellen, sofern ein solcher Notstand bei diesem Organ auftritt. Ist es der Aufsichtsrat selbst, der einen Antrag auf Feststellung eines Notstandes stellt, so hat dies beim Spielleiter zu erfolgen. Sofern der Antrag keine Formfehler enthält, ist er umgehend anzunehmen.
(b) Notstandsarten:
- I. Ist ein Organ nicht in der Lage, Anträge zu bearbeiten, ohne dabei zwangsläufig gegen geltende Spielregeln oder seine Geschäftsordnung zu verstoßen, so kann ein regelbedingter Bearbeitungsnotstand festgestellt werden.
- II. Kann ein dem Organ vorliegender Vorgang nur dann beendet oder fortgesetzt werden, wenn ein anderer Vorgang beendet oder fortgesetzt wurde, wozu wiederum die vorhergehende Beendigung oder Fortsetzung des ersten Vorgangs erforderlich ist, so kann ein zirkularabhängigkeitsbedingter Notstand festgestellt werden.
- III. Hat ein Organ weniger als null Mitglieder so kann ein negativbesetzungsbedingter Notstand festgestellt werden.
- IV. Ist die Fortsetzung oder Beendigung eines Vorgangs von der Zuarbeitung eines Organs abhängig, welches nicht existiert, so kann ein organnichtexistenzbedingter Bearbeitungsnotstand festgestellt werden.
- V. Ist ein Organ (etwa in Folge von Regeländerungen) überbesetzt, obwohl alle Mitglieder rechtmäßig in das Organ eingetreten sind und kann dieser Misstand nicht innerhalb des Organs beseitigt werden, etwa weil die Geschäftsordnung einen Austritt nicht zulässt, so kann ein überbesetzungsbedingter Notstand festgestellt werden.
(c) Wurde nach Absatz (a) ein Notstand festgestellt, so müssen nachfolgende Notstandsverordnungen ausgeführt werden. Vorgänge, die einen Notstand betreffen, müssen vorrangig behandelt werden.
- I. Allgemeine Notstandsverordnungen
- 1. Wird ein Organ angewiesen, einen Notstand zu beheben, so hat es dies zu tun, sofern es in seinem Kompetenzbereich liegt. Ansonsten hat es ein anderes Organ anzuweisen, den Notstand zu beheben.
- 2. Wird ein Organ wiederholt angewiesen, den selben Notstand zu beheben, so hat es die Anweisung für ungültig zu erklären.
- 3. Wurde eine Anweisung eines Organs, einen Notstand zu beheben, für ungültig erklärt, so hat es den Vorgang für ungültig zu erklären, welcher Ursache der Anweisung war.
- 4. Ein Notstand gilt als beendet, wenn die entsprechende Feststellung für ungültig erklärt wurde, oder der Notstand beseitigt wurde.
- II. Spezielle Notstandsverordnungen
- 1. Ist der Notstand ein regelbedingter Bearbeitungsnotstand, so hat das feststellende Organ umgehend den Spielleiter anzuweisen, den Notstand zu beheben.
- 2. Ist der Notstand ein zirkularabhängigkeitsbedingter Notstand, so hat das feststellende Organ umgehend den Spielleiter zu informieren. Der Spielleiter kann die Feststellung innerhalb von 2 Tagen für ungültig erklären. Nach Ablauf dieser Frist hat das feststellende Organ das Organ DD anzuweisen, den Notstand zu beheben.
- 3. Ist der Notstand ein organnichtexistenzbedingter Bearbeitungsnotstand, so hat das feststellende Organ umgehend das Organ anzuweisen, den Notstand zu beheben, welches derzeitig mit den wenigsten Kamelen besetzt ist.
(d) Notstände gelten als beendet, wenn die Feststellung eines Nostands für ungültig erklärt oder der Notstand behoben wurde.
Begründung:
Das Eintreten eines der oben beschriebenen Fälle ohne entsprechende Notstandsverordnungen könnte zu einem bürokratischen Chaos führen, und die bürokratische Stabilität somit stark gefährden. Entsprechende Regelungen - wie die oben beantragten - vereinfachen die Sachlage deutlich und helfen somit, einen reibungslosen Ablauf der Bürokratischen Tätigkeit und eine baldige Beseitigung des Notstands zu gewährleisten.
Durch die Einführung eines Notstandsübungsleiters kann sichergestellt werden, dass die Organe auf den Ernstfall ausreichend vorbereitet sind.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Ablehnungsnr. 131/2
Der Vorgang verstößt gegen:
- LL.5 (a)/(b) GODZILLA Verwendung der Vorlagen
- LL.5 (c) GODZILLA Antragstellungsbefugnis
- LL.5 (g) GODZILLA Seite des Zentralrats
- LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- LL.5 (i) GODZILLA Korrekte Schreibweise der Akten-/Vorgangsnr.
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Aktennummer
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Vorgangsnummer
- LL.5 (n) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (b) GODZILLA Verfristetes Rechtsmittel
- LL.7 (c) GODZILLA Unbegründetes Rechtsmittel
- LL.7 (d) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (e) GODZILLA Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 23:29, 14. Nov 2007 (CET) Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 23:33, 14. Nov 2007 (CET) Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 23:40, 14. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: 132 modulo 12 = 0
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die Ablehnung, die vor weniger als zwei Tagen vom Kamel Wutzofant getätigt wurde, enthält die nicht genehmigte Abkürzung GODZILLA.
Ausführendes Organ: Sprachkontrollinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 20:31, 16. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung lauten 131/3.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die vorstehende Ungültigkeitserklärung ist aufgrund von schweren formalen Mängeln nicht als gültig anzusehen. Sie verstößt insbesondere gegen
- Länglicher Artikel 5 (a)/(b) der Geschäftsordnung Verwendung der Vorlagen
- Länglicher Artikel 5 (c) der Geschäftsordnung Antragstellungsbefugnis
- Länglicher Artikel 5 (g) der Geschäftsordnung Seite des Zentralrats
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Aktennummer
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (n) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (b) der Geschäftsordnung Verfristetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (c) der Geschäftsordnung Unbegründetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (d) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (e) der Geschäftsordnung Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:17, 16. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Die Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung lauten 131/5
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 36 vom 14. November 2007: Antrag auf Regeländerung
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 137\1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsherren,
Hiermit beantrage nachfolgende Regeländerungen. Die Zeichenfolgen <#1> und <#2> sind jeweils durch die entsprechenden fortlaufenden Ziffern zu ersetzen. Es wird vorgeschlagen, die Zeichenfolge <#1> durch die Ziffer 9 und die Zeichenfolge <#2> durch die Ziffer 19+3 zu ersetzen.
§8.<#1> Notstandsübungsleiter
- (a) Der Notstandsübungsleiter hat regelmäßig Notstandsübungen durchzuführen, indem er Anträge auf Feststellung eines Notstandes im Namen eines beliebigen Organs stellt. Nach diesem Absatz gestellte Anträge sind, unabhängig von möglicherweise in §<#2> (a) festgelegten Bedingungen, als gültige Anträge auf Feststellung eines Notstands anzusehen.
- (b) Der Notstandsübungsleiter hat Notstandsübungen auf einer Seite aufzuführen. Er vermerkt dabei für jede Übung die Vorgänge, welche in diesem Rahmen getätigt wurden. Eine Übung muss aufgeführt werden, bevor ein Antrag nach §8.<#1> (a) gestellt wird.
- (c) Notstände, welche aufgrund einer Notstandsübung festgestellt wurden, müssen und dürfen nicht behoben werden. Sofern dies jedoch theoretisch möglich wäre, ist stattdessen eine Mitteilung an den Notstandsübungsleiter zu verfassen, welche die Sachlage formuliert. Der Notstand gilt damit als beendet.
- (d) Eine Notstandsübung endet mit Beendigung des Notstands.
- (e) Nach Beendigung einer Notstandsübung hat der Notstandsübungsleiter ein Gutachten zu erstellen, in dem er die Dauer der Übung, sowie die Anzahl der benötigten Vorgänge anzugeben hat.
§<#2> Notstände
(a) Jedes Organ ist berechtigt, einen Antrag auf Feststellung eines Notstandes gemäß einer der unter §<#2> (b) gelisteten Notstandsarten beim Aufsichtsrat zu stellen, sofern ein solcher Notstand bei diesem Organ auftritt. Ist es der Aufsichtsrat selbst, der einen Antrag auf Feststellung eines Notstandes stellt, so hat dies beim Spielleiter zu erfolgen. Sofern der Antrag keine Formfehler enthält, ist er umgehend anzunehmen.
(b) Notstandsarten:
- I. Ist ein Organ nicht in der Lage, Anträge zu bearbeiten, ohne dabei zwangsläufig gegen geltende Spielregeln oder seine Geschäftsordnung zu verstoßen, so kann ein regelbedingter Bearbeitungsnotstand festgestellt werden.
- II. Kann ein dem Organ vorliegender Vorgang nur dann beendet oder fortgesetzt werden, wenn ein anderer Vorgang beendet oder fortgesetzt wurde, wozu wiederum die vorhergehende Beendigung oder Fortsetzung des ersten Vorgangs erforderlich ist, so kann ein zirkularabhängigkeitsbedingter Notstand festgestellt werden.
- III. Hat ein Organ weniger als null Mitglieder so kann ein negativbesetzungsbedingter Notstand festgestellt werden.
- IV. Ist die Fortsetzung oder Beendigung eines Vorgangs von der Zuarbeitung eines Organs abhängig, welches nicht existiert, so kann ein organnichtexistenzbedingter Bearbeitungsnotstand festgestellt werden.
- V. Ist ein Organ (etwa in Folge von Regeländerungen) überbesetzt, obwohl alle Mitglieder rechtmäßig in das Organ eingetreten sind und kann dieser Misstand nicht innerhalb des Organs beseitigt werden, etwa weil die Geschäftsordnung einen Austritt nicht zulässt, so kann ein überbesetzungsbedingter Notstand festgestellt werden.
(c) Wurde nach Absatz (a) ein Notstand festgestellt, so müssen nachfolgende Notstandsverordnungen ausgeführt werden. Vorgänge, die einen Notstand betreffen, müssen vorrangig behandelt werden.
- I. Allgemeine Notstandsverordnungen
- 1. Wird ein Organ angewiesen, einen Notstand zu beheben, so hat es dies zu tun, sofern es in seinem Kompetenzbereich liegt. Ansonsten hat es ein anderes Organ anzuweisen, den Notstand zu beheben.
- 2. Wird ein Organ wiederholt angewiesen, den selben Notstand zu beheben, so hat es die Anweisung für ungültig zu erklären.
- 3. Wurde eine Anweisung eines Organs, einen Notstand zu beheben, für ungültig erklärt, so hat es den Vorgang für ungültig zu erklären, welcher Ursache der Anweisung war.
- 4. Ein Notstand gilt als beendet, wenn die entsprechende Feststellung für ungültig erklärt wurde, oder der Notstand beseitigt wurde.
- II. Spezielle Notstandsverordnungen
- 1. Ist der Notstand ein regelbedingter Bearbeitungsnotstand, so hat das feststellende Organ umgehend den Spielleiter anzuweisen, den Notstand zu beheben.
- 2. Ist der Notstand ein zirkularabhängigkeitsbedingter Notstand, so hat das feststellende Organ umgehend den Spielleiter zu informieren. Der Spielleiter kann die Feststellung innerhalb von 2 Tagen für ungültig erklären. Nach Ablauf dieser Frist hat das feststellende Organ das Organ DD anzuweisen, den Notstand zu beheben.
- 3. Ist der Notstand ein organnichtexistenzbedingter Bearbeitungsnotstand, so hat das feststellende Organ umgehend das Organ anzuweisen, den Notstand zu beheben, welches derzeitig mit den wenigsten Kamelen besetzt ist.
(d) Notstände gelten als beendet, wenn die Feststellung eines Nostands für ungültig erklärt oder der Notstand behoben wurde.
Begründung:
Das Eintreten eines der oben beschriebenen Fälle ohne entsprechende Notstandsverordnungen könnte zu einem bürokratischen Chaos führen, und die bürokratische Stabilität somit stark gefährden. Entsprechende Regelungen - wie die oben beantragten - vereinfachen die Sachlage deutlich und helfen somit, einen reibungslosen Ablauf der Bürokratischen Tätigkeit und eine baldige Beseitigung des Notstands zu gewährleisten.
Durch die Einführung eines Notstandsübungsleiters kann sichergestellt werden, dass die Organe auf den Ernstfall ausreichend vorbereitet sind.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Ablehnungsnr. 139/2
Der Vorgang verstößt gegen:
- LL.5 (a)/(b) GODZILLA Verwendung der Vorlagen
- LL.5 (c) GODZILLA Antragstellungsbefugnis
- LL.5 (g) GODZILLA Seite des Zentralrats
- LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- LL.5 (i) GODZILLA Korrekte Schreibweise der Akten-/Vorgangsnr.
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Aktennummer
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Vorgangsnummer
- LL.5 (n) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (b) GODZILLA Verfristetes Rechtsmittel
- LL.7 (c) GODZILLA Unbegründetes Rechtsmittel
- LL.7 (d) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (e) GODZILLA Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Wutzofant (✉✍) 00:17, 15. Nov 2007 (CET), geändert Wutzofant (✉✍) 17:55, 15. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Der nach GODZILLA für das Aktenzeichen geforderte Schrägstrich ist definitiv ein anderes Zeichen als der umgekehrte Schrägstrich, vulgo "Backslash".
Darüberhinaus sei folgendes angemerkt: In seinem eigenen Interesse sollte der Antragsteller in Erwägung ziehen, eventuell sicherheitshalber wegen § 8.7 der Spielregeln bei der Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung ein Gutachten anfordern. Der Unterzeichner erachtet nach grobem Überfliegen des Regelvorschlages die Ausweitungen der Kompetenzen (insbesondere des Organs DD) zwar für nicht erheblich, doch dies könnte evtl. von einigen Mitspielern anders gesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Wutzofants Ablehnung wurde vor weniger als zwei Tagen getätigt und enthält die nicht genehmigte Abkürzung GODZILLA.
Ausführendes Organ: Sprachkontrollinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Kam-aeleon 20:33, 16. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung sind 139/3.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die vorstehende Ungültigkeitserklärung ist aufgrund von schweren formalen Mängeln nicht als gültig anzusehen. Sie verstößt insbesondere gegen
- Länglicher Artikel 5 (a)/(b) der Geschäftsordnung Verwendung der Vorlagen
- Länglicher Artikel 5 (c) der Geschäftsordnung Antragstellungsbefugnis
- Länglicher Artikel 5 (g) der Geschäftsordnung Seite des Zentralrats
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Aktennummer
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (n) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (b) der Geschäftsordnung Verfristetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (c) der Geschäftsordnung Unbegründetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (d) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (e) der Geschäftsordnung Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:18, 16. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Die Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung lauten 139:5
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 37 vom 15. November 2007: Antrag auf Regeländerung
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 139/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsherren,
Hiermit beantrage nachfolgende Regeländerungen. Die Zeichenfolgen <#1> und <#2> sind jeweils durch die entsprechenden fortlaufenden Ziffern zu ersetzen. Es wird vorgeschlagen, die Zeichenfolge <#1> durch die Ziffer 9 und die Zeichenfolge <#2> durch die Ziffer 19+3 zu ersetzen.
§8.<#1> Notstandsübungsleiter
- (a) Der Notstandsübungsleiter hat regelmäßig Notstandsübungen durchzuführen, indem er Anträge auf Feststellung eines Notstandes im Namen eines beliebigen Organs stellt. Nach diesem Absatz gestellte Anträge sind, unabhängig von möglicherweise in §<#2> (a) festgelegten Bedingungen, als gültige Anträge auf Feststellung eines Notstands anzusehen. Sofern der Antrag keine Formfehler enthält, ist er umgehend anzunehmen.
- (b) Der Notstandsübungsleiter hat Notstandsübungen auf einer Seite aufzuführen. Er vermerkt dabei für jede Übung die Vorgänge, welche in diesem Rahmen getätigt wurden. Eine Übung muss auf der Seite des Notstandsübungsleiters aufgeführt werden, bevor ein Antrag nach §8.<#1> (a) gestellt wird.
- (c) Notstände, welche aufgrund einer Notstandsübung festgestellt wurden, müssen und dürfen nicht behoben werden. Sofern dies jedoch theoretisch möglich wäre, ist stattdessen eine Mitteilung an den Notstandsübungsleiter zu verfassen, welche die Sachlage formuliert. Der Notstand gilt damit als beendet.
- (d) Eine Notstandsübung endet mit Beendigung des Notstands.
- (e) Nach Beendigung einer Notstandsübung hat der Notstandsübungsleiter innerhalb von 8 Tagen einen Bericht zu erstellen, in dem er die Dauer der Übung, sowie die Anzahl der benötigten Vorgänge anzugeben hat.
- (f) Es darf nur dann eine weitere Notstandsübung gestartet werden, wenn die Anzahl der bereits laufenden Übungen kleiner ist als die Quadratwurzel der Anzahl der vorhandenen Organe. Innerhalb einer Woche dürfen maximal zwei Übungen gestartet werden.
§<#2> Notstände
(a) Jedes Organ ist berechtigt, einen Antrag auf Feststellung eines Notstandes gemäß einer der unter §<#2> (b) gelisteten Notstandsarten beim Aufsichtsrat zu stellen, sofern ein solcher Notstand bei diesem Organ auftritt. Ist es der Aufsichtsrat selbst, der einen Antrag auf Feststellung eines Notstandes stellt, so hat dies beim Spielleiter zu erfolgen. Sofern der Antrag keine Formfehler enthält und der beschriebene Notstand tatsächlich vorliegt, ist er umgehend anzunehmen. Er ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Antrag keine Formfehler enthält und der beschriebene Notstand Teil einer aktuellen Notstandsübung ist.
(b) Notstandsarten:
- I. Ist ein Organ nicht in der Lage, Anträge zu bearbeiten, ohne dabei zwangsläufig gegen geltende Spielregeln oder seine Geschäftsordnung zu verstoßen, so kann ein regelbedingter Bearbeitungsnotstand festgestellt werden.
- II. Kann ein dem Organ vorliegender Vorgang nur dann beendet oder fortgesetzt werden, wenn ein anderer Vorgang beendet oder fortgesetzt wurde, wozu wiederum die vorhergehende Beendigung oder Fortsetzung des ersten Vorgangs erforderlich ist, so kann ein zirkularabhängigkeitsbedingter Notstand festgestellt werden.
- III. Hat ein Organ weniger als null Mitglieder so kann ein negativbesetzungsbedingter Notstand festgestellt werden.
- IV. Ist die Fortsetzung oder Beendigung eines Vorgangs von der Zuarbeitung eines Organs abhängig, welches nicht existiert, so kann ein organnichtexistenzbedingter Bearbeitungsnotstand festgestellt werden.
- V. Ist ein Organ (etwa in Folge von Regeländerungen) überbesetzt, obwohl alle Mitglieder rechtmäßig in das Organ eingetreten sind und kann dieser Misstand nicht innerhalb des Organs beseitigt werden, etwa weil die Geschäftsordnung einen Austritt nicht zulässt, so kann ein überbesetzungsbedingter Notstand festgestellt werden.
(c) Wurde nach Absatz (a) ein Notstand festgestellt, so müssen nachfolgende Notstandsverordnungen ausgeführt werden. Vorgänge, die einen Notstand betreffen, müssen vorrangig behandelt werden.
- I. Allgemeine Notstandsverordnungen
- 1. Wird ein Organ angewiesen, einen Notstand zu beheben, so hat es dies zu tun, sofern es in seinem Kompetenzbereich liegt. Ansonsten hat es ein anderes Organ anzuweisen, den Notstand zu beheben.
- 2. Wird ein Organ wiederholt angewiesen, den selben Notstand zu beheben, so hat es die Anweisung für ungültig zu erklären.
- II. Spezielle Notstandsverordnungen
- 1. Ist der Notstand ein regelbedingter Bearbeitungsnotstand, so hat das feststellende Organ umgehend den Spielleiter anzuweisen, den Notstand zu beheben.
- 2. Ist der Notstand ein zirkularabhängigkeitsbedingter Notstand, so hat das feststellende Organ umgehend den Spielleiter zu informieren. Der Spielleiter kann die Feststellung innerhalb von 2 Tagen für ungültig erklären. Nach Ablauf dieser Frist hat das feststellende Organ das Organ DD anzuweisen, den Notstand zu beheben.
- 3. Ist der Notstand ein organnichtexistenzbedingter Bearbeitungsnotstand, so hat das feststellende Organ umgehend das Organ anzuweisen, den Notstand zu beheben, welches derzeitig mit den wenigsten Kamelen besetzt ist. Entsprechen mehrere Organe diesem Kriterium, so darf der Anweisende eines dieser Organe auswählen.
Begründung:
Das Eintreten eines der oben beschriebenen Fälle ohne entsprechende Notstandsverordnungen könnte zu einem bürokratischen Chaos führen, und die bürokratische Stabilität somit stark gefährden. Entsprechende Regelungen - wie die oben beantragten - vereinfachen die Sachlage deutlich und helfen somit, einen reibungslosen Ablauf der Bürokratischen Tätigkeit und eine baldige Beseitigung des Notstands zu gewährleisten.
Durch die Einführung eines Notstandsübungsleiters kann sichergestellt werden, dass die Organe auf den Ernstfall ausreichend vorbereitet sind.
Seine Änderungen hochachtungsvollst bekräftigend, J* 23:42, 22. Nov 2007 (CET)
Hochachtungsvoll seine Änderungen bestätigend, J* 18:10, 3. Dez. 2007 (CET)
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 139/2
Thema des Gutachtens: Bürokratiekonformität des Antrags 139/1, gestellt beim Zentralrat
Kurzzusammenfassung: Der Antrag ist bürokratiekonform.
Bearbeitendes Organ: Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Ausführlicher Gutachtentext:
Der Antrag ist nach Ansicht des Sachbearbeiters bürokratiekonform und stellt keine Gefährdung der bürokratischen Grundordnung dar. Die Kompetenzänderungen der Organe sind nur minimal, die Einrichtung eins Notstandsübungsleiters ist im Sinne der Bürokratie.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, J* 20:30, 15. Nov 2007 (CET)
Vorgangsnummer/Zeichen: 139/3
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 139/1
Kurzzusammenfassung: Zentralrat
Bearbeitendes Organ: Der Antrag ist in der Sache interessant, jedoch noch mängelbehaftet.
Ausführlicher Gutachtentext:
Beantragt wird die Einführung zweier neuer Paragraphen, die den Umgang mit Notsituationen sowie die Durchführung regelmäßiger Übungen regeln.
Ein Regelwerk für die Behandlung von Notstandssituation erscheint grundsätzlich sinnvoll. Auch müssen die dort definierten Prozeduren geübt werden, damit sie im tatsächlichen Notfall reibungslos ablaufen. Der eingereichte Regelentwurf ist jedoch aus Sicht des Gutachters mit folgenden Mängeln behaftet:
- § 8.<#1> (b): Es sollte klargestellt werden, dass Notstandsübungen nicht auf irgendeiner Seite, sondern auf einer dafür eingerichteten Seite des Notstandsübungsleiters angekündigt werden müssen.
- § 8.<#1> (b): Eventuell sollte die Anzahl der gleichzeitig durchgeführten Übungen begrenzt werden.
- § 8.<#1> (e): Statt eines Gutachtens wäre hier besser von einem "Bericht" die Rede. Für die Erstellung des Berichts sollte eine Frist festgelegt werden.
- § <#2> (a): Die Pflicht zur Annahme des Antrags sollte nur bestehen, wenn keine Formfehler vorliegen und der beschriebene Notstand tatsächlich vorliegt.
- § <#2> (c) I. 3.: Diese Regelung ist mir unverständlich und erscheint insbesondere problematisch, wenn die erste Ungültigkeitserklärung auf Formfehlern beruht.
- § <#2> (c) II. 3.: Möglicherweise sind zum fraglichen Zeitpunkt mehrere Organe mit gleich wenigen Kamelen besetzt. Hierfür sollte ein Kriterium oder ein Wahlrecht genannt werden.
- § <#2> (d) deckt sich mit § <#2> (c) I. 4.
- § <#2> (d) enthält einen Schreibfehler im Wort Notstand.
Um dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, wird die Bearbeitung des Antrags gemäß § 8.9 (a) der Spielregeln für maximal fünf Tage ausgesetzt.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:31, 21. Nov 2007 (CET)
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 139:5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 139/1
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Der Unterzeichner hält darüberhinaus eine Regelung für problematisch, welche explizit von einem "beendeten" Notstand spricht, wenn sich die Feststellung desselben im Nachhinein als ungültig erweist, wie es zur Zeit nach § <#2> (c) I. 4 vorgesehen wäre (schöne Schachtelungstiefe übrigens, mein Kompliment). Ein solcher Notstand kann nach Rechtsauffassung des Unterzeichners nie existiert haben; ein niemals existiert habender Notstand kann jedoch auch nicht als "beendet" gelten. Die Formulierung "gilt als beendet" impliziert umgekehrt somit gleichsam eine Anerkennung des Notstandes, welcher erst durch die Ungültigkeitserklärung beendet wird. Verwaltungsakte, welche jedoch in der Zwischenzeit als unmittelbares Resultat der Notstandserklärung durchgeführt wurden, würden demgemäß jedoch ihre Gültigkeit behalten, da sie sich zum Zeitpunkt ihrer Ausführung bzw. zumindest Initiierung auf einen gültigen Verwaltungsakt, nämlich einen ordnungsgemäß festgestellten Notstand, berufen konnten.
Oder ist hier möglicherweise gemeint, dass nicht die Feststellung des Notstandes, sondern die Ungültigkeitserklärung eines vorhergehenden Verwaltungsaktes, welcher überhaupt der Anlass der Notstandserklärung war?
In jedem Fall sollte auch dieser Teil des Regelvorschlages präziser formuliert werden, um Missverständnissen vorzubeugen.
Um auch diesem Aspekt Rechnung tragen zu können, wird hiermit die in Vorgang 139/3 genannte Bearbeitungsaufschubfrist von fünf Tagen um weitere 3 Stunden, 47 Minuten und 12.91 Sekunden ab Ausstellung von Vorgang 139/3 verlängert.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 04:35, 22. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: wikipedia:de:Notstandsgesetze
Thema des Gutachtens: Bürokratiekonformität des Antrags 139/1 an den Zentralrat der Paragraphenreiter
Kurzzusammenfassung: Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung sieht keinerlei Bedenken
Bearbeitendes Organ: Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Ausführlicher Gutachtentext:
Der Antrag ist nach Ansicht der Behörde nach wie vor bürokratiekonform.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, J* 23:48, 22. Nov 2007 (CET)
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 139/11
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 139/3 und 139:5
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrte Mitglieder des Zentralrats,
ich möchte Sie hiermit darauf hinweisen, dass der Antrag, wie gefordert, modifiziert wurde.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, J* 13:47, 3. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: 139/1
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 139/13
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 139/11
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Sehr geehrter Antragsteller,
Die Neufassung von § <#2> (c) I. 3. erscheint mir immernoch unverständlich. Danach könnte ein Organ Anweisungen an alle anderen Organe erteilen und unmittelbar danach die Beendigung des Notstands erklären - so ist das aber sicher nicht gemeint. Was halten Sie von folgender Formulierung:
- Kann ein Organ einen Notstand nicht selbst beheben und ergeben sich keine Ansatzpunkte für eine entsprechende Anweisung an ein anderes Organ, so hat es den Notstand für beendet zu erklären.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 14:29, 3. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: -
Vorgangsnummer/Zeichen: 139:17
Thema des Gutachtens: Bürokratiekonformität des Antrags 139/1 an den Zentralrat der Paragraphenreiter
Kurzzusammenfassung: Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung sieht keinerlei Bedenken
Bearbeitendes Organ: Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Ausführlicher Gutachtentext:
Der Antrag ist nach Ansicht der Behörde nach wie vor bürokratiekonform.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, J* 23:48, 22. Nov 2007 (CET)
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 139/19
Diese Anweisung ergeht an: J*
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Die zwischenzeitlich am Originalantrag durchgeführten Änderungen sind durch erneute Unterschrift zu bestätigen.
Weitere Bemerkungen: Wir schaffen das noch!
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 17:45, 3. Dez. 2007 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLLA.
Abstimmungsnummer 139/23
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Als wenn wir nicht schon genug zu tun hätten hier... --Mambres 20:57, 3. Dez. 2007 (CET) 2. Stimme Absoluter Unfug, völlige Zeitverschwendung. Vermutlich kann man die Regelung auch noch irgendwie missbräuchlich einsetzen. --Wutzofant (✉✍) 11:46, 4. Dez. 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung wurde angenommen.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Wutzofant (✉✍) 11:46, 4. Dez. 2007 (CET)
Nr. 38 vom 15. November 2007: Antrag auf Regeländerung
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 149/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsmitglieder!
Ich habe folgende Regeländerung vorzuschlagen: Hierbei ist das "x" durch die entsprechende fortlaufende Regelnummer zu ersetzen, so dass sich der hier vorgestellte Paragraph §8.x, sollte er in Kraft stehen, sich unmittelbar auf der Regelseite an genehmigte Paragraphen ...,§8.x-2, §8.x-1 anschließen wird.
§8.x Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten
- (a) Folgende Regelung tritt erst in Kraft, sobald das Protokollarische Amt entsprechende Unterseiten eingerichtet hat, die das Befolgen der Regeln in §8.x erst möglich machen.
- (b) Vor einem Vorgang innerhalb des Bürokratenspiels, welcher nicht unter Verwendung einer Vorlage abläuft, welcher nicht eine unter §8.x(h) beschriebene Tätigkeit darstellt
oderund für welchen nicht bereits eine Genehmigungspflicht eines anderen Organs vorgesehen ist, muss erst ein Antrag an das Protokollarische Amt für Nichtigkeiten erfolgen. Als Vorgänge sind hierbei jegliche Seitenänderungen innerhalb des Bürokratenspiels zu bezeichnen, die also bei ihrem Erfolgen auf der Seite Letzte Änderungen im Bürokratenspiel aufgeführt werden.
- (c) Der Antrag auf die Genehmigung eines nach §8.x(b) genehmigungspflichtigen Vorgangs ist auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten/Vorgänge gemäß der Antragsordnung des Protokollarischen Amtes für Nichtigkeiten Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten/Antragsordnung zu stellen.
- (d) Ein dem Protokollarischen Amt vorgebrachter und gültiger Genehmigungsantrag gilt als genehmigt, sobald ein Mitglied des Protokollarischen Amtes ihn genehmigt hat, solange kein Veto-Einwand gemäß §8.x(e) erfolgt. Dieses Mitglied darf nicht dasselbe sein, der seinen Antrag eingebracht hat. Sollte der Antrag innerhalb von zwei Tagen nicht bearbeitet worden sein, so gilt er als genehmigt. Veto-Einwände gemäß §.8.x(e) sind dann nicht mehr möglich.
- (e) Sollte ein Mitglied des Protokollarischen Amtes einen Antrag genehmigen, so hat ein anderes Mitglied des Protokollarischen Amtes das Recht innerhalb einer Frist von 6 Stunden, 6 Minuten und 6 Sekunden ein wohlbegründetes Veto einzulegen, sofern der genehmigte Vorgang noch nicht ausgeführt worden ist. Sollte es in diesem Falle innerhalb der Frist von 2 Tagen zu keiner weiteren Genehmigung dieses Antrags seitens eines Mitglieds des Protokollarischen Amtes kommen, so gilt dieser Antrag als abgelehnt. Sollte sich jedoch innerhalb dieser Frist ein Mitglied des Protokollarischen Amtes finden, welches den entsprechenden Antrag nochmal genehmigt, so hat eine Abstimmung zu erfolgen, welche dann sogleich jenes Kamel einzurichten hat, welches diese Abstimmung mit seiner zweiten Genehmigung überhaupt erst notwendig gemacht hat. In diesem Falle beträgt die Dauer der Abstimmung exakt 30 Stunden. Stimmen, die nach Ende dieser Frist abgegeben werden, gelten als ungültig, als stimmberechtigt bei einer solchen Abstimmung gelten nur Kamele des Protokollarischen Amtes sowie der Spielleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Auswertung einer solchen Abstimmung erfolgt nach folgendem Schema: Zuerst werden die Stimmen der Mitglieder des Protokollarischen Amtes ausgewertet. Sollte sich hierbei eine relative Mehrheit ergeben, so gilt die Abstimmung gemäß der Entscheidung der relativen Mehrheit als entschieden. Sollte sich hierbei Gleichstand ergeben, so sind auch die Stimmen der Kamele auszuwerten, die sich zwar nicht im Protokollarischen Amt befinden, jedoch entweder Spielleiter oder Mitglied des Aufsichtsrates sind. Wieder entscheidet hier die relative Mehrheit. Ergibt sich hier wieder Gleichstand, so gilt der Antrag als angenommen.
- (f) Sollte ein nach §8.x(b) genehmigungspflichtiger Vorgang noch nicht vom Protokollarischen Amt genehmigt worden sein und sollte er nach dem Eintreten des Zustandes des Erfülltseins der in §8.x(a) beschriebenen Voraussetzungen erfolgt sein, so hat das Protokollarische Amt bis zu zwei Tagen nach Erfolgen dieses Vorgangs das Recht, auf derselben Seite, auf der diese Änderung vorgenommen worden ist, eine Anweisung zu hinterlassen, auf welcher das verantwortliche Kamel angewiesen wird, sich diesen Vorgang nachträglich genehmigen zu lassen. Sollte das Kamel dieser Anweisung nicht nachkommen oder sollte sein nachträglicher Genehmigungsantrag nicht genehmigt werden, so ist die Seite vom Protokollarischen Amt unmittelbar in den Zustand vor dem Eintreten dieser unerlaubten Änderung zurück zu versetzen, allerdings mit dem Unterschied, dass eine Anmerkung hinzugefügt wird, die unwissende Kamele darüber informiert, dass und auf welcher Basis eine Zurückversetzung in einen früheren Zustand stattgefunden hat. Außerdem kann das Protokollarische Amt bei dreifachem Vergehen innerhalb von 8 Tagen oder siebenfachen Vergehen innerhalb von 30 Tagen eine
RügeVerwarnung, bei sechsfachem Vergehen innerhalb von 8 Tagen oder bei zwölffachem Vergehen innerhalb von 25 Tagen eineVerwarnungRüge und bei fünfzehnfachem Vergehen innerhalb von 8 Tagen oder bei fünfundvierzigfachem Vergehen innerhalb von 30 Tagen gar eine Mecklenburg-Vorpommerung erteilen. Hierbei ist ein Vergehen doppelt zu werten, wenn sich ein Kamel nicht nur einen genehmigungspflichtigen Vorgang nicht genehmigen lässt, sondern noch dazu die Anweisung des Protokollarischen Amtes ignoriert sich diesen Vorgang genehmigen zu lassen.
- (g) Das Protokollarische Amt besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
- (h) Das Protokollarische Amt ist in der Pflicht jede nach §8.x(b) genehmigungspflichtige Änderung einer Seite des Bürokratenspiels, ob genehmigt oder nicht, auf einer eigens eingerichteten Unterseite mit Datum, Uhrzeit, Ort, Zustand (genehmigt, nicht genehmigt), Verursacher und Beschreibung der Änderung zu protokollieren.
Begründung:
Mir ist aufgefallen, dass das Bürokratenspiel stellenweise viel zu unbürokratisch ist. Kamele können an vielerlei Orten einfach so unbürokratisch Dinge tun, ohne dass irgendjemand irgendwas genehmigen müsste. So kann Kamel Wutzofant nach Belieben am Design oder an den unveränderbaren Regeln des Bürokratenspiels, Kamel Mambres an seinem Bericht für das Innenrevisionskommissariat, usw. herumschrauben. Das kann so nicht weitergehen! Daher fordere ich diese Änderung, um all diese Dinge, die nicht genehmigungspflichtig sind, genehmigungspflichtig zu machen.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 149/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 149/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Werter Zentralrat, wertes Mitkamel Bond 007,
Grundsätzlich stimme ich dem Antragsteller zu, ich vermute jedoch, dass der Satz in (b) folgendermaßen lauten sollte:
- Vor einem Vorgang innerhalb des Bürokratenspiels, welches nicht unter Verwendung einer Vorlage abläuft, welches nicht eine unter §8.x(h) beschriebene Tätigkeit darstellt und für welchen nicht bereits eine Genehmigungspflicht eines anderen Organs vorgesehen ist, muss erst ein Antrag an das Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten erfolgen. Als Vorgänge sind hierbei jegliche Seitenänderungen innerhalb des Bürokratenspiels zu bezeichnen, die also bei ihrem Erfolgen auf der Seite Letzte Änderungen im Bürokratenspiel aufgeführt werden.
Nach derzeitigem Antragstext muss bereits ein Antrag erfolgen, sofern eine der Bedingungen zutrifft.
Ich halte es weiterhin für sinnvoll, Die Änderung von Geschäftsordnungen von der Regelung auszuschließen, sofern die Änderungen zuvor innerhalb des Organs beantragt und beschlossen wurden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, J* 19:56, 15. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 149/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 149/2
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Wertes Mitkamel J*,
ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung und darauf, dass Sie mich auf Ihren meinen Schreibfehler aufmerksam gemacht haben. Ich habe ihn ausgebessert. Dazu ist noch anzumerken, dass die Gültigkeit des Gutachtens von dieser Ausbesserung unbeeinträchtigt bleibt, da ich dieses Gutachten ausgestellt habe und ich somit bestätigen kann, dass ich bei der Ausstellung dieses Gutachtens, selbst als der Schreibfehler noch vorhanden war, den Antrag unbewusst so interpretiert habe, wie er in seiner jetzigen Form da steht.
Weiter möchte ich hinzufügen, dass Änderungen von Geschäftsordnungen, sofern sie erst antrags- und beschlussbedürftig sind, und dies dürfte, so viel ich weiß, bei nahezu allen Organen der Fall sein, nicht unter die in §8.x(b) genannten Vorgänge fallen, da für sie bereits eine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, nämlich eben jener Beschluss, der gefällt werden muss, damit die Geschäftsordnung geändert wird.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kamel Bond 007 20:29, 15. Nov 2007 (CET) Schreibfehler geändert Kamel Bond 007 20:32, 15. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 149/5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 149/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Absatz (b), Satz 1 enthält nach Ansicht des Unterzeichners drei End-s zuviel und dafür zwei End-r zuwenig. Um eine Ablehnung des Antrages oder Eingreifen nach § 8.8 Absatz (c) oder (f) zu vermeiden, empfiehlt der Unterzeichner die rasche Ausmerzung der vorgenannten Fehler.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 02:56, 16. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Der Antrag 149/1 wird hiermit für ungültig erklärt: Unter §8.x(b) steht im zweiten Relativsatz Folgendes: "welches nicht ... darstellt und für welchen nicht ... vorgesehen ist". Hierbei wird einmal ein neutrales, einmal ein maskulines Relativpronomen verwendet. Da ein Relativsatz nur ein Bezugswort hat, widerspricht dieser Vorgang der eindeutigen Bestimmtheit des Geschlechts eines Wortes und somit einem grundlegenden Prinzip der deutschen Grammatik.
Ausführendes Organ: Sprachkontrollinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 20:41, 16. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung sind 149:7.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Der Vorgang 149:7 wird hiermit angefochten!
Begründung: Ich stelle hiermit in Frage, ob das Prinzip der eindeutigen Bestimmtheit des Geschlechts eines Wortes in der Deutschen Sprache wirklich gegeben ist. Weiter möchte ich hinzufügen, dass nirgendwo ersichtlich ist, ob Kamel Kam-aeleon nun als Mitglied der Sprachkontrollinstanz für die Rechtschreibung oder für die Grammatik zuständig ist. Mit anderen Worten, er hat noch kein Ahndungsgebiet zugeteilt bekommen. Dies ist aber nach §8.8(b), vorletzter Satz, unbedingte Voraussetzung, um ahndungsberechtigt zu sein.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kamel Bond 007 00:07, 17. Nov 2007 (CET)
Anmerkung: Ich habe zeitgleich mit der Einreichung dieser Anfechtung eine Korrektur an meinen Antrag vorgenommen. Die Gültigkeit des ausgestellten Gutachtens bleibt - siehe die Argumentation zu 149/3 - davon unberührt. Somit ist eine nachträgliche Legitimation der Ungültigkeitserklärung 149:7, etwa durch eine nachträgliche Klärung, welches Fachgebiet nun in den Zuständigkeitsbereich von Kamel Kam-aeleon fällt, nicht mehr möglich. Die Akten- und Vorgangnummer dieser Anfechtung ist 149/11.
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Ablehnungsnr. 149/13
Der Vorgang verstößt gegen:
- LL.5 (a)/(b) GODZILLA Verwendung der Vorlagen
- LL.5 (c) GODZILLA Antragstellungsbefugnis
- LL.5 (g) GODZILLA Seite des Zentralrats
- LL.5 (i) GODZILLA Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- LL.5 (i) GODZILLA Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Aktennummer
- LL.5 (l) GODZILLA Richtige Vorgangsnummer
- LL.5 (n) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (b) GODZILLA Verfristetes Rechtsmittel
- LL.7 (c) GODZILLA Unbegründetes Rechtsmittel
- LL.7 (d) GODZILLA Schlussformel
- LL.7 (e) GODZILLA Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 21:06, 17. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Ausserdem wurde obiger Antrag erst nach der Ungültigkeitserklärung geändert, weswegen diese Akte zu diesem Zeitpunkt bereits als abgeschlossen anzusehen war und die Änderung nichtig ist. Hinzu kommt, dass Mitglieder der Sprachkontrollinstanz zwar nur für bestimmte Gebiete ahndungsberechtigt sind, Vorgänge aufgrund von Verstössen für ungültig erklären darf hingegen jedes Mitglied, egal, ob der Verstoss in sein Fachgebiet fällt oder nicht ([]§8.8(f) der Spielregeln). Dazu kommt, dass sich der Relativsatz der Änderung zufolge auf "Vorgang" bezieht: Dieses Substantiv ist aber eindeutig maskulin, weswegen hier fahrlässig gegen die deutsche Grammatik verstossen wurde.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA.
???
Vorgangsnummer/Zeichen: 149/17
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 149/13
Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum:
Wertes Mitkamel Kam-aeleon,
ich stimme Ihren Ausführungen soweit vollkommen zu, allerdings sind mir der letzten beiden Sätze noch unklar: Bedeuten sie jetzt, dass auch die Änderung grammatikalische Fehler enthält? Oder ist wenigstens diese korrekt?
Unterschrift des Anfragenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kamel Bond 007 22:25, 17. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: gar nichts
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 149:19
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 149/17
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Nein, die Änderung ist grammatikalisch korrekt, jedoch verstiess der Antrag vor der Änderung gegen die deutsche Grammatik, wie ich hier noch einmal auszudrücken versuchte. Deswegen wurde er für ungültig erklärt und war als abgeschlossen zu betrachten.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 12:53, 18. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Sinnlos
Der Vorgang 149/13 wird hiermit angefochten!
Begründung: Der Sachbearbeiter verstößt hier gleich zu Beginn gegen §19+2(b) der Spielregeln, indem er die nicht genehmigte Abkürzung "Ablehnungsnr." verwendet. Somit ist seine Ungültigkeitserklärung als ungültig anzusehen und Antrag 149/1 als gültig.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kamel Bond 007 13:40, 18. Nov 2007 (CET)
Anmerkung: Die Akten- und Vorgangsnummer dieser Anfechtung lautet 149:19. Weiter danke ich hiermit in aller Form dem anonymen Kamel, das mich auf diesen Fehler hingewiesen hat.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Anfechtung 149/13 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Ungültigkeitserklärungen wegen Verstößen gegen § 19+2 sind gemäß § 8.8 (f) der Spielregeln den Mitgliedern der Sprachkontrollinstanz vorbehalten.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:20, 18. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung: 149/17
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 149/23
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 149/13 die zweite
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Hiermit möchte ich mitteilen, dass die Anfechtung 149/17 der ersten Ungültigkeitserklärung 149:7 nach der Ungültigkeitserklärung 149/17 die zweite der Ungültigkeitserklärung 149/13 aufrecht erhalten wird.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kamel Bond 007 15:10, 19. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Chaos
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Anfechtung Nummer 149:19 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Ungültigkeitserklärungen wegen Verstößen gegen § 19+2 sind gemäß § 8.8 (f) der Spielregeln den Mitgliedern der Sprachkontrollinstanz vorbehalten.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 15:21, 19. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung: 149/29
Da hab ich eine Weile gebraucht, bis ich verstanden habe, was mir 149/23 sagen will...
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Der Vorgang 149/29 wird hiermit angefochten!
Begründung: 149:19 ist keine Ungültigkeitserklärung, sondern lediglich eine Anfechtung. Weiterhin steht die Möglichkeit zu einer solchen Anfechtung nach §8.8(b) jedem antragsberechtigen Kamel offen.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Hochachtungsvoll,Kamel Bond 007 15:35, 19. Nov 2007 (CET)
Anmerkung: Die Akten- und Vorgangsnummer dieser Anfechtung ist 149:31
Adressat: Spielleiter
Vorgangsnummer/Zeichen: 149/37
Beschwerdegrund: Euer Ehren!
Hier liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen §0 vor!
Genauere Angaben:
Kamel Mambres hat nämlich ohne Grund die Ungültigkeitserklärung 149/17 die zweite kaputt gemacht ohne nähere Begründung oder Angabe einer Legitimation dazu: Dies kann doch nicht angehen, da könnte ich doch genauso gut die ganzen anderen Ungültigkeitserklärungen meiner Missgönner hier kaputt machen!
Unterschrift, Datum: Kamel Bond 007 15:52, 19. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Der Zentralrat der Paragraphenreiter wäre im Übrigen gut beraten diesen Antrag einfach gelten zu lassen, bevor ich mit Beschwerden und Anfechtungen die Ladezeiten dieser Seite hier ins Unermessliche ziehe.
Siehe auch: Lamsam
Ausführendes Organ: DD
Vorgangsnummer/Zeichen: akt 20
Maßnahme: Pause von heute 16:00 uhr bis 22:00 uhr
Begründung:
um eine ueberforderung der beteiligten und mir und somit einer akuten schwaechung des buerkratischen ablaufes dieses vorganges entgegenzuwirken, wird eine pause verordnet
Unterschrift, Datum: aktenlaiche 15:55; 19.11.07
Bemerkungen: bei zuwiderhandlungen wird die urgewalt des DD entfacht
Siehe auch: beschwerden in mein fach bitte :-) )
Rechtsmittelbelehrung: §8.2ff
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung:
Diese Ablehnung betrifft die Anfechtung Nummer 149:31.
Die Ablehnungsnummer ist 149/41.
Die Anfechtung erfüllt nicht die für ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidungs des Zentralrats erforderlichen Voraussetzungen nach LL.7 (d) und LL.7 (e).
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:12, 19. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: § 8.8 (b) der Spielregeln sagt überhaupt nichts zu Anfechtungen aus.
Rechtsmittelbelehrung: Und wieder gilt LL.7 GODZILLA.
Nr.39 vom 18.November 2007 nächster Versuch für Einführung des Protokollarischen Amtes für Nichtigkeiten
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 151/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsmitglieder!
Ich habe folgende Regeländerung vorzuschlagen: Hierbei ist das "x" durch die entsprechende fortlaufende Regelnummer zu ersetzen, so dass sich der hier vorgestellte Paragraph §8.x, sollte er in Kraft stehen, sich unmittelbar auf der Regelseite an genehmigte Paragraphen ...,§8.x-2, §8.x-1 anschließen wird.
§8.x Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten
- (a) Folgende Regelung tritt erst in Kraft, sobald das Protokollarische Amt entsprechende Unterseiten eingerichtet hat, die das Befolgen der Regeln in §8.x erst möglich machen.
- (b) Vor einem Vorgang innerhalb des Bürokratenspiels, welcher nicht unter Verwendung einer Vorlage abläuft, welcher nicht eine unter §8.x(h) beschriebene Tätigkeit darstellt und für welchen nicht bereits eine Genehmigungspflicht eines anderen Organs vorgesehen ist, muss erst ein Antrag an das Protokollarische Amt für Nichtigkeiten erfolgen. Als Vorgänge sind hierbei jegliche Seitenänderungen innerhalb des Bürokratenspiels zu bezeichnen, die also bei ihrem Erfolgen auf der Seite Letzte Änderungen im Bürokratenspiel aufgeführt werden.
- (c) Der Antrag auf die Genehmigung eines nach §8.x(b) genehmigungspflichtigen Vorgangs ist auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten/Vorgänge gemäß der Antragsordnung des Protokollarischen Amtes für Nichtigkeiten Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten/Antragsordnung zu stellen.
- (d) Ein dem Protokollarischen Amt vorgebrachter und gültiger Genehmigungsantrag gilt als genehmigt, sobald ein Mitglied des Protokollarischen Amtes ihn genehmigt hat, solange kein Veto-Einwand gemäß §8.x(e) erfolgt. Dieses Mitglied darf nicht derselbe sein, der seinen Antrag eingebracht hat. Sollte der Antrag innerhalb von zwei Tagen nicht bearbeitet worden sein, so gilt er als genehmigt. Veto-Einwände gemäß §.8.x(e) sind dann nicht mehr möglich.
- (e) Sollte ein Mitglied des Protokollarischen Amtes einen Antrag genehmigen, so hat ein anderes Mitglied des Protokollarischen Amtes das Recht innerhalb einer Frist von 6 Stunden, 6 Minuten und 6 Sekunden ein wohlbegründetes Veto einzulegen, sofern der genehmigte Vorgang noch nicht ausgeführt worden ist. Sollte es in diesem Falle innerhalb der Frist von 2 Tagen zu keiner weiteren Genehmigung dieses Antrags seitens eines Mitglieds des Protokollarischen Amtes kommen, so gilt dieser Antrag als abgelehnt. Sollte sich jedoch innerhalb dieser Frist ein Mitglied des Protokollarischen Amtes finden, welches den entsprechenden Antrag nochmal genehmigt, so hat eine Abstimmung zu erfolgen, welche dann sogleich jenes Kamel einzurichten hat, welches diese Abstimmung mit seiner zweiten Genehmigung überhaupt erst notwendig gemacht hat. In diesem Falle beträgt die Dauer der Abstimmung exakt 30 Stunden. Stimmen, die nach Ende dieser Frist abgegeben werden, gelten als ungültig, als stimmberechtigt bei einer solchen Abstimmung gelten nur Kamele des Protokollarischen Amtes sowie der Spielleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Auswertung einer solchen Abstimmung erfolgt nach folgendem Schema: Zuerst werden die Stimmen der Mitglieder des Protokollarischen Amtes ausgewertet. Sollte sich hierbei eine relative Mehrheit ergeben, so gilt die Abstimmung gemäß der Entscheidung der relativen Mehrheit als entschieden. Sollte sich hierbei Gleichstand ergeben, so sind auch die Stimmen der Kamele auszuwerten, die sich zwar nicht im Protokollarischen Amt befinden, jedoch entweder Spielleiter oder Mitglied des Aufsichtsrates sind. Wieder entscheidet hier die relative Mehrheit. Ergibt sich hier wieder Gleichstand, so gilt der Antrag als angenommen.
- (f) Sollte ein nach §8.x(b) genehmigungspflichtiger Vorgang noch nicht vom Protokollarischen Amt genehmigt worden sein und sollte er nach dem Eintreten des Zustandes des Erfülltseins der in §8.x(a) beschriebenen Voraussetzungen erfolgt sein, so hat das Protokollarische Amt bis zu zwei Tagen nach Erfolgen dieses Vorgangs das Recht, auf derselben Seite, auf der diese Änderung vorgenommen worden ist, eine Anweisung zu hinterlassen, auf welcher das verantwortliche Kamel angewiesen wird, sich diesen Vorgang nachträglich genehmigen zu lassen. Sollte das Kamel dieser Anweisung nicht nachkommen oder sollte sein nachträglicher Genehmigungsantrag nicht genehmigt werden, so ist die Seite vom Protokollarischen Amt unmittelbar in den Zustand vor dem Eintreten dieser unerlaubten Änderung zurück zu versetzen, allerdings mit dem Unterschied, dass eine Anmerkung hinzugefügt wird, der unwissende Kamele darüber informiert, dass und auf welcher Basis eine Zurückversetzung in einen früheren Zustand stattgefunden hat. Außerdem kann das Protokollarische Amt bei dreifachem Vergehen innerhalb von 8 Tagen oder siebenfachen Vergehen innerhalb von 30 Tagen eine Verwarnung, bei sechsfachem Vergehen innerhalb von 8 Tagen oder bei zwölffachem Vergehen innerhalb von 25 Tagen eine Rüge und bei fünfzehnfachem Vergehen innerhalb von 8 Tagen oder bei fünfundvierzigfachem Vergehen innerhalb von 30 Tagen gar eine Mecklenburg-Vorpommerung erteilen. Hierbei ist ein Vergehen doppelt zu werten, wenn sich ein Kamel nicht nur einen genehmigungspflichtigen Vorgang nicht genehmigen lässt, sondern noch dazu die Anweisung des Protokollarischen Amtes ignoriert sich diesen Vorgang genehmigen zu lassen.
- (g) Das Protokollarische Amt besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
- (h) Das Protokollarische Amt ist in der Pflicht jede nach §8.x(b) genehmigungspflichtige Änderung einer Seite des Bürokratenspiels, ob genehmigt oder nicht, auf einer eigens eingerichteten Unterseite mit Datum, Uhrzeit, Ort, Zustand (genehmigt, nicht genehmigt), Verursacher und Beschreibung der Änderung zu protokollieren.
Begründung:
Mir ist aufgefallen, dass das Bürokratenspiel stellenweise viel zu unbürokratisch ist. Kamele können an vielerlei Orten einfach so unbürokratisch Dinge tun, ohne dass irgendjemand irgendwas genehmigen müsste. So kann Kamel Wutzofant nach Belieben am Design oder an den unveränderbaren Regeln des Bürokratenspiels, Kamel Mambres an seinem Bericht für das Innenrevisionskommissariat, usw. herumschrauben. Das kann so nicht weitergehen! Daher fordere ich diese Änderung, um all diese Dinge, die nicht genehmigungspflichtig sind, genehmigungspflichtig zu machen.
Anlagen: Gutachten folgt
Vorgangsnummer/Zeichen: 151/2
Thema des Gutachtens: Gutachten zum Antrag 151/1 auf der Vorgangsseite des Zentralrates der Paragraphenreiter
Kurzzusammenfassung: keine Bedenken
Bearbeitendes Organ: Kamel Bond 007
Ausführlicher Gutachtentext:
Der Sachbearbeiter sieht keinerlei Bedenken gegen die bürokratische Grundordnungen des Bürokratenspiels.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Kamel Bond 007 01:09, 18. Nov 2007 (CET)
Anlagen: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 151/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 151/2
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Sehr geehrte Mitkamele,
ich möchte an dieser Stelle meine Zweifel aussprechen, dass es sich beim obigen Gutachten um ein Gutachten gemäß §8.7 (c) handelt. Der Paragraph berechtigt die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung, entsprechende Gutachten auszustellen, nicht jedoch ein Einzelkamel. Das Organ welches das obige Gutachten ausstellte, war, der Angabe im Gutachten nach zu urteilen ("Bearbeitendes Organ"), nicht die Behörde, sondern ein Einzelkamel. Sollte es sich dabei um einen Fehler seitens der Behörde handeln, so sollte das Gutachten mit korrigiertem Absender neu ausgestellt werden.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, J* 17:22, 18. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Antrag mit Nummer 151/1 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
In Absatz d des vorgeschlagenen Regeltextes wird ein falsches Genus verwendet. "… Dieses Mitglied darf nicht dasselbe sein, das seinen Antrag eingebracht hat …" muss es heißen, da das Substantiv "Mitglied" ein Neutrum ist. In Absatz f wird nochmals ein falsches Genus verwendet: "… dass eine Anmerkung hinzugefügt wird, die unwissende Kamele darüber informiert …". "Anmerkung" ist ein feminines Nomen und das Relativpronomen muss in Kongruenz dazu stehen. Aus diesen Gründen erkläre ich den vorbezeichneten Antrag gemäß § 8.8 f der Spielregeln für ungültig.
Ausführendes Organ: Sprachkontrollinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll: Mathekamel 03:36, 19. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Diese Ungültigkeitserklärung tragt die Nummer 151:5.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt voraussichtlich bald Artikel C unserer Geschäftsordnung.
Nr.40 vom 18.November 2007: Beauftragter für Innenausstattung
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 157/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsmitglieder,
hiermit beantrage ich folgende Regeländerung:
- §8.<fortlaufende nummer> Beauftragter für Innenausstattung
- (a) Der Beauftragte für Innenausstattung ist ein aus einem Kamel bestehendes Organ.
- (b) Der Beauftragte für Innenausstattung wird nach einem vom Aufsichtsrat bestimmten Verfahren gewählt. Ein Kamel darf nur dann gewählt werden, wenn es damit einverstanden ist.
- (c) Der Beauftragte für Innenausstattung kann nach einem vom Spielleiter bestimmten Verfahren seines Amtes enthoben werden, sofern der Aufsichtsrat nicht innerhalb von 2 Tagen Veto einlegt.
- (d) Jedes neu eingerichtete Organ hat nach spätestens 3 Tage nach Beginn seiner Arbeitsfähigkeit eine Liste an den Beauftragten für Innenausstattung weiterzugeben, die eine detaillierte Auflistung der vorhandenen Möbel enthält. Außerdem ist anzugeben, ob Teppich oder Parkett verlegt wurde.
- (e) Der Beauftragte für Innenausstattung ist berechtigt, ein Organ anzuweisen, bestimmte Änderungen an seiner Innenausstattung vorzunehmen. Der Aufsichtsrat darf innerhalb von 2 Tagen Veto gegen diese Anweisung einlegen.
- (f) Der Beauftragte für Innenausstattung ist zu informieren, sobald Möbelstücke entfernt oder hinzugefügt oder Änderungen am Bodenbelag vorgenommen werden.
- (g) Übergangsregelung:
- (1) Jedes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung existierende Organ hat hat innerhalb von 5 Tagen nach Inkrafttreten dieser Regelung eine Liste an den Beauftragten für Innenausstattung weiterzugeben, die eine detaillierte Auflistung der vorhandenen Möbel enthält. Außerdem ist anzugeben, ob Teppich oder Parkett verlegt wurde.
- (2) Ist ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung existierendes Organ nicht arbeitsfähig, so gilt die in Ziffer (1) angegebene Frist ab dem Beginn der Arbeitsfähigkeit.
Begründung:
Das Mobiliar ist derzeit in einigen Organen sehr dürftig. Ich halte es daher für sinnvoll, die Innenausstattung zentral zu überwachen und zu optimieren.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 157/2
Thema des Gutachtens: Gutachten zum Antrag 157/1 auf der Vorgangsseite des Zentralrates der Paragraphenreiter
Kurzzusammenfassung: Der Antrag ist bürokratiekonform.
Bearbeitendes Organ: Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Ausführlicher Gutachtentext:
Gefährdungen der freiheitlich bürokratischen Grundordnung sind nicht vorhanden.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, J* 17:10, 18. Nov 2007 (CET)
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Antrag mit Nummer 157/1 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
In Absatz d des vorgeschlagenen Regeltextes fehlt ein n, es muss "… nach spätestens 3 Tagen …" heißen. Deshalb erkläre ich den vorbezeichneten Antrag gemäß § 8.8 f der Spielregeln für ungültig.
Ausführendes Organ: Sprachkontrollinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll: Mathekamel 03:10, 19. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Diese Ungültigkeitserklärung tragt die Nummer 157/3.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt voraussichtlich bald Artikel C unserer Geschäftsordnung.
Nr.41 vom 20. November 2007
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 163/1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Vorgang Nr. 2 auf der Vorgangsseite des mobilen Aufsichtsrates
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Sehr geehrter Zentralrat!
Wenn es nicht den Spielregeln widersprechen sollte, so möchte ich darauf hinweisen, dass ich bereit bin, mich als Kandidat für den Spielleiterposten aufzustellen. Das Wohlwollen der Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele, die die Interessen der bürokratischen Kamele vertritt (s. § 8.5(a) Regeln), ist mir gewiss.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Tiertrampel 12:05MEZ+2, 20. Nov 2007
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Nr. 42 von 20. November 2007
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 167:1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsherren,
Ich beantrage hiermit folgende Regeländerung in Form der Einfügung des Absatzes (d) in den Paragraphen §18 der Spielregeln:
- (d) Sofern bei Rundenende ein arbeitsfähiger Spielleiter vorhanden ist, so ist das Organ an eine zukünftige Spielrunde zu spenden. Gleiches gilt für den Aufsichtsrat, sofern bei Rundenende ein arbeitsfähiger Aufsichtsrat existiert.
Begründung:
Ich halte die vorgeschlagene Regeländerung für eine sinnvolle Möglichkeit, dem weltweiten Mangel an Spenderorganen entgegenzuwirken. Zudem hat sich in dieser Spielrunde bis jetzt gezeigt, dass eine Transplantation des Spielleiters (dicht gefolgt von einer Aufsichtsratstransplantation) am dringendsten von Nöten gewesen wäre. Nach Ende der Runde werden die Organe in dieser Runde nicht mehr benötigt, eine zukünftige Spielrunde könnte eine derartige Transplantation jedoch sicherlich gut gebrauchen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 167/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag Nr. 42 (Vorgang 167:1 – Regeländerung zur Organtransplantation)
Kurzzusammenfassung: Die vorgeschlagene Änderung erscheint in der Sache sinnvoll, weist aber noch erhebliche Lücken auf
Bearbeitendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Ausführlicher Gutachtentext:
Der in der Sache begrüßenswerte Vorschlag von Kamel:J*, Organe bei Eintreten des klinischen Todes einer Spielrunde an zukünftige Runden zu spenden, ist prinzipiell begrüßenswert. Allerdings weist die vorschlagene Regeländerung in der jetzigen Form erhebliche Mängel auf:
- Weder in Spiel- noch in Rahmenregeln ist zur Zeit festgelegt, wie eine solche Transplantation vorzunehmen ist. Auch die vorgeschlagene Regeländerung versäumt dies.
- Eine Organspende ist eine ernste Angelegenheit, die viele ethische und moralische Fragen aufwirft. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass eine Organspende zur Gewinnerzielungsabsicht oder und/oder gar im Rahmen bandenmäßig organisierter krimineller Form erfolgt. Hier könnte das Transplantationsgesetz als Vorbild dienen.
Aufgrund der zahlreichen offenen Fragen empfiehlt der Zentralrat der Paragraphenreiter, vor einer Aufnahme eines entsprechenden Organspende-Passus in die Spielregeln die grundsätzlichen regulatorischen sowie ethisch-moralischen Fragen zu klären. Im Sinne einer möglichst umständlichen Regelung könnten diese Aspekte beispielsweise von einem noch zu gründenden eigenständigen Organ detailliert erörtert werden, welches dann entsprechende Regeländerungen ausarbeiten und dem Zentralrat vorlegen könnte.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 00:50, 21. Nov 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Den im Gutachten formulierten Mängeln wurde nicht abgeholfen. --Mambres 00:52, 16. Dez. 2007 (CET)
Nr. 43 vom 20. November 2007
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 173/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsherren,
ich beantrage hiermit eine Regeländerung von §18(a)in
§18 (a)Die Vorsitzenden von in den Spielregeln genannten Organen sind bei Diskussionen innerhalb des Spiels wie in einem amerikanischen Gerichtsfilm mit „Euer Ehren“ anzusprechen. Diese Anrede bleibt jedoch ausschließlich dem vorgenannten Personenkreis vorbehalten. Der Spielleiter muss mit „Schnarchnase“ angeredet werden.
Begründung:
Ich sehe es zum aktuellen Zeitpunkt als nicht gerechtfertigt, den Spielleiter mit "Euer Ehren" anzusprechen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 173/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag Nr. 43 (Änderung der vorgeschriebenen Anredeformel des Spielleiters – Vorgang 173/3)
Kurzzusammenfassung: Zentralrat der Paragraphenreiter
Bearbeitendes Organ: Der Vorschlag erscheint in der Sache begründet, weist jedoch noch Mängel auf.
Ausführlicher Gutachtentext:
Der Vorschlag von Kamel:Derjan, zukünftig die Anredeform "Schnarchnase" anstatt "Euer Ehren" für den Spielleiter zuzulassen, erscheint ausreichend begründet. Allerdings weist die vorgeschlagene Regelung Lücken auf:
- Aus der jetzigen Formulierung geht nicht zweifelsfrei hervor, ob der Spielleiter zusätzlich mit "Schnarchnase" anzusprechen ist (also "Euer Ehren Schnarchnase!"), oder anstatt "Euer Ehren".
- Zwar trifft die Bezeichnung "Schnarchnase" uneingeschränkt auf den derzeitigen Spielleiter zu; allerdings wird dies (...hoffentlich...) nicht bis zum Ende der Spielrunde andauern. Bereits von mehreren Kamelen wurden Versuche gestartet, ihn entweder seines Amtes zu entheben bwz. wegen Inaktivität einfach zu ersetzen. Einem Kamel, welches dann die undankbare Aufgabe übernimmt, die liegengebliebene Korrespondenz mehrerer Wochen abzuarbeiten, kann nicht zugemutet werden, neben einer Verunglimpfungs-Seite und einer teilweise recht umständlichen Geschäftsordnung auch noch permanent mit "Schnarchnase" angeredet zu werden, wenn dies nicht mehr zutrifft. Es wird empfohlen, eine entsprechende Einschränkung einzubauen, welche dies verhindert, z. B. die Anrede "Schnarchnase" nur dann vorzusehen, wenn der Spielleiter als inaktiv oder untätig festgestellt wurde, wenn er länger als eine Woche nicht editiert hat, o. ä.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 01:01, 21. Nov 2007 (CET)
Vorgangsnummer/Zeichen: 173/3
Bearbeitendes Organ: Spielleiter
Hiermit wird folgende Feststellung getroffen:
Diese Differenzierung durch den Pragraphenreiter Wutzofant finnich ausgesprochen sinnvoll.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Wortspielleiter Tiertrampel, 11:09MEZ+2, 21. Nov 2007
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Was soll "finnich" bedeuten? Des weiteren heisst es Paragraphenreiter und nicht Pragraphenreiter und es liegt ein Verstoss gegen den LL betreffs Schlussformel vor.
Ausführendes Organ: Sprachkontrollinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 20:16, 21. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Vorgangs- und Aktennummer dieser Ungültigkeitserklärung sind 173/5.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 173:7
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 173/2
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich stimme mit meinem Zentralratsherrenkollegen Wutzofant vollkommen überein und empfehle dem Antragssteller seinen Antrag dementsprechend abzuändern, wenn weitere Bearbeitung gewünscht wird.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 20:16, 21. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Nr. 44 vom 21.November 2007 - Absetzung des Spielleiters
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 179:1
Diese Anweisung ergeht an: Zentralrat der Paragraphenreiter
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Hiermit ergeht an den Zentralrat der Paragraphenreiter die Anweisung Neuwahlen für das Amt des Spielleiters einzurichten.
Weitere Bemerkungen: Der Aufsichtsrat erkennt nur einen Spielleiter mit einer ordentlichen Legitimation an. Jeglicher Versuch durch reine Willkür einen ihm genehmen Spielleiter einzusetzen wird vom Aufsichtsrat, der schon einmal bewiesen ist, dass er in der Lage ist einen Spielleiter abzusetzen, wieder rückgängig gemacht werden.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Kamel Bond 007 00:10, 21. Nov 2007 (CET))
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Adressat: Spielleiter
Antragsnummer: 179/2
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
Es wird beantragt, die Seite Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Spielleiter/Neuwal anlegen zu dürfen. Sollte dies nicht erwünscht sein, so wird beantragt, die Seite Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Spielleiter/Neuwahl anlegen zu dürfen.
Begründung:
Zwar hat der Zentralrat der Paragraphenreiter noch keine Ahnung, wie er die Neubesetzung des Spielleiteramtes durchführt, doch ist die Ausrichtung eines möglichst umständlichen Wahlverfahrens eine recht wahrscheinliche Lösung. Dies würde am zweckmäßigsten gleich auf einer Unterseite des Spielleiters selbst erfolgen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
IN BEARBEITUNG
Hinweis: Dieser Vorgang ist zur Zeit in Bearbeitung.
Zuständiger Sachbearbeiter: Spielleiter
Die voraussichtliche maximale Bearbeitungs1 Tag oder weniger, vielleicht mehr.
Bemerkungen: Verhältnis Antragstext zu Begründung: 82,5%; Zeit bis zum voraussichtlichen Rundenende in Tagen: 21; 686min von letzter Antragsstellung an den Spielleiter an
Datum, Unterschrift: Tiertrampel, 11:26MEZ+2, 21. Nov 2007
Hinweise: Eventuelle Anfragen, Anmerkungen oder Einwände bzgl. dieses Vorganges, insbesondere Fragen zum Fortschritt seiner Bearbeitung, sind direkt an den zuständigen Sachbearbeiter unter Verwendung der entsprechenden Formblätter zu richten.
Sofern nicht anders angegeben, ist eine oben genannte Bearbeitungsdauer bzw. -frist nicht verbindlich.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: mgrmpf
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: In Bearbeitung
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Man beachte auch den Quelltext.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Tiertrampel, 11:30MEZ+2, 21. Nov 2007
Siehe auch: Quelltext
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Nach Einschätzung des Zentralrates ist der alte Spielleiter unverändert im Amt. Zwar hat der Aufsichtsrat eine entsprechende Abstimmung eingeleitet, bisher aber nicht ausgezählt. Auch kann von den abgegebenen Stimmen wohl nur eine als gültig gewertet werden.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 14:50, 21. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Ablehnungsnummer: 179/3
Diese Ablehnung bezieht sich auf Anweisung 179:1, nicht auf den Antrag an den Spielleiter.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA.
Nr. 45 vom 21.November 2007 - dritter Versuch zur Gründung des Protokollarischen Amtes für Nichtigkeiten
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 181/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsmitglieder!
Ich habe folgende Regeländerung vorzuschlagen: Hierbei ist das "x" durch die entsprechende fortlaufende Regelnummer zu ersetzen, so dass sich der hier vorgestellte Paragraph §8.x, sollte er in Kraft stehen, sich unmittelbar auf der Regelseite an genehmigte Paragraphen ...,§8.x-2, §8.x-1 anschließen wird.
§8.x Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten
- (a) Folgende Regelung tritt erst in Kraft, sobald das Protokollarische Amt entsprechende Unterseiten eingerichtet hat, die das Befolgen der Regeln in §8.x erst möglich machen.
- (b) Vor einem Vorgang innerhalb des Bürokratenspiels, welcher nicht unter Verwendung einer Vorlage abläuft, welcher nicht eine unter §8.x(h) beschriebene Tätigkeit darstellt und für welchen nicht bereits eine Genehmigungspflicht eines anderen Organs vorgesehen ist, muss erst ein Antrag an das Protokollarische Amt für Nichtigkeiten erfolgen. Als Vorgänge sind hierbei jegliche Seitenänderungen innerhalb des Bürokratenspiels zu bezeichnen, die also bei ihrem Erfolgen auf der Seite Letzte Änderungen im Bürokratenspiel aufgeführt werden.
- (c) Der Antrag auf die Genehmigung eines nach §8.x(b) genehmigungspflichtigen Vorgangs ist auf der Seite Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten/Vorgänge gemäß der Antragsordnung des Protokollarischen Amtes für Nichtigkeiten Projekt:Bürokratenspiel/4. Runde/Organe/Protokollarisches Amt für Nichtigkeiten/Antragsordnung zu stellen.
- (d) Ein dem Protokollarischen Amt vorgebrachter und gültiger Genehmigungsantrag gilt als genehmigt, sobald ein Mitglied des Protokollarischen Amtes ihn genehmigt hat, solange kein Veto-Einwand gemäß §8.x(e) erfolgt. Dieses Mitglied darf nicht dasselbe sein, der seinen Antrag eingebracht hat. Sollte der Antrag innerhalb von zwei Tagen nicht bearbeitet worden sein, so gilt er als genehmigt. Veto-Einwände gemäß §.8.x(e) sind dann nicht mehr möglich.
- (e) Sollte ein Mitglied des Protokollarischen Amtes einen Antrag genehmigen, so hat ein anderes Mitglied des Protokollarischen Amtes das Recht innerhalb einer Frist von 6 Stunden, 6 Minuten und 6 Sekunden ein wohlbegründetes Veto einzulegen, sofern der genehmigte Vorgang noch nicht ausgeführt worden ist. Sollte es in diesem Falle innerhalb der Frist von 2 Tagen zu keiner weiteren Genehmigung dieses Antrags seitens eines Mitglieds des Protokollarischen Amtes kommen, so gilt dieser Antrag als abgelehnt. Sollte sich jedoch innerhalb dieser Frist ein Mitglied des Protokollarischen Amtes finden, welches den entsprechenden Antrag nochmal genehmigt, so hat eine Abstimmung zu erfolgen, welche dann sogleich jenes Kamel einzurichten hat, welches diese Abstimmung mit seiner zweiten Genehmigung überhaupt erst notwendig gemacht hat. In diesem Falle beträgt die Dauer der Abstimmung exakt 30 Stunden. Stimmen, die nach Ende dieser Frist abgegeben werden, gelten als ungültig, als stimmberechtigt bei einer solchen Abstimmung gelten nur Kamele des Protokollarischen Amtes sowie der Spielleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Auswertung einer solchen Abstimmung erfolgt nach folgendem Schema: Zuerst werden die Stimmen der Mitglieder des Protokollarischen Amtes ausgewertet. Sollte sich hierbei eine relative Mehrheit ergeben, so gilt die Abstimmung gemäß der Entscheidung der relativen Mehrheit als entschieden. Sollte sich hierbei Gleichstand ergeben, so sind auch die Stimmen der Kamele auszuwerten, die sich zwar nicht im Protokollarischen Amt befinden, jedoch entweder Spielleiter oder Mitglied des Aufsichtsrates sind. Wieder entscheidet hier die relative Mehrheit. Ergibt sich hier wieder Gleichstand, so gilt der Antrag als angenommen.
- (f) Sollte ein nach §8.x(b) genehmigungspflichtiger Vorgang noch nicht vom Protokollarischen Amt genehmigt worden sein und sollte er nach dem Eintreten des Zustandes des Erfülltseins der in §8.x(a) beschriebenen Voraussetzungen erfolgt sein, so hat das Protokollarische Amt bis zu zwei Tagen nach Erfolgen dieses Vorgangs das Recht, auf derselben Seite, auf der diese Änderung vorgenommen worden ist, eine Anweisung zu hinterlassen, auf welcher das verantwortliche Kamel angewiesen wird, sich diesen Vorgang nachträglich genehmigen zu lassen. Sollte das Kamel dieser Anweisung nicht nachkommen oder sollte sein nachträglicher Genehmigungsantrag nicht genehmigt werden, so ist die Seite vom Protokollarischen Amt unmittelbar in den Zustand vor dem Eintreten dieser unerlaubten Änderung zurück zu versetzen, allerdings mit dem Unterschied, dass eine Anmerkung hinzugefügt wird, die unwissende Kamele darüber informiert, dass und auf welcher Basis eine Zurückversetzung in einen früheren Zustand stattgefunden hat. Außerdem kann das Protokollarische Amt bei dreifachem Vergehen innerhalb von 8 Tagen oder siebenfachen Vergehen innerhalb von 30 Tagen eine Verwarnung, bei sechsfachem Vergehen innerhalb von 8 Tagen oder bei zwölffachem Vergehen innerhalb von 25 Tagen eine Rüge und bei fünfzehnfachem Vergehen innerhalb von 8 Tagen oder bei fünfundvierzigfachem Vergehen innerhalb von 30 Tagen gar eine Mecklenburg-Vorpommerung erteilen. Hierbei ist ein Vergehen doppelt zu werten, wenn sich ein Kamel nicht nur einen genehmigungspflichtigen Vorgang nicht genehmigen lässt, sondern noch dazu die Anweisung des Protokollarischen Amtes ignoriert sich diesen Vorgang genehmigen zu lassen.
- (g) Das Protokollarische Amt besteht aus maximal fünf Mitgliedern.
- (h) Das Protokollarische Amt ist in der Pflicht jede nach §8.x(b) genehmigungspflichtige Änderung einer Seite des Bürokratenspiels, ob genehmigt oder nicht, auf einer eigens eingerichteten Unterseite mit Datum, Uhrzeit, Ort, Zustand (genehmigt, nicht genehmigt), Verursacher und Beschreibung der Änderung zu protokollieren.
Begründung:
Mir ist aufgefallen, dass das Bürokratenspiel stellenweise viel zu unbürokratisch ist. Kamele können an vielerlei Orten einfach so unbürokratisch Dinge tun, ohne dass irgendjemand irgendwas genehmigen müsste. So kann Kamel Wutzofant nach Belieben am Design oder an den unveränderbaren Regeln des Bürokratenspiels, Kamel Mambres an seinem Bericht für das Innenrevisionskommissariat, usw. herumschrauben. Das kann so nicht weitergehen! Daher fordere ich diese Änderung, um all diese Dinge, die nicht genehmigungspflichtig sind, genehmigungspflichtig zu machen.
Anlagen: Gutachten folgt
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Hier wird bereits im zweiten Satz des Antrags fahrlässig gegen die deutsche Grammatik verstossen: "...so dass sich der hier vorgestellte Paragraph §8.x, sollte er in Kraft stehen, sich unmittelbar auf der Regelseite ... anschließen wird." Zum einen ist "in Kraft stehen" meiner Meinung nach keine deutsche Redewendung. Der schlimmste Verstoss ist jedoch zweifelsohne die zweifache Verwendung des Reflexivpronomens. Dies ist keine Tautologie, ja nicht einmal ein Pleonasmus, sondern schlicht und einfach (<--Tautologie) falsch.
Ausführendes Organ: Sprachkontrollinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 20:25, 21. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung sind 181/2.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 46 vom 21.November 2007 - Konzeptionierungstagung
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 191:1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsmitglieder,
Hiermit stelle ich (mal wieder) einen Antrag auf Regeländerung:
- §8.<fortlaufende Nummer> temporäre Konzeptionierungstagung
- (a) Die erste temporäre Konzeptionierungstagung findet 8 Tage nach Inkrafttreten dieser Regel statt. Vom Beginn der Tagung bis zu ihrem Ende ist die Tagung als Organ anzusehen.
- (b) Zielsetzung der Tagung ist es, Leitlinien für den weiteren Spielverlauf vorzugeben.
- (c) Die Teilnahme an der Tagung ist ausschließlich Vertretern eines Organs vorbehalten.
- (d) Jedes Organ ist berechtigt, eines seiner Mitglieder mittels einer offiziellen Verfügung als Vertreter zu bestimmen. Die Verfügung hat vor Beginn der Tagung zu erfolgen.
- (f) Die Dauer der Tagung ist 5 Tage. Sie kann mit Zustimmung aller Tagungsmitglieder bis zu drei mal um je 48 Stunden verlängert werden.
- (g) Die Mitglieder der Tagung verfassen ein Konzeptionspapier, das wichtige Leitlinien für den weiteren Spielverlauf setzt. Dabei sind insbesondere die Ziele und die daraus abzuleitenden Strategien und Maßnahmen zu deren Umsetzung festzulegen.
- (h)Am Ende der Tagung sollte das Konzeptionspapier von allen Tagungsmitgliedern mit einer Mehrheit von 100% verabschiedet werden. Andernfalls muss über jede Ziffer des Papiers separat abgestimmt werden. Dabei werden die Ziffern verabschiedet, für die sich eine einhundertprozentige Mehrheit findet. Findet sich für keine Ziffer eine solche Mehrheit, so ist eine Mehrheit von 50% für jede Ziffer ausreichend. Wird keine Ziffer verabschiedet, so ist das Konzeptionspapier inhaltslos.
Begründung:
Derzeit kocht im Bürokratenspiel jeder sein eigenes Süppchen. Dies widerspricht meines Erachtens nach §0. Um eine gewisse übergeordnete Ordnung in zukünftige Spielzüge zu bringen, halte ich die Erarbeitung eines Konzeptionspapiers für sinnvoll.
Seine Änderungen bekräftigend, J* 18:12, 3. Dez. 2007 (CET)
Anlagen: letzte Spielzüge
Vorgangsnummer/Zeichen: 191/2
Thema des Gutachtens: Bearbeitung des Antrags 14,5
Kurzzusammenfassung: Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung sieht keinerlei Bedenken
Bearbeitendes Organ: Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Ausführlicher Gutachtentext:
Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung sieht keinerlei Bedenken, die dagegen sprechen würden.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Kamel Bond 007 13:15, 21. Nov 2007 (CET)
Vorgangsnummer/Zeichen: 191/3
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 191/1
Kurzzusammenfassung: Die Regeländerung wird begrüßt. Es wird angeregt, den Antrag für zukünftige Tagungen zu ergänzen.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Beantragt wird eine Konzeptionstagung mit dem Charakter eines temporären Organs. Die Tagung soll acht Tage nach Verabschiedung der Regel beginnen und fünf Tage dauern.
Das Anliegen des Antragstellers ist zu unterstützen. Folgende Aspekte sollten jedoch berücksichtigt werden:
- Im vorliegenden Regeltext bleibt die Regel nach Abschluss der Tagung als "tote" Spielregeln bestehen. Wäre es nicht schön, bei Bedarf eine Wiederholung der Tagung zu ermöglichen? Vielleicht haben sich ja politische Rahmenbedingungen geändert, oder die verabschiedeten Ziele wurden tatsächlich erreicht. Wie wäre statt (a) eine Einberufung der Tagung durch den Spielleiter?
- Was passiert, wenn Hauptorgane ihrer Verpflichtung nach Ziffer (e) nicht nachkommen?
- Was passiert, wenn über das Konzeptionspapier nach Ziffer (g) bei Tagungsende nicht einstimmig unterstützt wird?
- Die zweite Ziffer (f) sollte (h) lauten.
Für eine Stellungnahme bzw. Überarbeitung des Antragstellers wird die Antragsbearbeitung für maximal fünf Tage ausgesetzt.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 00:29, 3. Dez. 2007 (CET)
Anlagen: -
Nr. 47 vom 21.November 2007 - Antrag auf neues Befugnis des Aufsichtsrates
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 193/1
Antragsgegenstand:
Werte Mitglieder des Zentralrates,
hiermit beantrage ich folgende Regelergänzung:
§5(c) Sollte der Spielleiter auf illegale Weise an die Macht gekommen sein, so hat der Aufsichtsrat das Recht durch einen Beschluss eines ihrer Mitglieder den Spielleiter seines Amtes zu entheben und ihm ein Verbot aufzuerlegen jemals wieder Spielleiter zu werden. Überdies kann dieses Mitglied ein solches Kamel bei einmaligem Vergehen mit einer Rüge, bei mehrmaligem Vergehen mit einer Mecklenburg-Vorpommerung belegen.
Begründung:
Die aktuellen Geschehnisse zeigen, dass der Aufsichtsrat in der Lage sein muss schnell zu handeln, wenn sich ein Kamel an die Macht geputscht hat.
Anlagen: Gutachten folgt
Vorgangsnummer/Zeichen: 193/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 193/1
Kurzzusammenfassung: Die vorgeschlagene Regeländerung erscheint nicht sinnvoll.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Die beantragte Regelung soll Maßnahmen für den Fall definieren, dass ein Spielleiter illegal an die Macht kommt.
Illegale Machtergreifungen des Spielleiterpostens sind in den Spielregeln nicht vorgesehen. Die regelwidrige Ausrufung von Spielleitern kann auf den üblichen Wegen angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Weiterer Regelungsbedarf erscheint dem Gutachter nicht vorzuliegen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 00:35, 3. Dez. 2007 (CET)
Anlagen: -
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Nein - kein Handlungsbedarf. --Mambres 00:35, 3. Dez. 2007 (CET) 2. Stimme "Illegal" ist viiiiel zu schwammig. Ein Verbot, "jemals wieder Spielleiter zu werden" würde auch andere Runden tangieren und ist somit unzulässig. Darüberhinaus erscheint mir sogar ein generelles Verbot für den Rest der laufenden Runde zu hart und absolut; eine Fristenregelung wäre evtl. sinnvoller.--Wutzofant (✉✍) 11:51, 4. Dez. 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die vorgeschlagene Regeländerung wurde abgelehnt.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Wutzofant (✉✍) 11:51, 4. Dez. 2007 (CET)
Nr. 48 vom 22. November 2007 - Antrag auf Regeländerung zu Gunsten eines neuen Unterorgans
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 197/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat,
ich möchte Sie um die Erlaubnis bitten, dem § 8.3 einen § 8.3.1 zuzufügen, dessen Titel "§ 8.3.1 Anlagenpflegeelektion" wäre und der wie folgt aussähe:
(1) Das Unterorgan Anlagenpflegeelektion ist dazu da, ein schnelles und zuverlässiges Einsehen aller Anlagen von Anträgen zu ermöglichen.
(2) Alles Weitere ist in der Geschäftsordnung der Anlagenpflegeelektion festgelegt.
Begründung:
Eine Plattform für Anlagen ist bei einer schon vorhandenen Plattform für Anträge unerlässlich. Es wird mehr Bürokratie ins Spiel kommen, außerdem sehr viel mehr Ordnung.
Anlagen: Werden hoffentlich bald übersichtlicher gesammelt werden.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Im Unterschriftenfeld verwendet der Antragssteller die nicht genehmigte Abkürzung MEZ (mit einigem Zittern? mein erkälteter Zaunkönig? muss Eifer zeigen?).
Ausführendes Organ: Sprachkontrollinstanz
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 17:17, 22. Nov 2007
Bemerkungen: Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung sind 197/2
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Der Vorgang Ungültigkeitserklärung des Vorganges 197 wird hiermit angefochten!
Begründung: Mein lieber Kam- aeleon,
ich blicke nur in Ihr Unterschriftenfeld, und was sehe ich da? "Nov"! Was bitte schön soll das bedeuten? Etwa "Nie ohne Vater" (wobei der Vater ein kleiner wäre, also ein "vater")? "Nachbar oft verreist"? Oder gar "Nov"?
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Tiertrampel 18:25 Ortszeit, 23. marraskuu 2007
Anmerkung: Nett, obiger Versuch.
Die Vorgangsnummer dieses Vorganges ist 197/3
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 197/5
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat,
ich möchte Sie um die Erlaubnis bitten, dem § 8.3 einen § 8.3.1 zuzufügen, dessen Titel "§ 8.3.1 Anlagenpflegeelektion" wäre und der wie folgt aussähe:
(1) Das Unterorgan Anlagenpflegeelektion ist dazu da, ein schnelles und zuverlässiges Einsehen aller Anlagen von Anträgen zu ermöglichen.
(2) Alles Weitere ist in der Geschäftsordnung der Anlagenpflegeelektion festgelegt.
Begründung:
Eine Plattform für Anlagen ist bei einer schon vorhandenen Plattform für Anträge unerlässlich. Es wird mehr Bürokratie ins Spiel kommen, außerdem sehr viel mehr Ordnung.
Anlagen: Sind immer noch so furchtbar unsortiert. Noch.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 197/7
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Antrag 197/5
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Ich möchte hiermit freundlichst die Zentralreiter Kam-aeleon und Mambres darauf hinweisen, dass seit geraumer Zeit ein unbearbeiteter Antrag hier herumliegt, der den Tätigkeiten der Anlagenpflegeelektion und der Poststelle erheblich weiterhelfen würde, würde er verabschiedet. Lesen Sie bitte auch §19 und Punkt 12 der Extremkurzanleitung für Anfänger, die mitspielen möchten, auf der Anfangsseite der 4. Runde.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Tiertrampel 21:34, 2. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: Antrag 197/5
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 197/11
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: in Bezug auf Mitteilung 197/7
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrter Antragsteller,
an dieser Stelle zeigt sich, dass es keine gute Idee ist, neue Anträge in bereits abgeschlossene Akten einzubringen. Diese Akte wurde in der Vorgangsliste des Zentralrats bei Antragstellung bereits als geschlossen markiert. Wir empfehlen das Einbringen des Antrags in einer neuen, eigenständigen Akte. Schließlich soll ja alles seine Ordnung haben, und dieses Einbringen von Anträgen mitten in andere Vorgänge erschwert unsere Berichte an dss Innenrevisionskommissariat unnötig.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 00:08, 3. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: -
Nr. 49 vom 22. November 2007 - Einrichtung von Neuwahlen
Zur Erledigung!
Vorgangsnummer/Zeichen: 199/1
Diese Anweisung ergeht an: Zentralrat der Paragraphenreiter
Hiermit wird folgendes angewiesen:
Hiermit ergeht an den Zentralrat der Paragraphenreiter die Anweisung Neuwahlen für das Amt des Spielleiters einzurichten.
Weitere Bemerkungen: Der Aufsichtsrat erkennt nur einen Spielleiter mit einer ordentlichen Legitimation an. Jeglicher Versuch durch reine Willkür einen ihm genehmen Spielleiter einzusetzen wird vom Aufsichtsrat, der schon einmal bewiesen ist, dass er in der Lage ist einen Spielleiter abzusetzen, wieder rückgängig gemacht werden.
Unterschrift des ausstellenden Kamels, Datum: Hochachtungsvoll, Kamel Bond 007 17:11, 22. Nov 2007 (CET)
Rechtsbehelfsbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 199/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 199/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Der Unterzeichner weist die Einreicher von Vorgang 199/1 freundlich darauf hin, dass der Vorgang in seiner momentanen Form nach Ansicht des Unterzeichners kleinere Grammatikfehler aufweist. Um ein Einschreiten der Rechtschreibepolizei in Form einer Ungültigkeitserklärung zu vermeiden, wird eine Nachbesserung dringend empfohlen. Desweiteren hat der Unterzeichner ein fehlendes =
in der Überschrift des Abschnittes zu diesem Vorgang eingesetzt und bittet den Antragsteller, zukünftig selbst für eine korrekte Wiki-Verüberschriftung Sorge zu tragen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 18:40, 22. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Interpunktion
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: irgnedwas
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 199/2
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Hirmieth teilth där Saschbeahrbeiter mitt ihm issas vohlkomen wurscht. Nach §5(b) där Spildingsda isst där Zentrahldingsbums eh vährpflichtett neuwalen zuh richten auss. Di anweißuhng 199/1 ißt sohmit eh nur ahls freundlichä erinnrung zu sssssssssssssssssssssssssssssssehen.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Kamel Bond 007 19:34, 22. Nov 2007 (CET)
Siehe auch: Alkohol
Nr. 50 vom 22. November 2007 - Antrag auf Pensionierung vom Pressedienst
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 211/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich die Erlaubnis per sofort mein Amt im Pressegremium niederlegen zu dürfen.
Begründung:
Da ich diesen Antrag sowieso selbst genehmigen werde, erübrigt sich eine Begründung.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung ausdrücklich und uneingeschränkt stattgegeben.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kam-aeleon 18:18, 22. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Akten- und Vorgangsnummer dieser Genehmigung sind 211/2.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr. 51 vom 22. November 2007
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 223/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrte Ratsherren,
Ich beantrage hiermit folgende Regeländerung:
§8.<fortlaufende Nummer> Arbeitskreis zur Organtransplantation
- (a) Jedes Kamel darf dem Arbeitskreis zur Organtransplantation beitreten.
- (b) Der Arbeitskreis erarbeitet Regelungen und Vorschriften zur Transplantation von Organen. Zentrale Fragestellung ist dabei, wie ein Organ dieser Spielrunde an eine zukünftige Spielrunde gespendet werden kann.
- (c) Insbesondere legt der Arbeitskreis fest,
- 1. unter welchen Bedingungen ein Organ an eine zukünftige Spielrunde gespendet werden darf,
- 2. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit einer zukünftigen Spielrunde ein Organ implantiert werden kann,
- 3. wie eine Transplantation zu erfolgen hat, auch unter der Berücksichtigung moralischer Fragen,
- 4. wie Missbrauch ausgeschlossen werden kann,
- 5. wie die Organe möchglichst verlustfrei konserviert werden können und wie eine Überalterung der Organe ausgeschlossen werden kann,
- 6. wie sichergestellt werden kann, dass die beschlossenen Regelungen auch in zukünftigen Runden bindend sind.
- (d) Der Arbeitskreis berücksichtigt dabei, dass eine Transplantation möglicherweise innerhalb kürzester Zeit erfolgen muss, da bereits wenige Tage über Leben und Tod einer Spielrunde entscheiden können.
- (e) Der Arbeitskreis publiziert wöchentlich eine Zusammenfassung seiner Arbeitsergebnisse.
- (f) Der Arbeitskreis darf verbindliche Regelungen zur Organtransplantation oder Organspende beschließen. Diese Regelungen treten in Kraft, sofern eine Mehrheit dafür im Arbeitskreis zur Organtransplantation besteht und der Aufsichtsrat innerhalb von zwei Tagen kein Veto eingelegt hat. Die Regelungen zur Organtransplantation oder Organspende sind nicht Teil der Spielregeln, sondern ihnen untergeordnet.
- (g) Der Arbeitskreis darf ebenfalls Änderungen an Start- oder Spielregeln beschließen. Änderungen dieser Art müssen jedoch vor ihrem Inkrafttreten den üblichen Verwaltungsprozess für Regeländerungen durchlaufen (etwa gemäß §4 (a)), sofern ein solcher durch die Spielregeln vorgeschrieben ist.
Begründung:
Es erscheint sinnvoll, Organspenden nicht einfach durchzuführen, sondern sie bestimmten Regelungen zu unterwerfen. Die beantragten Regeländerungen ermöglichen sowohl Experten auf dem Gebiet der Organtransplantation, als auch jedem anderen interessierten Kamel, am Prozess der Regelerarbeitung mitzuwirken. Es kann damit eine ausreichende Sachkompetenz bei hoher ethischer Bandbreite gewährleistet werden.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 223/2
Thema des Gutachtens: Bürokratiekonformität des Antrags 223/1 an den Zentralrat der Paragraphenreiter
Kurzzusammenfassung: Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung sieht keinerlei Bedenken
Bearbeitendes Organ: Die Behörde zur Wahrung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung
Ausführlicher Gutachtentext:
Der Antrag ist nach Ansicht der Behörde bürokratiekonform. Die Beschlüsse des Arbeitskreises sind den Spielregeln untergeordnet und können vom Aufsichtsrat verhindert werden, eine Gefährdung der bürokratischen Grundordnung ist somit nicht gegeben.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, J* 22:59, 22. Nov 2007 (CET)
Vorgangsnummer/Zeichen: 223/3
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag Nr. 223/1
Kurzzusammenfassung: Der Vorschlag ist im Großen und Ganzen unterstützenswert.
Bearbeitendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Ausführlicher Gutachtentext:
Vorgeschlagen wird die Einrichtung eines völlig sinnfreien Gremiums, welches über Fragen der nach Ansicht des Unterzeichners nicht möglichen Organtransplantation von der laufenden zur nächsten Runde beraten soll. Das neue Organ hat eine nur sehr geringe Regelgebungskompetenz (da die Richtlinien den Spielregeln untergeordnet sein sollen), welche zudem noch vom Aufsichtsrat kontrolliert wird. Das Organ erscheint somit als hervorragend geeignet, erbittert über unerhebliche Regelungen, Formulierungen und Richtlinien zu streiten, ohne damit irgendetwas bewirken zu können, und reflektiert somit in vorbildlicher Weise den Geist des Bürokratenspiels.
Der Gutachter empfiehlt jedoch dem Antragsteller, eventuell über eine Abänderung der wöchentlichen Berichtspflicht zu einer allgemeineren Formulierung mit den Worten in regelmäßigen Abständen nachzudenken. Der Zentralrat setzt die weitere Bearbeitung dieses Falles aus, bis sich der Antragsteller entsprechend geäußert hat oder aber den Antrag entsprechend abgeändert hat.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 21:23, 14. Dez. 2007 (CET)
Vorgangsnummer/Zeichen: 223/4
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: 223/3
Bearbeitendes Organ: J*
Hiermit wird wie folgt Stellung genommen:
Sehr geehrte Mitglieder des Zentralrats, sehr geehrtes Mitkamel Wutzofant,
mir ist klar, dass eine Berichtspflicht mit zu häufiger Frequenz die eigentliche Arbeit eines Gremiums behindern oder gar verhindern kann. Die Verwendung der Formulierung in regelmäßigen Abständen erscheint dem Antragsteller jedoch zu schwammig ungenau, da dabei auch eine Periodendauer von 1018 Jahren gewählt werden kann, was dazu führen würde, dass kein einziger Bericht innerhalb dieser Spielrunde angefertigt würde. Meiner Meinung nach stellt die Berichterstattung jedoch einen nicht unwichtigen Teil des Gesamtkonzeptes dar. Auf diese Weise hat jedes Kamel die Möglichkeit, sich in Kürze über die aktuelle Arbeitslage zu informieren und bei Bedarf dem Arbeitskreis beizutreten und an der Arbeit mitzuwirken.
Möglicherweise ist es allerdings sinnvoll, die derzeit feste Periodendauer in einen Richtwert umzuwandeln, jedoch mit Obergrenze, etwa so:
- Der Arbeitskreis publiziert in regelmäßigen Abständen eine Zusammenfassung seiner Arbeitsergebnisse. Sofern die Geschäftsordnung des Arbeitskreises keine andere diesbezügliche Regelung vorsieht, erfolgt die Publikation wöchentlich. Ein Bericht muss mindestens alle zwei Wochen ausgestellt werden.
Oder aber der Berichtszeitpunkt wird von der Aktivität im Organ abhängig gemacht, etwa so:
- Der Arbeitskreis publiziert gelegentlich eine Zusammenfassung seiner Arbeitsergebnisse. Spätestens, wenn seit Gründung des Organs oder dem letzten Bericht mindestens dreizehn Vorlagen im Rahmen dieses Organs benutzt wurden, hat innerhalb von weiteren drei Tagen ein Arbeitsbericht zu erfolgen.
Ich bin grundsätzlich zu weiteren Diskussionen bereit und nehme gern weitere Vorschläge entgegen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, J* 22:42, 14. Dez. 2007 (CET)
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Stellungnahme "223/4" wird wegen eines Formfehlers zurückgewiesen, da sie gegen folgende Punkte der GODZILLA verstößt:
- Länglicher Artikel 5 (a)/(b) der Geschäftsordnung Verwendung der Vorlagen
- Länglicher Artikel 5 (c) der Geschäftsordnung Antragstellungsbefugnis
- Länglicher Artikel 5 (g) der Geschäftsordnung Seite des Zentralrats
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Aktennummer
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (n) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (b) der Geschäftsordnung Verfristetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (c) der Geschäftsordnung Unbegründetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (d) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (e) der Geschäftsordnung Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 23:23, 14. Dez. 2007 (CET)
Bemerkungen: Aufgrund der Ungültigkeit Ihrer Stellungnahme erklärt sich der Zentralrat der Paragraphenreiter für in dieser Sache nicht von Ihnen informiert.
Ablehnungsnummer 223:5
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA.
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 223/7
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 223/1, 223/2
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Werter Antragsteller,
aufgrund des Gutachtens hält der Unterzeichner eine Annahme Ihres Antrages für wahrscheinlich, insbesondere nach einer Abänderung von Absatz (e). Eine Regelung, welche den Paragraphen etwas komplizierter gestalten und gleichzeitig eine fixe Frist von einer Woche vermeiden hülfe, könnte beispielsweise wie folgt lauten: Der Arbeitskreis publiziert gelegentlich eine Zusammenfassung seiner Arbeitsergebnisse. Spätestens, wenn seit Gründung des Organs oder dem letzten Bericht mindestens dreizehn Vorlagen im Rahmen dieses Organs benutzt wurden, hat innerhalb von weiteren drei Tagen ein Arbeitsbericht zu erfolgen. Alternativ könnte man das ganze auch auf eine Geschäftsordnung abwälzen: Der Arbeitskreis publiziert in regelmäßigen Abständen eine Zusammenfassung seiner Arbeitsergebnisse. Sofern die Geschäftsordnung des Arbeitskreises keine andere diesbezügliche Regelung vorsieht, erfolgt die Publikation wöchentlich. Ein Bericht muss mindestens alle zwei Wochen ausgestellt werden. Allerdings liegt es auch durchaus im Bereich des Möglichen, dass Ihr Antrag auch ohne eine Änderung dieses Absatzes angenommen wird.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 23:23, 14. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: -
Vorgangsnummer/Zeichen: 223/11
Bezugnahme auf Vorgangsnummer/Zeichen: 223/7
Bearbeitendes Organ: Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
Hiermit wird wie folgt Stellung genommen:
Die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele hält es für sinnvoll, auch in Betracht zu ziehen, die Phrase Der Arbeitskreis publiziert gelegentlich eine Zusammenfassung seiner Arbeitsergebnisse. Spätestens, wenn seit Gründung des Organs oder dem letzten Bericht mindestens dreizehn Vorlagen im Rahmen dieses Organs benutzt wurden, hat innerhalb von weiteren drei Tagen ein Arbeitsbericht zu erfolgen in einer gesonderten Geschäftsordnung oder alternativ diejenige Der Arbeitskreis publiziert in regelmäßigen Abständen eine Zusammenfassung seiner Arbeitsergebnisse. Sofern die Geschäftsordnung des Arbeitskreises keine andere diesbezügliche Regelung vorsieht, erfolgt die Publikation wöchentlich. Ein Bericht muss mindestens alle zwei Wochen ausgestellt werden im im obigen Antrage 223/1 beantragten Paragrafen aufzuführen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Tiertrampel 15:55, 15. Dez. 2007 (CET)
Nummer 52 vom 23. November 2007 Feiertage
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 227:1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
ich möchte beantragen, dass, gesetzt den Fall, dass tatsächlich die Arbeit an der gesamten Kamelopedia aus Protestgründen für dieses Wochenende (24. bis 25. November) niedergelegt werden sollte, die entsprechenden Tage als für das Spiel inexistent angesehen werden sollten.
Begründung:
Da es immer sein könnte, dass gerade eine Frist abläuft und niemand dank des Streiks die Möglichkeit hat, einen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglichen Schritt zu vollziehen, der wichtig für den gesamten weiteren Spielablauf sein kann, ist es sinnvoll, sämtliche Fristen für die Tage zu stoppen, an denen per Edikt niemand arbeiten kann.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 227/2
Thema des Gutachtens: Vorgeschlagene temporäre Regeländerung 227:1 bezüglich Fristenverlängerung
Kurzzusammenfassung: Die vorgeschlagene generelle Fristenverlängerung erscheint sinnvoll.
Bearbeitendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Ausführlicher Gutachtentext:
Vorgeschlagen wird offensichtlich eine temporäre Änderung der Spielregeln, nach der alle in Spielregeln und Geschäftsordnungen vorgegebenen Fristen um die Zeitspanne der von voraussichtlichem Serverausfall bzw. Ausfall des Bearbeiten-Buttons betroffenen kommenden Tage verlängert werden sollen (nämlich um 2 Tage; Fristen, welche sich lediglich auf Werktage beziehen, wären hingegen logischerweise nicht betroffen). Ein solches Vorgehen erscheint sinnvoll, um den Ablauf des Bürokratenspiels nicht zu stören. Zwar ist die gewählte Form als unzureichend zu bezeichnen (eine Ausarbeitung in Form eines Paragraphen wäre sinnvoll gewesen, da der Zentralrat nur für Regeländerungen zuständig ist – mit der vorliegenden Formulierung hätte sich die Antragstellerin besser an den Spielleiter wenden sollen; aber der ist ja bekanntlich eine faule Sau verhindert), aber aufgrund der Knappheit der Zeit erscheint eine rasche Annahme wegen der sonst drohenden Gefahr im Verzug ausnahmsweise angebracht.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 23:58, 23. Nov 2007 (CET)
Ausführendes Organ: Zentralrat der Paragraphenreiter
Stimmabgaben 1. Stimme Na gut, ausnahmsweise... --Wutzofant (✉✍) 23:58, 23. Nov 2007 (CET) 2. Stimme Ausnahmsweise!!! ;-) -- Kam-aeleon 11:53, 24. Nov 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Der Antrag wurde genehmigt.
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Kam-aeleon 11:53, 24. Nov 2007 (CET)
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
227:1 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Das bearbeitende Kamel ist der Meinung, dass das Bürokratenspiel unbeeinflusst von unwichtigen äußeren Ereignissen jeglicher Art sein sollte. Wo soll das denn sonst noch hinführen? Als nächstes will jemand eine Aussetzung der Fristen wegen Weihnachten genehmigt haben. Und dann kommt jemand daher und will die Fristen aussetzen, weil seine Oma gestorben ist! Und dann explodiert auch noch eine Atombombe und jeder will bloß deswegen die Fristen aussetzen! Nein! Das kann nicht sein! Werte Mitkamele, schreiben Sie sich folgendes hinter die Kamelohren: Das Bürokratenspiel ist eine Welt für sich, eine eigene abgeschlossene Parallelwelt! Genauso wie Mittelerde! Und genauso wenig wie Frodo durch den Ausbruch des dritten Weltkrieges davon abgehalten werden könnte den Ring zerstören zu wollen, genauso wenig soll dann das Bürokratenspiel davon abgehalten werden in ihr gültige Fristen gelten zu lassen! Insofern bin ich der Meinung, dass hier eine äußerst schwerwiegende Verletzung von §0 der Spielregeln vorliegt, sodass ich der Meinung bin, dass hier eine schwerwiegende Störung der freiheitlich bürokratischen Grundordnung vorliegt. Aufgrund dessen ich nach §8.7(f)-(g) berechtigt diese temporäre Spielregeländerung für rückgängig zu erklären.
Ausführendes Organ: Kamel Bond 007
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Kamel Bond 007 17:29, 26. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Als Konsequenz dieser Ungültigkeitserklärung sind natürlich alle Fristen, die letztes Wochenende abgelaufen sind, als abgelaufen zu erklären. Die Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung ist 227/5
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
227/5 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die Voraussetzungen für eine Ungültigkeitserklärung nach § 8.7 (f) der Spielregeln liegen nicht vor. Eine solche Ungültigkeitserklärung ist danach ausschließlich für solche Regeländerungen möglich, die
- die Schaffung oder Auflösung mindestens eines Organs oder eine maßgebliche Änderung der Kompetenzen mindestens eines Organs mit sich ziehen.
Dies ist für den vorliegenden Antrag definitiv nicht der Fall.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 17:41, 26. Nov 2007 (CET)
Bemerkungen: Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung: 227/7
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr 53 vom 1. Dezember 2007: Kleiner Scherz der Interessengemeinschaft
Ausführendes Organ: Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele
Vorgangsnummer/Zeichen: 229/1
Maßnahme: Die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele übernimmt die Rechte und Pflichten des Zentralrats laut ihrer Geschäftsordnung.
Begründung:
Sonst geht gar nichts voran!
Unterschrift, Datum: Tiertrampel 16:50, 1. Dez. 2007 (CET)
Rechtsmittelbelehrung: Sehen Sie sich dies an.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Maßnahme 229/1 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Liebe Interessengemeinschaft,
Wir empfehlen die Lektüre der Spielregeln. Dort liest das staunende Neukamel in § 9 (b), dass Geschäftsordnungen
- dieses Organ betreffende Regeln sind, und
- nicht den Spielregeln zuwiderlaufen dürfen.
Eine Geschäftsordnung kann also weder die Kompetenzen eines anderen Organs (hier: des Zentralrats) ändern, noch die Spielregeln umschreiben.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 22:24, 1. Dez. 2007 (CET)
Bemerkungen: Vorgangsnummer: 229/2
Überlegt Euch lieber mal eine Wahlordnung für den Spielleiter und beantragt deren Umsetzung bei uns, das wäre konstruktiv.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 229/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 229/2
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Es wird, sehr geehrtes Mitkamel, eine Krisensitzung stattfinden, bei der jeder seine Meinung ungestraft kundtun kann, auf einer von der Interessengemeinschaft gesponserten Seite. Immerhin haben wir es auf diese Art geschafft, dass dieser Zentralrat überhaupt etwas macht.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Noch hochachtungsvoll, Tiertrampel 10:35, 2. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: /
Nr 54 vom 2. Dezember: Mitteilung zum Stellen von Anträgen
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 233/1
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: -
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
In Zukunft können zur Vereinfachung des Spielablaufes Anträge bei der Poststelle eingereicht werden.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Derjan 12:27, 2. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: -
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 233/2
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 233/1
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Darauf haben wir alle gewartet!
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Kam-aeleon 14:38, 2. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: Hintergrunzinformationen
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 233/3
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 233/2
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Hiermit erkläre ich meine Inaktivitätsphase für beendet mit der Begründung, mit vorheriger Bemerkung meine Arbeit im Zentralrat wieder aufgenommen zu haben. Ich rechtfertige mein Verhalten damit, mich aus Solidarität mit Kamel:Nachteule einige Zeit lang absichtlich nicht im Bürokratenspiel aufgehalten zu haben.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Kam-aeleon 14:38, 2. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: -
Nr 55 vom 2. Dezember: Antrag auf Spielleiterwahl
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 239:1
Antragsgegenstand:
Liebe Kollegen im Zentralrat,
hiermit beantrage ich die Wahl eines neuen Spielleiters nach der folgenden Wahlordnung:
- § 1 Gültigkeit
- Diese Wahlordnung gilt für alle Spielleiterwahlen nach § 5 (b) der Spielregeln.
- § 2 Kandidatur
- (a) Bewerber um das Amt des Spielleiters beantragen ihre Zulassung zur Wahl beim Zentralrat.
- (b) Kandidieren dürfen alle nach § 3 (b) der Spielregeln zugelassenen Kamele, die zum Zeitpunkt ihrer Kandidatur kein Amt in einem Hauptorgan ausüben.
- (c) Mit dem Zulassungsantrag ist auszuführen, welche Ziele der Bewerber als Spielleiter vorrangig umsetzen möchte (Wahlprogramm).
- § 3 Wahl
- (a) Mit der Zulassung eines Kandidaten eröffnet der Zentralrat eine Abstimmung.
- (b) Stimmberechtigt sind alle nach § 3 (b) der Spielregeln zugelassenen Kamele sowie die in den Spielregeln aufgeführten Organe.
- (c) Organe werden durch ihren Vorsitzenden vertreten. Der Vorsitzende muss durch ein in einer Geschäftsordnung geregeltes Verfahren ordnungsgemäß bestimmt worden sein.
- (d) Der erste Kandidat, der fünf Ja-Stimmen auf sich vereinigen kann, gewinnt die Wahl.
- (e) Die gleichzeitige Abgabe mehrerer Stimmen für verschiedene Kandidaten ist unzulässig und führt dazu, dass diese Stimmen nicht gewertet werden.
- (f) Wenn nach Abgabe der letzten Stimme im gesamten Wahlverfahren mehr als fünf Tage verstrichen sind, so gewinnt ungeachtet von Ziffer (d) der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei mehreren Kandidaten mit gleich hoher Stimmenzahl gewinnt der Kandidat, dessen letzte Stimme zuerst abgegeben wurde.
- § 4 Auszählung
- (a) Die Auszählung der Wahl erfolgt durch den Zentralrat.
- (b) Die Wahl wird mit Verkündung des Wahlergebnisses wirksam.
- (c) Die Wahl kann innerhalb von zwei Tagen nach den Regularien von LL.7 GODZILLA angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet der Aufsichtsrat.
Begründung:
Es wird Zeit, dass wir endlich wieder einen Spielleiter bekommen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung ausdrücklich und uneingeschränkt stattgegeben.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 23:56, 2. Dez. 2007 (CET)
Bemerkungen: Genehmigungsnummer: 239/2.
Die Entscheidung erfolgt nach LL.6 (a) GODZILLA durch den Unterzeichner allein.
Die Spielleiterwahl ist hiermit eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Dieser Vorgang wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die Poststellenbearbeitungsnummer des Antrages fehlt. Darüber hinaus hat der Verfasser versäumt, den Antrag über die Poststelle einzureichen.
Ausführendes Organ: Poststelle
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Tiertrampel 9:45 Osteuropäische Zeit, 3. Dezember 2007
Bemerkungen: siehe auch Vorgang 54 dieser Seite. Die Akten- und Vorgangsnummer dieser Ungültigkeitserklärung ist 239/3.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
UNGÜLTIG
Ungültigkeitserklärung
Ungültigkeitserklärung 239/3 wird für ungültig erklärt.
Begründung:
Die Begründung der Ungültigkeitserklärung ist nicht stichhaltig.
- Die Benutzung der Poststelle ist nach § 8.3 Abs. 2 der Spielregeln eine "Kann"-Bestimmung und damit freiwillig.
- Auch die GODZILLA schreibt bislang keine Antragseinreichung über die Poststelle vor, sondern verlangt in LL.5 (g) die Einreichung von Anträgen auf dieser Seite.
- Es handelt sich obenstehend um den Antrag des Kamels Mambres an den Zentralrat. Die Poststelle verwaltet nach § 8.3 Abs. 2 der Spielregeln die Kommunikation zwischen Organen. Eine Ausweitung der Tätigkeit auf Antragsteller nach § 8.3 Abs. 3 der Spielregeln ist bislang nicht erfolgt.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 09:45, 3. Dez. 2007 (CET)
Bemerkungen: Akten-/Vorgangsnummer: 239/5.
Es steht der Poststelle frei, beim Zentralrat eine Änderung der GODZILLA zu beantragen, die eine Antragseinreichung über die Poststelle verbindlich vorschreibt.
Rechtsmittelbelehrung: Sollte diese Entscheidung geltende Regeln verletzen, so kann je nach Fall gemäß §14 Absatz (a) bzw. §14 Absatz (b) verfahren werden, sofern nicht mittlerweile die entsprechende Regel geändert wurde.
Nr 56 vom 3. Dezember: Zweiter Versuch zur Beantragung einer Regeländerung zu Gunsten eines der Ordnung helfenden Unterorganes
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 241/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat,
ich bitte um eine Änderung der Regeln, die in Form einer Ergänzung stattfände. Ergänzt würde ein Unterpunkt zu § 8.3, also § 8.3.x, wobei x für eine beliebige Zahl steht, für die ich gerne 1 vorschlüge. Die Ergänzung lautet wie folgt:
Anlagenpflegeelektion
(1) Das Unterorgan Anlagenpflegeelektion ist dazu da, ein schnelles und zuverlässiges Einsehen aller Anlagen von Anträgen zu ermöglichen.
(2) Die Anlagenpflegeelektion kann bis zu zwei Kamele umfassen, die Mitglieder der Poststelle sein müssen.
(3) Alles Weitere ist in der Geschäftsordnung der Anlagenpflegeelektion festgelegt.
Begründung:
Es wäre sehr viel praktischer.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 241/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 241/1
Kurzzusammenfassung: Die Regeländerung erscheint nicht notwendig.
Bearbeitendes Organ: Mambres
Ausführlicher Gutachtentext:
Beantragt wird ein Unterorgan der Poststelle zur Verwaltung von Anlagen.
Eine ordnungsgemäße Verwaltung von Anlagen durch ein Unterorgan erscheint sinnvoll. Die Spielregeln erlauben der Poststelle jedoch in § 9 (c) bereits die eigenständige Einrichtung von Unterorganen. Nach Ansicht des Gutachters ist das geplante Vorhaben daher nach den vorliegenden Spielregeln bereits zulässig. Es wäre dazu ausreichend, Struktur und Aufgaben des Unterorgans in der Geschäftsordnung der Poststelle zu beschreiben und eine Liste der Mitglieder des Unterorgans zu pflegen.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 10:53, 3. Dez. 2007 (CET)
Anlagen: Spielregeln, § 9
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Unnötig (siehe Gutachten) --Mambres 10:53, 3. Dez. 2007 (CET) 2. Stimme Was soll das für eine Begründung sein: "Es wäre sehr viel praktischer"? -- Kam-aeleon 13:39, 3. Dez. 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Die Regeländerung wurde abgelehnt
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Kam-aeleon 13:39, 3. Dez. 2007 (CET)
Nr 57 vom 3. Dezember 2007: Antrag zur Wahl des Spielleiters (via Poststelle)
Adressat: Zentralrat (via Poststelle)
Antragsnummer: 251:1
Antragsgegenstand:
Zentralrat,
ich beantrage hiermit nachfolgende Grundsätze und Verfahren für die Wahl des Spielleiters. Die beantragten Grundsätze und Verfahren stellen lediglich ein Grundgerüst dar, sie können und sollen durch weitere Grundsätze und Verfahren ergänzt werden.
Wahl des Spielleiters
- (a) Die Wahl des Spielleiters setzt sich aus mehreren einzelnen Wahlvorgängen in sogenannten Kammern zusammen, die sich in ihrem Wahlverfahren unterscheiden. Die Kammern werden dabei nicht als Organ angesehen, sondern als eine Gruppierung wahlberechtigter Kamele.
- (b) Jede Kammer darf eine bestimmte, vorher festgelegte Anzahl an Wahlpunkten vergeben, die sie einem oder mehreren Kamelen zuteilt. Die Gesamtzahl an Wahlpunkten ist 173. Spielleiter wird das Kamel, das die meisten Wahlpunkte erhält und das Spielleiteramt annimmt. Nimmt das Kamel das Spielleiteramt nicht an, so erhält jeweils das Kamel mit der nächsthöheren Zahl an Wahlpunkten die Möglichkeit zur Annahme.
- (c) Wahlvorgänge werden voneinander unabhängig durchgeführt.
- (d) Der Zentralrat leitet die Wahl des Spielleiters durch eine entsprechende Mitteilung auf der allgemeinen Vorgangsseite ein. Damit beginnen die Wahlvorgänge in den einzelnen Kammern.
- (e) Allgemeine Wahlkammer
- 1. Jedes Kamel darf ein antragsberechtigtes Kamel, auch sich selbst, als Spielleiterkandidaten vorschlagen.
- 2. Werden innerhalb von 24 Stunden keine weiteren Kandidaten vorgeschlagen, so darf jedes antragsberechtigte Kamel eine Stimme für einen der Kandidaten abgeben.
- 3. Die allgemeine Wahlkammer vergibt insgesamt 83 Wahlpunkte, davon gehen 40 an das Kamel mit den meisten Stimmen, 30 an das Kamel mit den zweitmeisten Stimmen, 10 an das Kamel mit den drittmeisten Stimmen, 3 an das Kamel mit den viertmeisten Stimmen. Gibt es weniger als 4 Kandidaten, so werden die verbleibenden Stimmen an kein Kamel vergeben.
- (f) Organbezogene Kammer
- 1. Jedes Organ darf einen Vertreter entsenden, der in der organbezogenen Kammer wahlberechtigt ist.
- 2. Jeder Vertreter vergibt drei Stimmen, die er beliebig auf verschiedene Kamele verteilen oder kumulieren darf. Es darf dabei jedes Kamel gewählt werden.
- 3. Die organbezogene Kammer vergibt genau 36 Wahlpunkte. Die abgegebenen Stimme werden durch Multiplikation mit einem bestimmten Faktor, der für jede Stimme gleich groß sein muss, in Wahlpunkte umgerechnet. Der Faktor muss so gewählt werden, dass die vorgegebene Anzahl an Wahlpunkten genau erreicht wird.
- (g) Interessenkammer
- 1. Die Interessengemeinschaft bürokratischer Kamele vergibt bis zu 23 Wahlpunkte, jedoch ausschließlich an nicht antragsberechtigte Kamele, die zuvor bei der Interessengemeinschaft ihr Interesse am Amt des Spielleiters bekundet haben. Die Interessengemeinschaft darf entscheiden, nach welchem Verfahren die Stimmen vergeben werden.
- (h) sonstige Kammern
- 1. weitere 31 Wahlpunkte können von weiteren, noch zu beantragenden Kammern vergeben werden.
- (i) Wahlpunkte, die nach Ablauf einer Frist von 7 Tagen nach Beginn der Wahl nicht vergeben wurden, entfallen. Die Wahl ist damit beendet.
Begründung:
Die Wahl des Spielleiters sollte möglichst bald stattfinden. Da es sich dabei um einen außerordentlich wichtigen Prozess handelt, immerhin ist der Spielleiter eines der Hauptorgane, sollte die Wahl mit ausreichender bürokratischer Sorgfalt stattfinden. Das vorgeschlagene Grundgerüst legt bereits wichtige Verfahrensgrundsätze fest, ohne dabei die Einbringung weiterer komplizierter Regelungen einzuschränken oder zu verhindern.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Dieser Vorgang wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.
Begründung: Die Wahl des Spielleiters wurde bereits nach einer anderen Wahlordnung eingeleitet. Wir danken dennoch für den konstruktiven Beitrag und schlagen vor, die Ideen für künftige Spielrunden aufzubewahren.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 20:20, 3. Dez. 2007 (CET)
Bemerkungen: Ablehnungsnummer 251/2
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA.
Nr 58 vom 03. Dezember 2007: Antrag auf Zulassung zur Wahl zum Spielleiter
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 257/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich die Zulassung zur Wahl zum Spielleiter. Ich versichere, zur Zeit kein Mitglied eines der Hauptorgane zu sein. Ich war in meiner gesamten Zeit im Bürokratenspiel nie inaktiv oder untätig.
Begründung:
Ich möchte versuchen, die Ordnung in diesem Spiel wiederherzustellen, um Chaos, z.B. bei der Vergabe neuer Seiten, zu verhindern. Mein Bestreben ist es, sämtliche Anträge und Vorgänge so schnell wie möglich zu bearbeiten, um §0 in vollem Umfang zu erfüllen.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Diesem Antrag wird mit sofortiger Wirkung ausdrücklich und uneingeschränkt stattgegeben.
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 21:45, 4. Dez. 2007 (CET)
Bemerkungen: Genehmigungsnummer 257/2
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA.
Ausführendes Organ: Alle Bürokraten und Organe
Stimmabgaben 1. Stimme Schön, dass sich jemand gefunden hat! --Mambres 21:45, 4. Dez. 2007 (CET) 2. Stimme Wieso haben wir mit der Spielleiterwahl so lange gewartet? Damit jetzt das nächstbeste Kamel innerhalb weniger Tage durch einen Antrag und eine kleine Abstimmung Spielleiter werden kann? Für eine Verlängerung der Spielleiterwahl: Tiertrampel 11:13 Osteuropäische Zeit, 5. Dezember 2007 3. Stimme Na, das wurde aber auch Zeit! Falls ich wahlberechtigt bin, so stimme ich für Derjan. Ganz besonders hochachtungsvoll:Kamel-Katze 13:01 (CET) 4. Stimme Ordnung und schnelle Bearbeitung, das Wahlprogramm hat mich überzeugt. Dafür! --J* 15:36, 5. Dez. 2007 (CET) 5. Stimme Wir brauchen dringend einen Spielleiter! Derjans Wahlprogramm hat auch mich überzeugt. --Mathekamel 20:22, 5. Dez. 2007 (CET) 6. Stimme Laut Wahlordnung darf ich mich auch selbst wählen. Find ich zwar eigentlich nicht toll, mach es aber ausnahmsweise. --Derjan 11:05, 6. Dez. 2007 (CET)
Ergebnis der Abstimmung: Derjan hat die Wahl nach § 3 (d) der Wahlordnung gewonnen.
Bemerkungen: Herzlichen Glückwunsch!
Unterschrift des Stimmenzählers, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 11:33, 6. Dez. 2007 (CET)
Zur gefälligen
Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 257/5
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: Stimme 2 bei Abstimmung 257/3
Hiermit wird folgendes angemerkt:
Dem Kamel:Tiertrampel steht es, ebenso wie allen anderen passiv wahlberechtigten Kamelen, frei, beim Zentralrat ebenfalls einen Antrag auf Zulassung zur Wahl zu stellen. Sobald der Zentralrat einen solchen Antrag genehmigt, steht das entsprechende Kamel ebenfalls zur Wahl um das Amt des Spielleiters. Im eigenen Interesse sollte das Stellen eines entsprechenden Antrages zeitnah erfolgen, da ansonsten die Chancen, als erster die 5 Stimmen auf sich zu vereinen, vermutlich sinken werden.
Diese Mitteilung stellt in keinster Weise eine Bevorzugung bestimmter Kandidaten durch den Unterzeichner bzw. den Zentralrat dar, sondern soll lediglich eventuelle Missverstaendnisse um die Wahl des Spielleiters ausraeumen.
Unterschrift des Anmerkenden, Datum: Hochachtungsvoll, Wutzofant (✉✍) 11:43, 5. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: Wahlordnung (Vorgang 239:1 und folgende)
Zur Beachtung
Vorgangsnummer/Zeichen: 257/6
Bezugnahme auf Zeichen/Vorgang: 257/1
Hiermit wird folgendes mitgeteilt:
Hiermit teile ich mit, dass 5 Stimmen auf mich entfallen sind. Ich bitte den Zentralrat, die Stimmen offiziell auszuzählen.
Unterschrift des Mitteilenden, Datum: Derjan 11:22, 6. Dez. 2007 (CET)
Siehe auch: Wahlordnung zum Spielleiter
Der Vorgang 257/1 wird hiermit angefochten!
Begründung: In der in Antrag 239:1 einzusehenden Wahlordnung ist von "nach § 3(b) zugelassenen Kamele(n)" (§2(b)) die Rede. Dort wird allerdings nur gesagt, dass Kamele einen Antrag stellen können, der anschließend möglicherweise genehmigt wird. Dass jemand "zugelassen" wird, wird nirgends gesagt.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Hochachtungsvoll, Tiertrampel 14:56, 07. Dezember 2007
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Akten- und Vorgangsnummer 257:7.
Der Vorgang Ergebnis der Abstimmung 257/3 wird hiermit angefochten!
Begründung: Die in Antrag 239:1 einzusehende Wahlordnung beinhaltet in §3(b) die Phrase "nach § 3(b) zugelassenen Kamele". Diese sollen neben den Organen die Stimmberechtigten sein. Allerdings kann man aus dem in §3(b) der Regeln keine solchen Kamele klar bezeichnen, was bedeutet, dass die von Einzelkamelen abgegebenen Stimmen keine Geltung haben und nur die der "in den Spielregeln aufgeführten Organe" (§3(b) oben erwähnte Wahlordnung). Die Anzahl dieser Stimmen ist aber glatt null (0) und trifft somit nicht das in §3(d) der Wahlordnung gesetzte Ziel. Die Auszählnug ist also falsch und bedarf einer gewissenhaften Überarbeitung.
Unterschrift des Anfechtenden, Datum: Hochachtungsvoll, Tiertrampel 15:10 Ortszeit, 07. Dezember 2007
Anmerkung: Diese Anfechtung trägt die Akten- und Vorgangsnummer 257/11
Dieser Vorgang wird aufgrund von Formfehlern zurückgewiesen.
Begründung: Die beiden Anfechtungen 257:7 und 257/11 werden wegen schwerwiegender formaler Mängel zurückgewiesen. Sie verstoßen insbesondere gegen
- Länglicher Artikel 5 (a)/(b) der Geschäftsordnung Verwendung der Vorlagen
- Länglicher Artikel 5 (c) der Geschäftsordnung Antragstellungsbefugnis
- Länglicher Artikel 5 (g) der Geschäftsordnung Seite des Zentralrats
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Gültige Akten- und Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (i) der Geschäftsordnung Korrekte Schreibeweise der Akten-/Vorgangsnr.
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Aktennummer
- Länglicher Artikel 5 (l) der Geschäftsordnung Richtige Vorgangsnummer
- Länglicher Artikel 5 (n) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (b) der Geschäftsordnung Verfristetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (c) der Geschäftsordnung Unbegründetes Rechtsmittel
- Länglicher Artikel 7 (d) der Geschäftsordnung Schlussformel
- Länglicher Artikel 7 (e) der Geschäftsordnung Nachweis des Widerspruchsinteresses
Ausführendes Organ: Zentralrat
Unterschrift des Ausführenden, Datum: Hochachtungsvoll, Mambres 21:02, 9. Dez. 2007 (CET)
Bemerkungen: Ablehnungsnummer 257/13
Rechtsmittelbelehrung: Es gilt LL.7 GODZILLA
Nr 58 vom 13. Dez 2007 - Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe
Adressat: Zentralrat
Antragsnummer: 263:1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat! Ich bitte um die Erweiterung der Regeln um einen Punkt § 8.(letzte vorhandene Unterpunktnummer +1), welcher zu diesem Zeitpunkte die Nummer § 8.11 hätte. Sein Inhalt sollte meinem Vorschlage nach wie folgt lauten:
§ 8.11 Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe
- (a) Die Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe hat als Aufgabe, die allgemeine Vorgangsseite in zwei übersichtliche Teile zu zerlegen, will meinen, eine neue Unterseite zu schaffen, die den Sinn einer die Hauptvorgangsseite entlastenden allgemeinen Nebenvorgangsseite hat, und die Einhaltung der klaren Unterscheidung beider Seiten zu gewährleisten.
- (b) Die Mitglieder:
- Die Mitgleideranzahl beträgt zwei.
- Die Stellen werden zuerst von den beiden Kamelen besetzt, die als Erste einen Beitrag zu der allgemeinen Vorgangsseite dieser Runde beigetragen haben. Nach sieben Spieltagen geht das Amt an die beiden Kamele über, die als chronologisch nächste ihren ersten Beitrag zu oben genannter Vorgangsseite geliefert haben. Der vorige Satz gilt auch für weitere Wechsel innerhalb der Besetzung der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe. Nachdem jedes Kamel Mitglied der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe war, gilt jedoch wieder der erste der Sätze dieses Punktes.
- Das Wort "Kamele" meint im obigen Punkte nur antragsberechtigte Kamele, die weder nach § 19 inaktiv noch nach § 19+1 untätig sind.
- Die Mitgleideranzahl beträgt zwei.
- (c) Die Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe verfährt nach dem Prinzip, dass pro Vorgang nur der erste, der dritte und der fünfte Beitrag auf der ersten Vorgangsseite verbleiben und der Rest auf die zweite verschoben wird. Ausnahmen sind Vorgänge, deren Nummer durch sechs teilbar ist und Beiträge, deren Gesamtanzahl an Wörtern einhundertundfünfzig überschreitet.
- (d) Es muss erkenntlich sein, zu welchem Vorgange jeder einzelne Beitrag auf der zweiten Seite gehört.
- (e) Alle weiteren Spieler haben ebenfalls die Punkte (c) und (d) zu beachten
Begründung:
Dass die Vorgangsseite lang und unübersichtlich ist, lässt sich nicht bestreiten. Langfristig ist es also besser, zwei einfach verständliche kürzere Seiten zu haben, die für mehr Überblick und Ordnung sorgen. Für dies benötigt man jedoch zumindest am Anfang Personen, die schnell und effizient die alte Vorgangsseite ordnen, wofür dieses Organ geeignet wäre.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 263/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungsantrag 263/1
Kurzzusammenfassung: Der Antrag erscheint in der Sache sinnvoll, ist jedoch mängelbehaftet.
Bearbeitendes Organ: Zentralrat
Ausführlicher Gutachtentext:
Beantragt wird ein neues Organ, dass die allgemeine Vorgangsseite durch Verlagerung von Vorgängen auf eine zweite Seite entlastet.
Der Gutachter sieht folgenden Nachbesserungsbedarf:
- Die Forderung nach zwei übersichtlichen Teilen in Ziffer (a) widerspricht den Regelungen in Ziffer (c)... evtl. sollte dieses Wort hier gestrichen werden.
- In Absatz (b) ist Mitgleiderzahl falsch geschrieben.
- Der beantragte Besetzungsmodus führt dazu, dass die Hauptarbeit mit der Aufarbeitung der angesammelten Vorgänge in den ersten sieben Tagen an zwei unfreiwillig ausgesuchten Kamelen hängt, zu denen zu allem Übel auch noch der Gutachter selbst zählt. Das führt zu einer Überarbeitung, die von den Kollegen vom Organ für Diskommunikation und Deaktivierungsvorgänge sicherlich nicht gut geheißen wird. Es wird ersatzweise vorgeschlagen, die Besetzung des neuen Organs nicht nach einer festgelegten Anzahl von Spieltagen zu wechseln, sondern nach einer geringen Zahl von bearbeiteten Akten.
- Die Wechselreihenfolge führt zu einem unauflösbaren Regelkonflikt, wenn die Anzahl der als Organmitglieder in Frage kommenden Kamele ungerade ist.
- Bei den in Ziffer (c) aufgeführten Ausnahmen ist unklar, ob es sich um Ausnahmen bezüglich der Verschiebung oder des Verbleibs von Vorgängen handelt.
- Der Regelungsgehalt von Ziffer (e) ist dem Gutachter unverständlich.
- Anregung: Dem Gutachter erschiene es wünschenswert, wenn die Arbeit der Vorgangsseitenaufspaltungseinsatzgruppe (auf Antrag) auch auf andere überlastete Seiten ausgedehnt werden könnte, wie z. B. auf die Vorgangsseite des Zentralrats.
Dem Antragsteller wird Gegelenheit gegeben, die hier vorgebrachten Mängel im Antrag zu beseitigen. Die Bearbeitung des Vorgangs durch den Zentralrat wird deshalb nach § 8.9 (a) der Spielregeln für eine Woche ausgesetzt.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Mambres 00:43, 16. Dez. 2007 (CET)
Anlagen: -
Nr. 59 vom 14. Dezember 2007: Ferienregelung
EILT!
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 269/1
Antragsgegenstand:
Sehr geehrter Zentralrat der Paragraphenreiter!
Ich bitte um die Erweiterung der Regeln um einen Punkt §x (wobei x diejenige ganze Zahl sein soll, welche der bislang höchsten vergebenen Paragraphennummer folgt; zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrages wäre demnach x=23 und die gewünschte Nummer des neuen Paragraphen lautete demnach §23), welcher wie folgt lauten soll:
- §x: Ferienregelung
- (a) Jedes nach § 3 Absatz (b) antragsberechtigte Kamel darf bei einem der drei Hauptorgane einen Antrag auf Ferienzeit stellen. Der Antrag muss insbesondere Angaben zu Beginn und Ende des beantragten Ferienzeitraumes enthalten. Zur Genehmigung des Antrages ist mindestens eine 61%ige Mehrheit erforderlich. Andere Hauptorgane können der Annahme binnen 7 Tagen mit ausführlicher Begründung widersprechen und sie dadurch für ungültig erklären.
- (b) Während einer Ferienzeit ruhen alle in Spielregeln, Geschäftsordnungen oder ihnen gleichgestellten Verordnungen genannten Fristen.
- (c) Eine Ferienzeit darf nur genehmigt werden, wenn diese im überwiegenden Interesse der Spielteilnehmer nützlich erscheint, beispielsweise zu typischen Urlaubszeiten, gesetzlichen Feiertagen in zeitlicher Nähe zum Wochenende, oder bei längerer Nichtverfügbarkeit der Kamelopedia.
Begründung:
Eine der Begründungen, die aktuelle Runde nicht weiterzuführen, war, dass wir uns die Weihnachtsferien nicht versauen wollen. Daher erscheint es sinnvoll, eine Möglichkeit einzuräumen, dass zumindest die Fristen in dieser Zeit nicht weiterlaufen. Desweiteren sei an die zwei Tage des Server-Updates erinnert, für die zwar eigens eine hastig gezimmerte schnelle Entscheidung gefunden wurde, welche aber einen faden Nachgeschmack auf dem bürokratischen Gaumen hinterließ.
Es wird angeregt, dass die entsprechende Ferienbeantragung rasch erfolgen kann, weshalb sie bei einem beliebigen Hauptorgan eingereicht werden kann. Um Missbrauch auszuschließen, ist jedoch eine Vetomöglichkeit für die anderen Hauptorgane vorgesehen. Um wiederum den Missbrauch eines verspäteten Votums auszuschließen, wird für das Veto eine ausführliche Begründung gefordert.
Der Antrag wurde mit der Vorlage EILT markiert, da es der Antragsteller als sinnvoll erachtet, wenn die entsprechende Regeländerung noch vor Weihnachten in Kraft treten könnte, so dass man beispielsweise einen Antrag auf Ferienzeit vom 20.12.2007 bis 2.1.2008 stellen kann.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten
Vorgangsnummer/Zeichen: 269/2
Thema des Gutachtens: Regeländerungseilantrag 269/1
Kurzzusammenfassung: Der Antrag ist uneingeschränkt zu befürworten.
Bearbeitendes Organ: Zentralrat
Ausführlicher Gutachtentext:
Beantragt wird eine Regelung zur Aussetzung von Fristen in Ferienzeiten. Dies dient der Entspannung aller Bürokraten z. B. am Weihnachtsfest und erfüllt die Vorgaben des Organs für Diskommunikation und Deaktivierungsvorgänge. Die Regelung sollte schnellstens umgesetzt werden.
Unterschrift des zuständigen Sachbearbeiters, Datum: Hcohachtungsvoll, Mambres 00:24, 16. Dez. 2007 (CET)
Anlagen: -
Abstimmungsnummer 269/3
Ausführendes Organ: Zentralrat
Stimmabgaben 1. Stimme Dafür! --Mambres 00:24, 16. Dez. 2007 (CET)
Nr 60 vom 15. Dezember 2007: Antrag auf Schaffung eines neuen Organes
Adressat: Zentralrat der Paragraphenreiter
Antragsnummer: 271/1
Antragsgegenstand:
Euer Ehren,
hiermit beantrage ich eine Regeländerung zur Schaffung eines neuen Organes.
§8.(laufende Nummer): Amt für Statistik und Berechnungswesen
(a) Das Amt für Statistik und Berechnungswesen ist ein mit bis zu 2 Kamelen zu besetzendes Organ. Jedes antragberechtigte Kamel kann Mitglied werden, nachdem es auf der Seite des Amtes eine Additions- oder Subtraktionsaufgabe im Zahlenraum von 1 bis 10 korrekt berechnet hat.
(b) Das Amt für Statistik und Berechnungswesen erstellt auf Antrag von Organen oder Einzelkamelen Statistiken über Spielregeln, Organe und Einzelkamele.
(c) Die Statistiken werden auf der Statistikseite des Amtes für Statistik und Berechnungswesen veröffentlicht.
(d) Die Statistiken können zur Entscheidungsfindung bei Abstimmungen und Entscheidungen hinzugezogen werden.
Begründung:
Bei vielen Anträgen und Vorgängen wäre der Bezug auf eine Statistik zur Begründung hilfreich.
Anlagen: keine; Nachtrag vorbehalten